{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__69-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"I ZR 69/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 \"SOOOO ... BILLIG!\"? a) Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mit- bewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 UWG herauszulesen. Ein Werbever- gleich ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allge- mein gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Be- zugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur re- flexartig daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel un- ausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den Werben- den selbst nicht betrifft. b) In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit durchgestrichenen Preisen - unter Hinweis auf mögliche \"Unseriosität, Lock- vogel, Ladenhüter und Finten\" - \"mißtrauisch zu prüfen\", liegt im allgemei- nen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 69/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5\n\n\"SOOOO ... BILLIG!\"?\n\na) Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mit-\nbewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren\noder Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 UWG herauszulesen. Ein Werbever-\ngleich ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allge-\nmein gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Be-\nzugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur re-\nflexartig daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel un-\nausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den Werben-\nden selbst nicht betrifft.\n\nb) In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit\ndurchgestrichenen Preisen - unter Hinweis auf mögliche \"Unseriosität, Lock-\nvogel, Ladenhüter und Finten\" - \"mißtrauisch zu prüfen\", liegt im allgemei-\n\nnen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung\nungenannter Mitbewerber.\n\nBGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 69/99 - OLG Zweibrücken\n\nLG Kaiserslautern\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1998\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1, die bis Ende 1997 in K. ein Fachgeschäft für\n\nUnterhaltungselektronik betrieb, hängte Mitte des Jahres 1996 in ihren Ge-\n\nschäftsräumen und in ihrem Schaufenster das nachfolgend verkleinert wieder-\n\ngegebene Plakat aus, das dazu auffordert, mit durchgestrichenen Preisen be-\n\nworbene Angebote mißtrauisch zu prüfen. Dieses Plakat hatte sie von der Be-\n\nklagten zu 2, die Informationsbriefe verlegt, als Beilage zu deren Publikation\n\n\"m. \" erhalten.\n\nDie Klägerin, die in K. einen Großmarkt für Unterhaltungselek-\n\ntronik betreibt, hat geltend gemacht, das Plakat verstoße gegen §§ 1 und 3\n\nUWG. Die Verbraucher verstünden den Aushang dahin, daß damit auch sie\n\ngemeint sei, weil sie auf dem örtlichen Markt in der Branche am häufigsten mit\n\nWerbemaßnahmen auftrete. Selbst ohne Bezugnahme auf einen konkreten\n\nWettbewerber verstoße das Plakat gegen den lauteren Wettbewerb, weil es die\n\nGrenzen einer sachlich gebotenen Erörterung nicht einhalte, sondern die frem-\n\nden Erzeugnisse pauschal abwerte.\n\nDie Klägerin hat, nachdem ihr Auskunftsantrag zu Ziffer 3 hinsichtlich\n\nder Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-\nmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken wie in der Anlage JS 1 zu werben und/oder\nwerben zu lassen oder an dem Vertrieb dieser Werbung mitzu-\nwirken;\n\n2.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschil-\nderte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht;\n\n3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu ertei-\nlen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß\nZiffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern,\nAuflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzu-\nschlüsseln ist.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, das\n\nPlakat prangere lediglich Mißstände in der Werbung an, ohne daß sich daraus\n\neine Bezugnahme auf ein bestimmtes Konkurrenzunternehmen ergebe. Es fra-\n\nge sich daher, welche Leistungen der Beklagten mit solchen der Klägerin ver-\n\nglichen würden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nihr wie folgt stattgegeben:\n\n1. Die Beklagten werden unter Androhung der gesetzlichen Ord-\nnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder zu ver-\nbreiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere\nden Kunden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter\nund Finten, insbesondere wenn dies geschieht wie in der mit\ndem Urteil verbundenen Anlage;\n\n2. die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klä-\ngerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Wettbe-\nwerbshandlung zu Ziffer 1 entstanden ist;\n\n3. die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber\nzu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen\ngemäß Anlage zu Ziffer 1 im Wirtschaftsraum K. in der\nBranche für Unterhaltungselektronik begangen hat, wobei die\nAuskunft nach Werbeträgern, Auflagen der Werbeträger und\nKalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist;\n\n4. die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der\n\nKlage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat darin, daß die Beklagte zu 1 das von der\n\nBeklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Geschäftsräumen\n\nund in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, eine kritisierende vergleichende\n\nWerbung gesehen, die gegen § 1 UWG verstoße. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagten beriefen sich ohne Erfolg darauf, die Klägerin sei durch\n\ndas Informationsblatt nicht angesprochen, so daß bereits deshalb von einer\n\nvergleichenden Werbung keine Rede sein könne. Im Einzugsgebiet von\n\nK. würde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen\n\nEndverbraucher von Unterhaltungselektronik darin auch eine Bezugnahme auf\n\ndie Klägerin sehen; denn diese trete am örtlichen Markt neben nur noch einem\n\nweiteren Wettbewerber besonders häufig durch umfangreiche Werbung mit\n\ndurchgestrichenen Preisen in Erscheinung.\n\nDas Informationsblatt der Beklagten, das demnach an den Maßstäben\n\nder Rechtsprechung zur kritisierenden vergleichenden Werbung zu messen\n\nsei, verstoße gegen § 1 UWG. Die Beklagten griffen zwar nicht das Warenan-\n\ngebot der Klägerin in herabsetzender Weise an, träfen mit ihrer Kritik jedoch\n\nderen Absatz- und Werbemethoden. Die angepriesenen Preisvorteile würden\n\nin Zweifel gezogen, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen werde, daran zu\n\ndenken, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb demgegenüber biete. Das\n\nInformationsblatt rücke pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen\n\nwerbe, in die Nähe dessen, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit sugge-\n\nriere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei. Die Informationsschrift über-\n\nschreite daher nicht nur die Grenzen einer sachlichen Verbraucherberatung,\n\nsondern auch das Maß der Erforderlichkeit und sachlichen Erörterung von\n\nWerbemethoden der Konkurrenz.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-\n\nlung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Die Zulässigkeit der Klage begegnet allerdings keinen durchgreifen-\n\nden Bedenken.\n\na) Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 in seinem Urteilsaus-\n\nspruch zu Ziffer 1 umformuliert, weil es gemeint hat, der von der Klägerin for-\n\nmulierte Antrag lasse den Kern der Verletzungshandlung nicht hinreichend\n\ndeutlich erkennen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe\n\ndamit dem zu unbestimmt gefaßten und deshalb unzulässigen Klageantrag ei-\n\ngenmächtig einen zulässigen Inhalt und Wortlaut gegeben und zudem das\n\nCharakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt.\n\nDer Klageantrag zu 1, auf den die Klageanträge zu 2 und 3 Bezug neh-\n\nmen, ist nicht deshalb unbestimmt, weil den Beklagten eine Werbung \"wie in\n\nder Anlage JS 1\" verboten werden soll. Die Bestimmtheit eines Unterlassungs-\n\nantrages ist in der Regel unproblematisch, wenn er - wie im Streitfall - lediglich\n\nauf das Verbot der Handlung gerichtet ist, so wie diese begangen worden ist\n\n(BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001,\n\n400 - TCM-Zentrum, m.w.N.).\n\nEs kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht dadurch das Charakteri-\n\nstische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt hat, daß es den Klage-\n\nantrag zu 1 im Urteilsausspruch zu Ziffer 1 in ein Verbot, \"zu behaupten oder\n\nzu verbreiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kun-\n\nden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten\", umformu-\n\nliert hat. Die Frage, ob das Informationsblatt so zu verstehen ist, wie es das\n\nBerufungsgericht verstanden hat, und ob der Klageantrag einen entsprechen-\n\nden Verbotsausspruch erlaubt, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Be-\n\ngründetheit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991,\n\n254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I, m.w.N.).\n\nDiese Frage stellt sich im Streitfall aber deshalb nicht, weil sich die Klage aus\n\nanderen Gründen als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend unter II.2.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat die Klägerin gegenüber beiden Beklagten\n\nals klagebefugt angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision\n\nhaben gleichfalls keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin ge-\n\ngenüber der Beklagten zu 1 zur Geltendmachung der Klageansprüche befugt\n\nist, weil sie konkret behauptet, durch die dort beschriebene Werbemaßnahme\n\nunmittelbar betroffen zu sein. Der unmittelbar betroffene Mitbewerber, der zu\n\ndem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, ist bereits auf-\n\ngrund der §§ 1 und 3 UWG klagebefugt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis\n\nbesteht entgegen der Ansicht der Revision nicht erst dann, wenn der Mitbe-\n\nwerber durch die angegriffene Wettbewerbshandlung unmittelbar verletzt wor-\n\nden ist, sondern schon dann, wenn er durch das beanstandete Wettbewerbs-\n\nverhalten beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann.\n\nDavon ist hier auszugehen, da die Klägerin und die Beklagte zu 1 die gleichen\n\nWaren in derselben Stadt angeboten haben und damit eine hinreichende\n\nWahrscheinlichkeit besteht, daß sie sich mit ihrem Leistungsangebot im Markt\n\nunmittelbar begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998,\n\n1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen, m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nKlägerin auch gegenüber der Beklagten zu 2 klagebefugt ist, weil sie geltend\n\nmacht, diese habe sich an dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten\n\nzu 1 beteiligt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob\n\ndie Beklagte zu 2 in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Wer als unmittelbar\n\nVerletzter gegen einen Verletzer vorgehen kann, ist auch berechtigt, gegen\n\neinen am Wettbewerbsverstoß Beteiligten vorzugehen, selbst wenn der Betei-\n\nligte ohne Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 314 f. = WRP 1997, 325\n\n- Architektenwettbewerb; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 13 Rdn. 6).\n\n2. Das angefochtene Urteil kann aber deshalb keinen Bestand haben,\n\nweil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist darin, daß die Beklagte zu 1\n\ndas von der Beklagten zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Ge-\n\nschäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, keine unzulässige\n\nvergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG n.F. (= Art. 2 Nr. 2a der\n\nRichtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 [ABl EG Nr. L 290,\n\nS. 18 = GRUR 1998, 117]) zu sehen. Es fehlt an einem \"Vergleich\".\n\nEs kann offenbleiben, ob das Informationsblatt - wie das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat - Mitbewerber erkennbar macht oder ob dies - wie die\n\nRevision geltend macht - nicht der Fall ist. Die beanstandete Werbung ist\n\nschon deshalb weder eine auf erkennbare Mitbewerber abzielende, kritisieren-\n\nde vergleichende Werbung noch ein ungenannte Mitbewerber betreffender,\n\nallgemein gehaltener Werbevergleich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.12.2000\n\n- I ZR 147/98, WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.), weil der\n\nWerbende selbst, hier die Beklagte zu 1, nicht vergleichend einbezogen wird.\n\nDaher kann auch offenbleiben, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 UWG, die ei-\n\nnen Vergleich von Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, auch den Ver-\n\ngleich von Werbemethoden erfaßt.\n\nUnerläßliches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es, daß der\n\nWerbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestens\n\nzwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren\n\nTätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999\n\n- I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-\n\nWerbung; Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 18 m.w.N.). Dabei reicht zwar eine nur\n\nmittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist aber nicht gemeint, daß jede\n\nnoch so fernliegende, \"nur um zehn Ecken gedachte\" Bezugnahme genügt. So\n\nist allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der Regel\n\nnoch kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu se-\n\nhen (BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung, m.w.N.). Es fehlt an\n\neiner Gegenüberstellung. Dementsprechend ist aus der bloßen Kritik an Wa-\n\nren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern regelmäßig nicht be-\n\nreits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen herauszulesen (vgl.\n\nKöhler/Piper aaO § 2 Rdn. 19). Ein Werbevergleich ist deshalb grundsätzlich\n\ndann zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, daß\n\nsich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Wer-\n\nbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, daß\n\nmit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck\n\ngebracht wird, daß diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft. So liegt der\n\nFall hier.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das In-\n\nformationsblatt an einer bestimmten Werbemethode anderer Handelsbetriebe\n\n- der Werbung mit durchgestrichenen Preisen - Kritik übt. Die Revision rügt\n\njedoch mit Erfolg, daß es an einem Vergleich dieser Werbemethode mit der Art\n\nund Weise, in der die Beklagte zu 1 Werbung für ihre Preisangebote betrieben\n\nhat, fehlt. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - der-\n\njenige, der in derart massiver Weise das Werbe- und Preisgestaltungsverhal-\n\nten von Wettbewerbern anprangert, damit impliziert, daß er selbst nicht in der\n\nbeanstandeten Weise verfährt. Eine vergleichende Werbung setzt voraus, daß\n\nder Werbende einen Bezug zwischen Wettbewerbern nicht nur unausgespro-\n\nchen zum Ausdruck bringt, sondern ausspricht oder jedenfalls eindeutig nahe-\n\nlegt. Im Streitfall kann allein daraus, daß die Beklagte zu 1 das Informations-\n\nblatt mit ihrem Firmenstempel versehen und es in ihren Geschäftsräumen und\n\nin ihrem Schaufenster ausgehängt hat, nicht als ausreichend deutlicher Hin-\n\nweis darauf verstanden werden, daß die Beklagte zu 1 nicht mit durchgestri-\n\nchenen Preisen wirbt, zumal ein solches Werbeverhalten nicht schlechthin an-\n\ngeprangert wird, sondern nur, wenn es in unseriöser, unlauterer Weise erfolgt.\n\nWeitere Umstände, die einen Vergleich mit den Werbemethoden der Beklagten\n\nzu 1 ohne weiteres erkennbar machten, sind weder vorgetragen noch sonst\n\nersichtlich.\n\nVon einem Werbevergleich kann auch nicht deshalb ausgegangen wer-\n\nden, weil das Informationsblatt - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat -\n\nnicht nur die angepriesenen Preisvorteile in Zweifel zieht, sondern zugleich zu\n\nbedenken gibt, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb bietet. Selbst wenn in\n\nder Aufforderung am Ende des Informationsblattes \"Vergessen Sie nicht, mit zu\n\nberücksichtigen, was Ihnen fachmännische Beratung und Betreuung wert sind!\"\n\nein Hinweis auf die Vorteile eines Kaufes im Fachgeschäft der Beklagten zu 1\n\nzu sehen wäre, läge darin kein Vergleich mit den kritisierten Werbemethoden\n\nanderer Unternehmen. Ein Vergleich der Leistungen von Wettbewerbern setzt\n\nvoraus, daß diese Leistungen aufeinander bezogen und aneinander gemes-\n\nsen, d.h. gegenübergestellt werden. Hierfür reicht es nicht aus, daß - wie im\n\nStreitfall - verschiedenartige Leistungen von Wettbewerbern lediglich gleich-\n\nzeitig genannt werden.\n\nb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus\n\nanderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\naa) Die beanstandete Werbung kann nicht unter dem Gesichtspunkt ei-\n\nner pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als\n\nwettbewerbswidrig angesehen werden.\n\nFür eine solche rechtliche Prüfung ist allerdings trotz der neuen Bestim-\n\nmung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung\n\nzur vergleichenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Ver-\n\ngleich enthält und einen Mitbewerber erkennbar macht. Fehlt es bereits an ei-\n\nnem Vergleich oder an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler Her-\n\nabsetzung die bisherigen Grundsätze weiter. Danach kommt es darauf an, ob\n\ndie angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich ge-\n\nbotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden\n\nErzeugnisse oder Absatzmethoden darstellt. Letzteres ist nur dann der Fall,\n\nwenn über die bloße Kritik hinaus Umstände hinzutreten, die die Kritik in unan-\n\ngemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl.\n\nBGH WRP 2001, 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.N.; Köhler/Piper aaO § 2\n\nRdn. 19). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe das Informa-\n\ntionsblatt dahin, daß es pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisen\n\nwerbe, in die Nähe dessen rücke, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit\n\nsuggeriere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei, ist erfahrungswidrig. Das\n\nInformationsblatt fordert lediglich dazu auf, Angebote, die mit durchgestriche-\n\nnen Preisen beworben werden, mißtrauisch zu prüfen, weil sich dahinter Unse-\n\nriosität, ein Lockvogel, Ladenhüter oder Finten verbergen könnten. Es legt na-\n\nhe, günstige Angebote zu nutzen, sich jedoch erst zu vergewissern, ob die\n\nsuggerierte Preisgünstigkeit auch tatsächlich gegeben ist. Nach der allgemei-\n\nnen Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, die angesprochenen\n\nVerkehrskreise verständen dies dahin, daß sämtliche Angebote, die mit durch-\n\ngestrichenen Preisen beworben werden, tatsächlich nicht so günstig sind, wie\n\nsie zu sein scheinen. Dementsprechend werden auch nicht alle Mitbewerber,\n\ndie auf diese Weise werben, verdächtigt, sich unlauterer Werbemethoden zu\n\nbedienen.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat es - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - offengelassen, ob die angegriffene Werbung irreführend i.S. des § 3 UWG\n\nist. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. Der Senat kann anhand des unstreitigen Sachverhalts und der\n\neigenen Lebenserfahrung selbst abschließend beurteilen, daß eine Irreführung\n\nnicht in Betracht kommt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Wie bereits ausgeführt wur-\n\nde, kann nicht angenommen werden, daß der beanstandete Aushang den un-\n\nzutreffenden Eindruck erweckt, Werbung mit durchgestrichenen Preisen sei\n\nimmer unlauter. Im übrigen ist eine Irreführung weder vorgetragen noch sonst\n\nersichtlich und auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht wor-\n\nden.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des Berufungsgerichts\n\ndaher aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende\n\nlandgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Bornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/i-zr-69-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/i-zr-69-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__69-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:47.619727+00:00"}}