{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__78-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 78/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Es entspricht einem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, daß in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ein Bestand- teil, der zugleich ein bekanntes oder als solches erkennbares Unternehmens- kennzeichen oder ein Stammbestandteil einer Zeichenserie ist, im allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke zurücktritt, weil der Ver- kehr die eigentliche Produktkennzeichnung in den anderen Bestandteilen der Kennzeichnung erblickt. Dies besagt indessen nicht, daß nicht aufgrund der erforderlichen Heranziehung aller Umstände die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall zu einem von diesen Erfahrungssätzen abweichenden Ergebnis füh- ren kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 78/99 \n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nASTRA/ESTRA-PUREN\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nEs entspricht einem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, daß\nin einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ein Bestand-\nteil, der zugleich ein bekanntes oder als solches erkennbares Unternehmens-\nkennzeichen oder ein Stammbestandteil einer Zeichenserie ist, im allgemeinen\nin der Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke zurücktritt, weil der Ver-\nkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in den anderen Bestandteilen der\nKennzeichnung erblickt. Dies besagt indessen nicht, daß nicht aufgrund der\nerforderlichen Heranziehung aller Umstände die tatrichterliche Würdigung im\nEinzelfall zu einem von diesen Erfahrungssätzen abweichenden Ergebnis füh-\nren kann.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 78/99 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Februar 1999 wird auf Ko-\n\nsten der Klägerinnen zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1 ist die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin zu 2,\n\neiner schwedischen Aktiengesellschaft. Die Klägerinnen sowie die Beklagte\n\nproduzieren und vertreiben Arzneimittel.\n\nDie Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Wortmarke \"ASTRA\" Nr. 2 042 965\n\n(Klagemarke), eingetragen am 20. August 1993 unter anderem für \"pharma-\n\nzeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Ge-\n\nsundheitspflege\".\n\nDie Beklagte \n\nist \n\nInhaberin der Wortmarke \n\n\"ESTRA-PUREN\"\n\nNr. 2 908 182, angemeldet am 13. Oktober 1994 und eingetragen am 22. Juni\n\n1995 für \"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Prä-\n\nparate für die Gesundheitspflege\". Mit Wirkung vom 25. August 1998 - nach\n\nErlaß des erstinstanzlichen Urteils - ist das Warenverzeichnis der Marke der\n\nBeklagten im Wege der Teillöschung auf \"Estradiolhaltige pharmazeutische\n\nErzeugnisse\" beschränkt worden.\n\nDie Klägerin zu 1 firmierte seit 1995 als \"Astra GmbH\", zuvor seit 1973\n\nals \"Astra Chemicals GmbH\". Im Laufe des Revisionsverfahrens hat sie ihre\n\nFirma in \"AstraZeneca GmbH\" geändert. Unternehmensgegenstand war bisher\n\ndie \"Herstellung und der Vertrieb von chemischen, pharmazeutischen und me-\n\ndizinischen Erzeugnissen aller Art sowie deren Ein- und Ausfuhr\" und ist jetzt\n\n\"Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von chemisch-pharmazeutischen Pro-\n\ndukten, insbesondere unter den International registrierten Warenzeichen\n\n'Astra', 'Zeneca' und 'AstraZeneca'\". Die Klägerin zu 2, die bisher als \"Astra\n\nAB\" firmierte, hat im Laufe des Revisionsverfahrens ihre Firma in \"AstraZeneca\n\nAB\" geändert.\n\nDie Beklagte, die seit 1996 unter der Firma \"ISIS PUREN Arzneimittel\n\nGmbH\" im Handelsregister eingetragen war, hat ihre Firma während des Revi-\n\nsionsverfahrens in \"Alpharma-Isis GmbH & Co. KG\" geändert. Unternehmens-\n\ngegenstand ist unter anderem die \"Herstellung und der Vertrieb pharmazeuti-\n\nscher Präparate und artverwandter Erzeugnisse, insbesondere der PUREN-\n\nMarkenpräparate-Reihe\". Die Beklagte vertreibt eine Arzneimittelserie mit dem\n\nStammbestandteil \"PUREN\"; die Serie umfaßt mehr als 200 Marken, von denen\n\nmehr als 50 benutzt werden.\n\nDie Klägerinnen beanstanden die Verwendung der Bezeichnung\n\n\"ESTRA-PUREN\" als Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte. Sie haben\n\ndie Beklagte auf Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Marke, Fest-\n\nstellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch ge-\n\nnommen.\n\nSie haben vorgetragen, die Klägerin zu 2 sei das größte pharmazeuti-\n\nsche Unternehmen Skandinaviens mit weltweiter Bekanntheit und Bedeutung.\n\nDas Firmenschlagwort und die Klagemarke \"ASTRA\" hätten einen außeror-\n\ndentlich hohen Bekanntheitsgrad, insbesondere bei den angesprochenen\n\nFachkreisen. Dieser Bekanntheitsgrad habe schon vor dem 13. Oktober 1994\n\nbestanden. \"ASTRA\" sei phantasievoll und im Arzneimittelbereich ohne be-\n\nschreibende Anklänge, die Bezeichnung habe auch durch ihre weite Bekannt-\n\nheit eine hohe Kennzeichnungskraft. Bei der angegriffenen Bezeichnung\n\n\"ESTRA-PUREN\" wirke \"PUREN\" wegen der Beschaffenheitsangabe \"pur\"\n\n(rein) beschreibend, maßgeblich für den Gesamteindruck sei mithin der Be-\n\nstandteil \"ESTRA\" am Anfang der Bezeichnung. Zudem sei \"PUREN\" der viel-\n\nfach benutzte Stammbestandteil und das Firmenschlagwort der Beklagten,\n\nauch deswegen werde der Gesamteindruck von \"ESTRA\" geprägt. Es bestehe\n\nVerwechslungsgefahr, zumindest eine solche im weiteren Sinne.\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen,\n\npharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie\n\nPräparate für die Gesundheitspflege mit der Bezeichnung\n\n\"ESTRA-PUREN\" zu versehen oder derart gekennzeichnete\n\nWaren in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten;\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deut-\n\nschen Patentamt eingetragenen Marke \n\n\"ESTRA-PUREN\"\n\n(Nr. 2 908 182) einzuwilligen;\n\n3.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen\n\nsämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen\n\nder im Antrag zu 1 gekennzeichneten Art entstanden ist und/\n\noder noch entstehen wird;\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft über den\n\nUmfang der im Antrag zu 1 bezeichneten Handlungen zu ertei-\n\nlen, und zwar unter Angabe der Vertriebszeiten und der Um-\n\nsätze sowie unter Angabe der Werbung, einschließlich Werbe-\n\nträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbrei-\n\ntungszeit.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, bei der\n\nKennzeichnung \"ASTRA\" könne allenfalls von durchschnittlicher Kennzeich-\n\nnungskraft ausgegangen werden, diese werde durch identische oder ähnliche\n\nDrittmarken geschwächt. Der Bestandteil \"PUREN\" in der angegriffenen Kenn-\n\nzeichnung sei nicht beschreibend, sondern für sich unterscheidungskräftig und\n\neine umfangreich benutzte Stammarke. Auch deswegen sei eine Verkürzung\n\nauf \"ESTRA\" ausgeschlossen. Viele \"PUREN\"-Marken hätten einen beschrei-\n\nbenden Wortanfang, das gelte auch für \"ESTRA-PUREN\", die Marke weise auf\n\nden Wirkstoff \"Estradiol\" hin.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich\n\nder Klageanträge zu 3 und 4 jeweils ganz und bezüglich der Klageanträge zu 1\n\nund 2 jeweils teilweise - im Umfang der Teillöschung des Warenverzeichnisses\n\nder Marke \"ESTRA-PUREN\" - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt\n\nerklärt. Die Klägerinnen haben nur noch die Klageanträge zu 1 und 2, ersteren\n\nbezogen auf \"Estradiolhaltige pharmazeutische Erzeugnisse\" weiterverfolgt.\n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen - mit Ausnahme des Ko-\n\nstenantrags zu den in der Hauptsache erledigten Klageanträgen - ihr im Beru-\n\nfungsverfahren aufrechterhaltenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für nicht begründet erachtet und\n\ndazu ausgeführt:\n\nEine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke \"ASTRA\" und der\n\nangegriffenen Bezeichnung \"ESTRA-PUREN\" sei unter Würdigung des Ge-\n\nsamteindrucks der einander gegenüberstehenden Kennzeichen und bei Be-\n\nrücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gegebenen Warenidentität,\n\nzu verneinen.\n\nFür die eingetragenen Waren sei die Klagemarke ein reines Phantasie-\n\nwort und deshalb unterscheidungskräftig; es weise von Hause aus zumindest\n\nnormale Unterscheidungskraft auf. Diese sei infolge intensiver Benutzung noch\n\ngesteigert, so daß von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft aus-\n\nzugehen sei. Auch wenn bei Arzneimitteln die Marken der jeweiligen Präparate\n\neher im Vordergrund stünden, nehme die Klagemarke über die Benutzung des\n\ngleichlautenden Firmenschlagwortes als Kennzeichnung an dem Markterfolg\n\nund der Bedeutung der jeweiligen Arzneimittel teil. Deshalb sei auch für die\n\nKlagemarke in Deutschland von einer erhöhten Verkehrsgeltung jedenfalls in\n\nFachkreisen und insoweit auch von einer starken Kennzeichnungskraft auszu-\n\ngehen. Diese Umstände gäben auch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß\n\n\"ASTRA\" eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei,\n\nwie die Klägerinnen unter Beweisantritt behauptet hätten. Das werde bei der\n\nPrüfung der Verwechslungsgefahr als gegeben unterstellt. Eine Verwechs-\n\nlungsgefahr sei jedoch auch bei Zugrundelegung starker Kennzeichnungskraft\n\nvon \"ASTRA\" nicht gegeben.\n\nDer Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung werde dadurch ge-\n\nprägt, daß es sich um ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Wort\n\nvon insgesamt vier Silben handele; der Bindestrich habe dabei eine Klammer-\n\nwirkung. Keiner der Einzelbestandteile wirke innerhalb der Gesamtbezeich-\n\nnung beschreibend, auch \"PUREN\" sei nicht offenkundig beschreibend, weil es\n\nfür den unbefangenen Verkehr ein zweisilbiges Wort sei. Dem breiten Publi-\n\nkum, auf das abzustellen sei, sage auch \"ESTRA\" nichts. Deshalb sei von der\n\nGleichwertigkeit beider Wortbestandteile in ihrer prägenden Wirkung auszuge-\n\nhen.\n\nZwischen beiden Bezeichnungen bestehe weder klanglich noch schrift-\n\nbildlich eine Verwechslungsgefahr. Der Erfahrungssatz, daß der Verkehr den\n\nWortanfängen erfahrungsgemäß stärkere Beachtung schenke als nachfolgen-\n\nden Wortteilen, spiele nur bei sonst allenfalls geringfügigen Abweichungen der\n\nkollidierenden Zeichen eine ausschlaggebende Rolle. Es könne auch nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß die angegriffene Bezeichnung auf \"ESTRA\"\n\nverkürzt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht für diejenigen Verkehrs-\n\nkreise, die \"PUREN\" als Bestandteil der Arzneimittel-Serie der Beklagten er-\n\nkennten. Es liege fern, daß für diese der Bestandteil \"PUREN\" innerhalb der\n\nangegriffenen Bezeichnung an seinem prägenden Gewicht verlieren könne und\n\nder Bestandteil \"ESTRA\" den Gesamteindruck präge. Zudem sei auch der Teil\n\nder Verkehrskreise mit zu berücksichtigen, der \"ESTRA\" als sprechende An-\n\nlehnung an \"Estradiol\" verstehe. Hierzu gehörten insbesondere die Fachkreise\n\n(Arzt und Apotheker).\n\nDer Unterlassungsanspruch sei auch nicht aus dem Firmenschlagwort\n\n\"ASTRA\" der Klägerinnen begründet. Auch insoweit fehle es an einer Ver-\n\nwechslungsgefahr.\n\nEs bestünden des weiteren keine Anhaltspunkte, daß mit der angegriffe-\n\nnen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Unter-\n\nscheidungskraft oder die Wertschätzung der Klagemarke oder der geschäftli-\n\nchen Bezeichnung der Klägerinnen ausgenutzt oder beeinträchtigt werde.\n\nDer Löschungsanspruch sei aus den gleichen Gründen nicht gegeben.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag):\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einer Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen der Klagemarke \"ASTRA\" und der angegriffenen Be-\n\nzeichnung \"ESTRA-PUREN\" im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, hält der\n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Beurteilung der Verwechslungsgefahr in diesem Sinne ist unter Be-\n\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht\n\n- wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine Wech-\n\nselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der\n\nÄhnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten\n\nWaren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringer\n\nGrad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der\n\nMarken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen\n\nwerden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95,\n\nSlg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. - Sabèl/PUMA; Urt. v.\n\n29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f.\n\n- Canon; BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP\n\n2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506,\n\n508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98,\n\nGRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; Urt.\n\nv. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/\n\nREVIAN).\n\nFür das Revisionsverfahren ist von einer überdurchschnittlichen (star-\n\nken) Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen, weil das Berufungsge-\n\nricht den Vortrag der Klägerinnen als richtig unterstellt hat, daß die Klagemarke\n\neine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei.\n\nZutreffend - von der Revisionserwiderung auch durch Gegenrügen nicht\n\nin Frage gestellt - ist das Berufungsgericht ausdrücklich von Warenidentität im\n\nStreitfall ausgegangen.\n\nBei Zugrundelegung einer starken Kennzeichnungskraft der Klagemarke\n\nund Warenidentität würde daher nach den vorgenannten Grundsätzen bereits\n\nein geringer Grad der Ähnlichkeit der Marken ausreichen, um eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zu bejahen. Daran fehlt es im Streitfall jedoch.\n\nBei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausge-\n\ngangen, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden\n\nMarken abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95,\n\nGRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; Urt. v. 21.9.2000\n\n- I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 165 = WRP 2001, 165 - Wintergarten,\n\nm.w.N.). Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt dabei im wesentlichen auf\n\ntatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie lediglich darauf über-\n\nprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfaßt und\n\nbei seiner Würdigung nicht gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungs-\n\nsätze verstoßen hat. Diesen Anforderungen entspricht das Berufungsurteil.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Gesamteindruck des\n\njüngeren Zeichens unabhängig von der konkreten Kollisionslage allein anhand\n\nder Gestaltung der Marke selbst zu beurteilen ist (BGH, Beschl. v. 8.7.1999\n\n- I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 235 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI\n\nRAUCH; BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten).\n\nDer Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden\n\nMarke ist der Eindruck, den die Marke bei dem Durchschnittsverbraucher der\n\njeweils in Frage stehenden Waren hervorruft (BGHZ 139, 340, 344, 350 -\n\n Lions; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP\n\n1999, 855 - MONOFLAM/POLYFLAM). Dabei entspricht es der allgemeinen\n\nLebenserfahrung, daß eine Marke in der Regel vom Verkehr in ihrer Gesamt-\n\nheit in der Gestalt wahrgenommen wird, in der sie ihm entgegentritt, ohne daß\n\neine analysierende Betrachtungsweise Platz greift (BGH GRUR 2000, 233, 235\n\n- RAUSCH/ELFI RAUCH). Des weiteren ist, weil es sich bei den vorliegend zu-\n\ngrundezulegenden Waren nicht ausschließlich um verschreibungspflichtige\n\nArzneimittel handelt, in diesem Zusammenhang - auch hiervon ist das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend und unbeanstandet ausgegangen - nicht allein auf das\n\nVerkehrsverständnis der verschreibenden Ärzte und Apotheker, sondern auch\n\nauf die Auffassung der Patienten abzustellen.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Gesamteindruck der ange-\n\ngriffenen Bezeichnung \"ESTRA-PUREN\" werde dadurch geprägt, daß es sich\n\num ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Wort von insgesamt vier\n\nSilben handele. Die Bezeichnung enthalte für das breite Publikum keinen Be-\n\nstandteil mit beschreibendem Charakter, so daß von der Gleichwertigkeit bei-\n\nder Wortbestandteile in ihrer prägenden Wirkung auszugehen sei. Deshalb\n\nbestehe für den Verkehr kein Anlaß, die Gesamtbezeichnung in irgendeiner\n\nWeise aufzuspalten. Auch diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht\n\nbeanstandet werden.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Bestandteil \"PUREN\" keinen beschrei-\n\nbenden Inhalt zugeschrieben, weil es sich bei diesem Wort für den Verkehr bei\n\nunbefangener Betrachtung um ein zweisilbiges Wort ohne Sinngehalt handele,\n\nbei dem eine mögliche Erinnerung an \"pur\" im Sinne von \"rein\" keine Rolle\n\nspiele. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit\n\nauch nicht erkennbar.\n\nDie Revision beanstandet aber, daß das Berufungsgericht eine den Ge-\n\nsamteindruck prägende Wirkung des Bestandteils \"ESTRA\" nicht daraus ab-\n\ngeleitet hat, daß es sich bei dem Bestandteil \"PUREN\" um das Firmenschlag-\n\nwort der Beklagten handele und dieses deshalb als eigentliche Produktbe-\n\nzeichnung gegenüber dem anderen Bestandteil zurücktrete. Die Rüge greift\n\nnicht durch, und zwar unabhängig von der Tatsache, daß die Beklagte im Ver-\n\nlauf des Revisionsverfahrens umfirmiert hat und den Bestandteil \"PUREN\", was\n\nfür den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag von Bedeutung ist, seit-\n\nher nicht mehr in ihrem Namen führt.\n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt,\n\ndaß bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein be-\n\nkanntes oder für den Verkehr als solches erkennbares Unternehmenskennzei-\n\nchen ist, im allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt,\n\nweil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in derartigen Fällen in\n\ndem oder den anderen Bestandteilen zeichenmäßiger Kennzeichnung erblickt\n\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP\n\n1998, \n\n990\n\n- ALKA-SELTZER; BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, m.w.N.). Der\n\nBundesgerichtshof hat einen entsprechenden Erfahrungssatz ebenso für einen\n\nStammbestandteil einer Zeichenserie ausgesprochen, um den es sich nach\n\ndem unstreitigen Sachverhalt bei dem Bestandteil \"PUREN\" ebenfalls handelt\n\n(BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 = WRP 1997, 571\n\n- DRANO/P3-drano; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 =\n\nWRP 1998, 872 - COMPO-SANA). Diese Erfahrungssätze besagen allerdings\n\nnicht, daß nicht aufgrund der erforderlichen Heranziehung aller Umstände des\n\nEinzelfalls die tatrichterliche Würdigung zu einem von diesem Erfahrungssatz\n\nabweichenden Ergebnis führen kann (BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94,\n\nGRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN). So liegt es im Streitfall, in dem es\n\ndas Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als fernlie-\n\ngend angesehen hat, daß der Bestandteil \"PUREN\" für den Teil des Verkehrs,\n\nder diesen als Unternehmensbezeichnung oder als Stammbestandteil einer\n\nZeichenserie kennt, an prägendem Gewicht für den Gesamteindruck der Be-\n\nzeichnung \"ESTRA-PUREN\" verlieren könnte.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Auffassung daraus hergeleitet, daß der\n\nBestandteil \"PUREN\" durch einen Bindestrich mit dem weiteren Bestandteil\n\n\"ESTRA\" verbunden sei und an zweiter Stelle in der Gesamtbezeichnung ste-\n\nhe. Damit wird für das allgemeine Publikum eine Klammerwirkung erzeugt, zu-\n\nmal diese Verkehrskreise die beiden Bestandteile nicht beschreibend verste-\n\nhen. Es hat darüber hinaus berücksichtigt, daß es für die Fachkreise (Ärzte und\n\nApotheker) naheliege, bei einem estradiolhaltigen Präparat den Bestandteil\n\n\"ESTRA\" als sprechende Anlehnung an die Wirkstoffangabe \"Estradiol\" zu ver-\n\nstehen und deshalb den Bestandteil \"PUREN\" als (mitprägenden) Stammbe-\n\nstandteil einer Zeichenserie um so mehr zu erkennen. Das kann nicht als er-\n\nfahrungswidrig angesehen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes gerade die Verwendung beschreibender Wörter neben einem\n\nStammbestandteil den Verkehr veranlaßt, sich bezüglich der Produktherkunft\n\ngerade in erster Linie an dem Stammbestandteil zu orientieren (BGH GRUR\n\n1998, 927, 929 - COMPO-SANA). Aus diesen Gründen kommt auch eine Ver-\n\nwechslungsgefahr im weiteren Sinne, auf die die Revision sich ergänzend be-\n\nruft, nicht in Betracht. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des\n\nSerienzeichens scheidet ohnehin aus, weil es vorliegend nicht um Überein-\n\nstimmungen im Stammbestandteil \"PUREN\" geht.\n\nSoweit sich die Revision besonders auf den Charakter des Bestandteils\n\n\"PUREN\" als Firmenschlagwort der Beklagten stützt und daraus herleiten will,\n\ndaß der Verkehr diesen gegenüber dem weiteren Bestandteil \"ESTRA\" für den\n\nGesamteindruck vernachlässigen werde, übersieht sie, daß das Berufungsge-\n\nricht von den entsprechenden Erwägungen ausgegangen ist. Bei der gegebe-\n\nnen Sachlage ist die Annahme, der Verkehr werde sich selbst bei einer aus\n\neinem beschreibenden Bestandteil und einer Unternehmenskennzeichnung\n\ngebildeten Bezeichnung der vorliegenden Art jedenfalls auch an letzterer ori-\n\nentieren, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, daß eine Verkürzung der Bezeichnung der Be-\n\nklagten auf den Bestandteil \"ESTRA\" nicht zugrunde gelegt werden könne, weil\n\nes sich im Streitfall um das Warengebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse\n\nhandele, auf dem angesichts der Bedeutung der Arzneimittel für die Gesund-\n\nheit des Patienten eine Verkehrsübung zur Markenverkürzung unüblich sei. Mit\n\nihrer Meinung, eine Verkürzung liege außerordentlich nahe, weil die Bezeich-\n\nnung aus Produkt- und Firmenkennzeichen gebildet sei, kann die Revision\n\nnicht gehört werden; sie setzt insoweit lediglich ihre eigene Beurteilung an die\n\nStelle derjenigen des Tatrichters.\n\nIst das Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\n\ndaß der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung \"ESTRA-PUREN\"\n\ndurch ihre beiden Bestandteile gleichermaßen geprägt werde, kann die Vernei-\n\nnung einer Verwechslungsgefahr wegen fehlender Markenähnlichkeit nicht be-\n\nanstandet werden. Die von der Revision weiter erhobenen Rügen, das Beru-\n\nfungsgericht habe den anerkannten Erfahrungssätzen, wonach der Anfang ei-\n\nnes Wortzeichens von größerer Bedeutung als die nachfolgenden Bestandteile\n\nsei und es sei grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen als\n\nauf die Unterschiede einander gegenüber stehender Marken abzustellen, keine\n\nBedeutung beigemessen, gehen demgegenüber ins Leere, denn die angegrif-\n\nfene Bezeichnung besteht aus zwei Bestandteilen, die gemeinsam den Ge-\n\nsamteindruck bestimmen, so daß die gegebenen Übereinstimmungen in nur\n\neinem Bestandteil für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausrei-\n\nchen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch auch aus den\n\nUnternehmenskennzeichen \"Astra\" der Klägerinnen nach § 15 Abs. 2 MarkenG\n\nwegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr für nicht begründet erachtet.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Hierzu kann auf\n\ndie vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch insoweit fehlt es\n\naus den dort angeführten Gründen schon an einer hinreichenden Ähnlichkeit\n\nder Klagekennzeichen und der angegriffenen Bezeichnung \"ESTRA-PUREN\".\n\nDeshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, welchen Einfluß die Umfirmie-\n\nrungen der Klägerinnen in \"AstraZeneca GmbH\" bzw. \"AstraZeneca AB\" und\n\ndamit die Änderung der geltend gemachten Schutzrechte nach § 15 MarkenG\n\nim Verlauf des Revisionsverfahrens auf den in die Zukunft gerichteten Unter-\n\nlassungsanspruch hat (vgl. zur Teillöschung einer Marke im Laufe des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens: BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997,\n\n634 = WRP 1997, 758 - Turbo II).\n\n2. Klageantrag zu 2 (Löschungsantrag):\n\nAus den vorstehend zum Unterlassungsantrag angeführten Gründen\n\nkann auch der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht durchgreifen. Die\n\nVoraussetzungen der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1,\n\n§ 51 Abs. 1 MarkenG entsprechen denjenigen für den Unterlassungsanspruch\n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__78-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-78-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__78-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__78-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-78-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__78-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:53.459213+00:00"}}