{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__89-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"I ZR 89/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Preisgegenüberstellung im Schaufenster ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 a) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß \"Preise herab- setzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden\", genügt nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch Aushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (überschrieben: \"PC Sonderaktion - Solange der Vorrat reicht!\") im eigenen Schaufenster mit dem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft \"normal\" zu einem bestimmten, günstigeren Preis erhältlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 89/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPreisgegenüberstellung im Schaufenster\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;\n\nUWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5\n\na) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß \"Preise herab-\n\nsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden\", genügt\n\nnicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\nb) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch\n\nAushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (überschrieben: \"PC\n\nSonderaktion - Solange der Vorrat reicht!\") im eigenen Schaufenster mit\n\ndem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft \"normal\" zu\n\neinem bestimmten, günstigeren Preis erhältlich.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 89/99 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 23. Februar 1999 wird auf ihre\n\nKosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag\n\nzu 1 als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien stehen in E. im Einzelhandel mit Geräten der Büro- und\n\nComputertechnik im Wettbewerb.\n\nIm Juli 1997 erschien in der örtlichen Presse eine Werbeanzeige der\n\nKlägerin, mit der sie unter der Überschrift \"PC Sonderaktion - Solange der Vor-\n\nrat reicht!\" für ein näher beschriebenes Computergerät zum Preis von\n\n1.999 DM warb. Zwei Tage nach Veröffentlichung der Anzeige hängte die Be-\n\nklagte \n\ndiese\n\n- leicht vergrößert - in ihrem eigenen Schaufenster aus und versah sie mit dem\n\nhandschriftlichen Hinweis \"Dieser PC wird bei uns normal für 1.850 DM ver-\n\nkauft!\":\n\nDie Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. Sie\n\nhat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil sie die\n\neigenen Preise kritisierend und herabwürdigend mit denen der Klägerin ver-\n\ngleiche.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Wettbewerbszwek-\nken, eigene Waren und/oder deren Preise dadurch hervorzuhe-\nben und/oder herauszustreichen, daß Waren und/oder Preise\n\nvon Waren, die durch die Klägerin angeboten werden, mit der\neigenen Ware und/oder deren Preise herabsetzend und/oder\nironisch vergleichend gegenübergestellt werden,\n\n2. die Beklagte insbesondere zu verurteilen, es zu unterlassen, im\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf eine Wer-\nbeaktion der Klägerin unter Hervorhebung eines Verkaufsprei-\nses dahingehend zu reagieren, daß die Beklagte darauf hin-\nweist, daß das gleiche Produkt bei der Beklagten \"normal\" für\nweniger Geld verkauft wird.\n\nDas Landgericht hat den Klageantrag zu 1 als unzulässig abgewiesen.\n\nDem Klageantrag zu 2 hat es ohne den Zusatz \"insbesondere\" entsprochen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung der gegen die\n\nAbweisung des Klageantrags zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin auf die\n\n- selbständige - Anschlußberufung der Beklagten auch im übrigen abgewiesen.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprüngli-\n\nchen Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im\n\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.\n\nDie Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Revisionsbeklagte im\n\nVerhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versäum-\n\nnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu ent-\n\nscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-\n\nten Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens als\n\nunbegründet erweist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993,\n\n1788; Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157).\n\nII. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nsprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nBei der beanstandeten Schaufensterwerbung der Beklagten handele es\n\nsich um vergleichende Werbung. Diese sei im Anschluß an die \"Testpreis-An-\n\ngebot\"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 1998 (BGHZ\n\n138, 55) aber grundsätzlich als zulässig anzusehen, sofern die in Art. 3a Abs. 1\n\nlit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n\nvom 6. Oktober 1997 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Wettbe-\n\nwerbshandlung der Beklagten sei gemäß Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie\n\n97/55/EG nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sie die Waren, Dienstlei-\n\nstungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse der Klägerin herabsetze oder verun-\n\nglimpfe. Dafür sei im Streitfall nichts ersichtlich. Die kritische Befassung mit der\n\nWare oder der Leistung bestimmter Mitbewerber liege im schutzwürdigen In-\n\nteresse des Werbenden; an einer sachlich und wahrheitsgemäß unterrichten-\n\nden Werbung bestehe zudem ein allgemeines Interesse der Verbraucher. Die\n\nsich daraus möglicherweise für den betroffenen Mitbewerber ergebenden\n\nNachteile müsse dieser als wettbewerbseigen hinnehmen, wenn die Angaben\n\nüber seine Waren und Dienstleistungen - wie hier - wahr seien und nicht über\n\ndas Maß hinausgingen, das nötig sei, um die Vorzüge der eigenen Ware in das\n\nrichtige Licht zu rücken. Diesen an eine zulässige vergleichende Werbung zu\n\nstellenden Anforderungen genüge die beanstandete Werbung der Beklagten.\n\nEine abfällige Beurteilung der Leistungen der Klägerin - etwa der Vorwurf (ge-\n\nnerell) überhöhter Preise - lasse sich der angegriffenen Schaufensterwerbung\n\nauch nicht mit Blick auf die doppelte Unterstreichung des Wortes \"normal\" ent-\n\nnehmen. Die Beklagte habe insoweit lediglich ihr eigenes Leistungsvermögen\n\nbesonders hervorgehoben.\n\nIII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der\n\nAbweisung des Klageantrags zu 1 nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7\n\nZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat diesen Klageantrag - ohne auf die vom Land-\n\ngericht verneinte Bestimmtheit einzugehen - ersichtlich aus denselben Erwä-\n\ngungen, die es hinsichtlich des Klageantrags zu 2 für durchgreifend erachtet\n\nhat, als unbegründet abgewiesen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund\n\nnach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begründung unrich-\n\ntig, unzureichend oder unvollständig sein sollte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO,\n\n22. Aufl., § 551 Rdn. 8).\n\nLetzteres ist hier aber nicht einmal der Fall. Das Fehlen von Ausführun-\n\ngen zur Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 läßt die Entscheidungsgründe we-\n\nder unrichtig noch unzureichend oder unvollständig erscheinen (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vor-\n\nratslücken, m.w.N.) und wirkt sich im Streitfall auf das Ergebnis der Entschei-\n\ndung auch nicht aus, weil eine Zulässigkeitsprüfung ebenfalls zur Abweisung\n\ndes betreffenden Klageantrags - wenn auch als unzulässig - geführt hätte.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Klageantrag zu 1 genüge nicht den\n\nBestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, erweist sich - wie\n\nder Senat selbst beurteilen kann, weil es sich um eine von Amts wegen zu\n\nprüfende Zulässigkeitsfrage handelt und weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu\n\nerwarten ist - als zutreffend.\n\nEin Klageantrag darf - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat -\n\nnicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang\n\nder Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umris-\n\nsen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im\n\nErgebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen\n\nbleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997\n\n- I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlas-\n\nsungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP\n\n1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98,\n\nGRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die Klägerin be-\n\ngehrt den Ausspruch des Verbots, eigene Waren oder deren Preise dadurch\n\nhervorzuheben, daß sie den Waren oder Preisen der Klägerin herabsetzend\n\nund/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden. Mit Recht hat das\n\nLandgericht die Begriffe einer herabsetzenden und ironisch vergleichenden\n\nGegenüberstellung von Waren und Preisen als nicht hinreichend bestimmt an-\n\ngesehen.\n\nDie Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zuläs-\n\nsig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist. Anders liegt\n\nes aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und\n\ndamit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig\n\nfeststehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256\n\n= WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 2001,\n\n453, 454 - TCM-Zentrum). So verhält es sich hier.\n\nDie Parteien streiten vorliegend im Kern um die Frage, ob in der konkret\n\nangegriffenen Werbemaßnahme eine unzulässige Herabsetzung der Klägerin\n\noder ein wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmender ironisierender Vergleich\n\nliegt. Wo dabei die Grenze zu einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen ver-\n\ngleichenden Preisgegenüberstellung verläuft, ist weder generell ersichtlich\n\nnoch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuzie-\n\nhenden Vorbringen der Klägerin, das sich nur mit der beanstandeten Wettbe-\n\nwerbshandlung, nicht aber mit anderen denkbaren Preisvergleichen auseinan-\n\ndersetzt. Eine Verurteilung zur Unterlassung von herabsetzenden und ironisch\n\nvergleichenden Preisgegenüberstellungen würde demgemäß für die Beklagte\n\neine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, weil dann erst das Vollstrek-\n\nkungsgericht entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.\n\n2. In der Sache hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ange-\n\nnommen, daß in der angegriffenen Werbung kein gemäß § 1 UWG unzulässi-\n\nger herabsetzender oder verunglimpfender Preisvergleich liegt.\n\nFür den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, um den es\n\nhier allein geht, ist nunmehr von dem während des Revisionsverfahrens am\n\n14. September 2000 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auszugehen,\n\nder in dem hier fraglichen Regelungsbereich inhaltlich Art. 3a Abs. 1 lit. e der\n\nRichtlinie 97/55/EG entspricht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-\n\nDrucks. 14/2959, S. 12 = WRP 2000, 555, 561).\n\na) Nach dieser Bestimmung verstößt vergleichende Werbung gegen die\n\nguten Sitten im Sinne von § 1 UWG, wenn der Vergleich die Waren, Dienstlei-\n\nstungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines\n\nMitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Diese Voraussetzungen hat das\n\nBerufungsgericht unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falles mit\n\nRecht als nicht erfüllt angesehen.\n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die an-\n\ngegriffene Werbung der Beklagten unter den Begriff der vergleichenden Wer-\n\nbung fällt, weil sie einen Mitbewerber - die Klägerin - und die von ihm angebo-\n\ntenen Waren unmittelbar erkennbar macht (vgl. § 2 Abs. 1 UWG). Die Annah-\n\nme einer gemäß § 1 UWG unzulässigen herabsetzenden oder verunglimpfen-\n\nden vergleichenden Werbung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) scheitert jedoch daran,\n\ndaß die beanstandete Preisgegenüberstellung keine abwertenden und unsach-\n\nlichen Elemente enthält, die die Klägerin über die mit jedem Preisvergleich ver-\n\nbundenen negativen Wirkungen hinaus unangemessen scharf, abfällig, ver-\n\nächtlich oder zu Unrecht verallgemeinernd kritisieren.\n\nDie in der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG enthaltene Gleichstel-\n\nlung von Herabsetzung und Verunglimpfung macht deutlich, daß nicht jede\n\nherabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist,\n\nausreicht, um den Vergleich nach § 1 UWG unzulässig erscheinen zu lassen\n\n(vgl. zu Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG: BGHZ 139, 378, 385 - Ver-\n\ngleichen Sie). Werbung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des\n\nwerbenden Unternehmens anpreisend herausstellt, womit naturgemäß eine\n\nAbgrenzung gegenüber dem Angebot der Mitbewerber verbunden ist (BGHZ\n\n138, 55, 66 - Testpreis-Angebot). Es liegt im Wesen eines Preisvergleichs, der\n\ndie eigenen Erzeugnisse als preisgünstiger herausstellt, daß er zu Lasten der-\n\njenigen Mitbewerber geht, die ihre Produkte zu einem höheren Preis anbieten.\n\nDas weiß der Verkehr, der aus der täglichen Werbung an unterschiedliche\n\nPreise für vergleichbare Erzeugnisse gewöhnt ist. Er sieht in einem Preisver-\n\ngleich allein noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Mitbewerber,\n\ndie ihre Produkte teurer anbieten, sondern empfindet ihn als Ausdruck eines\n\nfunktionierenden Preiswettbewerbs. Es müssen deshalb über die mit jedem\n\nWerbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere Um-\n\nstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, ab-\n\nwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGHZ 139, 378, 385 f. -\n\n Vergleichen Sie, m.w.N.; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269; Plaß, WRP 1999,\n\n766, 770). An solchen Umständen fehlt es hier.\n\naa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die angegriffene Schaufen-\n\nsterwerbung sei herabsetzend, weil sie den Eindruck hervorrufe, daß das Lei-\n\nstungsangebot der Beklagten generell gleichwertig oder sogar besser sei als\n\ndas der Klägerin und die Waren der Klägerin generell überteuert seien.\n\nNach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich\n\nder beanstandeten Werbung der Vorwurf generell überhöhter Preise nicht ent-\n\nnehmen. Die Preisgegenüberstellung der Beklagten bezieht sich deutlich er-\n\nkennbar auf ein Einzelangebot, nämlich ein bestimmtes Computergerät mit\n\nkonkret bezeichneten Ausstattungsmerkmalen. Gerade im Bereich des Com-\n\nputerhandels sind aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt\n\nhat, wechselseitige Preisunterbietungen üblich geworden, so daß mit Preisun-\n\nterschieden zu rechnen ist. Die Annahme, der Verkehr ziehe aus dem Ergebnis\n\neines einzelnen Preisvergleichs noch nicht den Schluß, daß die Waren der\n\nKlägerin generell überteuert seien, ist nicht erfahrungswidrig und läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Auch wenn der vorgenommene Preisvergleich die Be-\n\nklagte als die günstigere Anbieterin erscheinen läßt und demgemäß geeignet\n\nist, den Verkehr in dem Sinne zu beeinflussen, daß dieser - mittelbar - geneigt\n\nist, auch in anderen Fällen die Beklagte für die potentiell preisgünstigere Mit-\n\nbewerberin zu halten, läßt sich daraus nicht ableiten, die Klägerin biete sämtli-\n\nche Waren zu einem höheren Preis an. Hätte die Beklagte dies zum Ausdruck\n\nbringen wollen, hätte es nahe gelegen, daß sie auch diesen Gesichtspunkt in\n\nihrer Werbung erwähnt und weitere Beispiele hierfür anführt, um die eigene\n\nWerbung wirksamer und anziehender zu gestalten. Ein einzelner Preisver-\n\ngleich vermag dem Verkehr daher ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht die\n\nVorstellung zu vermitteln, die Waren der Klägerin seien schlechthin überteuert.\n\nEtwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch\n\nnicht daraus, daß die Beklagte durch die doppelte Unterstreichung des Wortes\n\n\"normal\" den dauerhaften Charakter ihrer Preisgestaltung für das betreffende\n\nComputergerät besonders hervorhebt. Der Umstand, daß der dauerhaft ver-\n\nlangte Normalpreis der Beklagten niedriger ist als der von der Klägerin im\n\nRahmen einer Sonderaktion geforderte Preis, läßt zwar vermuten, daß der B e-\n\nklagten unter Umständen in der Tendenz eine attraktivere Preisgestaltung\n\nmöglich ist als der Klägerin. Dabei handelt es sich aber - wie dem Verkehr be-\n\nwußt ist - nicht um eine Werbebehauptung der Beklagten, sondern um eine\n\nweiterführende Schlußfolgerung, für deren Richtigkeit die Beklagte, die ihren\n\nPreisvergleich ausdrücklich nur auf den Einzelfall bezogen hat, nicht einzuste-\n\nhen hat. Ein bloßer sich aus der Werbeaussage und der darin enthaltenen In-\n\nformation ergebender reflexartiger Effekt genügt grundsätzlich nicht für die An-\n\nnahme, der Werbende selbst wolle den Bezug zu weiteren, über den Inhalt der\n\nWerbung hinausgehenden Sachverhalten herstellen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25.3.1999\n\n- I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 f. = WRP 1999, 1141 - Generika-Wer-\n\nbung). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher eine Herabsetzung der Kläge-\n\nrin durch den Vorwurf generell überhöhter Preise verneint.\n\nbb) Auch der weitere Einwand der Revision, wonach allein schon die\n\nHerausstellung des Wortes \"normal\" durch eine doppelte Unterstreichung eine\n\nunangemessene Herabsetzung der Klägerin bedeute, greift nicht durch. Die\n\nBeklagte darf wahrheitsgemäß auf den Dauercharakter ihres Computerange-\n\nbots hinweisen und dem Ausnahmecharakter des Angebots der Klägerin ge-\n\ngenüberstellen. Dies dient der sachlichen Unterrichtung der angesprochenen\n\nVerbraucher, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu erfahren, wie\n\nlange das preisgünstigere Angebot der Beklagten gilt. In diesem Zusammen-\n\nhang ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu beanstanden,\n\nwenn die Beklagte in ihrer Werbung diesen ihr Angebot gegenüber dem der\n\nKlägerin besonders vorteilhaft erscheinen lassenden Aspekt durch eine au-\n\ngenfällige Unterstreichung und ein Ausrufungszeichen besonders herausstellt\n\nund betont.\n\ncc) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die\n\nErforderlichkeit der Art der Darstellung des Preisvergleichs nicht geprüft, geht\n\nebenfalls fehl.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision kommt diesem Merkmal nicht\n\nmehr dieselbe - selbständige - Bedeutung zu, wie dies vor der durch die Richt-\n\nlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 geänderten Rechtslage der Fall war. Vor\n\nallem ist nicht zu prüfen, ob es notwendig gewesen wäre, den von dem Preis-\n\nvergleich betroffenen Mitbewerber erkennbar zu machen. Denn nach dem ein-\n\ndeutigen Willen des Richtliniengebers und des deutschen Gesetzgebers ist\n\nvergleichende Werbung, die den betroffenen Mitbewerber (unmittelbar oder\n\nmittelbar) erkennen läßt, grundsätzlich als zulässig anzusehen, solange die\n\nGrenze zur Herabsetzung und Verunglimpfung nicht überschritten ist (vgl.\n\nBGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; BGH,\n\nUrt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preis-\n\nvergleichsliste II; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351 - OP-\n\nLampen). Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.\n\nDer beanstandete Werbevergleich stellt die Angebote der Parteien nicht\n\nauf unangemessene Weise abfällig, abwertend oder unsachlich gegenüber.\n\nDies gilt auch für die konkrete Verletzungsform, die die Klägerin zwar nicht\n\nausdrücklich zum Gegenstand des Klageantrags zu 2 gemacht hat, die aber\n\njedenfalls als Minus in der abstrakten Umschreibung - Reaktion auf eine Wer-\n\nbeaktion der Klägerin unter Hervorhebung eines Verkaufspreises durch den\n\nHinweis darauf, daß das gleiche Produkt bei der Beklagten \"normal\" für weni-\n\nger Geld verkauft werde - enthalten ist.\n\nDie Art der Darstellung des Preisvergleichs entbehrt allerdings nicht ei-\n\nner gewissen Ironie. Indem die Beklagte die Werbeanzeige der Klägerin in ih-\n\nrer konkreten Gestaltung vollständig - leicht vergrößert - abbildet und diese mit\n\ndem handschriftlichen Kommentar versieht, daß dasselbe Computergerät bei\n\nder Beklagten \"normal\" für einen geringeren Preis erhältlich sei, benutzt sie die\n\nWerbung der Klägerin als Vorspann für ihr eigenes Angebot. Durch die Bezug-\n\nnahme auf die Werbung der Klägerin macht die Beklagte darauf aufmerksam,\n\ndaß sie den von der Klägerin augenscheinlich nur für kurze Zeit verlangten und\n\nals solchen in einer Werbeanzeige eigens beworbenen \"Sonderpreis\" dauer-\n\nhaft unterbietet. Die sich in dieser Art der Darstellung äußernden - leicht - iro-\n\nnisch kritisierenden und zur Schau stellenden Elemente beinhalten aber nach\n\nden gesamten Umständen noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der\n\nKlägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG.\n\nMit der vollständigen Wiedergabe der Werbung der Klägerin knüpft die\n\nBeklagte mit der größtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des\n\nVergleichs gemachte Preisangebot des Mitbewerbers an. Darin liegt nichts Un-\n\nsachliches. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird daher ohne - hier\n\nnicht ersichtliche - besondere Anhaltspunkte die wörtliche Wiedergabe oder\n\nAbbildung des konkurrierenden Angebots vom Verkehr regelmäßig nicht als\n\nherabsetzend oder verunglimpfend empfunden. Wollte man dagegen dem Ver-\n\ngleichenden abverlangen, das Konkurrenzangebot inhaltlich zusammenzufas-\n\nsen und mit eigenen Worten wiederzugeben, so würde man ihm das Risiko ei-\n\nner etwaigen Fehlinterpretation der Werbeanzeige auferlegen, was jedenfalls\n\nim Regelfall nicht sachgerecht erscheint.\n\nEbensowenig wirkt der handschriftlich hinzugefügte Kommentar der Be-\n\nklagten in unangemessener Weise abfällig oder abwertend, weil der eigentli-\n\nche Kern der Kritik in der - rein sachlichen - Gegenüberstellung von einem\n\ndauerhaft preisgünstigen Normalangebot und einem zeitlich begrenzten preis-\n\nlich höheren \"Sonderangebot\" liegt. In diesem - neutralen - Sachverhalt ist be-\n\nreits die Wurzel für eine leise Ironie angelegt. Die Art und Weise der Darstel-\n\nlung, die diesen Sachverhalt aufgreift und leicht ironisierend sichtbar macht, ist\n\ndaher nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Sie beruht zu einem gro-\n\nßen Teil bereits auf dem schlichten Vergleichsergebnis, das mit dem zulässi-\n\ngen Maß an Kritik in einer Art Wechselbeziehung steht. Dabei ist auch zu be-\n\nrücksichtigen, daß Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und\n\nIronie lebt und begleitet wird (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269). Wo genau\n\ndie Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung ver-\n\nläuft, bedarf dabei stets einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall (vgl. Tilmann,\n\nGRUR 1997, 790, 797). Solange der Werbende mit ironischen Anklängen - wie\n\nhier - lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine\n\nAbwertung des Mitbewerbers verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige\n\nHerabsetzung oder Verunglimpfung (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 270). Im\n\nStreitfall kommt daher auch eine eingeschränkte, nur auf die konkrete Verlet-\n\nzungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung nicht in Betracht.\n\nIV. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1\n\nZPO) mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 nicht als\n\nunbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-89-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-89-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__89-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:32.496488+00:00"}}