{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__49-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZR 49/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 Ga Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZR 49/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nBGB §§ 133 B, 157 Ga\n\nZur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag\ndie Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden\nAnsprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\nLG Hanau\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist gemeinsam mit anderen Versicherungsgesellschaften\n\nTransportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie\n\nnimmt die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des\n\nVerlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition GmbH & Co.\n\nKG im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun Packstücken mit Fernsprech-\n\nund Telefaxgeräten von Bocholt nach Stockstadt. Die W.-KG transportierte die\n\nSendung zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport zur\n\nEmpfängerin. Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte den\n\nFrachtführer Ad. .\n\nDurch die Art und Weise, wie die Beklagte das Gut auf ihrer Laderampe\n\nzum Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der Frachtführer nur sechs\n\nder neun Packstücke auflud. Die zurückgebliebenen drei Packstücke gingen\n\nauf ungeklärte Weise verloren. Nachdem die Empfängerin die Annahme einer\n\nPalette wegen Durchnässung der Verpackung verweigert hatte, wurde dieser\n\nTeil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurückgeschickt. Dort wurde\n\nfestgestellt, daß zwei Telefaxgeräte fehlten.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch den\n\nteilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 DM entstan-\n\nden, den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten,\n\nnach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage K 17 vorgelegten\n\nFührungsklausel der Transportversicherungspolice sei sie berechtigt, die mit\n\nder Zahlung der Versicherungssumme gemäß § 67 VVG auf die Versicherer\n\nübergegangenen deliktischen Ansprüche der Versicherungsnehmerin allein\n\neinzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgenden\n\nWortlaut:\n\n§ 1 Führungsklausel\n\nVersicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften.\nFührende Gesellschaft ist die 'A. ' Versicherungs-Aktienge-\nsellschaft Hamburg [mit der jetzigen Klägerin durch Vertrag vom\n14. März 2000 gemäß § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen].\n\nDie Vollmacht der führenden Gesellschaft erstreckt sich auf alle\nGeschäfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des\nVertragsverhältnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstrei-\ntigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben; die mitbetei-\nligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle Schadensregu-\nlierungen sowie sonstige Maßnahmen und Vereinbarungen, welche\ndie führende Gesellschaft trifft, als für sich verbindlich an und ent-\nsagen ausdrücklich jeglichem Einspruch gegen diese.\n\nSoweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche An-\n\nsprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG stützt, hat sie sich auf ein Schrei-\n\nben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird die\n\nBeklagte als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden \"sämtliche An-\n\nsprüche\" an die Klägerin abgetreten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertre-\n\nten, auch wenn die Führungsklausel in der von der Klägerin vorgelegten Fas-\n\nsung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdings\n\nnicht wisse, sei die Klägerin nicht ohne weiteres befugt, den gesamten angeb-\n\nlich nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch allein geltend zu ma-\n\nchen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daß der Verlust des Gutes aufgrund\n\nvon Organisationsmängeln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestrit-\n\nten, daß ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei. Außerdem hat\n\nsich die Beklagte auf Verjährung berufen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint.\n\nDazu hat es ausgeführt:\n\nMit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherungs-\n\nnehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823\n\nAbs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die Klägerin übergegangen, da sie nicht\n\nalleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der Klägerin, die auf die\n\nübrigen Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einzu-\n\nklagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten Versicherungsvertra-\n\nges. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermächtigung der Klä-\n\ngerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu\n\nmachen, sondern lediglich eine Bevollmächtigung der Klägerin. Dementspre-\n\nchend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Zudem\n\nhabe die Klägerin nicht vorgetragen, worin ihr eigenes schutzwürdiges Interes-\n\nse bestehe, die auf die Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen\n\nNamen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage könne unterstellt werden, daß\n\nder im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des\n\nSchadenseintritts gegolten habe.\n\nDer Klägerin könne auch nicht der auf sie entfallende Anteil an einem\n\neventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Höhe\n\nihrer Versicherungsbeteiligung nicht dargelegt habe.\n\nAus abgetretenem Recht der W.-KG stünden der Klägerin ebenfalls kei-\n\nne Ansprüche zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der Beklag-\n\nten, sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungser-\n\nklärung ergebe sich nicht, daß die zentrale Versicherungsabteilung der W.-\n\nHolding GmbH die entsprechende Erklärung für die jeweils als eigenständige\n\nUnternehmen geführten W.-Speditionen abgegeben habe.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht befugt, ei-\n\nnen eventuell nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzan-\n\nspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB\n\nin voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig -\n\nnicht alleiniger Transportversicherer der S. AG sei, hält der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß die Klägerin aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenständli-\n\nchen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemäß § 67 Abs. 1 VVG alleinige\n\nInhaberin eines der Versicherungsnehmerin möglicherweise zustehenden\n\nSchadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB gewor-\n\nden ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß das in Rede ste-\n\nhende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versiche-\n\nrungsgesellschaften abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Scha-\n\ndensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer ge-\n\nquotelt mit der Folge, daß jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn ent-\n\nfallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich\n\nauch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n24.3.1954 - VI ZR 114/52, VersR 1954, 249; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl.,\n\n§ 58 Anm. 75; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26; Römer/Langheid,\n\nVVG, § 67 Rdn. 27).\n\nGleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden,\n\ndaß der Klägerin die Prozeßführungsbefugnis zur Geltendmachung des eve n-\n\ntuell auf sämtliche Mitversicherer übergegangenen deliktischen Schadenser-\n\nsatzanspruchs in voller Höhe fehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, daß\n\ndie Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft be-\n\nrechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Na-\n\nmen einzuklagen.\n\nb) Die gewillkürte Prozeßstandschaft setzt voraus, daß der Kläger durch\n\nden Rechtsinhaber ermächtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eige-\n\nnen Namen gerichtlich geltend zu machen und daß der Kläger ein eigenes\n\nschutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ\n\n125, 196, 199; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361 = NJW-\n\nRR 1989, 690 - Kronenthaler; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998,\n\n417, 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft; Urt. v.\n\n15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646). Diese\n\nVoraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts erfüllt.\n\naa) Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des fremden\n\nRechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Regelungsgehalt\n\nder Führungsklausel in § 1 des Versicherungsvertrags.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob\n\n§ 1 des von der Klägerin im Auszug vorgelegten Versicherungsvertrags im\n\nZeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies je-\n\ndoch zugunsten der Klägerin unterstellt, so daß davon auch bei der revisions-\n\nrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.\n\nDie Auslegung einer Willenserklärung obliegt allerdings grundsätzlich\n\ndem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht in-\n\ndessen nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-\n\ngungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allge-\n\nmein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden\n\nSeiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69,\n\n72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000\n\n- II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinrei-\n\nchend Rechnung getragen.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des Versiche-\n\nrungsvertrags maßgeblich auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermäch-\n\ntigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte im\n\neigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des Versiche-\n\nrungsvertrags nicht von einer Ermächtigung, sondern vielmehr von einer Voll-\n\nmacht die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem Namen\n\n(§§ 164 f. BGB). Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversi-\n\ncherer klagen müssen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung der\n\nKlausel, die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht genügend berück-\n\nsichtigt, daß die Rechtsinstitute der Bevollmächtigung nach § 164 BGB und der\n\nErmächtigung nach § 185 BGB sich insoweit überschneiden, als sie es Dritten\n\nermöglichen, durch rechtsgeschäftliches Handeln auf den Rechtskreis eines\n\nanderen einzuwirken (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [1995], Vorbem. zu\n\n§§ 164 ff. Rdn. 64; MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl., Vor § 164 Rdn. 39).\n\nDaher werden vor allem im Geschäftsverkehr die verwandten Begriffe nicht\n\nimmer begrifflich streng unterschieden.\n\nDie Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, daß das Berufungs-\n\ngericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck ei-\n\nner Führungsklausel rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.\n\nDieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die auf\n\nder Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der\n\nHandhabung des Versicherungsvertrags für alle Beteiligten zu vereinfachen\n\n(vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6; Prölss/Martin aaO Vor § 58 Rdn. 3). Er\n\nliegt ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nach\n\nderen Wortlaut die Klägerin mit einer umfassenden Wahrnehmung aller aus\n\ndem Vertragsverhältnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Geschäftsfüh-\n\nrungsbefugnis der Klägerin erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passiven\n\nVollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklärungen, sondern nach § 1\n\nAbs. 2, 1. Halbs. des Versicherungsvertrags auf \"alle Geschäfte und Rechts-\n\nhandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringt,\n\nsowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug ha-\n\nben\".\n\nDas Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung würde nur\n\nunvollkommen erreicht, wenn die Klägerin - was eine wortgetreue Auslegung\n\ndes Begriffs der Vollmacht in der Führungsklausel allerdings nahelegen könn-\n\nte - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreßansprüche pro-\n\nzessual nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzen\n\nkönnte. Wären die prozessualen Befugnisse der Klägerin auf ein Handeln in\n\nStellvertretung der Mitversicherer beschränkt, müßte sie diese bei der Angabe\n\nder Parteibezeichnung offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags\n\nmüßte sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, daß die Mitversicherer je-\n\nweils nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Haftungsquoten anteilig Anspruchsin-\n\nhaber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlich\n\nnicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit erklärt, von\n\nvornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maßnahmen und Ver-\n\neinbarungen, die die führende Gesellschaft trifft, als für sie verbindlich anzuer-\n\nkennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des Versicherungsvertrags). Im Falle eines\n\nHandelns in Stellvertretung für die Mitversicherer wäre eine solche Vertragser-\n\nklärung überflüssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des Vertreterhandelns\n\nfür den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbar\n\naus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklärung zielt mithin ersichtlich auf den An-\n\nwendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgeschäft-\n\nlichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des Rechtsinha-\n\nbers abhängig macht. Funktional entspricht die in Rede stehende Vertrags-\n\nklausel einer gebräuchlichen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6), an\n\nNr. 19.2 SVS/RVS (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten Prozeß-\n\nführungsklausel, wonach ein von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil\n\nvon den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt wird.\n\nDer Annahme einer Ermächtigung steht nicht entgegen, daß eine in Pro-\n\nzeßstandschaft erhobene Klage schützenswerte Interessen des Regreß-\n\nschuldners nachteilig berühren könnte. Denn der Prozeßgegner ist vor der\n\nGefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber\n\nals auch von dessen gewillkürtem Prozeßstandschafter mit einem Prozeß\n\nüberzogen zu werden, durch den Einwand der Rechtshängigkeit und - nach\n\nrechtskräftigem Abschluß des einen Prozesses - durch den Einwand der\n\nRechtskraft geschützt (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1987\n\n- V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.).\n\nbb) Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeßfüh-\n\nrung folgt im Streitfall daraus, daß die von den Mitversicherern mit der umfas-\n\nsenden Schadensabwicklung beauftragte Klägerin im Umfang ihrer eigenen\n\nHaftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. Das\n\nreicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltend-\n\nmachung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft\n\naus (vgl. BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 13.10.1994\n\n- I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline).\n\n2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann\n\nentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, daß der deliktische Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB verjährt\n\nist.\n\nNach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung sei-\n\ntens des Berechtigten unterbrochen. Die verjährungsunterbrechende Wirkung\n\ntritt im Falle der gewillkürten Prozeßstandschaft erst in dem Augenblick ein, in\n\ndem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1,\n\n6; 94, 117, 122; BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78;\n\nMünchKommBGB/Grothe aaO § 209 Rdn. 14; Erman/Hefermehl, BGB,\n\n10. Aufl., § 209 Rdn. 10).\n\nDie Klägerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 of-\n\nfengelegt, daß sie nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Sie\n\nhat diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem maßgeblichen Versicherungs-\n\nvertrag beigefügt (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt,\n\ndaß die Klägerin nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Denn in\n\n§ 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heißt es \"Versicherer sind die in\n\nder Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die ' A. '\n\nVersicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg\" (jetzige Klägerin). Hierauf wird im\n\nSchriftsatz der Klägerin vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezug\n\ngenommen. Neues Vorbringen zur Prozeßführungsbefugnis der Klägerin findet\n\nsich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom\n\n31. August 1998 bei Gericht war die gewillkürte Prozeßstandschaft für die Pro-\n\nzeßbeteiligten noch nicht erkennbar, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt\n\ndurchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der S. AG.\n\nOb der aus übergegangenem Recht geltend gemachte deliktische An-\n\nspruch am 31. August 1998 bereits verjährt war, läßt sich nicht abschließend\n\nbeurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen hat, wann die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB zu\n\nlaufen begonnen hat.\n\n3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, der Klägerin stünden keine vertraglichen Ansprüche aus ab-\n\ngetretenem Recht der W.-KG gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung \"sämt-\n\nlicher Ansprüche\" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht rügt die\n\nRevision, daß das Berufungsgericht verkannt hat, daß die W.-Holding GmbH\n\nersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der W.-KG, gehandelt\n\nhat.\n\na) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklärung, die je-\n\nmand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann für\n\nund gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in\n\ndessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daß sie im Namen des\n\nVertretenen erfolgen soll. Bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts kommt es\n\ndarauf an, wie sich die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des\n\nEinzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen\n\nobjektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt. Von we-\n\nsentlicher Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der beteiligten\n\nPersonen, der dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt und\n\nder Geschäftsbereich, zu dem der Erklärungsgegenstand gehört (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 17.12.1987\n\n- VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten Auslegungs-\n\ngrundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.\n\nb) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, daß die W.-\n\nHolding GmbH sämtliche Ansprüche, die aus dem streitgegenständlichen\n\nTransport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabe\n\nmußte die Klägerin als Erklärungsempfängerin vernünftigerweise so verstehen,\n\ndaß es sich dabei um die vertraglichen Ansprüche der im Betreff genannten\n\n\"W. Spedition B. \" - also der W.-Spedition GmbH & Co. KG - handelte. Denn\n\neigene Ansprüche der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der Klägerin nicht\n\nernsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die Funktion\n\neiner Holding-Gesellschaft im Regelfall darauf beschränkt, Beteiligungen an\n\nanderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen im\n\nUnternehmensverbund zu übernehmen (vgl. OLG München NJW 1998, 1406).\n\nMithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. September\n\n1995 abgegebenen Abtretungserklärung erkennbar im Rechtskreis der W.-KG.\n\nDa die Klägerin davon ausgehen durfte, daß die W.-Holding GmbH den\n\nRechtserfolg der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeiführen wollte,\n\nlag es aus der Sicht der Klägerin nahe, daß die W.-Holding GmbH die Abtre-\n\ntung als Vertreterin der W.-KG erklären wollte. Für diese Annahme spricht\n\nauch der weitere Umstand, daß die W.-Holding GmbH ausweislich der im\n\nBriefkopf genannten Bezeichnung \"Zentrale Versicherungsabteilung\" erkenn-\n\nbar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbständigen Unterneh-\n\nmen wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH müßte allerdings mit Vertre-\n\ntungsmacht gehandelt haben oder die W.-KG müßte die Abtretung nachträglich\n\nwirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsge-\n\nricht noch keine Feststellungen getroffen.\n\nc) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der Klägerin\n\naus abgetretenem Recht der W.-KG verjährt ist, bislang an tatrichterlichen\n\nFeststellungen.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__49-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-49-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__49-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__49-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-49-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__49-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:43.279511+00:00"}}