{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__72-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"I ZR 72/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. April 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Original Oettinger MarkenG § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Gegenüber dem auf § 127 Abs. 1 MarkenG gestützten Kennzeichnungsverbot können bei einer Gesellschaft, die mit dem Stammunternehmen durch Beteili- gungs- und Geschäftsführungsverhältnisse eng verbunden ist, wichtige Interes- sen bestehen, ein wertvolles Zeichen des Stammunternehmens zur Kennzeich- nung von Waren zu nutzen, die die Gesellschaft an einer von der geographi- schen Herkunftsangabe abweichenden Stätte produziert. Davon ist auszuge- hen, wenn der Einsatz des wertvollen Kennzeichens des Stammunternehmens für die Fortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmensgruppe wirtschaft- lich geboten ist, auf der Ware durch entlokalisierende Zusätze einer Irreführung des Verkehrs in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 72/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n18. April 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nOriginal Oettinger\n\nMarkenG § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1\n\nGegenüber dem auf § 127 Abs. 1 MarkenG gestützten Kennzeichnungsverbot\nkönnen bei einer Gesellschaft, die mit dem Stammunternehmen durch Beteili-\ngungs- und Geschäftsführungsverhältnisse eng verbunden ist, wichtige Interes-\nsen bestehen, ein wertvolles Zeichen des Stammunternehmens zur Kennzeich-\nnung von Waren zu nutzen, die die Gesellschaft an einer von der geographi-\nschen Herkunftsangabe abweichenden Stätte produziert. Davon ist auszuge-\nhen, wenn der Einsatz des wertvollen Kennzeichens des Stammunternehmens\nfür die Fortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmensgruppe wirtschaft-\nlich geboten ist, auf der Ware durch entlokalisierende Zusätze einer Irreführung\ndes Verkehrs in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibende\nFehlvorstellungen des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen.\n\nBGH, Urt. v. 18. April 2002 - I ZR 72/99 - OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klägerin wird, soweit sie die Revision in bezug auf den Antrag\n\nzu I 2a zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-\n\nklärt.\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Februar 1999 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist eine Brauerei mit Sitz in Leipzig.\n\nDie vormalige Beklagte zu 1 (nachfolgend Beklagte) war eine Brauerei in\n\nGotha. Ihre Rechtsvorgängerin vertrieb in der DDR das von ihr gebraute Bier\n\nunter der Bezeichnung \"Gothaer Bier\". Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren als\n\nGeschäftsführer für die Beklagte tätig.\n\nIm Jahre 2000 wurde die frühere Beklagte, die Brauerei Gotha GmbH,\n\nauf die jetzige Beklagte zu 1, die Oettinger Brauerei GmbH, verschmolzen. Die-\n\nse ist hervorgegangen aus dem früheren - in Oettingen/Bayern ansässigen -\n\nFürstlichen Brauhaus Oettingen. Seit Anfang der 80er Jahre verwendet die jet-\n\nzige Beklagte zu 1, die von 1982 bis 2000 die Unternehmensbezeichnung \"Oet-\n\ntinger Bier Brauhaus Oettingen GmbH\" führte, das Kennzeichen \"Original Oet-\n\ntinger\". Mit Priorität vom 19. Mai 1993 ist für dieses Unternehmen die Wortmar-\n\nke Nr. 205 99 04 \"Marke Original Oettinger\" eingetragen.\n\nIn den Jahren 1991 und 1992 erwarb die Familie K. über die Treu-\n\nhand die vormalige Beklagte und die \"Brauerei Dessow GmbH\" in Dessow/\n\nBrandenburg. Die Geschäftsanteile der früheren Beklagten wurden von der jet-\n\nzigen Beklagten zu 1 und ihren Gesellschaftern gehalten. Gesellschafter der\n\nBrauerei Dessow GmbH, die ebenfalls im Jahre 2000 auf die jetzige Beklagte\n\nzu 1 verschmolzen wurde, waren die frühere Beklagte, der Beklagte zu 2,\n\nGünther K. und die jetzige Beklagte zu 1. Die frühere Beklagte und die\n\nBrauerei in Dessow brauten Bier nach den Rezepten des Oettinger Unterneh-\n\nmens und brachten es mit dessen Erlaubnis und einer entsprechenden Aufma-\n\nchung als \"Original Oettinger\" in den Verkehr.\n\nDie Klägerin sieht die Bezeichnung \"Oettinger\" und den Vertrieb mit den\n\nnachstehend wiedergegebenen Aufmachungen für in Gotha und Dessow ge-\n\nbrautes Bier als irreführend an. Hierzu hat sie vorgetragen, Oettingen stehe als\n\nbayerischer Ort für eine besondere Bierqualität. Das in Gotha gebraute Bier sei\n\nals bayerisches Bier, das einen besonderen Ruf genieße, vermarktet worden.\n\nDer Zusatz \"Original\" verstärke die Irreführung.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-\n\nchen Verkehr ein in Gotha und/oder in Dessow gebrautes und\n\nabgefülltes Bier anzubieten und/oder anzukündigen und/oder\n\nzu vertreiben\n\n1. in Bierkästen, die auf den Seitenflächen mit folgenden Anga-\n\nben versehen sind:\n\na) Auf den beiden großen Seitenflächen\n\n\"Original Oettinger\"\n\nb) auf den beiden Stirnflächen\n\n\"Original Oettinger\"\n\nmit der graphischen Darstellung einer münzartigen Plakette\n\nmit der Inschrift\n\n\"FELIX BAVARIA HAC CEREVISIA MDCCXXXI\"\n\nund der wappenartigen Darstellung der bayerischen (weiß-\n\nblauen) Raute in einem Oval mit einer Königskrone oberhalb\n\nund zwei aufrechtstehenden Löwen links und rechts des\n\nOvals;\n\n2. a) in Flaschen, die mit folgender Bezeichnung versehen sind:\n\n\"Marke Original Oettinger Pils\"\n\noder\n\n\"Marke Original Oettinger Export\";\n\nb) in Flaschen, die mit Vorderetiketten den vorstehend zu\n\nZiffer 2a) genannten Bezeichnungen und einem Zusatz\n\nam unteren Rand des Vorderetiketts \"Original Oettinger\n\nBier, hergestellt durch die Brauerei Gotha GmbH, Gotha\"\n\nversehen sind gemäß dem mit diesem Urteil als Anlage\n\nverbundenen Etikett:\n\n3. in Flaschen, die mit folgenden Etiketten versehen sind:\n\na)\n\nb)\n\nII. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den\n\nerzielten Umsatz mit in Gotha und/oder in Dessow gebrauten\n\nund unter den Bezeichnungen gemäß Ziffer I vertriebenen Bie-\n\nren zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Biersorten, Ka-\n\nlendervierteljahren und Bundesländern;\n\nIII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin\n\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu Zif-\n\nfer I beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig ent-\n\nstehen wird.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,\n\nVerbraucher brächten Oettingen keineswegs zwangsläufig mit Bayern in Ver-\n\nbindung. Bayerisches Bier erfreue sich auch nicht schlechthin eines hervorra-\n\ngenden Rufs. Unter den zehn meistverkauften Biermarken befinde sich aus\n\nBayern nur \"Oettinger\".\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines demoskopischen Gutachtens\n\ndie Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG\n\nHamburg GRUR 2000, 1071).\n\nNachdem die frühere Beklagte während des Revisionsverfahrens am\n\n24. Oktober 2000 auf die jetzige Beklagte zu 1 verschmolzen worden ist, hat die\n\nKlägerin den Revisionsantrag hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I 2a\n\nzurückgenommen und in bezug auf die Unterlassungsanträge zu I 1 und 2b so-\n\nwie 3a und b für die Zeit nach dem 24. Oktober 2000 in der Hauptsache für er-\n\nledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Be-\n\nklagten haben der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und beantragt, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG sei ihrem Wortlaut nach erfüllt.\n\nDer Verkehr verstehe die Bezeichnung \"Marke Original Oettinger Pils\" oder\n\n\"Marke Original Oettinger Export\" als geographische Herkunftsangabe. Wenn\n\ndie Bezeichnung für ein in Gotha oder Dessow gebrautes Bier verwendet wer-\n\nde, bestehe die Gefahr der Irreführung des Verkehrs. Hierauf könne das Verbot\n\njedoch nicht gestützt werden, wenn gewichtige Interessen des Benutzers ent-\n\ngegenstünden und eine Abwägung aller Umstände zu seinen Gunsten ausfalle.\n\nEine isolierte Verwendung der mit dem Klageantrag zu I 2 a) angegriffenen Be-\n\nzeichnung durch die vormalige Beklagte habe die Klägerin nicht vorgetragen.\n\nEs fehle daher an einer einen Unterlassungsanspruch begründenden Bege-\n\nhungsgefahr.\n\nEin Verbot, in Gotha oder Dessow gebrautes Bier in Flaschen mit dem in\n\ndem Klageantrag zu I 2b) wiedergegebenen Etiketten zu vertreiben, komme\n\nnicht in Betracht, weil dagegen gewichtige Interessen der Beklagten sprächen.\n\nIn Oettingen gebrautes Bier unterscheide sich nicht durch irgendwelche örtlich\n\nbedingten Eigenarten von anderen Bieren. Auf eine davon abweichende Ver-\n\nkehrsvorstellung komme es nicht an. Ein Verbot, die angegriffene Aufmachung\n\nfür in Gotha oder Dessow gebrautes Bier zu verwenden, sei unverhältnismäßig.\n\nDie vormalige Beklagte habe ebenso wie das Unternehmen in Oettingen (jetzi-\n\nge Beklagte zu 1) ein erhebliches Interesse, sich mit der angegriffenen Be-\n\nzeichnung auf dem Markt als einheitliches Gebilde zu präsentieren. Die vorma-\n\nlige Beklagte weise durch entlokalisierende Zusätze auf die Produktionsstätte in\n\nGotha hin. Verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs fielen daneben nicht\n\nins Gewicht. Auch die in den Klageanträgen zu I 3a) und b) wiedergegebenen\n\nAufmachungen wiesen deutlich entlokalisierende Zusätze auf.\n\nSchließlich sei den Beklagten die Benutzung der Bierkästen nicht zu ver-\n\nbieten. Diese seien neutrales Transport- und Lagerungsmittel, dem der Verkehr\n\nkeine Eignung zuerkenne, erschöpfend Auskunft über das darin transportierte\n\nBier zu geben.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Klägerin hat in der Revisionsinstanz die Unterlassungsanträge zu I 1\n\nund 2b sowie 3a und b für die Zeit nach dem 24. Oktober 2000 in der Hauptsa-\n\nche für erledigt erklärt. Die Erklärung in der Revisionsinstanz, der Rechtsstreit\n\nsei in der Hauptsache erledigt, ist jedenfalls zu berücksichtigen, wenn das erle-\n\ndigende Ereignis - wie hier - außer Streit steht, ohne daß es darauf ankommt,\n\nob der Beklagte sich der Erledigung angeschlossen hat (vgl. BGHZ 106, 359,\n\n368; 141, 307, 316). Bei der im Streitfall gegebenen einseitigen (Teil-)Erledi-\n\ngungserklärung setzt die Feststellung der (teilweisen) Erledigung der Hauptsa-\n\nche eines Rechtsstreits neben dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses vor-\n\naus, daß die Klage in diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 27.2.1992 - I ZR 35/90, GRUR 1992, 474, 475 = WRP 1992, 757 - Btx-\n\nWerbung II). Diese Voraussetzungen für die Feststellung der teilweisen Erledi-\n\ngung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegen nicht vor. Die Klage war so-\n\nwohl hinsichtlich des für erledigt erklärten als auch des von der Klägerin weiter-\n\nverfolgten Teils von Anfang an unbegründet.\n\nEs verbleibt daher, auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der\n\nHauptsache für erledigt erklärt hat, bei der Abweisung der Klage.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin gegen\n\ndie Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1\n\nMarkenG zusteht.\n\n1. Unterlassungsanträge zu I 2b) und I 3a) und b)\n\na) Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu I 2b) und I 3\n\nverfolgten Unterlassungsansprüche zutreffend verneint.\n\nGemäß § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 MarkenG ist zur Unterlassung\n\nverpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr\n\nfür Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographi-\n\nsche Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahr\n\nder Irreführung über die geographische Herkunftsangabe besteht.\n\nDie Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG betrifft den Schutz (einfacher)\n\ngeographischer Herkunftsangaben (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98,\n\nGRUR 2001, 420, 421 = WRP 2001, 546 - SPA).\n\nBei der Bezeichnung \"Oettinger\" handelt es sich um eine geographische\n\nHerkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG. Sie nimmt in adjektivischer\n\nForm auf den Ort \"Oettingen\" Bezug.\n\nDie (einfache) geographische Herkunftsangabe gemäß § 127 Abs. 1\n\nMarkenG setzt nicht voraus, daß der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf\n\nregionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung ver-\n\nbindet (vgl. BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001\n\n- I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 - Warsteiner III). Die\n\nnationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunfts-\n\nangaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum\n\nSchutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar-\n\nerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v.\n\n24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH,\n\nUrt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 - Warsteiner; BGH GRUR\n\n2001, 420, 421 - SPA; GRUR 2002, 160, 161 - Warsteiner III). Nach Art. 2\n\nAbs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 2081/92, die gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V. mit dem\n\nAnhang I auch Bier umfaßt, betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei\n\ndenen sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qua-\n\nlität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und sei-\n\nnem spezifischen geographischen Ursprung ergibt. Diese Voraussetzungen\n\nsind im Streitfall nicht gegeben.\n\nOb der Verbraucher, wie die Klägerin geltend gemacht und das Beru-\n\nfungsgericht offengelassen hat, mit der Herkunft des Bieres aus Bayern be-\n\nstimmte Qualitätserwartungen verbindet, kann dahinstehen. Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts unterscheidet in Oettingen gebrautes Bier\n\nsich jedenfalls nicht durch örtlich bedingte Eigenarten von anderen Bieren.\n\nb) Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des\n\nLandgerichts davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise\n\nüber die geographische Herkunft irregeführt werden, wenn ein in Gotha oder\n\nDessow gebrautes Bier mit der Bezeichnung \"Oettinger\" versehen wird. Das\n\nLandgericht hat aufgrund des Ergebnisses des von ihm eingeholten demosko-\n\npischen Gutachtens festgestellt, 41,4 % der Verbraucher gingen davon aus,\n\ndaß das Bier in dem Ort Oettingen gebraut wird, und diese Verbraucher würden\n\ndaher irregeführt, wenn dies nicht der Fall sei. Diese Feststellungen, gegen die\n\ndie Revision und die Revisionserwiderung keine Bedenken erheben, sind aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob es bei § 127\n\nAbs. 1 MarkenG wie bei § 3 UWG auf eine für die Kaufentscheidung relevante\n\nIrreführung ankommt.\n\nDer Senat hat die Frage verneint, ob der Schutz der (einfachen) geogra-\n\nphischen Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 MarkenG voraussetzt, daß die\n\nHerkunft der Ware für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant i.S. des\n\n§ 3 UWG ist (BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II; BGH GRUR 2001, 420, 421\n\n- SPA; so auch Helm, Festschrift für Vieregge, S. 335, 349; Fezer, Markenrecht,\n\n3. Aufl., § 127 Rdn. 3 und 6 a; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127\n\nRdn. 3; Ullmann, GRUR 1999, 666, 667; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,\n\n§ 127 Rdn. 3). Er hat diese Frage in einer weiteren Entscheidung nunmehr of-\n\nfengelassen (vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III). Sie kann\n\nauch im vorliegenden Fall dahinstehen.\n\nc) Ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG besteht nicht,\n\nweil das Verbot des § 127 Abs. 1 MarkenG unter dem Vorbehalt der Verhält-\n\nnismäßigkeit steht (vgl. BGHZ 139, 138, 145 - Warsteiner II; BGH GRUR 2002,\n\n160, 162 - Warsteiner III; Fezer aaO § 127 Rdn. 6 a; Althammer/Klaka aaO\n\n§ 127 Rdn. 5; zur Interessenabwägung vgl. auch Helm aaO S. 335, 352). Dies\n\nerfordert eine Abwägung des Interesses der Verbraucher und der Mitbewerber,\n\nnicht über die Herkunft des Produkts irregeführt zu werden, mit dem Interesse\n\nder Beklagten an der Nutzung der Marke \"Marke Original Oettinger\".\n\nAusgangspunkt dieser Abwägung ist, daß im allgemeinen kein schutz-\n\nwürdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Herkunftsan-\n\ngabe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71,\n\n72 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; BGH GRUR 2002, 160, 162 - War-\n\nsteiner III; Gloy, Festschrift für Piper, S. 543, 559; Großkomm.UWG/Lindacher,\n\n§ 3 Rdn. 573).\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall gleichwohl das\n\nvon der Klägerin beantragte Verbot unter Heranziehung der vom Senat in der\n\nEntscheidung Warsteiner II angeführten Grundsätze (vgl. BGHZ 139, 138,\n\n144 f.) als unverhältnismäßig angesehen. Es ist davon ausgegangen, die Be-\n\nklagte und das Unternehmen in Oettingen hätten ein überragendes Interesse\n\ndaran, sich mit dem Kennzeichen des Oettinger Unternehmens als einheitliches\n\nwirtschaftliches Gebilde auf dem Markt zu präsentieren, ohne daß es auf die\n\nrechtliche Form der Ausgestaltung ankomme. Die frühere Beklagte habe durch\n\nausreichende entlokalisierende Zusätze auf den Brauort hingewiesen. Es ver-\n\nblieben keine Fehlvorstellungen des Verkehrs von Gewicht, weil nur bei 5 % der\n\nVerbraucher der Brauort für die Kaufentscheidung von Bedeutung sei.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Interessenabwä-\n\ngung nicht entscheidend darauf an, daß das Zeichen \"Marke Original Oettinger\"\n\nnicht für die vormalige Beklagte, sondern für das Stammhaus in Oettingen (jet-\n\nzige Beklagte zu 1) geschützt ist und die vormalige Beklagte - anders als in\n\ndem der Entscheidung Warsteiner II zugrundeliegenden Sachverhalt (vgl. hier-\n\nzu BGHZ 139, 138) - eine selbständige Kapitalgesellschaft war und nicht nur\n\neine ausgelagerte Produktionsstätte vorlag.\n\nDie vormalige Beklagte war aufgrund der Beteiligungs- und Geschäfts-\n\nführungsverhältnisse derart eng mit der jetzigen Beklagten zu 1 verbunden, daß\n\nes für die Interessenabwägung nach § 127 Abs. 1 MarkenG keinen Unterschied\n\nmacht, ob die Braustätte in Gotha durch eine juristisch selbständige, aufgrund\n\nder Beteiligungsverhältnisse aber eng verbundene Gesellschaft oder durch das\n\nUnternehmen in Oettingen (jetzige Beklagte zu 1) betrieben wurde. Denn auch\n\nbei einer Unternehmensgruppe, zu der die vormalige Beklagte gehörte, erweist\n\nes sich als wirtschaftlich vernünftig, das wertvolle Kennzeichen \"Oettinger\", das\n\nauch Unternehmensbezeichnung des Stammhauses in Oettingen ist, für die\n\nFortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmen einzusetzen.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht auf\n\nden von den Beklagten behaupteten und von der Klägerin bestrittenen Ab-\n\nschluß eines Lizenzvertrages zwischen der früheren Beklagten und der jetzigen\n\nBeklagten zu 1 abgestellt. Nicht der Abschluß eines Lizenzvertrages ist dafür\n\nentscheidend, gewichtige Interessen der früheren Beklagten an der Nutzung\n\ndes Kennzeichens \"Marke Original Oettinger\" anzunehmen, sondern die über\n\ndie Beteiligungsverhältnisse bestehende enge Anbindung der vormaligen Be-\n\nklagten an das Unternehmen in Oettingen (jetzige Beklagte zu 1).\n\nDiese gewichtigen Interessen der früheren Beklagten gegenüber dem\n\nKennzeichnungsverbot des § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1 MarkenG können\n\njedoch nur dann durchgreifen, wenn die vormalige Beklagte bei der Verwen-\n\ndung der Marke durch deutlich entlokalisierende Zusätze auf die Besonderhei-\n\nten der Produktionsstätte in Gotha hingewiesen hat und verbleibende Fehlvor-\n\nstellungen des Verkehrs, soweit sie für seine Kaufentscheidung relevant sein\n\nkonnten, daneben nicht ins Gewicht fielen (vgl. BGHZ 139, 138, 145 - War-\n\nsteiner II; BGH GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III). Dabei sind an den Aus-\n\nschluß der Irreführung des Verkehrs durch entlokalisierende Zusätze (vgl. § 127\n\nAbs. 4 Nr. 1 MarkenG) strenge Anforderungen zu stellen, weil geographischen\n\nHerkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwen-\n\ndung gewährt werden soll und im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse\n\nDritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (vgl. BGH\n\nGRUR 1981, 71, 72 - Lübecker Marzipan).\n\nIm Streitfall bestehen jedoch Besonderheiten, die eine Abweichung von\n\ndem Regelfall rechtfertigen. Die vormalige Beklagte konnte sich auf erhebliche\n\nInteressen berufen, während dem Schutzbedürfnis der Verbraucher sowie den\n\nInteressen möglicher Mitbewerber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts kein besonderes Gewicht zukam.\n\nDie frühere Beklagte hat bei den durch die Klageanträge zu I 2b) und I 3\n\nbeanstandeten Aufmachungen bereits mit dem auf den Vorderetiketten ange-\n\nbrachten Zusatz \"Original Oettinger Bier, hergestellt durch die Brauerei Gotha\n\nGmbH, Gotha\" am unteren Rand hinreichend deutlich auf die Braustätte in\n\nGotha hingewiesen. Zwar ist dieser Hinweis in kleiner Schrift gehalten. Der\n\ndurchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf den es für die Be-\n\nurteilung der Verkehrsauffassung ankommt (vgl. BGH GRUR 2002, 160, 162\n\n- Warsteiner III, m.w.N.), weiß jedoch, daß er nähere Angaben zu einem be-\n\nstimmten Bier auf den Flaschenetiketten findet. Der Senat hat daher einen Hin-\n\nweis auf eine von der (einfachen) geographischen Herkunftsangabe abwei-\n\nchende Braustätte auf dem Rücketikett genügen lassen (vgl. BGH GRUR 2002,\n\n160, 162 - Warsteiner III). Im Streitfall war für den durchschnittlich informierten\n\nund verständigen Verbraucher, wenn er an diesen Informationen interessiert\n\nwar, der Hinweis auf die Braustätte in Gotha - wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen hat - nicht zu übersehen.\n\nDies gilt um so mehr für die in den Unterlassungsanträgen zu I 3a) und\n\nb) angeführten Etiketten, die zusätzlich an hervorgehobener Stelle den Hinweis\n\nauf die Braustätte in Gotha enthielten.\n\nDie entlokalisierenden Zusätze wurden in ihrer Wirkung verstärkt durch\n\ndie Bezeichnung von \"Original Oettinger\" als Marke (vgl. hierzu BGHZ 139, 138,\n\n146 - Warsteiner II), was entgegen der Annahme der Revision durch die Anfüh-\n\nrung des Bestandteils \"Original\" nicht wieder aufgehoben wird.\n\nVerbleibende Fehlvorstellungen der Verbraucher, soweit sie für die Kauf-\n\nentscheidung von Bedeutung sein konnten, sind bei ausreichend deutlichen\n\nHinweisen auf die Herkunft zu vernachlässigen. Der Senat hat dabei ange-\n\nnommen, daß die Fehlvorstellung des Verkehrs im Hinblick auf die Kaufent-\n\nscheidung im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung haben kann (vgl.\n\nBGHZ 139, 138, 146 - Warsteiner II; BGH GRUR 2002, 160, 162 f. - Warstei-\n\nner III). Zwischen der Relevanz und den Anforderungen an den entlokalisieren-\n\nden Zusatz kann eine Wechselwirkung bestehen. Bei erheblicher Relevanz sind\n\nauch hohe Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit aufklärender Hinwei-\n\nse zu stellen und umgekehrt.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß im Rahmen der Inter-\n\nessenabwägung den relevanten Fehlvorstellungen des Verkehrs kein besonde-\n\nres Gewicht zukommt, weil nach den auf der Grundlage der erstinstanzlich\n\ndurchgeführten Meinungsumfrage vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen nur etwa 5 % dem Brauort Bedeutung beimessen. Diese Beurteilung\n\nläßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie der Umstand, daß das Be-\n\nrufungsgericht den nur für Thüringen im Jahre 1994 ermittelten höheren Pro-\n\nzentsatz (17,4 %) nicht als ausschlaggebend angesehen hat. Abweichendes\n\nergäbe sich auch dann nicht, wenn im Streitfall bei der Interessenabwägung\n\n- wie die Revision geltend macht - von einem Anteil von 11 % der maßgeblichen\n\nVerkehrskreise auszugehen wäre, für die die Angabe des Brauorts für die Kauf-\n\nentscheidung relevant ist.\n\n2. Unterlassungsantrag zu I 1\n\nEin Unterlassungsanspruch nach § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1\n\nMarkenG hinsichtlich der Verwendung der mit \"Original Oettinger\" gekennzeich-\n\nneten Bierkästen für ein in Gotha oder Dessow gebrautes und abgefülltes Bier\n\nbesteht ebenfalls nicht. Die Bierkästen dienen vornehmlich dem Transport und\n\nder Lagerung von Flaschenbier. Der durchschnittlich informierte und verstän-\n\ndige Verbraucher wird sich daher unabhängig von der Biersorte nicht von dem\n\nAufdruck auf den Bierkästen leiten lassen. Er wird nicht erwarten, auf dem Bier-\n\nkasten Hinweise auf die Braustätte vorzufinden, sondern wird sich vielmehr\n\nanhand des Flaschenetiketts über den Brau- und Abfüllort informieren, soweit er\n\nan diesen Angaben interessiert ist. Deshalb steht es außer Verhältnis, zum\n\nSchutz des Wettbewerbs oder der Verbraucher zu verlangen, daß Bierkästen\n\nnach der Braustätte und dem Abfüllort gekennzeichnet werden (vgl. BGHZ 139,\n\n138, 146 f. - Warsteiner II).\n\n3. Auskunfts- und Feststellungsantrag zu II und III\n\nDie auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der\n\nSchadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge zu II und III bestehen man-\n\ngels Unterlassungsgebots ebenfalls nicht.\n\nIII. Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung\n\nberuht auf § 97 Abs. 1, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt §§ 565, 516 Abs. 3\n\nZPO).\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__72-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/i-zr-72-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__72-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__72-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/i-zr-72-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__72-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:00.968897+00:00"}}