{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__82-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-31","aktenzeichen":"I ZR 82/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf UWG § 7 Abs. 1; BGB § 339 a) Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen. b) Zu den bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berück- sichtigenden Umständen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 82/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n31. Mai 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nWeit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf\n\nUWG § 7 Abs. 1; BGB § 339\n\na) Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann\nunwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen\nmit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des\nUnterlassungsversprechens zu begründen.\n\nb) Zu den bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berück-\n\nsichtigenden Umständen.\n\nBGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 82/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 7. Januar 1999 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten der Revision trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit\n\nGeräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.\n\nDie Beklagte warb in einer mehrseitigen Werbebeilage zu der Ausgabe\n\nder S. Zeitung vom 2. Januar 1997 mit dem Titel \"Weit-Vor-Winter-\n\nSchluß-Verkauf WVWSV vom 2.1. - 4.1.97\". Die Klägerin beanstandete dies\n\nmit Telefaxschreiben vom 2. Januar 1997 als unzulässige Sonderveranstaltung\n\nnach § 7 Abs. 1 UWG. Die Beklagte gab daraufhin noch am selben Tag eine\n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese wich von der von der Klägerin\n\ngeforderten Unterlassungserklärung unter anderem dadurch ab, daß die Be-\n\nklagte für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe\n\nvon 20.000,-- DM statt der von der Klägerin verlangten 50.000,-- DM zusagte\n\nund die Erklärung erst mit Wirkung vom 5. Januar 1997 - einem Sonntag - ab-\n\ngab. Die Klägerin hat der Beklagten hierauf mitgeteilt, sie halte deren Unterlas-\n\nsungserklärung für nicht annehmbar, und hat eine weitere Frist zur Abgabe\n\neiner geänderten Unterlassungserklärung bis zum 2. Januar 1997, 16.15 Uhr,\n\ngesetzt. Die Beklagte hat der Klägerin darauf geantwortet, es werde eine wei-\n\ntergehende Unterwerfung erfolgen; dazu ist es nachfolgend aber nicht gekom-\n\nmen.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß durch die Unterwerfungserklärung\n\nder Beklagten die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Wer-\n\nbeverhaltens, dessen Wettbewerbswidrigkeit zwischen den Parteien außer\n\nStreit steht, nicht beseitigt worden sei.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nuntersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber\ndem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben \"Weit-Vor-\n\nWinter-Schluß-Verkauf WVWSV vom 2.1. - 4.1.97\" mit Bezug zu\neiner bundesweit laufenden Werbeaktion unter dem Titel \"Weit-\nVor-Winter-Schluß-Verkauf vom 2.1. - 4.1.97 - alles besonders bil-\nlig!\" und/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen;\n\nim Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt, der\nBeklagten zu untersagen\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber\ndem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben \"Weit-Vor-\nWinter-Schluß-Verkauf - WVWSV\", wenn dies geschieht wie in der\nWerbebeilage zur S. Zeitung vom 2. Januar 1997 (Anl. K 1),\nund/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen,\n\nund weiter hilfsweise, der Beklagten zu untersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber\ndem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben \"Weit-Vor-\nWinter-Schluß-Verkauf\" mit Bezug zu einer bundesweit laufenden\nWerbeaktion unter dem Titel \"Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf\n- alles besonders billig\", wenn dies geschieht wie in der Werbe-\nbeilage zur S. Zeitung vom 2. Januar 1997 (Anl. K 1)\nund/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, daß\n\nihre Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt habe.\n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg, im zweiten Rechtszug\n\nallerdings mit der Maßgabe, daß die Beklagte gemäß dem ersten Hilfsantrag\n\nverurteilt wurde (OLG-Rep. München 2000, 27).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten,\n\nwonach die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung wegen der\n\nin ihr enthaltenen Zeitbestimmung, die eine Vollendung der konkreten Verlet-\n\nzungshandlung zugelassen habe, nicht wirksam gewesen sei. Ergänzend hat\n\nes ausgeführt:\n\nEine Unterlassungserklärung sei nur wirksam, wenn sie unbedingt und\n\ngrundsätzlich auch ohne zeitliche Einschränkung erklärt werde. Die Beklagte\n\nhabe sich zudem gar nicht ernsthaft zur Unterlassung verpflichten, sondern ihr\n\nunrechtmäßiges Verhalten fortführen wollen. Mit der Ankündigung der dann\n\naber nicht abgegebenen weitergehenden Unterwerfung habe sie zu erkennen\n\ngegeben, daß sie ihre Unterlassungserklärung selbst nicht für ausreichend er-\n\nachtet habe. Zudem sei die dort versprochene Vertragsstrafe von 20.000,-- DM\n\nangesichts der Umstände des Einzelfalls zu gering, um ihren Zweck zu erfüllen.\n\nDaß sich Vereine und andere Wettbewerber mit niedrigeren Strafen begnügt\n\nhätten, sei irrelevant.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklag-\n\nten zu Recht eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung ge-\n\nsehen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Entgegen der\n\nAnsicht der Revision ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wie-\n\nderholungsgefahr nicht durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom\n\n2. Januar 1997 beseitigt worden.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß an den\n\nWegfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP\n\n1998, 296 - Der M.-Markt packt aus). Eine durch ein angemessenes Vertrags-\n\nstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund\n\neiner konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr\n\nauszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen\n\nWillen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu\n\nbegehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unter-\n\nlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementspre-\n\nchend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne\n\ndie Angabe eines Endtermins erfolgen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993\n\n- I ZR 136/91, GRUR 1993, 677, 679 = WRP 1993, 480 - Bedingte Unterwer-\n\nfung; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199\n\n- Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93,\n\nGRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsge-\n\nfahr II).\n\n2. Eine Unterlassungserklärung ist jedoch entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts nicht etwa schon dann regelmäßig unbeachtlich, wenn ihr\n\nWirksamwerden vom Eintritt eines in der Zukunft liegenden Anfangstermins\n\nabhängig gemacht wird. Aufschiebende Befristungen machen die Unterlas-\n\nsungserklärung grundsätzlich nur dann unwirksam, wenn sie die Gefahr der\n\nWiederholung einer rechtswidrigen Handlung nicht vollständig beseitigen (vgl.\n\nauch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 13).\n\nDas ist dann anzunehmen, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder\n\nzusammen mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftig-\n\nkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen (ebenso OLG Karlsruhe\n\nNJWE-WettbR 1999, 116 = OLG-Rep. 1999, 60; zustimmend Köhler/Piper,\n\nUWG, 2. Aufl., Vor § 13 Rdn. 7). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.\n\nDer Streitfall weist die Besonderheit auf, daß sich die Unterlassungser-\n\nklärung vom 2. Januar 1997 zwar nicht auf eine Beendigung der bereits be-\n\ngonnenen und bis zum 4. Januar 1997 andauernden Verletzungshandlung er-\n\nstreckt, wohl aber auf eine Wiederholung gleichartiger Handlungen ab dem\n\n5. Januar 1997. In einem solchen Fall ist - wie die Revision zu Recht ausführt -\n\nzwischen der konkreten Verletzungshandlung und der Gefahr der Wiederho-\n\nlung künftiger, im Kern gleichartiger Handlungen zu unterscheiden. Nur auf ein\n\nVerbot letzterer bezieht sich der von der Klägerin gestellte Unterlassungsan-\n\ntrag. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unberücksichtigt\n\nbleiben, daß die Wiederholungsgefahr im Streitfall grundsätzlich auch dann\n\nentfallen wäre, wenn die Beklagte die Unterlassungserklärung am 5. Januar\n\n1997 zeitlich unbegrenzt abgegeben hätte, und daß die tatsächliche Verhal-\n\ntensweise der Beklagten im Vergleich dazu eher für als gegen die Ernsthaftig-\n\nkeit der Unterlassungsverpflichtung spricht. Die Beklagte gab damit aus der\n\nSicht der Klägerin zu erkennen, daß sie die Wettbewerbswidrigkeit der Ver-\n\nkaufsaktion aufgrund der erfolgten Beanstandung sogleich erkannt hatte und\n\ndeshalb auch als eindeutig ansah, womit der Schluß, daß sie einen entspre-\n\nchenden Wettbewerbsverstoß nicht erneut begehen würde, nach der Lebens-\n\nerfahrung näher lag als bei einer erst nachträglich abgegebenen Unterlas-\n\nsungserklärung.\n\nDaß die Beklagte die Erklärung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern\n\nerst für die Zeit nach dem Ablauf der Verkaufsaktion abgegeben hat, reicht für\n\nsich gesehen nicht zu der Annahme aus, daß sie die Erklärung letztlich nicht\n\nernsthaft abgegeben hat. Die Beklagte hat dafür nachvollziehbare Gründe an-\n\ngeführt, die zwar eine Fortführung der begonnenen Verkaufsaktion nicht\n\nrechtfertigen, andererseits aber auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer\n\nErklärung begründen können, künftig derartige Verkaufsaktionen zu unterlas-\n\nsen.\n\nDie Klägerin wird mit dieser Beurteilung nicht rechtlos gestellt. Es war ihr\n\nunbenommen, nach dem Eingang der aufschiebend befristeten Unterlassungs-\n\nerklärung für den verbleibenden Zeitraum einen gerichtlichen Unterlassungsti-\n\ntel im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwirken und zu vollziehen. Au-\n\nßerdem konnte sie ihren durch die Ankündigung und Durchführung der Ver-\n\nkaufsaktion entstandenen Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sprach der Umstand,\n\ndaß die Beklagte nach der klägerseitigen Ablehnung ihrer Unterlassungserklä-\n\nrung mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 1997 die in Aussicht gestellte Ab-\n\ngabe einer weitergehenden Unterwerfung vom Nachweis der Vollmacht der\n\nKlägervertreter abhängig gemacht hat, ebenfalls nicht gegen die Ernsthaftigkeit\n\nder bereits abgegebenen Unterlassungserklärung; denn der insoweit gefor-\n\nderte Nachweis bezog sich eindeutig allein auf die avisierte weitergehende\n\nUnterlassungserklärung. Außerdem beinhaltete dieses weitere Schreiben der\n\nBeklagten inzident eine nochmalige Bestätigung der vorangegangenen Unter-\n\nwerfung.\n\n3. Die Revision rügt demgegenüber ohne Erfolg, das Berufungsgericht\n\nhabe, soweit es die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe als nicht\n\nausreichend angesehen habe, deren Vortrag unberücksichtigt gelassen, ihr\n\nUmsatz belaufe sich auf weniger als ein Drittel des Umsatzes ihrer Schwester-\n\ngesellschaft in Ma. , bei der das Oberlandesgericht Karlsruhe unter aus-\n\ndrücklicher Berücksichtigung ihrer Marktstellung und Finanzkraft sowie der\n\nSchwere und Eindeutigkeit des dort gegebenen identischen Wettbewerbsver-\n\nstoßes eine Vertragsstrafe von 25.000,-- DM als ausreichend angesehen habe;\n\naußerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Umstand für unerheblich\n\nerachtet, daß andere Wettbewerber der M. -Markt-Gruppe sowie Wettbe-\n\nwerbsverbände wegen dieses Wettbewerbsverstoßes abgegebene Unterlas-\n\nsungserklärungen von Schwestergesellschaften der Beklagten nach deren\n\nVortrag trotz erheblich geringerer Vertragsstrafeversprechen als ausreichend\n\nangesehen hätten. Zudem sei die Beklagte unwidersprochen der kleinste und\n\numsatzschwächste M. -Markt in M. .\n\na) Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf\n\ndie Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertrags-\n\nstrafe an, in erster Linie künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei\n\nkönnen vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das\n\nVerschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den\n\nGläubiger eine Rolle spielen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 7.10.1982 - I ZR 120/80,\n\nGRUR 1983, 127, 129 = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafeversprechen; Urt. v.\n\n30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstra-\n\nfebemessung).\n\nb) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht beach-\n\ntet. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe die zur damaligen, für eine anlocken-\n\nde Werbung besonders günstigen Zeit im Fernsehen und Hörfunk laufende\n\nAktion übernommen, wobei die Werbebeilage in der S. Zeitung mit Si-\n\ncherheit weit mehr als 20.000,-- DM gekostet habe. Die Vertragsstrafe sei an-\n\ngesichts des Schadens für die Klägerin und auch deshalb völlig unzureichend,\n\nweil es sich um eine ganz gezielt unzulässige Sonderveranstaltung gehandelt\n\nhabe und die Beklagte ein umsatzstarkes Unternehmen sei und mit überwie-\n\ngend im hohen Preisrahmen liegenden Gegenständen handele. Daß sich Ver-\n\neine oder andere Wettbewerber mit niedrigeren Strafen begnügt hätten, sei\n\nirrelevant. Das Verhalten der mit der Klägerin lediglich namensgleichen P. \n\nGmbH in B. sei ohne Bedeutung, weil die dortigen Marktverhältnisse weder\n\nvorgetragen noch bekannt seien.\n\nDie vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachver-\n\nhalts getroffene Feststellung, die von der Beklagten angebotene Vertragsstrafe\n\nin Höhe von 20.000,-- DM habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen kön-\n\nnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Neben den vom Berufungs-\n\ngericht bereits angesprochenen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, daß\n\nsich die von der Beklagten durchgeführte unzulässige Sonderveranstaltung\n\nüber mehrere Tage erstreckte. Außerdem sind die besondere Schwere des\n\nbegangenen Wettbewerbsverstoßes - das Berufungsgericht hat von der Revi-\n\nsion unbeanstandet ein gezieltes Verhalten der Beklagten angenommen - so-\n\nwie die bei der Beklagten ersichtlich vorhandene Gewinnerwartung in Rech-\n\nnung zu stellen, gegenüber der eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM\n\nnicht beträchtlich ins Gewicht fiel. Art, Schwere und Eindeutigkeit des Versto-\n\nßes rechtfertigen es nach alledem, im Streitfall ausnahmsweise eine Vertrags-\n\nstrafe zu verlangen, die deutlich über den Beträgen liegt, die in der Praxis übli-\n\ncherweise bei Wettbewerbsverstößen von durchschnittlichem Gewicht als an-\n\ngemessen angesehen werden.\n\nIII. Dementsprechend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die von\n\nder Beklagten am 2. Januar 1997 abgegebene Unterlassungserklärung habe\n\ndie durch den vorangegangenen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederho-\n\nlungsgefahr nicht ausräumen können, jedenfalls aus dem einen der im Beru-\n\nfungsurteil hierfür angeführten beiden Gründe rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-31/i-zr-82-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-31/i-zr-82-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__82-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:13.925544+00:00"}}