{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__51-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"I ZR 51/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 51/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammer-\n\ngerichts vom 18. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Anträge 1 (Lö-\n\nschung) und 2 (Unterlassung) zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nhat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das\n\nUrteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin \n\nvom\n\n9. November 1993 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien, jeweils Rechtsnachfolger volkseigener Betriebe, streiten\n\num die Berechtigung an der Bezeichnung \"Nitrangin\" für Arzneimittel.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin des von einer Rechtsvorgängerin am 12. No-\n\nvember 1948 angemeldeten und in der damaligen DDR am 9. November 1954\n\nfür \"chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse\" als Nr. 600 932 W 666 eingetra-\n\ngenen Warenzeichens \"Nitrangin Isis\" (Klagezeichen).\n\nDie ursprüngliche Inhaberin des Klagezeichens stellte Arzneimittel zur\n\nBehandlung koronarer Herzerkrankungen her, u.a. drei verschreibungspflichti-\n\nge \"Nitrangin\"-Präparate, die unter den Bezeichnungen \"Nitrangin Kapseln\",\n\n\"Nitrangin compositum\" und \"Nitrangin liquidum\" vertrieben wurden.\n\nIm Rahmen sogenannter strukturpolitischer Maßnahmen der damaligen\n\nDDR übertrug der VEB ISIS, Rechtsnachfolger der ursprünglichen Inhaberin\n\ndes Klagezeichens, mit Vertrag vom 20./24. September 1973 die Produktion\n\nvon \"Nitrangin compositum\" auf den VEB Pharmazeutisches Werk Meuselbach\n\n(VEB Meuselbach). Dieser wurde in der Folgezeit Teil des Kombinats VEB\n\nArzneimittelwerk Dresden (VEB AWD). Mit Vertrag vom 6./12. Mai 1975 über-\n\ntrug der VEB ISIS dem VEB Meuselbach aus denselben Gründen auch die\n\nProduktion des \"Nitrangin liquidum\".\n\nIm Juni 1977 schlossen der VEB ISIS und der VEB AWD - dieser han-\n\ndelnd für den VEB Meuselbach - einen Vertrag, in dem der VEB ISIS dem VEB\n\nMeuselbach gestattete, das Warenzeichen \"Nitrangin\" für das von diesem her-\n\ngestellte Arzneimittel \"Nitrangin compositum\" mitzubenutzen. Eine Vereinba-\n\nrung über die Benutzung des Warenzeichens \"Nitrangin liquidum\" ist nicht ge-\n\nschlossen worden.\n\nDie Beklagte ist im Wege der Rechtsnachfolge u.a. nach dem VEB An-\n\nkerwerk Rudolstadt Inhaberin des am 24. März 1988 in der damaligen DDR für\n\n\"Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege\"\n\neingetragenen Wortzeichens Nr. 646 001 W 56 685 \"Nitrangin\" geworden. An-\n\nmeldung und Eintragung dieser Marke sind mit Zustimmung des VEB AWD er-\n\nfolgt, der damals Inhaber der Marke \"Nitrangin Isis\" war. In dem Zustimmungs-\n\nschreiben vom 19. Januar 1988 heißt es: \"Wir, der VEB Arzneimittelwerk Dres-\n\nden, als Inhaber des Warenzeichens Nitrangin-Isis DDR Nr. 600 932 W 666\n\nstimmen der Registrierung des Warenzeichens Nitrangin in der DDR für den\n\nVEB Ankerwerk Rudolstadt zu.\"\n\nSeit Mitte des Jahres 1992 stellt die Klägerin neben den \"Nitrangin Kap-\n\nseln\" (zunächst durch eine Lizenznehmerin) weitere \"Nitrangin\"-Präparate her,\n\ndie sie unter den Bezeichnungen \"Nitrangin compositum\" und \"Nitrangin liqui-\n\ndum\" vertreibt. Daneben vertreibt die Klägerin sonstige Arzneimittel, deren Be-\n\nzeichnungen sie jeweils ihren Firmenbestandteil \"ISIS\" beifügt.\n\nEnde des Jahres 1992 mahnte die Beklagte zunächst die frühere Her-\n\nstellerin der Präparate der Klägerin, danach diese selbst wegen der Benutzung\n\ndes Warenzeichens \"Nitrangin\" ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 1993 sprach\n\ndie Klägerin hinsichtlich der Zustimmungserklärung des VEB AWD bezüglich\n\nder Eintragung des Warenzeichens \"Nitrangin\" die fristlose Kündigung, hilfs-\n\nweise die Kündigung zum 31. Juli 1993 aus. Außerdem forderte sie die Be-\n\nklagte zur Löschung des Zeichens \"Nitrangin\" auf. Die Beklagte lehnte dies ab\n\nund erhob aus ihrem Warenzeichen \"Nitrangin\" Unterlassungsklage beim\n\nLandgericht Frankfurt/Main gegen die Klägerin.\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, die Be-\n\nklagte verwendete mit ihrem Zeichen \"Nitrangin\" ein mit dem prioritätsälteren\n\nWarenzeichen \"Nitrangin Isis\" verwechselbares Kennzeichen. Die von ihrem\n\nRechtsvorgänger, dem VEB AWD, erklärte Zustimmung zur Zeicheneintragung\n\nsei eine Lizenzvereinbarung; hieraus könne die Beklagte keine Rechte herlei-\n\nten, weil sie, die Klägerin, keine Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in die\n\nVereinbarung erteilt habe. Der Vertrag könne auch keine Wirkungen mehr\n\nentfalten, weil er durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.\n\nNach den Abmahnungen durch die Beklagte sei ihr ein Festhalten an der Ver-\n\neinbarung nicht mehr zuzumuten gewesen. Jedenfalls sei durch die Verände-\n\nrung der wirtschaftlichen Situation infolge der Wiedervereinigung die Ge-\n\nschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihres Wa-\n\nrenzeichens \"Nitrangin\" und auf Unterlassung der Verwendung der Bezeich-\n\nnung \"Nitrangin\" für Arzneimittel ab 1. August 1993 in Anspruch genommen.\n\nEinen Feststellungsantrag, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, der Klägerin\n\nzu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel mit der Bezeichnung\n\n\"Nitrangin liquidum\" und/oder \"Nitrangin compositum\" in den Verkehr zu brin-\n\ngen und/oder zu bewerben, hat sie nach Zustellung der von der Beklagten er-\n\nhobenen parallelen Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt/Main in\n\nder Hauptsache für erledigt erklärt und eine dahingehende Feststellung be-\n\ngehrt.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsge-\n\nfahr zwischen dem Klagezeichen und ihrer Bezeichnung \"Nitrangin\" in Abrede\n\ngestellt und gemeint, der ältere Zeitrang des Klagezeichens sei wegen der Zu-\n\nstimmungserklärung des VEB AWD zur Eintragung ihres Warenzeichens be-\n\ndeutungslos. Die Klägerin habe durch die Verwendung der Bezeichnung\n\n\"Nitrangin\" in Alleinstellung für sich keinen Schutz daran erworben. Der Fest-\n\nstellungsantrag sei nicht in der Hauptsache erledigt, sondern von Anfang an\n\nunzulässig gewesen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und hinsicht-\n\nlich des Feststellungsantrags die Erledigung der Hauptsache festgestellt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesge-\n\nrichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen (Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815 = WRP 1998, 755 - Ni-\n\ntrangin).\n\nIm erneuten Berufungsverfahren ist die Berufung der Beklagten gegen\n\ndas landgerichtliche Urteil ohne Erfolg geblieben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem ersten Revisionsurteil\n\nzugrunde gelegt, daß zugunsten der Klägerin die Löschungsvoraussetzungen\n\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und die Voraus-\n\nsetzungen des Unterlassungsbegehrens (§§ 24, 31 WZG und § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nund Abs. 5 MarkenG) vorliegen. Es hat angenommen, daß sich die Beklagte\n\ndemgegenüber nicht mit Erfolg auf die Zustimmungserklärung des VEB AWD\n\nvom 19. Januar 1988 berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Erklärung sei grundsätzlich nach dem Recht der vormaligen DDR zu\n\nbeurteilen und auszulegen. Es habe sich nicht um einen Lizenzvertrag im Sin-\n\nne der Vorschriften über den internationalen Handel gehandelt, weil diese nur\n\nFälle mit \"Auslandsberührung\" betroffen hätten. § 469 ZGB, der sich mit Einwil-\n\nligung und Genehmigung befasse, weiche inhaltlich nicht von § 182 BGB ab.\n\nIm bundesdeutschen Recht sei anerkannt gewesen, daß an einem Warenzei-\n\nchen nur eine schuldrechtliche Lizenz hätte eingeräumt werden können. Ihre\n\nBedeutung habe sich in dem Einwand gegenüber dem Zeicheninhaber er-\n\nschöpft, daß er die Benutzung des Zeichens dulden müsse. Im Streitfall könne\n\nes nur um eine derartige Zustimmung gehen, die eine Willenserklärung, näm-\n\nlich den Verzicht auf das Verbietungsrecht, darstelle und von der rein fakti-\n\nschen Duldung mit Verwirkungsfolgen zu unterscheiden sei. Eine derartige oh-\n\nne zeitliche Begrenzung erteilte Genehmigung sei nur aus wichtigem Grund\n\nkündbar. Einen Sukzessionsschutz gegenüber einem Rechtsnachfolger gebe\n\nes bezüglich dieser Gestattung nicht, so daß im Falle einer Rechtsnachfolge\n\nder Rechtsnachfolger des Markeninhabers an die Genehmigung nicht gebun-\n\nden sei. Demgemäß sei die Zustimmung \"in Wegfall geraten\".\n\nDie Klage erweise sich aber auch dann als erfolgreich, wenn davon\n\nausgegangen werde, daß zwischen den Parteien noch eine Vereinbarung be-\n\nstanden habe, der zufolge die Klägerin auf das Verbietungsrecht verzichtet ha-\n\nbe. Denn eine derartige Vereinbarung habe die Klägerin wirksam gekündigt.\n\nDer hierfür erforderliche wichtige Grund liege darin, daß die Beklagte zunächst\n\neine Lizenznehmerin der Klägerin und dann diese selbst - wie sich gezeigt ha-\n\nbe zu Unrecht - abgemahnt und aufgefordert habe, es zu unterlassen, die Be-\n\nzeichnungen \"Nitrangin compositum\" bzw. \"Nitrangin liquidum\" zu verwenden.\n\nHinzu komme noch, daß die Beklagte der Klägerin unlauteres Wettbewerbs-\n\nverhalten vorgeworfen und sich eines Schadensersatzanspruches berühmt ha-\n\nbe.\n\nDer Löschungs- und der Unterlassungsanspruch seien auch mangels\n\neines hinreichenden Zeitablaufs nicht verwirkt.\n\nBezüglich der negativen Feststellung sei der Rechtsstreit in der Haupt-\n\nsache erledigt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nüberwiegend Erfolg. Sie führen hinsichtlich der auf Löschung und Unterlassung\n\ngerichteten Anträge zur Klageabweisung.\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, daß die rechtliche Bedeutung der Zustimmungserklärung des VEB\n\nAWD vom 19. Januar 1988 nach dem Recht der vormaligen DDR zu beurteilen\n\nist (Art. 232 § 1 EGBGB). Es hat diese Beurteilung jedoch nicht rechtsfehlerfrei\n\nvorgenommen.\n\n2. Bei der Zustimmungserklärung zur Eintragung der Marke der Beklag-\n\nten durch den VEB AWD handelte es sich nicht um eine schuldrechtliche Ge-\n\nstattung oder eine sonstige Zustimmung zur Verwendung der Marke, sondern,\n\nwie die Revision zutreffend geltend macht, um die in § 12 Abs. 3 des Gesetzes\n\nüber die Warenkennzeichen vom 30. November 1984 (WKG) der vormaligen\n\nDDR (abgedruckt bei Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., S. 2245) vorgesehene Zu-\n\nstimmung des Inhabers einer älteren Marke zur Eintragung einer jüngeren Mar-\n\nke, der an sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 WKG das Eintragungshindernis einer\n\nnotorischen Marke entgegensteht.\n\nNach der Struktur des DDR-Arzneimittelmarktes spricht vieles dafür, daß\n\nes sich bei \"Nitrangin\" ebenso wie bei \"Germed\" (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1996\n\n- I ZR 57/94, GRUR 1997, 224 - Germed) und \"Analgin\" (vgl. BGH, Urt. v.\n\n9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412 = WRP 1998, 373 - Analgin) um no-\n\ntorische Marken gehandelt hat. Es fehlt allerdings an Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts zum Charakter der Klagemarke als notorische Marke, so daß\n\nnicht ohne weiteres vom Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vor-\n\nschriften ausgegangen werden kann.\n\nEine Zustimmung im Sinne von § 12 Abs. 3 WKG wurde jedoch auch\n\ndann in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift als rechtserheblich an-\n\ngesehen, wenn es sich bei der älteren Marke nicht um eine notorische Marke\n\nhandelte (vgl. Berg, Das Warenkennzeichengesetz der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik, GRUR Int. 1988, 621, 625). In derartigen Fällen wurde mit der\n\nin Rede stehenden Zustimmungserklärung ebenfalls ein Eintragungshindernis\n\nbeseitigt, denn gemäß § 13 WKG fand eine Amtsprüfung hinsichtlich älterer\n\nRechte statt. Es wurde demnach mit der Zustimmungserklärung zur Eintragung\n\nder jüngeren Marke durch den VEB AWD als dem Inhaber der älteren Marke\n\ndie Wirkung herbeigeführt, daß aus der älteren Marke der Löschungsgrund des\n\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 WKG nicht hergeleitet werden konnte. Eine Übertragung der\n\nMarke durch den VEB AWD oder eine Lizenzierung i.S. von § 17 WKG stand\n\nnach dem Inhalt der Erklärung nicht in Rede. Dahingehende Feststellungen hat\n\ndas Berufungsgericht - anders als es die Revisionserwiderung sieht - nicht ge-\n\ntroffen. Es hat vielmehr nur in einem Vergleich der Regelung nach dem Wa-\n\nrenzeichengesetz angenommen, daß ein Unterschied des Rechts nach dem\n\nWarenkennzeichengesetz nicht gegeben gewesen sei. Bei dieser Würdigung\n\nhat es allerdings rechtsfehlerhaft die zuvor angeführte in § 12 Abs. 3 WKG\n\nenthaltene Regelung der Zustimmungserklärung unberücksichtigt gelassen.\n\nDiese Zustimmungserklärung führte zum Ausschluß eines Eintragungshinder-\n\nnisses. Mit der Eintragung ist gemäß § 14 WKG (originär) ein ausschließliches\n\nRecht des Rechtsvorgängers der Beklagten entstanden.\n\nDer status quo im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bestand in der Ko-\n\nexistenz der beiden Marken. Das Erstreckungsgesetz enthält keine Regelun-\n\ngen, die das zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten entstandene\n\nAusschließlichkeitsrecht einschränken.\n\nAuf die vom Berufungsgericht erörterte Frage eines Sukzessionsschut-\n\nzes kommt es nicht an. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustim-\n\nmungserklärung sei \"in Wegfall geraten\", fehlt jeder Anhalt, weil die erklärte\n\nZustimmung zu einer bestimmten Registerlage geführt hat, die sich im Fall ei-\n\nner Rechtsnachfolge nicht ohne weiteres verändert. Vielmehr ist - mangels\n\nFeststellung einer Veränderung der gegebenen Lage etwa durch einen wirk-\n\nsamen Widerruf der Zustimmungserklärung durch den VEB AWD oder eines\n\nEingriffs aufgrund strukturpolitischer Maßnahmen von hoher Hand - das Ver-\n\nhältnis der beiden Marken zueinander und das Rechtsverhältnis der Rechts-\n\nvorgänger der Parteien unbeschadet der noch zu erörternden Wirkung der\n\nKündigungserklärung durch die Klägerin in dem Rechtszustand verblieben, wie\n\ner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bestanden hat.\n\n3. Die Zustimmungserklärung konnte nach Inkrafttreten des Einigungs-\n\nvertrages nicht wirksam gekündigt werden. Es kann nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß aufgrund der Anfrage des Rechtsvorgängers der Beklagten und\n\nder abschließend erteilten Zustimmung des Rechtsvorgängers der Klägerin ein\n\nDauerschuldverhältnis begründet worden ist, das regelmäßig durch wiederkeh-\n\nrende Rechte und Pflichten bestimmt wird. Auch das Berufungsgericht hat dazu\n\nkeine durchgreifenden Argumente angeführt, denn seine Annahme einer Li-\n\nzenz ist, wie vorerörtert, nicht zutreffend. Es ist vielmehr davon auszugehen,\n\ndaß die Zustimmung, die eine andauernde Registerlage herbeigeführt hat, ein\n\nfür allemal ausgesprochen worden ist und nicht durch eine Kündigung, sondern\n\nallenfalls aufgrund strukturpolitischer Maßnahmen von hoher Hand hätte geän-\n\ndert werden können.\n\nFehlt es demnach an Anhaltspunkten für das Bestehen eines zivilrechtli-\n\nchen Vertragsverhältnisses zwischen dem VEB AWD und dem VEB Ankerwerk\n\nRudolstadt, kann die Klägerin sich für die Wirksamkeit ihrer Kündigung auch\n\nnicht mit Erfolg auf eine Veränderung der Geschäftsgrundlage eines Vertrages\n\nzwischen dem VEB AWD und dem VEB Ankerwerk Rudolstadt stützen.\n\nAuch wenn die ausgesprochene Kündigung als Widerruf oder Rücknah-\n\nme der Zustimmungserklärung zu verstehen wäre, ist hierfür - abgesehen von\n\ntatsächlich nicht getroffenen strukturpolitischen Maßnahmen von hoher Hand -\n\nkeine rechtliche Grundlage ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnte,\n\ndaß durch nachträgliche Rücknahme der Zustimmung, die den Charakter einer\n\nein Schutzhindernis beseitigenden Erklärung hat, die Registerlage wieder ge-\n\nändert werden könnte.\n\n4. Demnach ist weiterhin von der Rechtswirksamkeit der Zustimmungs-\n\nerklärung im Sinne des § 12 Abs. 3 WKG auszugehen, so daß die Klägerin\n\nweder mit dem Löschungsantrag noch mit ihrem Unterlassungsbegehren Erfolg\n\nhaben kann.\n\n5. Bezüglich des ursprünglichen Klageantrags 3 (negatives Feststel-\n\nlungsbegehren) hat die Revision keinen Erfolg. Insoweit hat bereits das Land-\n\ngericht zutreffend entsprechend dem Antrag der Klägerin die Erledigung in der\n\nHauptsache festgestellt. Die Klage war zunächst zulässig und begründet, weil\n\nnach den vorstehenden Ausführungen von einer Koexistenz der sich gegen-\n\nüberstehenden Marken auszugehen ist. Das ursprünglich gegebene Feststel-\n\nlungsinteresse der Klägerin ist durch die von der Beklagten erhobene gegen-\n\nläufige Unterlassungsklage entfallen, weil diese ein Sachurteil erlaubt und von\n\nder (hiesigen) Beklagten nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann\n\n(vgl. BGHZ 99, 340, 343 - Parallelverfahren).\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und auf\n\ndie Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagte\n\nzur Einwilligung in die Löschung und zur Unterlassung verurteilt worden ist,\n\nabzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; soweit die Be-\n\nklagte unterliegt (Feststellung der Erledigung), werden hierdurch angesichts\n\nder Geringfügigkeit des Teilstreitwerts keine besonderen Kosten verursacht.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Bornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__51-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/i-zr-51-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__51-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__51-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/i-zr-51-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__51-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:20.582414+00:00"}}