{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__60-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 60/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle FRÜHSTÜCKS-DRINK I MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Wird eine Ausstattung (Flaschenetikett) insgesamt als Markenverletzung an- gegriffen, ist die Prüfung der Frage, ob eine Benutzung als Marke, nämlich als Unterscheidungsmittel gegenüber den Waren anderer Unternehmen, vorliegt, grundsätzlich auf die Ausstattung als solche und nicht auf einzelne Elemente zu beziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 60/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFRÜHSTÜCKS-DRINK I\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nWird eine Ausstattung (Flaschenetikett) insgesamt als Markenverletzung an-\ngegriffen, ist die Prüfung der Frage, ob eine Benutzung als Marke, nämlich als\nUnterscheidungsmittel gegenüber den Waren anderer Unternehmen, vorliegt,\ngrundsätzlich auf die Ausstattung als solche und nicht auf einzelne Elemente\nzu beziehen.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 60/99 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 14. Januar 1999 wird auf Kosten\n\nder Klägerinnen zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Fruchtsäfte. Die Klä-\n\ngerin zu 2 ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 1. Beide Klägerinnen\n\nnehmen die Beklagte wegen einer Flaschenausstattung in Anspruch.\n\nDie Klägerin zu 1 brachte \n\nim Mai 1995 unter der Bezeichnung\n\n\"FRÜHSTÜCKS-DRINK\" ein vitaminhaltiges Mehrfruchtgetränk als neues Pro-\n\ndukt auf den Markt. Es enthält neben den herkömmlichen Inhaltsstoffen zusätz-\n\nlich Ballaststoffe aus Getreide und die Vitamine C und E sowie das Provi-\n\ntamin A. Am 9. Februar 1996 meldete die Klägerin zu 1 die nachstehend\n\nschwarz-weiß abgebildete, inzwischen eingetragene farbige Wort-/Bildmarke\n\nNr. 396 05 880 \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\" an:\n\nIm Juni 1996 brachte die Beklagte einen Mehrfruchtsaft mit Ballaststof-\n\nfen und dem Zusatz der Vitamine A, C und E auf den Markt. Die Flascheneti-\n\nketten sind wie nachfolgend im Klageantrag abgebildet gestaltet.\n\nDie Klägerinnen halten das für unlauter und für eine Marken- und Fir-\n\nmenrechtsverletzung.\n\nSie haben beantragt,\n\nI.\n\nder Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ord-\n\nnungsmittel zu verbieten, ein Fruchtsaftgetränk unter der\n\nBezeichnung \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" mit der nachfolgend\n\nwiedergegebenen Flaschenausstattung zu vertreiben, an-\n\nzubieten, feilzuhalten und/oder zu bewerben:\n\nII. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen über den Um-\n\nfang der vorstehend zu I. bezeichneten Handlungen Aus-\n\nkunft zu erteilen, und zwar unter Angabe des mit dem\n\n\"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" erzielten Umsatzes sowie der\n\nAngabe des Umfangs der Werbung, aufgeschlüsselt nach\n\nWerbeträgern;\n\nIII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläge-\n\nrinnen allen Schaden zu ersetzen, der aus Handlungen der\n\nvorbezeichneten Art gemäß Ziffer I. entstanden ist und\n\nkünftig entstehen wird.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin-\n\nnen ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfol-\n\ngen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat marken-, firmen- und wettbewerbsrechtliche\n\nAnsprüche der Klägerinnen verneint und dazu ausgeführt:\n\nDas Landgericht habe die Klagemarke zutreffend dahin analysiert, daß\n\nihr Gesamteindruck von dem Wortbestandteil \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\" geprägt\n\nwerde. Gleichermaßen würden die angegriffenen Flaschenetiketten von den\n\nWortbestandteilen geprägt. Anders als es das Landgericht gesehen habe, wer-\n\nde der Verkehr aber bei der Identifizierung des Getränks der Beklagten die\n\nFirmenbezeichnung \"DIETZ\" nicht als Dachmarke vernachlässigen. Wie bei\n\nden Gattungsbegriffen \"Orangensaft\" oder \"Guavennektar\" gewinne auch die\n\nBezeichnung \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" in dem Etikett der Beklagten keine\n\nkennzeichnende Bedeutung. Der Begriff Trunk sei ein Synonym für Getränk.\n\nEin Frühstückstrunk sei für jedermann sofort erkennbar ein Getränk, das für\n\ndas Frühstück bestimmt sei. Die Begriffsbildung entspreche Wörtern wie \"Früh-\n\nstücksmilch\", \"Frühstückskaffee\" oder \"Frühstückstee\". Daß das Wort Früh-\n\nstückstrunk eher einer gewählten Sprache entstamme, stehe dem nicht entge-\n\ngen. Es erscheine ausgeschlossen, daß die Marke \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\"\n\ndas Verständnis des Verkehrs bereits dahin geprägt habe, daß dieser auch\n\ndem beschreibenden Begriff \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" eine kennzeichnende\n\nBedeutung beimesse. Danach erscheine das Firmenschlagwort \"DIETZ\" als\n\neinziges kennzeichnendes Wort in dem angegriffenen Etikett, das für den Ver-\n\nbraucher von vornherein die Annahme unmöglich mache, \"FRÜHSTÜCKS-\n\nTRUNK\" solle nach Art einer Marke verwendet werden. Zwar müsse der Ver-\n\nbraucher das ihm angebotene Produkt wegen der Vielzahl anderer Angebote\n\nder Beklagten mit dem Begriff \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" identifizieren, aber nur\n\nim Rahmen der durch das Firmenschlagwort verbundenen Angebote.\n\nDa § 14 MarkenG nur Schutz gegen eine markenmäßige Verwendung\n\nbiete, erledigten sich alle weiteren Erwägungen zur Verwechslungsgefahr.\n\nDie geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder einer unlauteren\n\nRufausbeutung nach § 1 UWG begründet.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Kläge-\n\nrinnen aus der Klagemarke verneint, so daß es auf die Frage der Aktivlegitima-\n\ntion, die zunächst nur für die Markeninhaberin angenommen werden kann,\n\nnicht maßgeblich ankommt.\n\na) Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte habe die angegriffene Bezeichnung nicht\n\nmarkenmäßig verwendet.\n\nDie Frage, ob eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG grund-\n\nsätzlich - wie die Revision meint - bei jeder wie auch immer gearteten Benut-\n\nzung im geschäftlichen Verkehr oder nur dann angenommen werden kann,\n\nwenn die beanstandeten Handlungen auch das ungeschriebene Tatbestands-\n\nmerkmal einer markenmäßigen Benutzung erfüllen, ist im deutschen Schrifttum\n\numstritten (vgl. die Hinweise bei Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 14\n\nRdn. 66; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 30). Der Bundesgerichtshof\n\nhat diese Frage in seiner Rechtsprechung zunächst ausdrücklich offen gelas-\n\nsen (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 698 = WRP 1998,\n\n763 - VENUS MULTI; BGHZ 138, 143, 157 f. - Les-Paul-Gitarren).\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften hängt die Beantwortung der Frage, ob die - durch § 14 Abs. 2 Nr. 1\n\nund 2 MarkenG umgesetzte - Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL Anwen-\n\ndung findet, davon ab, ob die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterschei-\n\ndung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unter-\n\nnehmens, also als Marke benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen\n\nZwecken erfolgt (EuGH Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 440 Tz. 39 =\n\nWRP 1999, 407 - BMW/Deenik). Damit hat der Gerichtshof nicht jede Benut-\n\nzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr auch schon als Markenbenut-\n\nzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL angesehen (a.A. Althammer/Klaka\n\naaO Rdn. 67); denn er hat auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abgeho-\n\nben. Eine Markenbenutzung im vorgenannten Sinn einer Verletzungshandlung\n\nnach Art. 5 Abs. 1 MarkenRL und entsprechend nach § 14 Abs. 2 MarkenG\n\nsetzt demnach voraus, daß sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Lei-\n\nstungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen\n\neines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, Urt. v.\n\n6.12.2001 - I ZR 136/99 - Festspielhaus, Umdr. S. 7; Urt. v. 20.12.2001\n\n- I ZR 135/99 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II vgl. Fezer aaO Rdn. 39a).\n\nEin derartiger Gebrauch der angegriffenen Ausstattung als Marke kann\n\n- wie die Revision zu Recht geltend macht - im Streitfall angesichts der ange-\n\ngriffenen Benutzungsform in der Gestalt des von der Beklagten verwendeten\n\nEtiketts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden; denn dem angesprochenen\n\nVerkehr tritt diese Ausstattung als Herkunftshinweis und Identifizierungsmittel\n\nfür das in Frage stehende von der Beklagten vertriebene Getränk entgegen.\n\nDie ausdrückliche Verneinung einer markenmäßigen Verwendung durch das\n\nBerufungsgericht, bei der es aus den Augen verloren hat, daß nur die Ausstat-\n\ntung insgesamt angegriffen ist, kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nb) Die Verneinung der Verletzung der Klagemarke erweist sich jedoch\n\naus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). Es fehlt - wie der Senat auf-\n\ngrund der vom Berufungsgericht teils auch in anderem Zusammenhang getrof-\n\nfenen Feststellungen selbst beurteilen kann - an einer Verwechslungsgefahr.\n\nDie Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung\n\naller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwir-\n\nkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähn-\n\nlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren\n\nsowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad\n\nder Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-\n\nken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen\n\nwerden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR\n\n2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN, m.w.N.).\n\nIm Streitfall handelt es sich um identische Waren. Zur Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarke haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht\n\nFeststellungen getroffen. Sie kann nach den gegebenen Umständen von Hau-\n\nse aus als normal eingestuft werden. Zugunsten der Klägerinnen kann unter-\n\nstellt werden, daß die Klagemarke aufgrund der von ihnen behaupteten Be-\n\nkanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt hat.\n\nBei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist, wie das Berufungsgericht\n\nin anderem Zusammenhang zutreffend zugrunde gelegt hat, von dem das\n\nKennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß auf den jewei-\n\nligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 165 = WRP\n\n2001, 165 - Wintergarten, m.w.N.).\n\nHinsichtlich der Klagemarke hat das Berufungsgericht angenommen,\n\ndaß deren Gesamteindruck durch den Wortbestandteil \"FRÜHSTÜCKS-\n\nDRINK\" geprägt werde. Das erweist sich als frei von Rechtsfehlern. Soweit sich\n\ndie Revisionserwiderung gegen die Beurteilung wendet, kann ihr nicht beige-\n\ntreten werden. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen sich das Beru-\n\nfungsgericht zu diesem Punkt gestützt hat, ist von dem anerkannten Erfah-\n\nrungssatz ausgegangen, daß bei Wort-/Bildzeichen wie der Klagemarke regel-\n\nmäßig der Wortbestandteil den Gesamteindruck präge, weil sich der Verkehr\n\nan ihm als der einfachsten Kennzeichnungsart orientiere. Es hat des weiteren\n\nzutreffend zugrunde gelegt, daß eine Prägung der Klagemarke durch den Be-\n\nstandteil \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\" nur dann in Betracht komme, wenn er seiner\n\nNatur nach unterscheidungskräftig und deshalb geeignet sei, die mit ihm ver-\n\nsehene Ware zu identifizieren und von Waren anderer Herkunft zu unterschei-\n\nden. Diese Funktion hat das Landgericht dem Bestandteil angesichts seiner\n\neigentümlichen Bildung, insbesondere wegen der ungewöhnlichen Verwen-\n\ndung des Wortes \"DRINK\", das fremdsprachig sei und in der Regel für alkoho-\n\nlische Getränke verwendet werde, zugesprochen. Ein Verstoß gegen Erfah-\n\nrungssätze oder die Denkgesetze kann darin nicht gesehen werden; einen sol-\n\nchen zeigt auch die Revisionserwiderung nicht auf.\n\nDen Gesamteindruck der angegriffenen Ausstattung hat das Berufungs-\n\ngericht als von dem Wortbestandteil \"DIETZ\", nicht von der Bezeichnung\n\n\"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" geprägt angesehen, weil es sich bei dieser Wortzu-\n\nsammenstellung um eine für die in Frage stehenden Waren beschreibende\n\nAngabe im Sinne eines Getränks für das Frühstück handele. Das beanstandet\n\ndie Revision ohne Erfolg.\n\nDie Revision rügt, daß das Berufungsgericht in \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\"\n\neine beschreibende Angabe gesehen hat, obwohl der Begriff in keinem Wör-\n\nterbuch oder Sprachführer zu finden sei. Das greift nicht durch. Angesichts der\n\nin der deutschen Sprache gegebenen Möglichkeit, beliebig zusammengesetzte\n\nWörter zu bilden, deren begriffliche Bedeutung in der Regel für den Verkehr\n\nohne weiteres erkennbar ist, kann es auf einen lexikalischen Nachweis einer\n\nWortzusammenstellung nicht maßgeblich ankommen.\n\nOhne Erfolg macht die Revision auch geltend, eine beschreibende An-\n\ngabe setze voraus, daß der Verkehr aus ihr die Art des so bezeichneten Pro-\n\ndukts und seine wesentlichen Eigenschaften erkennen könne. Diese Anforde-\n\nrungen vernachlässigen, daß Gattungsbegriffe nicht nur die Art und die we-\n\nsentlichen Eigenschaften eines Produkts bezeichnen können, sondern auch\n\nandere Merkmale, etwa die Bestimmung eines Produkts, worum es im Streitfall\n\ngeht. Mit der Bestimmung eines Getränks (vorzugsweise) zum Verzehr beim\n\nFrühstück, wie es die angegriffene Bezeichnung angibt, wird das Getränk die-\n\nser Bestimmung nach beschrieben.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsge-\n\nricht habe sich nicht mit der Möglichkeit befaßt, daß die angegriffene Bezeic h-\n\nnung trotz ihres beschreibenden Inhalts vom Verkehr herkunftskennzeichnend\n\nverstanden werde. Diesen Aspekt hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in\n\nseine Beurteilung einbezogen, wenn es ausführt, es erscheine ausgeschlos-\n\nsen, daß die Marke \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\" das Verständnis des Verkehrs\n\nbereits dahin geprägt habe, daß dieser auch dem beschreibenden Begriff\n\n\"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" eine kennzeichnende Bedeutung beimesse. Das Be-\n\nrufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch die Vorstellung eines\n\ndurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-\n\nverbrauchers heranziehen können (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,\n\nGRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND).\n\nDas Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung auch nicht deswegen wi-\n\ndersprüchlich, weil es einerseits dem Wortbestandteil \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\"\n\nder Klagemarke Unterscheidungskraft zugebilligt, den Bestandteil \"FRÜH-\n\nSTÜCKS-TRUNK\" der angegriffenen Bezeichnung andererseits als rein be-\n\nschreibend, also nicht unterscheidungskräftig angesehen hat. Beide Bezeich-\n\nnungen unterscheiden sich in ihrer Bildung schon dadurch wesentlich, daß der\n\nBestandteil der Klagemarke durch seinen aus der englischen Sprache stam-\n\nmenden Wortteil, der zudem regelmäßig im Zusammenhang mit alkoholischen\n\nGetränken verwendet wird, einen Phantasiegehalt aufweist, während der Be-\n\nstandteil der angegriffenen Bezeichnung sich im Rahmen üblicher deutscher\n\nWortbildung hält. Zwar kennzeichnet das Wort \"Trunk\" in anderen Zusammen-\n\nstellungen (z.B. Umtrunk, Trunksucht), worauf die Revision zu Recht hinweist,\n\nauch den Umgang mit alkoholischen Getränken. In Alleinstellung kommt diese\n\nBedeutung dem Wort Trunk aber ebensowenig zu wie in der im Streitfall in Re-\n\nde stehenden Zusammenstellung.\n\nAngesichts der angegriffenen komplexen Ausstattung und des beschrei-\n\nbenden Inhalts kann schließlich auch der Annahme der Revision nicht beige-\n\ntreten werden, in der Bezeichnung \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" liege ein im ge-\n\nschäftlichen Verkehr verwendetes Bestellzeichen, das die Annahme einer Mar-\n\nkenrechtsverletzung rechtfertigen könne.\n\nKann demnach nicht von einer Prägung des Gesamteindrucks der ange-\n\ngriffenen Etiketten durch den allein eine Kollision mit der Klagemarke begrün-\n\ndenden Bestandteil \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" ausgegangen werden, ist wegen\n\nfehlender Markenähnlichkeit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im\n\nSinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG selbst bei unterstellter gesteigerter\n\nKennzeichnungskraft zu verneinen, und zwar auch in der Form eines gedankli-\n\nchen Inverbindungbringens im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiteren\n\nSinne.\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin\n\nzu 2 aus ihrem Unternehmenskennzeichen \"Frühstücks-Drink GmbH\" (§§ 5, 15\n\nMarkenG) verneint. Insoweit ist zwar ohne weiteres von originärer Unterschei-\n\ndungskraft des Kennzeichens auszugehen, weil dieses für ein Unternehmen\n\nkeinen beschreibenden Inhalt hat. Auch im Zusammenhang mit dem Unter-\n\nnehmenskennzeichen fehlt es aber an einer Zeichenähnlichkeit, weil, wie vor-\n\nangehend begründet ist, der Gesamteindruck der angegriffenen Ausstattung\n\nnicht durch den allein eine Kollision begründenden Bestandteil \"FRÜH-\n\nSTÜCKS-TRUNK\" geprägt wird.\n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch Ansprüche aus § 1 UWG\n\nunter den Gesichtspunkten einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder we-\n\ngen unlauterer Rufausnutzung verneint. Diese Beurteilung erweist sich eben-\n\nfalls als rechtsfehlerfrei.\n\nFür die Prüfung in der Revisionsinstanz ist von einer wettbewerblichen\n\nEigenart der Kennzeichnung der Produkte der Klägerinnen auszugehen.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht insoweit allein auf die übereinstim-\n\nmenden Elemente in den einander gegenüberstehenden Aufmachungen abge-\n\nstellt und die Produktidentität außer Betracht gelassen. Soweit die Revision\n\nsich auf eine annähernd identische Produktnachahmung stützt und beanstan-\n\ndet, daß sich die Beklagte an die Produktinnovationen der Klägerinnen ange-\n\nhängt habe, hat das für die Frage einer Herkunftstäuschung infolge der Ver-\n\nwendung einer Ausstattung oder einer Rufausbeutung durch Anhängen an eine\n\nAusstattung, wie sie mit den Klageanträgen allein angegriffen ist, keine maß-\n\ngebliche Bedeutung.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, die Aufmachungen ergäben\n\ndurch die unterschiedlichen bildlichen Gestaltungen je einen abweichenden\n\nEindruck für den Verkehr, beruht im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdi-\n\ngung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.\n\nDas Berufungsgericht hat angesichts der unterschiedlichen Anmutungen\n\nder einander gegenüberstehenden Aufmachungen eine Ähnlichkeit oder eine\n\nHerkunftstäuschung für nicht gegeben erachtet. Es hat dabei Ähnlichkeiten in\n\neinzelnen Elementen, die allenfalls allgemeine Assoziationen erwecken kön-\n\nnen, für nicht ausreichend gehalten, um den durch die unterschiedlichen Wort-\n\nbestandteile hervorgerufenen unterschiedlichen Eindruck zu überspielen. Das\n\nkann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-60-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-60-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__60-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:26.355520+00:00"}}