{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__44-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"I ZR 44/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Musikfragmente UrhG § 36 Abs. 1; BGB § 242 Be a) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann – wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen – vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen. b) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 44/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMusikfragmente\n\nUrhG § 36 Abs. 1; BGB § 242 Be\n\na) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG\nein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht,\nkann – wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen –\nvom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die\nerzielten Verkaufspreise verlangen.\n\nb) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in\neinem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes\nstehen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99 – OLG Schleswig\n\n LG Itzehoe\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember\n\n1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit\n\naufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Aus-\n\nkunft über die Erträge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten zu ge-\n\nben, und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkam-\nmer des Landgerichts Itzehoe vom 15. August 1997 teilweise\nabgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu\ngeben, wie sie die 152 Kompositionen des Klägers, die in\nder Anlage A 1 (GA 6 bis 21) bezeichnet und auf den beiden\nals Anlage A 2 vorgelegten Musikkassetten (Hülle GA 22)\nhörbar sind, verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung\nder einzelnen Hörspielproduktionen, ihrer jeweiligen ver-\nkauften Gesamtauflage und ihrer jeweiligen Herstellerabga-\nbepreise.\n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehal-\nten.\n\nVon den Kosten der Revision hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger – damals Student der Musik – räumte der Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten (im folgenden einheitlich: Beklagte) zwischen 1988 und 1990 Nut-\n\nzungsrechte an 152 Musikkompositionen ein. Es handelt sich dabei um kurze,\n\nkaum länger als eine Minute dauernde Stücke – von den Parteien als Musikfrag-\n\nmente bezeichnet –, die die Beklagte als Hintergrund- und Begleitmusik für Kin-\n\nderhörspiele verwendete und verwendet. Die Beklagte verfügt über ein soge-\n\nnanntes Masterband mit den vom Kläger komponierten und selbst elektronisch\n\nproduzierten Stücken, auf das sie laufend für die Produktion der Hörspiele zu-\n\nrückgreift. Sie entlohnte den Kläger für jede Komposition pauschal mit 50 DM;\n\nferner erhielt der Kläger pro Titel 250 DM für die Produktion. Die Einräumung des\n\nNutzungsrechts wurde jeweils in einem schriftlichen “Bearbeiter-Vertrag” festge-\n\nhalten. Dort hieß es:\n\n§ 1 Der Bearbeiter überträgt (der Beklagten) räumlich unbeschränkt das aus-\nschließliche Recht für die mechanische Vervielfältigung, ... Verbreitung und Veröf-\nfentlichung auf Tonträgern aller Art. ...\n\n§ 2\n(Die Beklagte) ist berechtigt, die eingespielten Aufnahmen der Werke zu jedem\nbeliebigen Zeitpunkt und auf jedem Etikett zu veröffentlichen sowie die Aufnahme an\nihre Vertragspartner mit dem Recht der Veröffentlichung auf Tonträgern zu übertra-\ngen.\n\n§ 3 Nach Ablauf von einem Jahr seit der Veröffentlichung der Werke auf Tonträ-\ngern wird die Exklusivität an den ... Werken aufgehoben. ...\n\nEin einfaches Nutzungsrecht für (die Beklagte) bleibt weiterhin bestehen.\n\n§ 4 Der Bearbeiter bestätigt, daß er weder der GEMA noch einer anderen Verwer-\ntungsgesellschaft angehört. ...\n\nAls Verwendungszweck der Kompositionen finden sich in den Verträgen\n\nunterschiedliche Eintragungen, etwa “10 Titel für Kinder Archiv (Beklagte) Kom-\n\nposition”; teilweise sind auch die Hörspielproduktionen angegeben, für die die je-\n\nweiligen Kompositionen bestimmt waren, etwa “TKKG Folgen 64-66”. In einem\n\nFall findet sich in dem Vertrag noch der Zusatz, daß die Kompositionen in das Ar-\n\nchiv der Beklagten übergehen und beliebig für alle Produktionen verwendet wer-\n\nden dürfen.\n\nDie unter dem Label “Europa” auf Musikkassette erscheinenden Hörspiele\n\nwurden in hohen Auflagen vertrieben. Nach den Angaben des Klägers erreichten\n\ndie Hörspiele Ende der achtziger Jahre eine Auflage von bis zu 250.000 Stück;\n\nheute liegen die Auflagen noch bei 15.000 bis 25.000 Stück. Einzelne Kassetten\n\nenthalten bis zu fünfzehn Kompositionen des Klägers. Der Kläger erfuhr von dem\n\nUmfang der Nutzung seiner Werke erst im Juni 1996.\n\nDer Kläger hat behauptet, er sei bei Abschluß der Verträge wirtschaftlich\n\nunerfahren und auf das von der Beklagten angebotene Entgelt angewiesen ge-\n\nwesen. Er sei davon ausgegangen, daß seine Kompositionen nur gelegentlich\n\ngenutzt und nur in geringer Auflage für Hörspiele verwertet würden. Er hat die\n\nAnsicht vertreten, daß das ihm gezahlte Pauschalhonorar gemessen an dem, was\n\nfür derartige Kassetten bei Nutzung des GEMA-Repertoires gezahlt werden müs-\n\nse, unverhältnismäßig niedrig sei.\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft,\n\nEinwilligung in die Vertragsanpassung und Zahlung, wobei er einstweilen nur die\n\nersten beiden Anträge verlesen hat.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dem Klä-\n\nger sei bekannt gewesen, daß das Tonstudio der Beklagten, dem er seine Kom-\n\npositionen zur Verfügung gestellt habe, ausschließlich mit der Produktion von\n\nHörspielen befaßt gewesen sei, die unter dem Label “Europa” erschienen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der\n\nKlage mit der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben und die Beklagte – unter\n\nZurückverweisung der noch nicht entscheidungsreifen Teile der Stufenklage an\n\ndas Landgericht – antragsgemäß verurteilt,\n\ndem Kläger darüber Auskunft zu geben, wie sie die (im einzelnen bezeichneten und\nin hörbarer Form vorgelegten) 152 Kompositionen des Klägers in den letzten zehn\nJahren vor dem Tag der Zustellung der Klage verwertet hat, insbesondere unter Be-\nzeichnung der einzelnen Vervielfältigungsstücke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Ver-\nkaufspreise sowie der Erträge aus dem Verkauf.\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der sie\n\nihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers zur\n\nVorbereitung eines auf Vertragsanpassung und Zahlung gerichteten Anspruchs\n\naus § 36 UrhG bejaht und zur Begründung ausgeführt:\n\nDer Urheber könne von seinem Vertragspartner zur Vorbereitung eines An-\n\nspruchs aus § 36 UrhG Auskunft über die bereits erzielten Erträgnisse aus der\n\nNutzung des Werkes, über die bisherigen Aufwendungen sowie weitere für die\n\nGeltendmachung eines Anpassungsbegehrens erforderliche Einzelumstände\n\nverlangen. Dafür brauche er noch nicht alle Voraussetzungen des Hauptan-\n\nspruchs darzulegen, vielmehr sei es ausreichend, daß er greifbare Anhaltspunkte\n\nfür das Vorliegen des Hauptanspruchs vortrage. Diese Voraussetzungen seien im\n\nStreitfall gegeben.\n\nZwar habe der Kläger in Anbetracht der großen Zahl der abgenommenen\n\nKompositionen davon ausgehen müssen, daß die Beklagte einen großen Bedarf\n\nan derartigen kurzen Melodien gehabt habe und seine Kompositionen auch in er-\n\nheblichem Umfang verwenden würde. Die Vertragslage, nach der die Beklagte zur\n\numfangreichen Nutzung berechtigt gewesen sei, stehe aber einem Anpassungs-\n\nanspruch nicht entgegen. Wie intensiv die Beklagte die Kompositionen habe nut-\n\nzen wollen, lasse sich den Verträgen nicht entnehmen und sei möglicherweise\n\ndamals auch der Beklagten noch nicht klar gewesen. Immerhin verwende die Be-\n\nklagte die Kompositionen des Klägers bis heute, wobei es immer noch um eine\n\nAuflagenstärke von bis zu 25.000 Stück gehe. Auch wenn der Kläger in den Büro-\n\nräumen der Beklagten die Beweise früherer Verkaufserfolge – insbesondere die\n\n“Goldenen Schallplatten”, mit denen die Beklagte ausgezeichnet worden sei –\n\nwahrgenommen habe, habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, daß seine\n\nMusik laufend immer wieder verwendet werden würde. Im übrigen dürfe nicht\n\nausschließlich auf die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß abgestellt\n\nwerden. Denn der Anpassungsanspruch des § 36 UrhG bestehe – entsprechend\n\nseinem Zweck, den unerfahrenen oder abhängigen Urheber zu schützen – selbst\n\ndann, wenn das grobe Mißverhältnis als mehr oder weniger wahrscheinlich vor-\n\nauszusehen gewesen sei.\n\nEin Anpassungsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es\n\nbranchenüblich sei, untergeordnete Beiträge mit einem Pauschalhonorar abzu-\n\ngelten. Denn von einem untergeordneten Beitrag könne hier nicht ausgegangen\n\nwerden; die Musik trage nicht unwesentlich zu dem Gesamtwerk einer Hörspiel-\n\nproduktion bei. Im übrigen habe die Beklagte nicht hinreichend zu einer entspre-\n\nchenden Branchenübung vorgetragen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nteilweise Erfolg. Sie führen dazu, daß die Klage mit einem Teil des im Wege der\n\nStufenklage geltend gemachten Auskunftsantrags – soweit die Beklagte dem Klä-\n\nger Auskunft über die Erträge aus dem Verkauf von Hörspielkassetten erteilen\n\nsoll – als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die weitergehende Revision ist\n\ndagegen nicht begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß der\n\nKläger für die in Rede stehenden Kompositionen Urheberrechtsschutz genießt.\n\nDies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht be-\n\nanstandet.\n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klä-\n\ngers gegen die Beklagte bejaht. Dieser Anspruch umfaßt jedoch zumindest der-\n\nzeit noch nicht die Auskunft über die von der Beklagten im einzelnen erwirtschaf-\n\nteten Erträge.\n\na) Für die Gewährung des in Rede stehenden Auskunftsanspruchs muß –\n\nwie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht bereits feststehen,\n\ndaß dem Kläger ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG auf Einwilligung in eine\n\nVertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer\n\ndann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen sol-\n\nchen Anspruch bestehen, Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung ver-\n\nlangen, um im einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermit-\n\nteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. OLG Nürnberg\n\nSchulze RzU OLGZ 130 S. 6 mit Anm. Gerstenberg; OLG Nürnberg ZUM-RD\n\n1999, 126, 128; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 14;\n\nv. Gamm, UrhG, § 36 Rdn. 10; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,\n\n9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Hagen, Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht,\n\n1990, S. 155 f.; ferner OLG Hamm NJW-RR 1990, 1148 und dazu Spautz in Möh-\n\nring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 22). Eine solche Auskunftspflicht besteht in\n\njedem Rechtsverhältnis, und zwar immer dann, wenn der Berechtigte entschuld-\n\nbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Ver-\n\npflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (RGZ\n\n158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR\n\n1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica; BGHZ 95, 274, 278 f. –\n\nGEMA-Vermutung I).\n\nAllerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines\n\naus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunfts-\n\npflicht. Sie scheidet nicht nur dann aus, wenn auf seiten des Berechtigten die ge-\n\nforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszweckes nicht unbedingt erforder-\n\nlich sind, sondern setzt auch auf seiten des Verpflichteten voraus, daß er dem\n\nAuskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung be-\n\nrechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGHZ 10, 385, 387).\n\nb) Soweit der Kläger Auskunft über den Umfang der Verwertung seiner\n\nKompositionen in den Hörspielproduktionen der Beklagten sowie über die Ver-\n\nkaufspreise verlangt, liegen diese Voraussetzungen vor.\n\naa) Hat der Urheber für die Nutzung seiner Werke wie im Streitfall ein Pau-\n\nschalhonorar vereinbart, ist ihm der Verwerter an sich keine Rechenschaft dar-\n\nüber schuldig, in welchem Umfang er das Werk nutzt (vgl. zum Verlagsvertrag\n\nSchricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 5 VerlagsG Rdn. 15). Andererseits handelt es\n\nsich hierbei – jedenfalls ist Gegenteiliges im Streitfall nicht ersichtlich – um Infor-\n\nmationen, die aus der Sicht des Verwerters verhältnismäßig einfach zu beschaf-\n\nfen sind und an denen kein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Im\n\nStreitfall gilt dies zunächst einmal für die Frage, bei welchen Hörspielproduktio-\n\nnen überhaupt Kompositionen des Klägers zum Einsatz gekommen sind. Es gilt\n\naber auch für das Auskunftsverlangen hinsichtlich der verkauften Auflage der je-\n\nweiligen Produktionen sowie der entsprechenden Verkaufspreise.\n\nbb) Soweit es um diese Auskünfte geht, liegen greifbare Anhaltspunkte dafür\n\nvor, daß dem Kläger ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 UrhG zusteht.\n\n(1) Es ist hinreichend wahrscheinlich, daß das dem Kläger für die uneinge-\n\nschränkte Nutzung gewährte Honorar in Höhe von 50 DM pro Komposition in ei-\n\nnem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen steht, die die Beklagte aus der\n\nNutzung der Werke des Klägers hat ziehen können.\n\nAllerdings bleibt § 36 UrhG in den Fällen unanwendbar, in denen ein unter-\n\ngeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten wor-\n\nden ist (BGHZ 137, 387, 396 f. – Comic-Übersetzungen I; BGH, Urt. v. 20.3.1986\n\n– I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA). Die Kompositionen des Klä-\n\ngers können indessen – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat\n\n– nicht lediglich als untergeordnete Beiträge eingestuft werden, die in dem Ge-\n\nsamtwerk der Hörspielproduktion aufgehen, ohne den dem Zuhörer vermittelten\n\nEindruck entscheidend prägen zu können. Auch wenn bei derartigen Produktio-\n\nnen die erzählte Geschichte und der Dialog im Mittelpunkt stehen mögen, kommt\n\ndoch den zur Unterstreichung dramatischer Effekte eingesetzten Musiksequenzen\n\neine maßgebliche, den Gesamteindruck prägende Wirkung zu, die das Beru-\n\nfungsgericht überzeugend mit der Bedeutung der Filmmusik für den Spielfilm ver-\n\nglichen hat.\n\nDie Revision verweist demgegenüber auf das Vorbringen der Beklagten,\n\ndem zufolge es – ungeachtet der Bedeutung der Musiksequenzen für die jeweili-\n\ngen Hörspielproduktionen – in der Branche der Produzenten derartiger Hörspiele\n\nüblich sei, die Komponisten der Begleitmusik mit einem (niedrigen) Pauschalho-\n\nnorar zu entgelten. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht erheblich. Denn auch eine\n\nentsprechende Branchenübung schließt es nicht aus, ein grobes Mißverhältnis\n\ni.S. des § 36 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Auch wenn eine bestimmte Honorierung\n\nallgemeiner Übung innerhalb der Branche entspricht, besagt dies nicht notwendig,\n\ndaß eine solche Honorierung auch angemessen ist. Als Angemessenheitsmaß-\n\nstab sind vielmehr auch die Tarife der Verwertungsgesellschaften, hier insbeson-\n\ndere der GEMA, heranzuziehen, die – wie die Beklagte einräumt – für die Ver-\n\nwendung von Musik bei Hörspielproduktionen kein Pauschalentgelt, sondern eine\n\nprozentuale Beteiligung und damit deutlich höhere Vergütungen vorsehen, als sie\n\nim Streitfall dem Kläger gewährt worden sind.\n\nDer Kläger hat bislang nur wenige Hinweise auf den Umfang der Nutzung\n\nseiner Kompositionen geben können. Sie reichen indessen für das hier in Rede\n\nstehende Auskunftsverlangen aus, um ein grobes Mißverhältnis als hinreichend\n\nwahrscheinlich anzusehen.\n\n(2) In der Rechtsprechung wird für das Vorliegen eines Anspruchs aus § 36\n\nAbs. 1 UrhG darüber hinaus vorausgesetzt, daß die hohen Erträgnisse aus der\n\nNutzung des Werkes für den Urheber unerwartet sind (BGHZ 115, 63, 66 – Ho-\n\nroskop-Kalender; 137, 387, 397 – Comic-Übersetzungen I). Das Berufungsgericht\n\nist mit Recht davon ausgegangen, daß auch das Vorliegen dieses Merkmals hin-\n\nreichend wahrscheinlich ist.\n\nDie Revision tritt dem entgegen und verweist auf das Vorbringen der Be-\n\nklagten, aus dem sich eine Reihe von klaren Indizien dafür ergäbe, daß der Klä-\n\nger mit einem beachtlichen Erfolg der Hörspielproduktionen habe rechnen müs-\n\nsen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht als entscheidend\n\nangesehen. Denn ob der Erfolg für den Urheber unerwartet ist, hängt von der\n\nGröße des Erfolges und damit von der begehrten Auskunft ab. Mit Recht hat das\n\nBerufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß im Falle eines krassen Mißve r-\n\nhältnisses zwischen dem tatsächlich gewährten Pauschalentgelt und einem an\n\nder unteren Vergütungsgrenze orientierten Beteiligungshonorar eine tatsächliche\n\nVermutung dafür spricht, daß zwischen der vereinbarten Urhebervergütung und\n\nden Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes unerwartet ein grobes Mißverhält-\n\nnis besteht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v.\n\n21.6.2001 – I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhör-\n\nspiele). Die begehrte Auskunft kann dem Kläger unter diesen Umständen nur\n\nverwehrt werden, wenn schon jetzt feststünde, daß der eingetretene Erfolg, wie\n\ngroß er auch ausgefallen sein mag, aus der Sicht des Klägers nicht nur im Be-\n\nreich des Möglichen lag, sondern auch wahrscheinlich war. Hiervon kann indes-\n\nsen nicht ausgegangen werden.\n\ncc) Auch wenn die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieser Punkte\n\ngrundsätzlich zu Recht ergangen ist, bedarf doch der Urteilsausspruch im einzel-\n\nnen (“... verwertet hat, insbesondere unter Bezeichnung der einzelnen Vervielfäl-\n\ntigungsstücke, ihrer Gesamtauflage, ihrer Verkaufspreise ...”) der klarstellenden\n\nKorrektur.\n\n(1) So kann es nicht bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Ver-\n\npflichtung bleiben, “die einzelnen Vervielfältigungsstücke” zu bezeichnen. Ge-\n\nmeint ist hiermit – entgegen dem Wortlaut – nicht etwa eine Auflistung jedes ein-\n\nzelnen hergestellten Exemplars der verschiedenen Hörspielproduktionen; dies\n\nwürde im Zweifel schon daran scheitern, daß die einzelnen Musikkassetten keine\n\nindividuelle Kennzeichnung im Sinne einer Herstellungsnummer o.ä. aufweisen.\n\nGemeint ist offensichtlich, daß Auskunft darüber erteilt wird, für welche Hörspiel-\n\nproduktionen, also für welche Titel, die Beklagte Kompositionen des Klägers ver-\n\nwendet hat. Dies ist bei der gebotenen Neufassung der erfolgten Verurteilung zu\n\nberücksichtigen.\n\n(2) Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft\n\nüber die “Gesamtauflage” verurteilt hat, ist der klarstellende Hinweis geboten, daß\n\nim Rahmen des § 36 UrhG allein die verkaufte Auflage von Bedeutung ist. Denn\n\nder nicht verkaufte Lagerbestand trägt nicht zu einer Erhöhung der Erträgnisse\n\nbei, auf die es hier letztlich ankommt.\n\n(3) Ferner ist die Zeitangabe im Tenor – Auskunft über eine Verwertung “in\n\nden letzten 10 Jahren vor dem Tag der Zustellung der Klage” – zu korrigieren. Mit\n\nRecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht das Auskunftsverlangen damit\n\nauf einen Zeitraum erstreckt hat (ausweislich der Akten wurde die Klage am\n\n1.10.1996 zugestellt), in dem der Beklagten unstreitig noch gar keine Kompositio-\n\nnen des Klägers vorlagen. Eine Auskunftspflicht kommt vielmehr nur für die Zeit\n\nab 1988 in Betracht. Da eine Verwertung zu einem früheren Zeitpunkt ohnehin\n\nausscheidet, kann die zeitliche Bestimmung des Verwertungszeitraums vollstän-\n\ndig entfallen (so schon der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\n\nkorrigierte Antrag), ohne daß damit eine sachliche Erweiterung des ausgespro-\n\nchenen Verbots verbunden wäre.\n\n(4) Schließlich bleibt bei der Verurteilung zur Bezeichnung der Verkaufs-\n\npreise offen, ob damit die Endverbraucher- oder die Herstellerabgabepreise ge-\n\nmeint sind. Auch hier ergibt sich aus dem Zweck, für den der Kläger die Auskunft\n\nbenötigt, daß insofern auf den Herstellerabgabepreis abzustellen ist, zumal für\n\nMusikkassetten wegen des Preisbindungsverbots keine verbindlichen Endver-\n\nbraucherpreise bestehen können (vgl. den insofern vergleichbaren Sachverhalt\n\nbei BGH GRUR 2002, 153 – Kinderhörspiele).\n\nc) Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagte sei schon jetzt verpflichtet, Auskunft über die von ihr erwirtschafteten\n\nErträge zu erteilen. Eine solche Auskunft umfaßt eine Offenlegung der Kalkulation\n\neinschließlich sämtlicher Gestehungskosten, insbesondere auch der Honorare,\n\ndie an andere Urheber oder ausübende Künstler gezahlt worden sind. Auf diese\n\nAngaben erstreckt sich der bestehende Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls\n\nzur Zeit noch nicht. Zum einen wird durch eine derart weitgehende Verpflichtung\n\ndas berechtigte Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Kalkulation\n\nbeeinträchtigt und ihr im übrigen ein erheblicher Aufwand zugemutet. Zum ande-\n\nren steht nicht fest, ob der Kläger diese Angaben wirklich benötigt. Denn entwe-\n\nder läßt sich schon aufgrund des Umfangs der Nutzung ein Anspruch auf Ver-\n\ntragsanpassung ausschließen, oder es gelingt dem Kläger, aufgrund der zu er-\n\nteilenden Auskunft (oben unter b) ein krasses Mißverhältnis zwischen dem tat-\n\nsächlich gewährten Pauschalhonorar und einem noch angemessenen Beteili-\n\ngungshonorar darzutun. Auch in diesem zweiten Fall benötigt der Kläger die wei-\n\ntere Auskunft nicht. Vielmehr wäre es dann Sache der Beklagten, etwa durch Of-\n\nfenlegung ihrer Kalkulation darzulegen, daß ein grobes Mißverhältnis nicht b e-\n\nsteht.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten teil-\n\nweise aufzuheben. Soweit die Beklagte zur Auskunft über die Erträge aus dem\n\nVerkauf von Hörspielkassetten verurteilt worden ist, ist die Klage als derzeit un-\n\nbegründet abzuweisen. Im übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuwei-\n\nsen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__44-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/i-zr-44-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__44-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__44-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/i-zr-44-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__44-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:25.697708+00:00"}}