{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__80-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 80/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 80/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 14. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Elektrogeräten. Die Klägerin\n\nhat ihren Sitz in München; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die Be-\n\nklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Mannheim, das in zahl-\n\nreichen Orten, darunter auch in Gräfelfing bei München, Filialen unterhält.\n\nAm 22. Mai 1997 bewarb die Beklagte mit einer Werbebeilage, die mit Hilfe\n\nverschiedener Presseerzeugnisse in mehreren süddeutschen Städten, unter an-\n\nderem in Heidelberg, Nürnberg und München, verbreitet wurde, einen Wasserko-\n\ncher der Marke Philips zum Preis von 29 DM. Dabei wies sie auf eine “ehemalige\n\nunverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” in Höhe von 79,95 DM hin. In\n\nWirklichkeit betrug die jüngste, aus dem Jahr 1995 stammende Herstellerpreis-\n\nempfehlung 69,95 DM.\n\nDie Klägerin beanstandete diese Werbung mit Schreiben vom 27. Mai 1997\n\nals irreführend und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-\n\nklärung.\n\nDaraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1997 mit, daß sie\n\n– was zutraf – am selben Tage gegenüber einem anderen Konzernunternehmen,\n\ndem Media-Markt Heidelberg, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abge-\n\ngeben habe.\n\nFerner erwirkte der Media-Markt Nürnberg wegen derselben Werbung am\n\n22. Juli 1997 beim Landgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung. Nach Ein-\n\nreichung, aber vor Zustellung der vorliegenden Klage gab die Beklagte insoweit\n\neine Abschlußerklärung ab, mit der sie die einstweilige Verfügung unter Verzicht\n\nauf Rechtsmittel als verbindliche Regelung anerkannte.\n\nDie Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die gegenüber dem Media-Markt\n\nHeidelberg abgegebene Unterlassungserklärung stelle sie nicht klaglos. Ange-\n\nsichts der Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim könne sie sich nicht dar-\n\nauf verlassen, daß sich die Unterwerfungserklärung der Beklagten auch auf den\n\nWirtschaftsraum München erstrecke, in dem die Klägerin tätig sei. Eine dement-\n\nsprechende Klarstellung oder Ergänzung fehle in der abgegebenen Unterlas-\n\nsungserklärung.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es\nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\nwerbs elektrische Haushaltsgeräte unter Hinweis auf eine ehemalige\nunverbindliche Preisempfehlung zu bewerben, wenn diese in der an-\ngegebenen Höhe nicht bestand, insbesondere wie dies in der Süddeut-\nschen Zeitung vom 22. Mai 1997 erfolgt ist.\n\nDie Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die Klä-\n\ngerin handele rechtsmißbräuchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe aufgrund\n\nder beanstandeten Werbung insgesamt acht Abmahnungen der Klägerin und an-\n\nderer Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns erhalten. Sämtliche Maß-\n\nnahmen zur Verfolgung dieses einheitlichen Wettbewerbsverstoßes würden zen-\n\ntral durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei gesteuert, die für die verschiedenen\n\nKonzernunternehmen gleichlautende Schriftsätze eingereicht habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG München OLG-Rep 1999, 222).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die\n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Mißbrauchseinwand (§ 13 Abs. 5 UWG)\n\nnicht für durchgreifend erachtet. In dem beanstandeten Verhalten hat es eine ir-\n\nreführende Werbung nach § 3 UWG gesehen. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDas Interesse der Klägerin an der Bekämpfung des beanstandeten Wettbe-\n\nwerbsverhaltens wiege im Streitfall schwerer als das Interesse der Beklagten,\n\nnicht mit unnötigen Rechtsverfolgungskosten belastet zu werden. Zwischen bei-\n\nden Parteien bestehe ein harter Konkurrenzkampf, der insbesondere im Bereich\n\nder Preiswerbung ausgetragen werde. Die unrichtige Angabe einer unverbindli-\n\nchen Preisempfehlung des Herstellers habe aufgrund der damit verbundenen an-\n\nlockenden Wirkung ein erhebliches Gewicht.\n\nDie Rechtsverfolgung der Klägerin sei auch nicht von der Absicht be-\n\nherrscht, die Beklagte zu schädigen. Die Klägerin habe gewichtige Gründe, unge-\n\nachtet des Vorgehens weiterer Konzernunternehmen einen eigenen Titel zu er-\n\nstreiten. Zum einen bestehe Unsicherheit über die räumliche Reichweite eines\n\nvon einem regional beschränkt tätigen Konzernunternehmen erwirkten Unterlas-\n\nsungstitels. Dadurch sei die Gefahr gegeben, daß ein von einem anderen Kon-\n\nzernunternehmen erstrittener Titel nicht zugunsten der Klägerin eingesetzt wer-\n\nden könne, weil dem Titelinhaber möglicherweise das Interesse an einer so weit-\n\ngehenden Rechtsverfolgung abgesprochen werde. Zum anderen sei denkbar, daß\n\nder örtlich beschränkt tätige Titelinhaber die Werbung der Beklagten in anderen\n\nRegionen oder in anderen Medien nicht überwache und aus diesem Grund gegen\n\nein die Klägerin beeinträchtigendes Verhalten nicht einschreite. Dem geltend ge-\n\nmachten Unterlassungsanspruch stehe im übrigen weder die Unterwerfungserklä-\n\nrung der Beklagten gegenüber dem Media-Markt Heidelberg noch die nach Erlaß\n\nder einstweiligen Verfügung gegenüber dem Media-Markt Nürnberg abgegebene\n\nAbschlußerklärung entgegen, da keine dieser Erklärungen zum Wegfall der Wie-\n\nderholungsgefahr geführt habe.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Mit Recht macht die Re-\n\nvision geltend, das Berufungsgericht habe sich mit dem von der Beklagten erho-\n\nbenen Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht hinreichend auseinandergesetzt und\n\nden Sachverhalt insofern nicht erschöpfend gewürdigt.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils\n\nin mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaften aus dem Media-\n\nMarkt/Saturn-Konzern als Klägerinnen aufgetreten waren, betont, daß die Klage-\n\nbefugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von\n\nAnspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und ins-\n\nbesondere nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe\n\nProzeßkosten zu belasten. Anhaltspunkte für eine nach § 13 Abs. 5 UWG miß-\n\nbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs können sich aus ver-\n\nschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So ist ein Hinweis auf ein miß-\n\nbräuchliches Vorgehen darin zu sehen, daß ein Anspruchsberechtigter ohne Not\n\nneben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsache-\n\nverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen und\n\nvom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird. Ein Mißbrauch kann ferner\n\nnaheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben\n\nRechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Möglichkeit eines streitgenössi-\n\nschen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Ver-\n\nfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Perso-\n\nnen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit\n\nder Folge, daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahe-\n\nzu verdoppeln (BGHZ 144, 165, 171 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH,\n\nUrt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 – Neu in\n\nBielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 –\n\nNeu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP\n\n2000, 1402 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).\n\nWerden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufällig von demselben\n\nRechtsanwalt vertreten, sondern übernimmt dieser nach entsprechender Weisung\n\nder Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informa-\n\ntionen auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen, müs-\n\nsen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglich-\n\nkeiten auch mit dem Ziel eines für den Gegner schonenderen Vorgehens ausge-\n\nschöpft werden. Ein mißbräuchliches Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erst\n\ndann zu bejahen, wenn sich aufdrängende Möglichkeiten eines schonenderen\n\nVorgehens nicht genutzt werden – etwa weil zwei Konzernunternehmen beim sel-\n\nben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoßes in getrennten Verfah-\n\nren vorgehen. Vielmehr müssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung\n\nauch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden. So sind unter\n\ndieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten an-\n\nsässig sind, gehalten, unnötige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, daß sie\n\nsich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten ver-\n\nständigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeßstandschafterin er-\n\nmächtigen.\n\nUnabhängig davon kann sich ein Mißbrauch bereits aus der gleichzeitigen\n\nAbmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben.\n\nDenn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Miß-\n\nbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Mißbrauch durch die auße r-\n\ngerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die außer-\n\ngerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmißbräuchlich,\n\nkann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.\n\n2. Ob im Streitfall ein mißbräuchliches Verhalten i.S. von § 13 Abs. 5 UWG\n\nanzunehmen ist, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen\n\nnicht abschließend beurteilt werden.\n\na) Die Revision rügt mit Recht, daß dem Vorbringen der Beklagten zahlrei-\n\nche Hinweise auf ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte\n\nzu entnehmen sind. Die Beklagte hatte im einzelnen vorgetragen, sie sei wegen\n\ndesselben Wettbewerbsverstoßes am selben Tag nicht nur von der Klägerin,\n\nsondern von insgesamt acht Konzerngesellschaften durch gleichlautende, vom\n\nselben Anwalt verfaßte Schreiben abgemahnt worden. Schon dieses Vorbringen\n\nspricht für eine Koordinierung des Vorgehens der verschiedenen Konzerngesell-\n\nschaften durch den fraglichen Anwalt. Darüber hinaus hatte die Beklagte auf ein\n\nvon einer Münchner Schwestergesellschaft der Klägerin parallel zur vorliegenden\n\nKlage eingereichtes Hauptsacheverfahren sowie auf zwei parallele Nürnberger\n\nVerfahren verwiesen. Außerdem hätten zum Zeitpunkt der Erhebung der vorlie-\n\ngenden Klage bereits von anderen Konzernunternehmen erstrittene Unterwer-\n\nfungs- und Abschlußerklärungen vorgelegen, auf die die Klägerin konzernintern\n\nhabe zurückgreifen können. Schließlich hatte die Beklagte ein Schreiben der\n\nKonzernmutter der Klägerin vom 18. März 1997 vorgelegt, aus dem sich nach der\n\nDarstellung der Beklagten eine Weisung der Konzernleitung entnehmen läßt, die\n\nVerfolgung von Wettbewerbsverstößen zentral von Rechtsanwalt St. koordi-\n\nnieren zu lassen.\n\nb) Für einen Rechtsmißbrauch unter dem Gesichtspunkt der gleichzeitigen\n\nEinleitung von Hauptsache- und Verfügungsverfahren bestehen vorliegend aller-\n\ndings keine Anhaltspunkte; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin selbst\n\naußer dem anhängigen Hauptsacheverfahren noch ein Verfügungsverfahren an-\n\ngestrengt hat. Sollten andere Konzernunternehmen wegen des in Rede stehen-\n\nden Wettbewerbsverstoßes zeitgleich Verfügungs- und Hauptsacheverfahren be-\n\ntrieben haben – was freilich in dieser Form entgegen der Darstellung der Revision\n\nweder vorgetragen noch festgestellt ist –, ließe sich allein daraus noch nicht auf\n\nein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin schließen.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch daraus, daß die Be-\n\nklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits eine strafbe-\n\nwehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Media-Markt Heidelberg und eine\n\nAbschlußerklärung gegenüber dem Media-Markt Nürnberg abgegeben hatte,\n\nnichts für einen Mißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG.\n\nZum Zeitpunkt der Klageerhebung mußte die Klägerin aufgrund einer da-\n\nmals in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht damit rechnen, daß die Gerichte\n\ndem Unterlassungsgläubiger nur einen räumlich begrenzten Schutz aus einem\n\nTitel oder aus einer Unterwerfungserklärung zubilligen würden, und zwar räumlich\n\nbegrenzt auf den Markt, auf dem der Gläubiger tätig war (vgl. BGHZ 144, 165,\n\n179\n\n– Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung). Inzwischen hat der Bundesgerichtshof\n\nfreilich klargestellt, daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch\n\ngrundsätzlich nicht räumlich begrenzt ist, sondern für das gesamte Bundesgebiet\n\nbesteht und ebenso ein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bun-\n\ndesgebiet durchsetzbar ist, ohne daß es auf den räumlich begrenzten Geschäfts-\n\nbereich des Unterlassungsgläubigers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998\n\n– I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken; BGHZ 144,\n\n165, 178 f. – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung). Es kann jedoch nicht als ein\n\nmißbräuchliches Verhalten angesehen werden, daß sich die Klägerin im Hinblick\n\nauf die damals verbreitete Rechtsprechung der Instanzgerichte zu einem eigenen\n\ngerichtlichen Vorgehen veranlaßt gesehen hat.\n\nd) Soweit die Revision auf das von einem Münchner Schwesterunterneh-\n\nmen erstrittene rechtskräftige Unterlassungsurteil verweist, läßt sie unberücksich-\n\ntigt, daß die Beklagte diesen Umstand erst nach Schluß der mündlichen Ve r-\n\nhandlung in der Berufungsinstanz in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vor-\n\ngetragen hat. Daß dieser Schriftsatz das Berufungsgericht zu einer Wiedereröff-\n\nnung der mündlichen Verhandlung hätte veranlassen müssen, ist nicht gerügt.\n\ne) Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten\n\nnötigt dagegen unter folgenden Gesichtspunkten zu einer näheren Prüfung.\n\naa) Ein Mißbrauch kann sich zum einen aus der gleichzeitigen Abmahnung\n\nder Beklagten durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Wie bereits darge-\n\nlegt, kann es sich als mißbräuchlich erweisen, wenn mehrere durch denselben\n\nRechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber jeweils ge-\n\ntrennt, aber gleichzeitig mit dem Ziel abmahnen, ihn zur Zahlung der durch die\n\nAbmahnung entstandenen Anwaltskosten zu veranlassen. Den Konzernunter-\n\nnehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise auf-\n\neinander abzustimmen, daß die Abmahnung entweder nur von einem Konzern-\n\nunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.\n\nbb) Unabhängig davon kann sich ein Mißbrauch im Streitfall aus der Art und\n\nWeise der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergeben.\n\nDem Vorbringen der Beklagten sind insofern Anhaltspunkte zu entnehmen, die je-\n\ndoch der näheren Aufklärung bedürfen.\n\nZum einen hat die Beklagte vorgetragen, daß eine Münchner Konzern-\n\nschwester ebenfalls gegen die Beklagte wegen desselben Verstoßes vorgegan-\n\ngen sei. Allerdings könnte sich hieraus nur dann der Vorwurf des Mißbrauchs er-\n\ngeben, wenn dieses beim Landgericht Mannheim und Oberlandesgericht Karlsru-\n\nhe geführte Verfahren mehr oder weniger zeitgleich begonnen worden wäre. In\n\ndiesem Fall kann die Regel eingreifen, daß zwei in derselben Stadt ansässige,\n\nvom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernschwestern die Möglichkeit des\n\nstreitgenössischen Vorgehens nutzen müssen, statt zwei getrennte Prozesse an-\n\nzustrengen.\n\nStellt das Berufungsgericht fest, daß das wettbewerbsrechtliche Vorgehen\n\naller Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns – wie von der Beklagten\n\nbehauptet – durch Rechtsanwalt St. koordiniert worden ist, können sich\n\nauch daraus Hinweise auf ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ergeben,\n\ndaß mehr oder weniger zeitgleich andere Konzernunternehmen wegen desselben\n\nVerstoßes Klageverfahren eingeleitet haben.\n\n3. Die noch offenen tatsächlichen Fragen sind ungeachtet dessen, daß sie\n\ndie Zulässigkeit des Rechtsstreits berühren und deshalb auch vom Revisionsge-\n\nricht von Amts wegen zu prüfen sind, zweckmäßigerweise (vgl. BGH GRUR 2001,\n\n78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung) vom Berufungsgericht zu klären, an\n\ndas die Sache zurückzuverweisen ist.\n\n4. Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis, daß die Kla-\n\nge zulässig ist, wird es zu prüfen haben, ob auch nach der Vorratslücken-Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1999, 509 – Vorratslücken) noch\n\neine Wiederholungsgefahr besteht. Denn mit dieser Entscheidung ist klargestellt\n\nworden, daß die vom Media-Markt Nürnberg erstrittene und von der Beklagten als\n\nendgültige Regelung anerkannte einstweilige Verfügung des Landgerichts Mann-\n\nheim räumlich nicht beschränkt ist. Auch für die von der Beklagten gegenüber\n\ndem Media-Markt Heidelberg abgegebene Unterwerfungserklärung gilt, daß sich\n\naus ihr – wenn sie ohne räumliche Beschränkung abgegeben worden ist – eine\n\nräumlich unbeschränkte Unterlassungsverpflichtung ergibt.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__80-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-80-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__80-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__80-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-80-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__80-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:18.079364+00:00"}}