{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__75-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 75/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nI ZR 75/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der U. Deutschland Inc. & Co. OHG\n\nwird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 18. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die\n\nU. Deutschland Inc. an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revi-\n\nsion übertragen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Transportversicherer der W. GmbH & Co. KG in M. \n\nund der R. GmbH in W. , nimmt die beklagte U. \n\nDeutschland Inc. mit Sitz in N. (im folgenden: U. Inc.) aus übergegangenem\n\nRecht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 17.289,29 DM nebst Zinsen\n\ngerichteten Klage in Höhe von 12.708,30 DM stattgegeben. Dagegen haben\n\ndie Rechtsanwälte H. , die die U. Inc. im ersten Rechts-\n\nzug vertreten haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. \n\nInc. geschäftsansässigen U. Deutschland Inc. & Co. OHG (im fol-\n\ngenden: U. OHG oder Revisionsklägerin) Berufung eingelegt. Der Kläger hat\n\nunselbständige Anschlußberufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich\n\nabgewiesenen Klageansprüche in Höhe von 3.572,39 DM nebst Zinsen weiter-\n\nverfolgt hat.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der U. OHG als unzulässig ver-\n\nworfen und zugleich ausgesprochen, daß die Anschlußberufung des Klägers\n\nwirkungslos sei.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der U. OHG, mit der diese die Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht erstrebt.\n\nDer Kläger war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer\n\nLadung nicht vertreten. Die Revisionsklägerin beantragt, durch Versäumnisur-\n\nteil zu erkennen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Da der Kläger säumig ist und auch die weiteren Voraussetzungen für\n\nden Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, ist über die Revision auf Antrag\n\nder Revisionsklägerin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu erkennen. Insoweit beruht das Urteil allerdings nicht auf der\n\nSäumnis. Es wäre vielmehr nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561\n\nZPO zugrundezulegenden Sach- und Streitstand ebenso ergangen, wenn der\n\nKläger nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige mündliche Ver-\n\nhandlung stattgefunden hätte (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.; BGH, Urt. v. 13.3.1997\n\n- I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157).\n\nII. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen,\n\nweil sie von der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten U. OHG ein-\n\ngelegt worden sei. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie die Berufung führende U. OHG habe in zwei Verfahren vor dem Be-\n\nrufungsgericht, die beigezogen worden seien, selbst vorgetragen, daß die be-\n\nklagte U. Inc. mit ihr nicht identisch, sondern eine ihrer persönlich haftenden\n\nGesellschafterinnen sei, weshalb weder eine bloße Firmenänderung noch eine\n\nRechtsnachfolge durch Umwandlung vorliege. Ebensowenig liege nach dem\n\neigenen Vortrag der Berufungsklägerin lediglich eine aus den Umständen wie\n\ninsbesondere aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil erster Instanz zu\n\nentnehmende versehentliche Falschbezeichnung der die Berufung führenden\n\nPartei vor. Die von der Berufungsklägerin schließlich noch angesprochene\n\nMöglichkeit eines gewillkürten Parteiwechsels auch in der zweiten Instanz setz-\n\nte eine zulässige Berufung und außerdem die Zustimmung des Gegners vor-\n\naus; im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen nicht erfüllt.\n\nIII. Die hiergegen gerichtete Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und\n\nauch im übrigen zulässig. Daß die die Revision führende U. OHG gemäß den\n\nDarlegungen zu nachfolgender Ziffer IV entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts tatsächlich nicht Berufungsklägerin war, steht dem nicht entge-\n\ngen. Die U. OHG ist damit durch das Berufungsurteil allerdings nicht formell\n\nbeschwert. Bei der beklagten Partei ist jedoch, da sie keine Sachanträge stellt,\n\ndie materielle Beschwer maßgeblich. Für diese reicht jeder nachteilige rechts-\n\nkraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung - wie im Streitfall der Aus-\n\nspruch, daß die Berufung der U. OHG unzulässig sei und diese die Kosten des\n\nBerufungsverfahrens zu \n\ntragen habe - aus \n\n(BGH, Urt. v. 5.1.1955\n\n- IV ZR 238/54, NJW 1955, 545; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl.,\n\nVorbem. § 511 Rdn. 19 m.w.N.).\n\nIV. Die Revision der U. OHG hat auch in der Sache Erfolg. Das Ober-\n\nlandesgericht ist im Berufungsurteil zu Unrecht davon ausgegangen, daß nicht\n\ndie im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die durch\n\ndas Urteil erster Instanz nicht beschwerte U. OHG Berufungsklägerin sei.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört\n\nzum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO\n\nausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und\n\ngegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Beru-\n\nfung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit\n\nder Sache befaßten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit\n\nzur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts-\n\nmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-\n\nständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis\n\nzum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in ei-\n\nner jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168,\n\n170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993,\n\n2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v.\n\n16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,\n\nNJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß\n\ndie erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich\n\ndurch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im\n\nWege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden\n\nUnterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).\n\n2. Im danach auch im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der\n\nBerufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Beru-\n\nfungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen\n\nAnlaß zu zweifeln, daß die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand\n\nnicht entgegen, daß als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter An-\n\ngabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet\n\nwar. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daß die U. OHG in der Beru-\n\nfungsschrift als \"Beklagte und Berufungsklägerin\" bezeichnet und im beige-\n\nfügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewie-\n\nsen war, konnten für das Berufungsgericht und den Kläger aus deren damali-\n\nger Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß die U. OHG bei der\n\nBerufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben\n\nAnschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden\n\nwar.\n\nNach dem vorstehend Ausgeführten ist es, da für die Frage, wer als Be-\n\nrufungsführer anzusehen ist, allein maßgeblich ist, was insoweit für das Beru-\n\nfungsgericht und den Gegner bis zum Ablauf der Berufungsfrist erkennbar ge-\n\nworden ist, mithin unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine\n\nversehentliche Falschbezeichnung ausweislich des eigenen späteren Vorbrin-\n\ngens der Berufung tatsächlich nicht vorgelegen hatte, weil danach die U. OHG\n\nsich - zu Unrecht - als Rechtsnachfolgerin der U. Inc. angesehen hatte.\n\nV. Da sich der Kläger auch mit einem Parteiwechsel auf der Beklagten-\n\nseite im Berufungsverfahren nicht einverstanden erklärt hat, ist das Berufungs-\n\nurteil zu Unrecht gegen die Revisionsklägerin ergangen. Es konnte daher kei-\n\nnen Bestand haben und war deshalb aufzuheben.\n\nDie Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die-\n\nses nunmehr das bei ihm noch anhängige Berufungsverfahren zwischen der\n\nU. Inc. und dem Kläger durchführt.\n\nVon einer vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils war abzusehen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__75-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-75-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__75-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__75-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-75-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__75-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:06.894222+00:00"}}