{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__53-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"I ZR 53/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Telefonwerbung für Blindenwaren Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer unaufgeforderten te- lefonischen Bewerbung von in staatlich anerkannten Blindenwerkstätten her- gestellten Waren gegenüber Gewerbetreibenden mit dem Ziel, Neukunden zu gewinnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 53/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nUWG § 1\n\nTelefonwerbung für Blindenwaren\n\nZur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer unaufgeforderten te-\n\nlefonischen Bewerbung von in staatlich anerkannten Blindenwerkstätten her-\n\ngestellten Waren gegenüber Gewerbetreibenden mit dem Ziel, Neukunden zu\n\ngewinnen.\n\nBGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - I ZR 53/99 - OLG Düsseldorf\n\nLG Duisburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte unterhält staatlich anerkannte Blindenwerkstätten in D.\n\nund H.. \n\nIhre Erzeugnisse \n\n- sogenannte Blindenwaren, Zusatzwaren\n\nund andere Waren - vertreibt sie im gesamten Bundesgebiet. Im April 1997 rief\n\nein Mitarbeiter der Beklagten unaufgefordert bei dem Bauingenieurbüro H.\n\nin F. an, um für Produkte der Beklagten zu werben. Er übermittelte\n\ndiesem Büro, zu dem die Beklagte bis dahin keine geschäftlichen Beziehungen\n\nunterhielt, noch am selben Tag wunschgemäß per Telefax eine Preisliste und\n\ndas Inhaltsverzeichnis einer Preisliste.\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs\n\ne.V., hat in dem Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten eine wettbewerbs-\n\nrechtlich unzulässige Telefonwerbung gegenüber einem Gewerbetreibenden\n\nerblickt, weil weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes Einverständnis\n\ndes angerufenen Unternehmens vorgelegen habe. Das erforderliche Einver-\n\nständnis könne insbesondere nicht aus den Bestimmungen des Schwerbehin-\n\ndertengesetzes und des Blindenwarenvertriebsgesetzes hergeleitet werden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu\n\nuntersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Absatz von Waren\n\nihrer Behindertenwerkstatt außerhalb bestehender Geschäfts-\n\nverbindungen unaufgefordert telefonisch Kontakt zu den Inha-\n\nbern oder Angestellten von Gewerbebetrieben aufzunehmen, es\n\nsei denn, daß es sich um Angebote handelt, die deren eigentli-\n\nchen Geschäftsgegenstand betreffen;\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 315,65 DM nebst\n\n4 % Zinsen seit dem 8. August 1997 zu zahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat hauptsächlich geltend\n\ngemacht, Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden für Produkte aus\n\nanerkannten Blindenwerkstätten sei seit Jahrzehnten geläufig und branchen-\n\nüblich. Jede andere Werbe- und Vertriebsform sei wesentlich kostenaufwendi-\n\nger. Dies müsse bei der Herstellung zu einer beträchtlichen Verteuerung von\n\nBlindenwaren führen mit der Folge, daß derartige Erzeugnisse auf dem Markt\n\npraktisch nicht mehr absetzbar seien. Eine Werbung für Artikel, die in Blinden-\n\nwerkstätten hergestellt worden seien, stoße bei vielen Geschäftskunden zudem\n\nauf lebhaftes Interesse, da Zahlungen für solche Erzeugnisse in bestimmtem\n\nUmfang auf eine nach dem Schwerbehindertengesetz zu leistende Ausgleichs-\n\nabgabe anzurechnen seien. Unter diesen Umständen sei bei der Werbung für\n\nErzeugnisse aus anerkannten Blindenwerkstätten ein Einverständnis der\n\nEmpfänger von Telefonanrufen zu vermuten.\n\nDas Landgericht hat dem auf Zahlung gerichteten Antrag in vollem Um-\n\nfang stattgegeben. Die beanstandete Telefonwerbung hat es - unter Abweisung\n\nder weitergehenden Klage - insoweit untersagt, als diese nicht ausschließlich\n\nBlindenwaren und Zusatzwaren i.S. der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durch-\n\nführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) betreffe.\n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin den einschränkenden Halbsatz\n\nam Ende ihres Unterlassungsantrags wie folgt neu gefaßt:\n\n\"..., es sei denn, daß deren Einverständnis vorliegt oder zu vermuten\n\nist.\"\n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußbe-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch die auf Zahlung gerichtete\n\nKlage abgewiesen.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-\n\nren, soweit diesem bislang nicht stattgegeben worden ist, und ihren Antrag auf\n\nZurückweisung der Anschlußberufung weiter. Die Beklagte beantragt, die Re-\n\nvision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -\n\ndie unaufgeforderte telefonische Bewerbung von Blindenwaren und Zusatzwa-\n\nren gegenüber geschäftlichen Neukunden für wettbewerbsrechtlich zulässig\n\nerachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Gewinnung von Kunden im geschäftlichen Bereich durch Telefon-\n\nwerbung sei nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Die Zulässigkeit werben-\n\nder Telefonanrufe gegenüber Gewerbetreibenden hänge wesentlich von dem\n\nGrad des Interesses ab, das der Angerufene der jeweiligen Werbung entge-\n\ngenbringe. Dementsprechend erfordere eine zulässige Telefonwerbung grund-\n\nsätzlich einen konkreten, aus dem Interessenbereich des Angerufenen herzu-\n\nleitenden Grund, der in der Regel nur angenommen werden könne, wenn der\n\nAngerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis mit\n\ndem Anruf erklärt habe, oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhalts-\n\npunkte ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermutet werden könne.\n\nGemessen an diesen Grundsätzen wäre der streitgegenständliche Anruf an\n\nsich als wettbewerbsrechtlich unzulässig zu bewerten, da kein konkreter An-\n\nschaffungsbedarf des Angerufenen beworben worden sei und dieser vor oder\n\nwährend des entgegengenommenen Telefonats auch kein Einverständnis mit\n\ndem Anruf bekundet habe. Ein mutmaßliches Interesse und ein Einverständnis\n\ndes Angerufenen mit einer telefonischen Kontaktaufnahme unter dem von der\n\nBeklagten angeführten Gesichtspunkt des Schwerbehindertengesetzes komme\n\nnicht in Betracht. Die Bestimmungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes ge-\n\nstatteten den Blindenwerkstätten ebenfalls keine unmittelbare Telefonwerbung.\n\nDie wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Telefonwerbung für Blin-\n\nden- und Zusatzwaren gegenüber Geschäftskunden beurteile sich daher nach\n\nden allgemeinen Bestimmungen, insbesondere nach § 1 UWG. Dabei müsse\n\nbeachtet werden, daß nur solche Wettbewerbshandlungen als sittenwidrig i.S.\n\nvon § 1 UWG anzusehen seien, die dem Anstandsgefühl eines verständigen\n\nDurchschnittsgewerbetreibenden widersprächen oder von der Allgemeinheit\n\nmißbilligt und für untragbar gehalten würden. Die Feststellung eines derartigen\n\nUnwerturteils erfordere eine Interessenabwägung anhand aller betroffenen\n\nschutzwürdigen Belange, wobei auch die Auswirkungen der angegriffenen\n\nHandlung zu berücksichtigen seien.\n\nDanach gebe es an einer telefonischen Werbung für Blindenwaren, die\n\nsich an geschäftliche Neukunden wende, unter dem Gesichtspunkt des § 1\n\nUWG nichts auszusetzen. Bei der vorzunehmenden Wertung sei von Bedeu-\n\ntung, daß das Blindenwarenvertriebsgesetz einen anerkennenswerten sozialen\n\nZweck verfolge. Der allgemeine Verkehr sei bereit, eine Werbung, die einen\n\nsozial förderungswürdigen Zweck verfolge, eher entgegenzunehmen und im\n\neinzelnen Fall bewußt zur Kenntnis zu nehmen als die ansonsten verbreitete\n\nWerbung. Zudem könne bei Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden im all-\n\ngemeinen davon ausgegangen werden, daß sie den Anrufen ihnen bislang un-\n\nbekannter Dritter aufgeschlossener gegenüberstünden als private Telefonan-\n\nschlußinhaber. Ferner sei bei der gebotenen Interessenabwägung von maß-\n\ngeblicher Bedeutung, daß die Beklagte unbestritten vorgetragen habe, alle\n\nBlindenwerkstätten bedienten sich seit Jahrzehnten der Methode der Telefon-\n\nwerbung gegenüber geschäftlichen Kunden, ohne daß dies jemals von irgend-\n\neiner Seite beanstandet worden sei. Die Klägerin habe den Sachvortrag der\n\nBeklagten betreffend die Üblichkeit einer Telefonwerbung zwar in der mündli-\n\nchen Berufungsverhandlung in Abrede gestellt; dieses Bestreiten sei jedoch\n\ngemäß § 296 Abs. 1, § 527 ZPO nicht zuzulassen, da eine Zulassung die Erle-\n\ndigung des Rechtsstreits verzögern würde. Schließlich müsse bei der Interes-\n\nsenabwägung auch berücksichtigt werden, daß sich die angegriffene Werbung\n\n- gemessen an der Gesamtheit des Angebots an gleichartigen Waren - auf ein\n\nin wirtschaftlicher Hinsicht allenfalls am Rande bedeutsames Marktsegment\n\nbeziehe. Ein belästigendes Umsichgreifen der angegriffenen Werbe- und Ver-\n\ntriebsform im Bereich der gewöhnlichen geschäftlichen Werbung sei daher\n\nnicht zu befürchten.\n\nDie Anschlußberufung der Beklagten sei begründet, da der Klägerin\n\ngemäß den §§ 683, 677, 670 BGB kein Anspruch auf Erstattung einer Ab-\n\nmahnpauschale zustehe. Ihr Vorbringen lasse erkennen, daß das Hauptziel der\n\nKlage die Feststellung der geltend gemachten Wettbewerbswidrigkeit einer\n\ntelefonischen Werbung für Blindenwaren und Zusatzwaren gegenüber Gewer-\n\nbetreibenden gewesen sei. Mit diesem Begehren sei die Klägerin unterlegen.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Tele-\n\nfonwerbung im geschäftlichen Bereich mit dem Ziel, Neukunden zu gewinnen,\n\ngrundsätzlich gemäß § 1 UWG unzulässig ist, solange der Anzurufende weder\n\nausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen er-\n\nklärt hat und ein solches vom Anrufer auf Grund konkreter tatsächlicher Um-\n\nstände auch nicht vermutet werden kann. Denn es muß berücksichtigt werden,\n\ndaß unerbetene Telefonanrufe bei Gewerbetreibenden - wenn auch auf andere\n\nWeise und mit anderer Richtung als im privaten Bereich - ebenfalls zu Beein-\n\nträchtigungen des Angerufenen führen können, nämlich zu belästigenden oder\n\nsonst unerwünschten Störungen in dessen beruflicher Tätigkeit und zu einer\n\nden Geschäftsgang störenden Belegung des Telefonanschlusses für die Dauer\n\ndes Anrufs. Ob und inwieweit der gewerbliche Anschlußinhaber trotz derartiger\n\nBeeinträchtigungen bereit ist, telefonische Werbemaßnahmen hinzunehmen\n\nmit der Folge, daß die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Wer-\n\nbung zu bejahen ist, hängt daher grundsätzlich von dem Grad des Interesses\n\nab, das der anzurufende Gewerbetreibende der jeweiligen Werbung entgegen-\n\nbringt. Dabei vermag ein bloßer allgemeiner Sachbezug zu seinem Geschäfts-\n\nbetrieb im allgemeinen für sich allein ein ausreichend großes Interesse inso-\n\nweit nicht zu begründen. Denn ließe man eine nur allgemeine Sachbezogen-\n\nheit ausreichen, liefe dies auf eine nahezu unbeschränkte Zulässigkeit der Te-\n\nlefonwerbung im geschäftlichen Bereich mit den genannten belästigenden,\n\nnicht generell hinnehmbaren Folgen hinaus. Es muß daher, um die Telefon-\n\nwerbung im geschäftlichen Bereich als i.S. des § 1 UWG wettbewerbsgemäß\n\nansehen zu können, grundsätzlich ein konkreter, aus dem Interessenbereich\n\ndes Anzurufenden herzuleitender Grund hinzukommen, der diese Art der Wer-\n\nbung rechtfertigt. Davon kann - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden\n\nan telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn\n\ndieser ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen\n\nerklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachli-\n\nches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann\n\n(vgl. BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV).\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei Zugrundelegung dieser\n\nGrundsätze müßte der in Rede stehende Telefonanruf des Mitarbeiters der Be-\n\nklagten bei dem Bauingenieurbüro H. an sich als wettbewerbsrechtlich\n\nunzulässig bewertet werden, weil kein konkreter Anschaffungsbedarf des An-\n\ngerufenen ersichtlich gewesen sei und dieser vor oder während des entgegen-\n\ngenommenen Telefonats auch kein Einverständnis mit dem Anruf bekundet\n\nhabe. Es hat die angegriffene unaufgeforderte telefonische Bewerbung von\n\nBlinden- und Zusatzwaren gleichwohl für wettbewerbsrechtlich zulässig erach-\n\ntet, weil sie nicht das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG\n\nverdiene.\n\na) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung im rechtlichen Ansatz\n\nzutreffend davon ausgegangen, daß nur solche Wettbewerbshandlungen ge-\n\ngen § 1 UWG verstoßen, die dem Anstandsgefühl eines verständigen Durch-\n\nschnittsgewerbetreibenden widersprechen oder von der Allgemeinheit mißbilligt\n\nund für untragbar gehalten werden. Es hat auch mit Recht angenommen, daß\n\ndiese Beurteilung eine \n\nInteressenabwägung anhand aller betroffenen\n\nschutzwürdigen Interessen - insbesondere derjenigen der Mitbewerber, der\n\nVerbraucher und der Allgemeinheit - im Rahmen der Gesamtumstände mit\n\nBlick auf die Auswirkungen des wettbewerblichen Vorgehens erfordert (vgl.\n\nBGHZ 81, 291, 295 f. - Bäckerfachzeitschrift; BGH, Urt. v. 14.10.1993\n\n- I ZR 40/93, GRUR 1994, 220, 222 = WRP 1994, 104 - PS-Werbung II; Köh-\n\nler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 267).\n\nb) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Unlauterkeit der be-\n\nanstandeten Telefonwerbung verneint, weil sie dem anerkennenswerten so-\n\nzialen Zweck des Absatzes von Blindenwaren diene und die unaufgeforderte\n\ntelefonische Bewerbung dieser Waren gegenüber Gewerbetreibenden in\n\nDeutschland nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten seit\n\nJahrzehnten branchenüblich sei, so daß sich eine entsprechende Verkehr-\n\nsauffassung gebildet habe, zumal die in Handarbeit hergestellten Blindenwaren\n\nanderenfalls nicht mit industriell gefertigten Produkten konkurrieren könnten.\n\nFerner hat es darauf abgestellt, daß die wirtschaftliche Bedeutung des Ver-\n\ntriebs von Blindenwaren relativ gering sei, so daß ein belästigendes Umsich-\n\ngreifen dieser Werbe- und Vertriebsform im Bereich der gewöhnlichen ge-\n\nschäftlichen Werbung nicht zu befürchten sei. Schließlich hat das Berufungs-\n\ngericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt,\n\ndaß der Verkehr die telefonische Werbung für Blindenwaren bereitwilliger ent-\n\ngegennehme als sonstige Werbung.\n\n3. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich allerdings nicht\n\nzu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Interessenabwägung\n\nmitberücksichtigt hat, daß die angegriffene Werbemaßnahme dem anerken-\n\nnenswerten sozialen Zweck des Absatzes von Blindenwaren dient. Die Revisi-\n\non wendet hiergegen ein, der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz Kenntnis\n\ndes Problems der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von unaufgeforderter\n\nTelefonwerbung für Blindenwaren davon abgesehen habe, deren Zulässigkeit\n\npositiv zu regeln, sei dahin zu werten, daß die Telefonwerbung gerade nicht\n\nhabe erlaubt werden sollen.\n\naa) Dem ist nicht beizutreten. Das Berufungsgericht hat - von der Revi-\n\nsion unbeanstandet - im einzelnen dargelegt, daß der Gesetzgeber mit der\n\nNeufassung des Blindenwarenvertriebsgesetzes im Jahre 1965 vor allem das\n\nZiel verfolgt hat, die gewerberechtliche Seite des Vertriebs von Blindenwaren\n\nzu regeln. Der vom Berufungsgericht daraus abgeleitete Schluß, die Bestim-\n\nmungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes enthielten sich jeder Aussage\n\n(und zwar sowohl in einem positiv als auch in einem negativ zu verstehenden\n\nSinn) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Telefonwerbung in dem\n\nhier in Rede stehenden Bereich, läßt danach einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen.\n\nbb) Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, die\n\nVorschriften des Blindenwarenvertriebsgesetzes regelten nicht die wettbe-\n\nwerbsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Werbemethoden für Blindenwaren,\n\ngeht auch die weitere Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe, da\n\nes über die gesetzliche Regelung hinaus noch andere Werbeformen für zuläs-\n\nsig erachtet habe, die ausdrückliche Detailregelung des Blindenwarenver-\n\ntriebsgesetzes unterlaufen und damit dieses im Wege einer Interessenabwä-\n\ngung \"ausgehöhlt\".\n\nDie Revision läßt bei ihrer Sichtweise zudem unbeachtet, daß das Be-\n\nrufungsgericht bei der gebotenen Interessenabwägung nicht nur einseitig die\n\nBelange des Werbenden, sondern auch das Interesse des gewerblichen\n\nAdressaten berücksichtigt hat, nicht durch unerbetene Telefonanrufe in der\n\nberuflichen Tätigkeit behindert zu werden. Es hat in diesem Zusammenhang\n\nrechtsfehlerfrei mit in seine Wertung einbezogen, daß durch die Erleichterung\n\ndes Absatzes der von Blinden hergestellten Erzeugnisse mittelbar deren Ar-\n\nbeitsmöglichkeiten und deren allgemeine soziale Situation verbessert werden,\n\nund daß das Blindenwarenvertriebsgesetz selbst zur Erreichung dieser Zwecke\n\neine wesentliche Bereichsausnahme vornimmt, indem es in § 1 Abs. 1 einen\n\nVertrieb von Blindenwaren unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden\n\noder die Fürsorge für Blinde gestattet.\n\ncc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht von einem Erfahrungssatz ausgegangen ist, wonach der allge-\n\nmeine Verkehr bereit sei, eine Werbung für Blindenwaren eher entgegenzu-\n\nnehmen als sonstige Werbung. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dar-\n\ngelegt, weshalb (auch) Gewerbetreibende, an die sich die Beklagte aus-\n\nschließlich mit Telefonwerbung wendet, der Werbung für Blindenwaren aufge-\n\nschlossener gegenüberstehen als sonstiger Werbung.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch\n\nkeine allgemeinen sozialpolitischen Gesichtspunkte in das Wettbewerbsrecht\n\nintegriert und damit eine außerhalb des Schutzzwecks des UWG liegende Ent-\n\nscheidung getroffen.\n\nDas Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender\n\nWeise darauf abgestellt, daß Gewerbetreibende und Geschäftsleute erfah-\n\nrungsgemäß den Anrufen ihnen bisher unbekannter Dritter aufgeschlossener\n\ngegenüberstehen als private Telefonanschlußinhaber. Auch wenn der Gewer-\n\nbetreibende einen Telefonanschluß vorwiegend im eigenen Interesse unterhält,\n\nso rechnet er doch im allgemeinen mit Anrufen möglicher Geschäftspartner\n\nsowie solcher Personen, die im eigenen geschäftlichen Interesse mit ihm in\n\nVerbindung treten wollen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hinge-\n\nwiesen, daß hierin gerade der innere Grund dafür liegt, daß die für eine Tele-\n\nfonwerbung gegenüber Privaten entwickelten Grundsätze auf eine Anrufwer-\n\nbung im geschäftlichen Bereich nicht uneingeschränkt anwendbar sind (vgl.\n\nBGHZ 113, 282, 284 - Telefonwerbung IV).\n\nDamit hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß bei der Feststellung\n\ndes konkreten, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitenden\n\nGrundes für die Rechtfertigung der Telefonwerbung nicht auf eine generalisie-\n\nrende Betrachtungsweise abzustellen ist, sondern daß es maßgeblich darauf\n\nankommt, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt\n\nist, der Anzurufende werde der telefonischen Kontaktaufnahme jedenfalls posi-\n\ntiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV).\n\nc) Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungs-\n\nurteils ergibt sich indessen, daß das Berufungsgericht allein die zuvor ge-\n\nnannten Umstände für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstan-\n\ndeten Werbemethode nicht hat ausreichen lassen. Das Berufungsgericht hat\n\nbei seiner Annahme, die angegriffene Telefonwerbung verstoße nicht gegen\n\n§ 1 UWG, vor allem maßgeblich auf die Behauptung der Beklagten abgestellt,\n\nalle Blindenwerkstätten bedienten sich seit Jahrzehnten der Methode der Te-\n\nlefonwerbung gegenüber geschäftlichen Kunden, ohne daß dies jemals von\n\nirgendeiner Seite beanstandet worden sei. Das Bestreiten des Sachvortrags\n\nder Beklagten durch die Klägerin hat das Berufungsgericht gemäß § 296\n\nAbs. 1, § 527 ZPO nicht zugelassen, weil sich andernfalls die Erledigung des\n\nRechtsstreits verzögert hätte. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\naa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Branchenüblichkeit komme\n\nbei der nach § 1 UWG gebotenen Interessenabwägung maßgebliche Bedeu-\n\ntung zu, ist revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Denn bei der\n\nBeurteilung, ob die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten als sittenwid-\n\nrig im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, kommt es entscheidend auf die Auf-\n\nfassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie\n\ndavon beeinflußt wird, ob entsprechende Werbemethoden in der in Frage ste-\n\nhenden Branche üblich sind; die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich\n\nregelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (vgl. BGHZ 103, 349, 352\n\n- Kfz-Versteigerung; BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57\n\n= WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. v. 29.3.1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984,\n\n664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis).\n\nEs stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht in die-\n\nsem Zusammenhang zusätzlich zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat,\n\ndaß sich die angegriffene Werbung - gemessen an der Gesamtheit des Ange-\n\nbots an gleichartigen Waren - auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht nur am Rande\n\nbedeutsames Marktsegment bezieht. Die Revision erhebt insoweit auch keine\n\nBeanstandungen.\n\nbb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber das Bestreiten der von\n\nder Beklagten behaupteten Branchenüblichkeit durch die Klägerin nicht zuge-\n\nlassen.\n\nAus dem Zusammenhang der für seine Annahme gegebenen Begrün-\n\ndung ergibt sich, daß das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen ist,\n\ndaß die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten zur Branchenüblichkeit erst-\n\nmals in der mündlichen Berufungsverhandlung bestritten hat. Das wird von der\n\nRevision zu Recht beanstandet. Sie weist zutreffend darauf hin, daß die Kläge-\n\nrin bereits in ihrer Replik zur Klageerwiderung ausdrücklich bestritten hat, \"daß\n\nalle staatlich anerkannten Blindenwerkstätten in Deutschland in gleicher Weise\n\nden Absatz ihrer Produkte organisieren, insbesondere vom Mittel der unauf-\n\ngeforderten Telefonwerbung Gebrauch machen\". In demselben Schriftsatz vom\n\n27. Oktober 1997 hat sie auch bestritten, \"daß sich dies in der Bundesrepublik\n\nDeutschland eingebürgert hätte\". Dieses Bestreiten hat die Klägerin in der Be-\n\nrufungsinstanz wirksam wiederholt, obwohl sie in ihrer Berufungsbegründung\n\nnicht erneut konkret auf die von der Beklagten behauptete Branchenüblichkeit\n\nder angegriffenen Telefonwerbung eingegangen ist. Sie hat sich zur Begrün-\n\ndung ihres Rechtsmittels jedoch auch auf ihren gesamten erstinstanzlichen\n\nVortrag bezogen und ergänzend darauf verwiesen, daß die tatsächlichen Be-\n\nhauptungen der Beklagten bestritten würden, soweit sie deren Richtigkeit in der\n\nBerufungsbegründung nicht ausdrücklich zugestehe. Eine solche pauschale\n\nBezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reichte hier ausnahmsweise\n\naus, um das Bestreiten der Branchenüblichkeit zum Gegenstand des Beru-\n\nfungsverfahrens zu machen.\n\nIn der Rechtsprechung ist zwar allgemein anerkannt, daß es grundsätz-\n\nlich keine ordnungsgemäße Begründung darstellt, wenn lediglich auf den er-\n\nstinstanzlichen Parteivortrag verwiesen wird. Das folgt aus dem Zweck der ge-\n\nsetzlichen Regelung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, formale und nicht auf den\n\nkonkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um\n\ndadurch die Zusammenfassung und Beschleunigung des zweitinstanzlichen\n\nRechtszuges zu erreichen. Der Berufungskläger muß daher eine auf den zur\n\nEntscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen\n\nläßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene\n\nUrteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und aus welchen Gründen er die in er-\n\nster Instanz vorgenommene rechtliche oder tatsächliche Würdigung beanstan-\n\ndet (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v.\n\n29.9.1993 - XII ZR 209/92, NJW 1993, 3333, 3334).\n\nVon diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung aus Gründen der Ver-\n\neinfachung und Prozeßökonomie jedoch Ausnahmen zugelassen. Eine nur\n\npauschale Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz genügt ausnahms-\n\nweise dann den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wenn das erstin-\n\nstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen für unerheblich er-\n\nachtet hat, das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung jedoch nicht teilt und\n\nes deshalb nunmehr auf den Sachvortrag ankommt (vgl. BVerfGE 36, 92, 99 f.;\n\n60, 305, 311 f.; BGH, Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 65/79, NJW 1982, 581, 582; Urt.\n\nv. 3.6.1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155). So liegt der Fall hier.\n\nDas Landgericht hat der behaupteten Branchenüblichkeit bei seiner Ent-\n\nscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es hat die beanstandete Telefon-\n\nwerbung für Blindenwaren aus anderen Gründen für wettbewerbsrechtlich zu-\n\nlässig erachtet. Unter diesen Umständen war es verständlich und zur ord-\n\nnungsgemäßen Begründung der Berufung auch ausreichend, daß die Klägerin\n\nim zweiten Rechtszug nicht ausdrücklich auf die von der Beklagten behauptete\n\nBranchenüblichkeit eingegangen ist, sondern sich allein mit den ihr ungünsti-\n\ngen Ausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der angegriffenen\n\nTelefonwerbung befaßt hat (vgl. BGH NJW 1998, 155). Das Berufungsgericht\n\nhatte aufgrund des Hinweises in der Berufungsbegründung, daß die tatsächli-\n\nchen Behauptungen der Beklagten bestritten würden, soweit sie - die Klägerin -\n\ndiese nicht nachfolgend ausdrücklich zugestehe, keinen Anlaß zu der Annah-\n\nme, die Klägerin wolle ihr erstinstanzliches Bestreiten der Branchenüblichkeit\n\nnicht mehr aufrechterhalten. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsge-\n\nrichts kam dem Bestreiten der Klägerin gerade erst im zweiten Rechtszug\n\nmaßgebliche Bedeutung zu. Aus den genannten Gründen war die Klägerin\n\nauch nicht verpflichtet, ihr Bestreiten vor der mündlichen Verhandlung des Be-\n\nrufungsgerichts nochmals ausdrücklich schriftlich zu wiederholen, nachdem\n\nsich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung erneut auf die Branchenüblich-\n\nkeit berufen hatte.\n\nDanach hätte das Berufungsgericht - sofern es den Beweisantritt als\n\nausreichend erachtete - den von der Beklagten für die Branchenüblichkeit der\n\nbeanstandeten Telefonwerbung benannten Zeugen S. durch prozeßleitende\n\nVerfügung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zum Verhandlungstermin laden und\n\nvernehmen müssen, da es die Frage der Branchenüblichkeit zu Recht als ent-\n\nscheidungserheblich angesehen hat.\n\n4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 563 ZPO aus\n\nanderen Gründen als richtig dar. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der\n\nangegriffenen Telefonwerbung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisi-\n\nonserwiderung nicht bereits ohne weiteres aus den Regelungen der Richtli-\n\nnie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997\n\nüber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernab-\n\nsatzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 144/19 v. 4.6.1997), die durch das am 30. Juni\n\n2000 in Kraft getretene Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen\n\ndes Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom\n\n27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897 - FernAbsG) umgesetzt worden ist. Die genannte\n\nRichtlinie läßt zwar, wie sich aus ihrem Art. 10 ergibt, die telefonische Kommu-\n\nnikation mit Verbrauchern auch ohne deren vorherige Zustimmung zu und ver-\n\nbietet sie lediglich dann, wenn der Verbraucher sie offenkundig abgelehnt hat.\n\nJedoch läßt Art. 14 Satz 1 den Mitgliedstaaten Raum für den Erlaß oder die\n\nAufrechterhaltung strengerer Bestimmungen, um ein höheres Schutzniveau für\n\ndie Verbraucher sicherzustellen. Die (strengere) deutsche Rechtsprechung zur\n\nTelefonwerbung bleibt schon deshalb von der Richtlinienregelung grundsätz-\n\nlich unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 820\n\n= WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI). An dieser Beurteilung ändert auch\n\nArt. 14 Satz 2 der Richtlinie nichts, da diese Bestimmung sich nur auf Ver-\n\ntriebsverbote (im Sinne von § 134 BGB) bezieht, mithin Art. 14 Satz 1 nur kon-\n\nkretisiert, aber nicht einschränkt (Köhler/Piper aaO § 1 UWG Rdn. 140; a.A.\n\nBöhm, MMR 1999, 643, 647). Der deutsche Gesetzgeber hat bei Umsetzung\n\nder Fernabsatz-Richtlinie durch das Fernabsatzgesetz davon Abstand genom-\n\nmen, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Telefonwerbung zu regeln\n\n(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG). Im übrigen erstreckt sich die Richtlinie\n\n97/7/EG ohnehin nicht auf die Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden\n\n(Köhler/Piper aaO § 1 UWG Rdn. 140).\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__53-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-53-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__53-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__53-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-53-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__53-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:51.043575+00:00"}}