{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__41-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"I ZR 41/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bm, Cl Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klausurerfordernis Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Ver- teilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, un- terliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem AGB-Gesetz. UrhWG § 7 Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebe- nenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten. UrhG § 10 Abs. 1 Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 41/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nAGBG § 9 Bm, Cl\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKlausurerfordernis\n\nDer Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Ver-\n\nteilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, un-\n\nterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem\n\nAGB-Gesetz.\n\nUrhWG § 7\n\nWer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als\n\nKomponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebe-\n\nnenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke\n\ndieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er\n\nseinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.\n\nUrhG § 10 Abs. 1\n\nZur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs.\n\n1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder\n\neiner Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter\n\nRechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.\n\nErdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Po-\n\nkrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Um-\n\nfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Ur-\n\nteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 %\n\nder Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland\n\nbestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und\n\nmechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen\n\nVereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprü-\n\nche, die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern,\n\nBearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag einge-\n\nräumt oder an sie abgetreten worden sind.\n\nAn Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nut-\n\nzungsrechte; außerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie\n\nAnsprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie\n\nnach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten\n\nkönnen bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft\n\nordentliche, außerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die\n\nAusschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über\n\ndessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschließt. Danach werden die\n\nErträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Ver-\n\nfahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.\n\nDer am 31. August 1989 geborene Kläger schloß am 29. Septem-\n\nber/19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rück-\n\nwirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der\n\nBeklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an\n\nWerken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen wür-\n\nden. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied\n\nder Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte \"E-Musik\" (sog. ernste Mu-\n\nsik) zugerechnet.\n\nDie Mitgliederversammlung der Beklagten beschloß am 27./28. Juni\n\n1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsver-\n\nfahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um\n\nfolgenden Absatz 3 zu ergänzen:\n\n\"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also\n\nnicht über das berufsmäßige Können verfügen, können keine\n\nWertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur\n\naufgefordert werden.\"\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger\n\nmit, daß auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von\n\n1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäßigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3\n\nGO Wertung E gegeben seien.\n\nIn der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ablei-\n\nstung einer entsprechenden \"Klausur\" auf.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch\n\nohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO\n\nWertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten\n\nund seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei\n\nAbschluß des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke\n\nstattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klä-\n\nren.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie\n\nverweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis\n\n1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht\n\nausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sach-\n\ngemäß zu prüfen.\n\nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daß er am\n\nWertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen\n\nkönne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorge-\n\nsehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\nWertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst\n\n4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat bestritten, daß der Kläger urheberrechtlich schutzfähi-\n\nge Werke - im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen - komponiert habe.\n\nSie sei befugt, das berufsmäßige Können angeschlossener Mitglieder aus An-\n\nlaß der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei\n\ndurch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die\n\nKlausur nur in Form eines \"Prüfungsgesprächs\" stattfinden sollen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt\n\nbeantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils,\n\n1. festzustellen, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der\n\nBeklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der\n\nGeschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten\n\nin der Sparte E eingefügt worden ist: \"Mitglieder, die ihre Werke\n\nnur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäßi-\n\nge Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mit-\n\nglied kann zu einer Klausur aufgefordert werden.\" unwirksam ist,\n\nhilfsweise\n\nfestzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Be-\n\nklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen\n\nFähigkeiten zu leisten;\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge\n\nfür die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 %\n\nZinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.\n\nDas Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils -\n\n unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Zah-\n\nlungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die\n\nKlage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).\n\nGegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer -\n\ndie Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschlußrevision.\n\nBeide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verur-\n\nteilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschlußrevi-\n\nsion des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Fest-\n\nstellung, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der Beklagten über die\n\nEinführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig ab-\n\ngewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mit-\n\nglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.\n\n2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben\n\nkeinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Be-\n\nklagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt\n\n(§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu\n\nmachen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch\n\nDritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [inso-\n\nweit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt,\n\nwenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluß in seinen Rechten betroffen ist\n\n(vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999,\n\n165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-\n\nter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a),\n\nkann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.\n\nDer Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfal-\n\ntet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als an-\n\ngeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts\n\nist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr\n\nausschließlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung).\n\nDer Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der\n\nBeschluß als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsin-\n\nteresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluß Rechtswir-\n\nkungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist -\n\n wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den Be-\n\nschluß der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger indivi-\n\ndual-vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der\n\nHauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhand-\n\nlung von dem Klägervertreter erklärte \"Klarstellung\" des Antrags ändert daran\n\nnichts.\n\nII. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der\n\nKläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung\n\nseiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der\n\nHilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbezie-\n\nhung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe.\n\nDer Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klau-\n\nsur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem\n\nKläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-\n\nvertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daß Sat-\n\nzung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des\n\nVertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO\n\nWertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen\n\nworden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9\n\nAGBG unwirksam sei.\n\nDie Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Klä-\n\nger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-\n\nsen, weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als\n\n\"angeschlossenes Mitglied\", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung\n\nseiner Werke auf der Hand gelegen habe, daß er seine Werke nur mit Hilfe\n\nanderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schließe ihn schon aus\n\ndiesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheber-\n\nschaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für\n\nandere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung\n\ndes § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe ande-\n\nrer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der\n\nLage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäßigen Nachweis ih-\n\nres \"beruflichen Könnens\" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analpha-\n\nbeten). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachge-\n\nbrauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis\n\nder Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeig-\n\nnet.\n\n2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-\n\ngebnis stand.\n\na) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand\n\ndes Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob\n\ndie Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnah-\n\nme am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäß § 3 I Abs. 3 GO\n\nWertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstan-\n\nzen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch\n\nunabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer\n\nKlausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbe-\n\nziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese\n\nRechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegen-\n\nden Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.\n\nb) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht\n\nberechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhän-\n\ngig zu machen, daß dieser gemäß § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur\n\nFeststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist\n\nnach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.\n\nDer zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt\n\nder Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83,\n\nGRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht\n\nabgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.;\n\nMünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheber-\n\nund Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahr-\n\nnehmungsvertrag, 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,\n\n165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der\n\nBeklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6\n\nAGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2\n\nAGBG ausschließt. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsät-\n\nze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen,\n\nder Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurtei-\n\nlen ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59;\n\nB. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA\n\nund Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhältnis zu angeschlossenen Mitglie-\n\ndern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu\n\nWolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist frag-\n\nlich, ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans,\n\ndie nach Abschluß eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für\n\nNichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in\n\n§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und ei-\n\nne derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklau-\n\nsel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO\n\n§ 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche\n\nPatentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300;\n\nK. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheber-\n\nrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren,\n\nAfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Ra-\n\ntes vom 5.4.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl.\n\nNr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in\n\nder Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136,\n\n394).\n\nDiese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in\n\n§ 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien\n\nunwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden\n\nwäre.\n\nNach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den\n\nVertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben\n\nunangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Be-\n\nstimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben,\n\nso einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9\n\nAbs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob\n\ndie Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger,\n\nangemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu\n\nprüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interes-\n\nsen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen be-\n\nnachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E\n\nder Fall.\n\nDie Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Be-\n\nrechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsver-\n\nfahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betrof-\n\nfenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mit-\n\nglieder, deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich\n\nMitglieder vom Wertungsverfahren auszuschließen, die zu den Einnahmen\n\nnichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden\n\nWerke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung\n\ngefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E\n\nschließt jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirt-\n\nschaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa\n\nwegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens,\n\nBehinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen\n\nschreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.\n\nDementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO\n\nWertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach frei-\n\nem Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu ma-\n\nchen, daß eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis er-\n\nbringen soll, daß es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese\n\nRegelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen\n\ndie Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläßt.\n\nZweifelsfrei ist lediglich, daß es sich bei der Klausur - dem allgemeinen\n\nSprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist\n\njedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist,\n\nauch wenn er das erforderliche berufsmäßige Können hat, möglicherweise\n\nnicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (ins-\n\nbesondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes\n\nund der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Er-\n\nmessen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E gefor-\n\nderte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlie-\n\nßen, die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilha-\n\nben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die\n\nBestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem\n\nKläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich\n\ndaher nicht darauf berufen, daß sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu\n\neinem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den\n\nZweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.\n\nDie Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem\n\nKläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine\n\nTeilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den\n\nNachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am\n\nWertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere\n\nzwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung\n\ndes materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.\n\nDiese Beurteilung schließt nicht aus, daß die Beklagte auf satzungsmä-\n\nßiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständ-\n\nnis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise ge-\n\nklärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wer-\n\ntungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinander-\n\nsetzung zu vermeiden.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet an-\n\ngesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daß sie Zweifel an\n\nder Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren\n\nWerkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die\n\nAnmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs\n\nsei nicht umstritten.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein -\n\n sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) er-\n\ngebender - Zahlungsanspruch zu.\n\na) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als\n\nKomponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebe-\n\nnenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke\n\ndieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er\n\nseinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.\n\nDie Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhän-\n\nderische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl.\n\n§ 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen\n\nVerwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemein-\n\nsame Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb\n\nzur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur\n\ninsoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daß\n\ndie Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs-\n\nund mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponi-\n\nsten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988\n\n- KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran\n\nnichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn\n\nzwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag\n\nbesteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede \"Schöpfung\", die ein Vertrags-\n\npartner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk\n\nbezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Vor-\n\naussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu be-\n\nrücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen\n\nSchöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im\n\nSinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung\n\naber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte\n\nnach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der\n\nSparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell\n\nbedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäß § 7 Satz 2\n\nUrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.\n\nb) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach\n\nallgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wer-\n\ntungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und ge-\n\ngebenenfalls zu beweisen, daß die von ihm angemeldeten Werke für eine wirt-\n\nschaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäß § 7\n\nSatz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Ur-\n\nheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung - schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet,\n\ndiesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahr-\n\nnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese ge-\n\nsetzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein\n\nWahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Bezie-\n\nhung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von\n\nihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies\n\nzur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur\n\nRechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber ande-\n\nren Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig ge-\n\nschmälert wird, erforderlich ist.\n\nAuf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit\n\n§ 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte\n\nweder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr\n\nauf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verwei-\n\nsen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daß die not-\n\nwendigen Voraussetzungen vorliegen.\n\nc) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in\n\nseinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Le-\n\nbenserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daß die von ihm angeblich ge-\n\nschaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren\n\nberuft, wirtschaftlich verwertbar waren.\n\nDer Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch\n\nbetrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon\n\nausgegangen werden, daß auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem\n\nmaßgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefäl-\n\nlen in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaf-\n\nfen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den\n\nim Zivilprozeß erforderlichen Grad an Gewißheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245,\n\n255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17\n\nm.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter\n\nganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann\n\ndeshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen\n\naus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch\n\nunterstellt, daß durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des\n\nKlägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der\n\nKläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemesse-\n\nnen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muß und demgemäß bei der Verte i-\n\nlung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pau-\n\nschalieren muß (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere\n\nKomponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.\n\nIV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter\n\nZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit\n\naufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der\n\nAufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu-\n\nrückzuweisen. Die Anschlußrevision des Klägers war zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__41-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/i-zr-41-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__41-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__41-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/i-zr-41-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__41-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:11.051894+00:00"}}