{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__91-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"I ZR 91/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rücktrittsfrist BGB § 242 Cc Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es al- lerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertrags- partei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungs- recht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist verein- bart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristset- zung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 91/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nRücktrittsfrist\n\nBGB § 242 Cc\n\nFür Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung\nbereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es al-\nlerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertrags-\npartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungs-\nrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage\nder Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist verein-\nbart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristset-\nzung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung\ndes Rücktritts rechnen muß.\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 28. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte räumte in einem Lizenzvertrag vom 26. August/12. Septem-\n\nber 1994 der Klägerin das Recht ein, das Fotomaterial, die Drehbücher und die\n\nSynchronfassungen der geplanten Fernsehserie \"Die Bibel - Das Alte Testa-\n\nment\" für eine Buchreihe zu verwenden. Nach dem Vertrag hatte die Klägerin\n\neine Garantiesumme von 1,5 Mio. DM zu zahlen, von der (zuzüglich Mehrwert-\n\nsteuer) 500.000 DM bei Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin, je\n\n350.000 DM am 30. Juni 1995 und 30. Juni 1996 sowie 300.000 DM am\n\n30. Juni 1997 zu entrichten waren. In den Besonderen Vertragsbedingungen\n\ndes Lizenzvertrages ist (unter Nr. 1) bestimmt:\n\n\"Teilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht binnen 12 Monaten\nnach Abschluß dieses Vertrages mit, daß die TV-Produktion zur\nAusstrahlung in Deutschland durch einen hier ansässigen Vollpro-\ngrammsender erworben wurde, so kann der Lizenznehmer von die-\nsem Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts zahlt der Lizenz-\ngeber geleistete Lizenzvergütungen an den Lizenznehmer zurück;\nweitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.\"\n\nFederführende Koproduzentin der geplanten 21 Episoden der Fernseh-\n\nserie war die T. -Film GmbH & Co. Diese vergab die Senderechte an zehn\n\nFolgen der Fernsehserie mit Vertrag vom 30. November 1995 und die Sende-\n\nrechte an elf weiteren Folgen mit Vertrag vom 22. August 1997 an die\n\nDEGETO Film GmbH. Von der vereinbarten Garantiesumme bezahlte die Klä-\n\ngerin an die Beklagte insgesamt 1,2 Mio. DM. Mit Schreiben vom 17. Dezember\n\n1996 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem Li-\n\nzenzvertrag vom 26. August/12. September 1994.\n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der von ihr als Ga-\n\nrantiesumme gezahlten Lizenzvergütungen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach\n\nder vereinbarten Rücktrittsklausel zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil die\n\nFernsehproduktion - was unstreitig ist - nicht binnen zwölf Monaten nach Ab-\n\nschluß des Lizenzvertrages an einen inländischen Vollprogrammsender zur\n\nAusstrahlung in Deutschland veräußert worden sei. Die Klägerin habe zwar die\n\neingeräumten Rechte für die Herstellung und den Vertrieb verschiedener Bü-\n\ncher mit den Titeln \"Abraham\", \"Schöpfung\", \"Jakob\", \"Josef\" und \"Moses\" ge-\n\nnutzt, ihre Kosten hätten jedoch die Erlöse aus dem Bücherverkauf überstie-\n\ngen.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,2 Mio. DM\n\nnebst Zinsen in Höhe von 10 % seit dem 17. März 1997 zu verurteilen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage erho-\n\nben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 321.000 DM nebst 5 % Zin-\n\nsen seit dem 27. Dezember 1997 zu verurteilen.\n\nDie Beklagte hat in erster Linie vorgetragen, das vereinbarte Rücktritts-\n\nrecht sei bereits vor dessen Ausübung durch die Klägerin - mit dem Abschluß\n\ndes Vertrages zwischen der T. -Film GmbH & Co. und der DEGETO Film\n\nGmbH vom 30. November 1995 - entfallen. Zumindest sei das Rücktrittsrecht\n\nverwirkt, weil die Parteien nach dem 12. September 1995 ihre vertraglichen\n\nBeziehungen fortgesetzt hätten, ohne daß sich die Klägerin ein Rücktrittsrecht\n\nvorbehalten habe. Die Klägerin habe von den ihr eingeräumten Nutzungsrech-\n\nten Gebrauch gemacht und die am 30. Juni 1996 fällige Rate der Garantie-\n\nsumme ohne Vorbehalt bezahlt. Da der Rücktritt der Klägerin den Lizenzver-\n\ntrag nicht beendet habe, sei diese verpflichtet, den noch ausstehenden Teilbe-\n\ntrag der Garantiesumme zu bezahlen.\n\nDas Landgericht hat der Klage \n\nin Höhe von 1.112.513,07 DM\n\n(1,2 Mio. DM abzüglich 87.486,93 DM Lizenzgebühr für verkaufte Bücher)\n\nnebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17. März 1997 stattgegeben und sie im üb-\n\nrigen\n\n- ebenso wie die Widerklage - abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat\n\nes die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 321.000 DM nebst 5 % Zinsen hier-\n\naus seit dem 27. Dezember 1997 zu bezahlen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,\n\nderen Zurückweisung die Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht berechtigt,\n\ndie Rückzahlung ihrer als Garantiesumme gezahlten Lizenzvergütungen zu\n\nverlangen, weil sie nicht wirksam von dem Lizenzvertrag vom 26. August/\n\n12. September 1994 zurückgetreten sei.\n\nDie Klägerin sei unstreitig nach dem 12. September 1995 zunächst be-\n\nfugt gewesen, von dem Lizenzvertrag zurückzutreten. Der erst mit Schreiben\n\nvom 17. Dezember 1996 erklärte Rücktritt sei jedoch unwirksam gewesen. Die\n\nParteien hätten zwar keine Frist für die Ausübung des Rücktritts vereinbart,\n\ndem Vertrag sei aber zu entnehmen, daß das Rücktrittsrecht nur zeitnah zur\n\nEntstehung des Rücktrittsrechts habe ausgeübt werden können. Die Parteien\n\nhätten vereinbart, daß im Fall des Rücktritts nur die entrichteten Lizenzvergü-\n\ntungen zurückzuzahlen seien und weitergehende Ansprüche beiderseits aus-\n\ngeschlossen sein sollten. Die Klägerin habe somit das Recht gehabt, sich von\n\ndem Lizenzvertrag zu lösen, wenn die Fernsehrechte an der Serie nicht wie\n\nvorgesehen binnen eines Jahres verkauft worden seien; sie habe sich jedoch\n\nnach einem Jahr entscheiden müssen. Bei einer anderen Auslegung des Ver-\n\ntrages wäre es der Klägerin dagegen theoretisch möglich gewesen, in Aus-\n\nwertung der eingeräumten Nutzungsrechte riesige Umsätze und Gewinne zu\n\nmachen, dann aber, falls die Fernsehrechte nicht, nicht rechtzeitig oder nur\n\nteilweise verkauft worden seien, irgendwann zurückzutreten und die gezahlten\n\nLizenzvergütungen vollständig zurückzuverlangen. Der erst über 15 Monate\n\nnach Entstehung des Rücktrittsrechts erklärte Rücktritt sei nicht - wie erforder-\n\nlich - zeitnah ausgesprochen worden.\n\nUnter den gegebenen Umständen sei das Rücktrittsrecht zumindest\n\nverwirkt. Die Klägerin habe nach Ablauf der Jahresfrist am 12. September 1995\n\ndie am 30. Juni 1996 fällige Rate der Garantiesumme vorbehaltlos gezahlt und\n\nvor der Fälligkeit der letzten Rate - ein Jahr später - mit Schreiben vom 24. Juni\n\n1996 noch eine verbesserte Qualität des ihr zu liefernden Materials gefordert.\n\nSie habe damit zu erkennen gegeben, daß sie ihr Rücktrittsrecht nicht ausüben\n\nwerde. Von der Beklagten habe nicht erwartet werden können, selbst eine Klä-\n\nrung herbeizuführen, ob die Klägerin ihr Rücktrittsrecht ausüben wolle, da sie\n\nim Fall eines Rücktritts leer ausgehen sollte.\n\nDa der Lizenzvertrag somit fortbestehe, sei die Klägerin auf die Wider-\n\nklage antragsgemäß zur Zahlung der letzten Rate der Garantiesumme zu ver-\n\nurteilen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Diese füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß das im Lizenzvertrag vom 26. August/12. September 1994 verein-\n\nbarte Rücktrittsrecht am 12. September 1995 entstanden ist, weil nicht - wie\n\nvorgesehen - binnen eines Jahres nach Vertragsschluß ein Vertrag mit einem\n\ninländischen Vollprogrammsender über die Rechte zur Ausstrahlung der ge-\n\nsamten Fernsehserie in Deutschland zustande gekommen ist. Diese Beurtei-\n\nlung steht im Einklang mit dem klaren Wortlaut der vereinbarten Rücktrittsklau-\n\nsel und wird von der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen.\n\n2. Die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts war nach dem Li-\n\nzenzvertrag der Parteien nicht fristgebunden; dieses Gestaltungsrecht konnte\n\nlediglich verwirkt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Rücktritts-\n\nrecht habe nach seiner Entstehung zeitnah ausgeübt werden müssen, ist\n\nrechtsfehlerhaft. Sie ist für das Revisionsgericht nicht bindend, weil sie weder\n\nim Wortlaut des Vertrages noch in dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien\n\neine Stütze findet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.6.2001 - VIII ZR 329/99, WM\n\n2001, 1623, 1625 = ZIP 2001, 1536). Die Revision weist zu Recht darauf hin,\n\ndaß sich die Beklagte nicht damit verteidigt hat, das Rücktrittsrecht sei nach\n\ndem Vertrag mangels zeitnaher Ausübung erloschen. Das Vorbringen der Be-\n\nklagten ging vielmehr dahin, das Rücktrittsrecht sei nicht entstanden, weil ein\n\nSendevertrag mit der DEGETO Film GmbH - wenn auch zunächst nur über\n\nzehn Folgen der Fernsehserie - geschlossen worden sei, oder - sollte es ent-\n\nstanden sein - jedenfalls verwirkt sei.\n\nDie Vertragsauslegung des Berufungsgerichts verletzt im übrigen im\n\nHinblick auf den unstreitigen Sachverhalt das Gebot der möglichst nach beiden\n\nSeiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 146, 280,\n\n284; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 -\n\n Popmusikproduzenten, m.w.N.). Das Vorhaben, Episoden des Alten Testa-\n\nments für das Fernsehen zu verfilmen, hatte einen außergewöhnlichen Um-\n\nfang. Es sollten 21 Folgen (mit je 90 Minuten Spielzeit) gedreht werden; die\n\nProduktion - mit einem veranschlagten Aufwand von 200 Mio. DM - mußte sich\n\ndementsprechend über mehrere Jahre hinziehen. Die Parteien gingen weiter-\n\nhin unstreitig davon aus, daß die Senderechte an der Serie nicht \"durch einen\n\neinzigen Vertrag\" vermarktet werden könnten. Die Klägerin konnte die geplan-\n\nten Bücher zur Fernsehserie nur dann erfolgreich absetzen, wenn die Serie\n\nauch tatsächlich durch einen inländischen Vollprogrammsender ausgestrahlt\n\nwurde, mußte aber die Bücher rechtzeitig vorbereiten, wenn sie diese parallel\n\nzu den Fernsehausstrahlungen der Serie vertreiben wollte. Sie konnte mit ihren\n\nVorbereitungen nicht warten, bis die Senderechte vergeben waren, zumal nach\n\ndem Lizenzvertrag der Parteien dafür nur eine Frist von einem Jahr vorgese-\n\nhen war. Bei dieser Sachlage war für die Parteien offensichtlich, daß beide\n\nSeiten nach Abschluß des Vertrages wegen ihrer Aufwendungen für das Pro-\n\njekt ein Interesse hatten, dieses nach Möglichkeit zum Erfolg zu führen, selbst\n\nwenn sich bei der Vermarktung der Senderechte zunächst Schwierigkeiten er-\n\ngeben sollten. Es wäre deshalb mit der Interessenlage beider Parteien nicht\n\nvereinbar gewesen, die Klägerin bei Entstehen des Rücktrittsrechts zu zwin-\n\ngen, zeitnah eine Entscheidung über dessen Ausübung zu treffen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Vertragsausle-\n\ngung des Berufungsgerichts auch nicht als Ergebnis einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung haltbar. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur zulässig,\n\nwenn eine Lücke im Vertrag festzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1999 -\n\n I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602 m.w.N.). Dies ist jedoch nach dem Vorbrin-\n\ngen beider Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Eine ergänzende\n\nVertragsauslegung wäre zudem nur in der Weise möglich, daß zu ermitteln wä-\n\nre, was die Parteien im Fall des Erkennens einer Regelungslücke bei einer an-\n\ngemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche\n\nVertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96,\n\nNJW 1998, 1219 f. m.w.N.). Eine Auslegung der Voraussetzungen für das\n\nRücktrittsrecht der Klägerin, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat,\n\nwiderspräche aber - wie dargelegt - der bei Vertragsschluß gegebenen Interes-\n\nsenlage beider Parteien. Die Interessen der Beklagten waren vielmehr ausrei-\n\nchend dadurch gewahrt, daß diese nach § 355 BGB befugt war, für die Aus-\n\nübung des Rücktrittsrechts gegebenenfalls eine Frist zu setzen, nach deren\n\nAblauf das Recht erloschen wäre. Zudem waren die Interessen der Beklagten\n\ndadurch geschützt, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts in jedem Fall dem\n\nGrundsatz von Treu und Glauben unterstand und deshalb gegebenenfalls ver-\n\nwirkt werden konnte.\n\n3. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Rücktrittsrecht der\n\nKlägerin sei zumindest verwirkt, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht\n\nstand. Die Entscheidung über die Frage der Verwirkung ist zwar grundsätzlich\n\ndem Tatrichter vorbehalten, der den ihm dazu vorgetragenen Sachverhalt ei-\n\ngenverantwortlich zu würdigen hat. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprü-\n\nfen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und\n\ndie Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen getragen wird (BGHZ 146, 217, 223 - Temperaturwächter, m.w.N.).\n\nDabei erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft.\n\na) Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen\n\nEinwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn\n\nsich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit\n\nseines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch\n\neingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und\n\ndeswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt\n\n(BGHZ 146, 217, 220 - Temperaturwächter, m.w.N.). Das Verstreichen eines\n\nlängeren Zeitraums kann allein die Verwirkung von Rechten nicht begründen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2537 m.w.N.). Für\n\nGestaltungsrechte gilt - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - kein\n\nallgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen\n\nZeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings bei Gestaltungs-\n\nrechten verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspar-\n\ntei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszu-\n\nüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1969\n\n- III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723). Entscheidend sind aber letztlich immer\n\ndie Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 99/94,\n\nNJW-RR 1996, 949, 950; MünchKomm/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdn. 471).\n\nb) Die Revision rügt danach mit Erfolg, daß die vom Berufungsgericht\n\ngetroffenen Feststellungen die Annahme einer Verwirkung des Rücktrittsrechts\n\nnicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nur unzureichende Feststellun-\n\ngen dazu getroffen, ob die Beklagte darauf vertrauen durfte, daß das Rück-\n\ntrittsrecht nicht mehr geltend gemacht werde, und keine Tatsachen festgestellt,\n\naus denen sich ergeben könnte, daß sie sich darauf eingerichtet hat. Die Prü-\n\nfung des Parteivorbringens zur Frage der Verwirkung, die dem Senat als Revi-\n\nsionsgericht verwehrt ist, wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren nach-\n\nzuholen sein.\n\nIm vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme, das Rücktrittsrecht ha-\n\nbe, um seine Verwirkung zu vermeiden, binnen kurzer Frist ausgeübt werden\n\nmüssen, bereits der Umstand, daß sich die Beklagte selbst - notfalls durch\n\nFristsetzung nach § 355 BGB - Sicherheit darüber verschaffen konnte, ob sie\n\nnoch mit der Ausübung des Rücktrittsrechts rechnen mußte. Gegen die An-\n\nnahme, die Beklagte habe auf die Nichtausübung des Rücktrittsrechts vertrau-\n\nen dürfen, spricht weiter der Zweck des Lizenzvertrages. Dieser sollte es der\n\nKlägerin ermöglichen, \"Bücher zur Fernsehserie\" auf den Markt zu bringen. Es\n\nlag daher nicht der übliche Fall der Vergabe einer Unterlizenz vor, in dem das\n\nVermarktungsrisiko ganz bei dem Lizenznehmer liegt, weil dieser es auch\n\nselbst in der Hand hat, sein Nutzungsrecht so gut wie möglich auszuwerten.\n\nDer wirtschaftliche Erfolg der Klägerin war vielmehr, wie auch in der vertragli-\n\nchen Regelung des Rücktrittsrechts zum Ausdruck gekommen ist, davon ab-\n\nhängig, daß die Fernsehserie im Inland durch einen Vollprogrammsender aus-\n\ngestrahlt wird. Die Klägerin konnte sich zudem nicht ohne Verlust durch Rück-\n\ntritt von dem Lizenzvertrag lösen, weil sie, um die erworbenen Nutzungsrechte\n\nim Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Serie auswerten zu können,\n\nrechtzeitig Vorbereitungen treffen mußte und die dazu erforderlichen Aufwen-\n\ndungen bei einem Rücktritt verloren hätte.\n\nNachdem es der T. -Film GmbH & Co. gelungen war, durch Vertrag\n\nvom 30. November 1995 die Senderechte wenigstens an zehn Folgen der\n\nFernsehserie zu vergeben, hatte die Klägerin danach - auch für die Beklagte\n\noffensichtlich - gute Gründe, mit der Entscheidung über die Ausübung ihres am\n\n12. September 1995 entstandenen Rücktrittsrechts noch zuzuwarten. Der Be-\n\nklagten war jedoch bekannt, daß der Erfolg des Lizenzvertrages unverändert\n\ndavon abhing, daß die Serie vollständig von einem Vollprogrammsender aus-\n\ngestrahlt wird und die Klägerin deshalb nach wie vor ein erhebliches Interesse\n\nhatte, das ihr vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht ausüben zu können, falls\n\ndies nicht erreicht werden konnte. Ein anderer Lizenznehmer wäre bei der ge-\n\ngebenen Sachlage ohnehin kaum zu finden gewesen, weil auch der wirtschaft-\n\nliche Erfolg jedes anderen Lizenznehmers von der Vergabe der Senderechte\n\nan einen Vollprogrammsender abhängig sein mußte. Bei dieser Sachlage\n\nkonnte das Zuwarten der Klägerin bei der Beklagten kaum ein Vertrauen darauf\n\nbegründen, das Rücktrittsrecht werde auch dann nicht mehr ausgeübt werden,\n\nwenn es nicht gelinge, die Fernsehrechte an den restlichen elf Folgen der Se-\n\nrie zu vergeben.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__91-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/i-zr-91-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__91-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__91-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/i-zr-91-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__91-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:36.868722+00:00"}}