{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__46-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"I ZR 46/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Anwalts- und Steuerkanzlei UWG § 3 Die in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte Kanzleibezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" ist - isoliert betrachtet - grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesproche- nen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind. Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifi- kation (hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 46/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n19. April 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAnwalts- und Steuerkanzlei\n\nUWG § 3\n\nDie in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte\nKanzleibezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" ist - isoliert betrachtet -\ngrundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesproche-\nnen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich\num eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind.\nDiese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am\nrechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifi-\nkation (hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.\n\nBGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 46/99 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. von Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant\n\nund Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Hannover vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Fachanwalt für Steuerrecht in H. . Er hat sich mit ei-\n\nner Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammenge-\n\nschlossen. Die Sozietät verwendet einen - nachfolgend verkleinert wiederge-\n\ngebenen - Briefkopf, der oben in der Mitte die Namen der Sozien und darunter\n\ndie Bezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" enthält. Am rechten Rand des\n\nBriefkopfes sind - in kleinerer Schrift - die vollen Namen der Sozien aufgelistet,\n\nwobei sich unter dem Namen des Beklagten der Zusatz \"Rechtsanwalt •\n\nFachanwalt für Steuerrecht\" und unter den Namen seiner Sozien der Zusatz\n\n\"Rechtsanwältin\" bzw. \"Rechtsanwalt\" befindet.\n\nDer Kläger, der in H. als Steuerberater tätig ist, hat die Bezeichnung\n\n\"Anwalts- und Steuerkanzlei\" als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Beklagte\n\nerwecke mit ihrem Gebrauch den Eindruck, er besitze neben der Anwalts- auch\n\ndie Steuerberaterqualifikation. Dies sei irreführend, weil der Beklagte lediglich\n\nRechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sei.\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen,\n\nim beruflichen Verkehr die Bezeichnung \"Steuerkanzlei\" zu führen,\n\nhilfsweise,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeich-\n\nnung \"Steuerkanzlei\" zu führen,\n\nweiter hilfsweise,\n\ndie Bezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" zu führen.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten,\n\ndie beanstandete Bezeichnung sei weder irreführend i.S. des § 3 UWG noch\n\nverstoße sie gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO, da er - unstreitig - auf sämt-\n\nlichen steuerlichen Gebieten, insbesondere auch im Bereich der Buchführung\n\nund der Erstellung von Bilanzen, tätig sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nden Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr die Be-\n\nzeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" zu führen (OLG Celle OLG-Rep 1999,\n\n295).\n\nMit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Ab-\n\nweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das hilfsweise geltend gemachte Unterlas-\n\nsungsbegehren, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung \"Anwalts- und Steu-\n\nerkanzlei\" zu führen, für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDer Unterlassungsanspruch des Klägers sei allerdings nicht wegen Ir-\n\nreführung aus § 3 UWG gerechtfertigt. Zwar sei die oben unterhalb der Namen\n\nder Sozien plazierte Bezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" isoliert be-\n\ntrachtet geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der\n\nneben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien. Die sich hieraus erge-\n\nbende grundsätzliche Eignung zur Irreführung werde jedoch dadurch beseitigt,\n\ndaß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufli-\n\nchen Qualifikationen, im Fall des Beklagten \"Rechtsanwalt • Fachanwalt für\n\nSteuerrecht\", aufgelistet seien.\n\nDer beanstandete Briefkopf verstoße aber gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b\n\nBRAO. Nach § 43b BRAO sei dem Rechtsanwalt Werbung - zu der die Ge-\n\nstaltung und Verwendung des Briefkopfes einer Anwaltskanzlei gehörten - nur\n\nerlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich un-\n\nterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei.\n\nDieser Rechtsgrundsatz werde in den §§ 6 bis 10 der am 11. März 1997 in\n\nKraft getretenen Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in zulässiger Weise\n\nkonkretisiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürften unabhängig von der Anga-\n\nbe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur In-\n\nteressen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Die Tätigkeits-\n\nschwerpunkte könnten auch weit gefaßt sein und beispielsweise das Rechts-\n\ngebiet \"Steuerrecht\" bezeichnen. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit sei aller-\n\ndings nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, daß der angegebene Interessen- bzw.\n\nTätigkeitsschwerpunkt als solcher bezeichnet sei. Gegen diese Vorschriften\n\nhabe der Beklagte mit der Bezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" versto-\n\nßen. Denn der Begriff \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" könne aus Sicht der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise nur dahin verstanden werden, daß ein Teilbereich\n\nder Tätigkeit der Kanzlei auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Die Angabe\n\nwäre daher nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Interessen- oder Tä-\n\ntigkeitsschwerpunkt zulässig gewesen, die jedoch fehle.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-\n\nlung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten untersagt, im beruflichen\n\nVerkehr die Bezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" zu führen. Darin kommt\n\nan sich nicht zum Ausdruck, daß dem Beklagten nur die von dem Kläger allein\n\nbeanstandete Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung im Briefkopf\n\nverboten werden sollte. Dies ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus\n\nden Urteilsgründen zu § 3 UWG. Denn dort wird die Irreführungsgefahr gerade\n\naufgrund der Angaben am rechten Rand des Briefkopfes als beseitigt angese-\n\nhen.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Be-\n\nklagte mit der Gestaltung und Verwendung des beanstandeten Briefkopfes\n\nnicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO.\n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zu Recht\n\ndavon ausgegangen, daß die Gestaltung und Verwendung des in Rede ste-\n\nhenden Briefkopfes als Werbung anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997\n\n- I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 926 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener\n\nSozius, m.w.N.). Der Beklagte zielt mit den Angaben im Briefkopf darauf ab,\n\nden Verkehr für die Inanspruchnahme seiner Leistungen zu gewinnen; dies gilt\n\nauch für die Bezeichnung als \"Anwalts- und Steuerkanzlei\". Das Berufungsge-\n\nricht hat weiter zutreffend angenommen, daß § 43b BRAO, der das anwaltliche\n\nWerberecht regelt, durch die §§ 6 bis 10 BORA, die die anwaltlichen Be-\n\nrufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung betreffen, in zulässiger Wei-\n\nse konkretisiert wird (BGH, Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 64/96, WRP 1997,\n\n1074; Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 67/96, GRUR 1997, 765, 766 = WRP\n\n1997, 949). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch kein\n\nVerstoß gegen Vorschriften der Berufsordnung vor.\n\nb) Die Verwendung der Bezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" ver-\n\nstößt nicht gegen § 7 BORA. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürfen unabhängig\n\nvon der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstä-\n\ntigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden; diese\n\nsind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA jeweils als solche zu bezeichnen. Das\n\nBerufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Angabe \"Anwalts- und\n\nSteuerkanzlei\" könne von den angesprochenen Verkehrskreisen nur dahin ver-\n\nstanden werden, daß ein Teilbereich der Tätigkeit in der Kanzlei des Beklagten\n\nauf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Es hat daraus jedoch zu Unrecht ge-\n\nschlossen, daß diese Angabe deshalb nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung\n\nals Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig sei. Diese Schlußfolge-\n\nrung beruht auf der unzutreffenden Annahme, § 7 BORA regele auch die Ver-\n\nwendung von Kanzleibezeichnungen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in einer nach Verkündung des Berufungsur-\n\nteils ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß § 7 BORA nicht die Ver-\n\nwendung von Kanzleibezeichnungen regelt, mit denen - wie im Streitfall - durch\n\ndie schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung\n\nauf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen wird (BGH, Beschl. v.\n\n12.2.2001 - AnwZ (B) 11/00, WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung; vgl.\n\nauch Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 7 BO Rdn. 6; Jessnitzer/Blumberg,\n\nBRAO, 9. Aufl., § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und\n\nsteuerberatenden Berufe, 1999, Rdn. 596).\n\nDie Vorschrift des § 7 BORA regelt lediglich die Zulässigkeit von Anga-\n\nben über Teilbereiche der Berufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts und\n\nbesagt nichts zur Zulässigkeit von Angaben über die fachliche Ausrichtung der\n\nKanzlei. Die Benennung von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten\n\nnach § 7 BORA ist - ebenso wie die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung\n\nzu führen - an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden. Die Rege-\n\nlung in § 7 BORA, daß als Teilbereiche der Berufsausübung nur Interessen-\n\nund/\n\noder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen und daß diese jeweils als\n\nsolche zu bezeichnen sind, bezieht sich dementsprechend auf die personen-\n\nbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen. Sie sagt demgegen-\n\nüber nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von\n\nTeilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und\n\nohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des einzelnen\n\nRechtsanwalts - namentlich in Zusammenhang mit einer Kanzleibezeichnung -\n\nVerwendung finden dürfen (vgl. BGH WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibe-\n\nzeichnung).\n\nDie Regelungen in § 7 BORA sind auch nicht dahin auszulegen, daß die\n\nAngabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich perso-\n\nnengebunden erlaubt und die Verwendung von Teilbereichsbezeichnungen\n\nansonsten - also etwa dann, wenn diese kanzleibezogen sind - verboten ist.\n\nDie §§ 6 bis 10 BORA schaffen keine abschließende Regelung zulässiger an-\n\nwaltlicher Werbung. Schon § 6 Abs. 1 BORA und - ihn überlagernd - § 43b\n\nBRAO legen nicht abschließend fest, welche Informationen über die Dienstlei-\n\nstung eines Rechtsanwalts zulässig sind. Deshalb ist erst recht nicht davon\n\nauszugehen, daß § 7 BORA den Bereich der Information über die Ausübung\n\nvon Teilbereichen der Berufstätigkeit auf die Angabe von personengebunde-\n\nnen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt (vgl. BGH\n\nWRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung).\n\nc) Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß die Angabe\n\n\"Anwalts- und Steuerkanzlei\" gegen andere Bestimmungen der Berufsordnung\n\nfür Rechtsanwälte verstößt, die die Berufspflichten im Zusammenhang mit der\n\nWerbung betreffen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 9 BORA vor.\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 BORA darf bei beruflicher Zusammenarbeit in einer\n\nSozietät eine Kurzbezeichnung geführt werden; diese darf nach § 9 Abs. 3\n\nBORA im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinwei-\n\nsenden Zusatz enthalten.\n\nAuch die Vorschrift des § 9 BORA regelt indes nicht die Angabe der\n\nfachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung; sie be-\n\ntrifft allein die Kennzeichnung des Tatbestands der beruflichen Zusammenar-\n\nbeit von Rechtsanwälten (BGH WRP 2001, 537, 538 f. - Kanzleibezeichnung;\n\nvgl. auch Feuerich/Braun aaO § 9 BO Rdn. 4). Deshalb rechtfertigt auch die\n\nWendung, die Kurzbezeichnung dürfe \"nur\" einen auf die gemeinschaftliche\n\nBerufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die Annahme,\n\ndamit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Ausrichtung der\n\nSozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbe-\n\nzeichnung geführt wird.\n\n3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung\n\nder Revisionserwiderung zutreffend angenommen, daß der Briefkopf nicht ir-\n\nreführend ist und daher weder gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG\n\nnoch gegen das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ver-\n\nstößt (zum Verstoß irreführender Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot vgl.\n\nFeuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 22; Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b\n\nRdn. 9; Kleine-Cosack aaO Rdn. 172 ff.).\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die oben in der\n\nMitte des Briefkopfes plazierte Angabe \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" isoliert\n\nbetrachtet geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesproche-\n\nnen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich\n\num eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien.\n\nDas wird von der Revision nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfeh-\n\nler erkennen.\n\nDer Wortbestandteil \"Anwalt\" bezeichnet - wenn auch fachsprachlich\n\nnicht korrekt, so doch in umgangssprachlich üblicher Weise - den Beruf des\n\nRechtsanwalts. Bereits aus diesem Grunde ist die Annahme naheliegend, ein\n\nrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Personen werde den nachfolgen-\n\nden Wortbestandteil \"Steuer\" gleichfalls auf einen Beruf, nämlich den des\n\nSteuerberaters, und nicht etwa auf ein Rechtsgebiet, das Steuerrecht, bezie-\n\nhen. Da es weiten Teilen des rechtsuchenden Publikums nach den rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zudem bekannt ist, daß es\n\nKanzleien gibt, in denen neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind,\n\nwiderspricht es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Angabe\n\n\"Anwalts- und Steuerkanzlei\" werde von einem nicht unerheblichen Teil der\n\nangesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, daß es sich um eine Kanz-\n\nlei handelt, in der sich Rechtsanwälte und Steuerberater zur gemeinsamen Be-\n\nrufsausübung zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998\n\n- NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zur Bezeichnung \"Rechtsanwalts- und Notar-\n\nkanzlei\").\n\nDer Annahme eines dahingehenden Verkehrsverständnisses steht - wie\n\ndas Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht entgegen, daß der Be-\n\nklagte als Rechtsanwalt ebenso wie ein Steuerberater zur Hilfeleistung in\n\nSteuersachen befugt ist (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) und daß die Bezeichnung\n\n\"Steuerkanzlei\" von Steuerberatern nicht geführt werden darf (vgl. § 43 Abs. 4\n\nSatz 2 StBerG und Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 43 Rdn. 28).\n\nDenn die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, aus denen sich dies er-\n\ngibt, sind den angesprochenen Personen im allgemeinen nicht geläufig.\n\nb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, die - bei iso-\n\nlierter Betrachtung der Bezeichnung \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" gegebene -\n\nEignung zur Irreführung werde dadurch beseitigt, daß am rechten Rand des\n\nBriefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre beruflichen Qualifikationen, im Fall\n\ndes Beklagten \"Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht\", aufgelistet seien.\n\nDas wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen. Ihr ist nicht\n\ndarin beizutreten, daß die Einzelbezeichnungen \"Rechtsanwalt\" und \"Fachan-\n\nwalt für Steuerrecht\" unterhalb der Namen der in der gemeinsamen Kanzlei\n\ntätigen Rechtsanwälte hinter der im Briefkopf enthaltenen schlaglichtartigen\n\nAngabe \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" zurückträten (vgl. auch OLG Dresden\n\nWRP 1995, 328 zur alleinigen Verwendung der Bezeichnung \"Steuerkanzlei\").\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die oben in der Mitte des\n\nBriefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene Bezeichnung \"An-\n\nwalts- und Steuerkanzlei\" dem Durchschnittsleser als erstes ins Auge springe.\n\nDennoch hat es angenommen, daß die Angabe der Kanzleimitglieder und ihrer\n\nberuflichen Qualifikationen am rechten Rand des Briefkopfes zur Klarstellung\n\nausreiche. Das Berufungsgericht hat sich dabei von der Erwägung leiten las-\n\nsen, daß für die Beurteilung der Irreführungsgefahr im vorliegenden Fall - an-\n\nders als etwa im Fall einer Werbung für einen alltäglichen Konsumartikel mit\n\neiner Zeitungsanzeige - nicht auf einen flüchtigen und unkritischen Verbrau-\n\ncher abgestellt werden könne. Hier würden Personen angesprochen, die an\n\neiner Beratung in steuerrechtlichen Fragen interessiert seien und insbesondere\n\nsteuerlich relevante Angelegenheiten einer bestimmten Kanzlei anvertrauen\n\nwollten. Dieser Adressatenkreis werde die wenigen und insgesamt noch über-\n\nsichtlichen Angaben auf dem Briefkopf umfassend zur Kenntnis nehmen und\n\ndaraus den richtigen Schluß ziehen, daß in dem Kanzleienverbund ein\n\nFachanwalt für Steuerrecht, nicht aber ein Steuerberater tätig sei. Denn es lie-\n\nge nahe, daß bei der Auflistung der beruflichen Qualifikationen ein Steuerbe-\n\nrater bereits aus Werbegründen mit angegeben worden wäre. Diese tatrichter-\n\nliche Würdigung, die vom Revisionsgericht im wesentlichen nur darauf über-\n\nprüft werden kann, ob sie gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze ver-\n\nstößt und ob sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, ist\n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nBei der Ermittlung des zur Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgebli-\n\nchen Verkehrsverständnisses hat das Berufungsgericht zutreffend auf den\n\ndurchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt. Der\n\nGrad seiner Aufmerksamkeit ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor\n\nallem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für\n\nihn haben. Die Aufmerksamkeit, die der durchschnittlich informierte und ver-\n\nständige Verbraucher einer Werbung zuwendet, wird beispielsweise bei ge-\n\nringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durch-\n\nblättern von Werbebeilagen und Zeitungsanzeigen regelmäßig eher gering,\n\nd.h. flüchtig sein, wobei sich die Begriffe \"flüchtig\" und \"verständig\" allerdings\n\nnicht gegenseitig ausschließen. Handelt es sich demgegenüber um nicht völlig\n\ngeringwertige Waren oder Dienstleistungen, so wird die Werbung mit entspre-\n\nchend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-\n\nmuster).\n\nDie hier in Rede stehenden Dienstleistungen - die Besorgung von\n\nRechtsangelegenheiten und die Hilfeleistung in Steuersachen - sind weder von\n\ngeringem Wert noch besteht an ihnen ein täglicher Bedarf. Der durchschnittlich\n\ninformierte und verständige Verbraucher, der an einer Inanspruchnahme dieser\n\nDienstleistungen interessiert ist, wird eine entsprechende Werbung daher in\n\nder Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit zumindest norma-\n\nler Aufmerksamkeit zuwenden. Er wird dann zwar auf den ersten Blick die oben\n\nin der Mitte des Briefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene\n\nAngabe \"Anwalts- und Steuerkanzlei\" wahrnehmen. Nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung wird er sich bei vorhandenem Interesse jedoch auch mit der An-\n\ngabe der Kanzleimitglieder und ihrer beruflichen Qualifikationen am rechten\n\nRand des Briefkopfes befassen. Aus diesen Angaben wird - jedenfalls bei ei-\n\nnem so übersichtlich gestalteten Briefkopf wie hier mit nur drei Rechtsanwäl-\n\nten - hinreichend deutlich, daß mit dem Beklagten nur ein Fachanwalt für Steu-\n\nerrecht in dem überörtlichen Kanzleienverbund tätig ist, auf den sich die Be-\n\nzeichnung \"Steuerkanzlei\" ersichtlich bezieht.\n\nAus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die Kanzleibezeichnung\n\n\"Anwalts- und Steuerkanzlei\" - für sich genommen - deshalb als irreführend\n\nanzusehen ist, weil in der aus zwei Kanzleien und drei Rechtsanwälten beste-\n\nhenden Sozietät nur einer der Rechtsanwälte in nur einer der Kanzleien befugt\n\nist, die Bezeichnung eines Fachanwalts für Steuerrecht zu führen (vgl. Jessnit-\n\nzer/\n\nBlumberg aaO § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO Rdn. 596). Auch der Gefahr\n\neines dahingehenden Irrtums wirkt der vom Beklagten verwendete Briefkopf\n\nhinreichend entgegen, da er in der rechten Randspalte - wie bereits dargelegt -\n\nausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Beklagte der einzige\n\nFachanwalt für Steuerrecht in der überörtlichen Sozietät ist.\n\nDie Revisionserwiderung rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht\n\nhätte zur Feststellung des Verkehrsverständnisses das demoskopische Gut-\n\nachten einholen müssen, das der Kläger als Beweis für seine Behauptung, ein\n\nnicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs entnehme der Bezeich-\n\nnung \"Steuerkanzlei\" die Aussage, daß in der Kanzlei ein Steuerberater tätig\n\nsei, angeboten habe. Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verkehrsver-\n\nständnis gerade zugrunde gelegt. Im übrigen gehören die Mitglieder des Beru-\n\nfungsgerichts zu dem von der Werbung angesprochenen Personenkreis, so\n\ndaß sie den Aussagegehalt der beanstandeten Angabe aufgrund eigener An-\n\nschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen können.\n\nIII. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage ab-\n\nweisende landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-46-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-zr-46-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:03.367698+00:00"}}