{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__40-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"I ZR 40/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Laubhefter ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf das Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die \"nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bau- teile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem Klagemodell geeignet\" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene Hinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher be- zeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die \"zusammen das verwechs- lungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen\", sofern diese Bauteile wie- derum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheiden- des beiträgt. UWG § 1 Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für techni- sche Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderhei- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 40/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nLaubhefter\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4\n\nAls nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf\ndas Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die \"nach\nFarbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bau-\nteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem\nKlagemodell geeignet\" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene\nHinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher be-\nzeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die \"zusammen das verwechs-\nlungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten\nVerletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen\", sofern diese Bauteile wie-\nderum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung\nzur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheiden-\ndes beiträgt.\n\nUWG § 1\n\nZu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für techni-\nsche Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderhei-\nten.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 40/99 - OLG Koblenz\n\n LG Trier\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1974 einen von ihr\n\nentwickelten Laubhefter, d.h. ein Gerät, mit dem beim Weinbau Rebtriebe ma-\n\nschinell in Reihen hoch- bzw. aufgeheftet werden. Das ihr hierfür erteilte deut-\n\nsche Patent ist mittlerweile abgelaufen.\n\nDie Beklagte, deren Geschäftsführer vormals als selbständiger Gebiets-\n\nvertreter für die Klägerin tätig war, produziert und vertreibt seit dem Jahr 1996\n\nebenfalls einen Laubhefter. Sie bezeichnet dieses Gerät als Standardmodell\n\nund ein von ihr daneben seit dem Jahr 1997 produziertes und vertriebenes\n\nneueres Gerät als Alternativmodell (Alternative) bzw. Neuheit.\n\nDie Klägerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden\n\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen die Herstellung und den\n\nVertrieb des Standardmodells der Beklagten, das sie für einen sklavischen\n\nNachbau ihres Gerätes hält. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung, Aus-\n\nkunft und Schadensersatz.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die auf Auskunftser-\n\nteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge als nicht hin-\n\nreichend bestimmt und die Klage daher in diesem Umfang als unzulässig an-\n\ngesehen. Den Unterlassungsantrag hat es für unbegründet erachtet.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,\n\na) die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-\ntel zu verurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an\nSchlepper zum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter be-\n\nzeichnet, herzustellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben\nund/oder vertreiben zu lassen, im geschäftlichen Verkehr an-\nzubieten und/oder in sonstiger Weise in den geschäftsmäßi-\ngen Verkehr zu bringen, die nach Farbe, Gesamtaussehen,\nAbmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, tech-\nnischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen\nmit dem von der Klägerin hergestellten \"E. -Laubhefter\" geeig-\nnet sind, wobei sich die Unterlassungspflicht der Beklagten\ninsbesondere auf folgende Teile des Gerätes erstreckt, die\nzusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild des Laub-\nhefters prägen und damit das Charakteristische des konkreten\nVerletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen:\n\n - Farbe \"Rot\" des Grundrahmens und des Träger-Galgens\n\n - die Schnecken in ihrer speziellen Anordnung und Anbrin-\n\ngung an dem Rahmen sowie deren Halterung\n\n - die Form und die Maße des Grundrahmens, der jetzt recht-\neckig ausgebildet ist und die Form und Maße des Träger-\nGalgens, einschließlich der Verstrebungen\n\n - die Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken, zu-\n\nsätzlich deren Ausführung in gelb galvanisierter Farbe\n\n - Amboß und Zentrierspitze mit ihrer typischen Anordnung\n\nund Befestigung\n\n - der Klammerarm und die Klammergröße\n\n - die Garnführung in der Garnstopeinrichtung\n\n - das Kopfteil einschließlich der Adaptermaße zur Aufnahme\n\nvon Hubrahmen\n\n und zwar so, wie diese auf den nachfolgenden Fotos abgebil-\ndet sind:\n\n (Es folgt eine Seite mit vier Abbildungen, von denen die beiden oberen\n\nden Laubhefter der Klägerin in Frontansicht und die beiden unteren je eine\n\nVorder- und eine Rückansicht eines Laubhefters der Beklagten zeigen);\n\nb) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu\nerteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu a) bezeich-\nneten Laubhefter veräußert, vertrieben und in sonstiger Weise\nin den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, wobei sich die\nAngaben auf die Anzahl, das jeweilige Jahr, das Vertrags- und\nLieferdatum, die vereinbarten Preise, das jeweilige Land, in\ndas die Lieferung erfolgte, zu erstrecken haben;\n\nc) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin allen denjenigen,\nnach Auskunftserteilung von der Klägerin zu beziffernden\nSchaden zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erset-\nzen, der ihr durch die zu a) bezeichnete Verletzungshandlung\nentstanden ist;\n\nd) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\ndenjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der zu a) be-\nzeichneten Verletzungshandlung noch entstehen wird.\n\nZu a) ihres Antrags hat die Klägerin folgende drei Hilfsanträge gestellt:\n\n1. Hilfsantrag,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nverurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper\nzum Aufheften von Rebtrieben, als Laubhefter bezeichnet, in der\nvon der Beklagten als \"Standardmodell\" angebotenen Form, herzu-\nstellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu\nlassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in sonstiger\nWeise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die ihrem ge-\nsamten Erscheinungsbild nach, das insbesondere bestimmt ist von\nder charakteristischen Zusammenstellung von\n\n- Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens,\n\n- den Schnecken und deren typische Anordnung und Anbringung\nan dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerungen und\nder gelb galvanisierten Farben der Schnecken,\n\n- der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten Grun-\n\ndrahmens und seiner Verstrebungen,\n\n- der Form und den Maßen des Träger-Galgens,\n\n- den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und deren\n\nAusführung in gelb galvanisierter Farbe,\n\n- Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung und\n\nBefestigung,\n\n- Klammerarm und Klammergröße,\n\n- Kopfteil einschließlich Adaptermaßen\n\nund zwar so, wie dieses auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA er-\nsichtlich ist, geeignet sind, Verwechslungen mit dem von der Kläge-\nrin hergestellten \"E. -Laubhefter\" hervorzurufen.\n\n2. Hilfsantrag,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nverurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper\nzum Aufheften von Rebtrieben (sogenannte Laubhefter) in der\nAusführung des Standardmodells der Beklagten herzustellen oder\nherstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, im\ngeschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger Weise in\nden geschäftlichen Verkehr zu bringen, die nach ihrem gesamten\nErscheinungsbild, insbesondere ihrer optischen und technischen\nGesamtgestaltung, so wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis\n99 GA abgebildet sind, den Abmessungen, Profildimensionen und\nder Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem \"E. -Laubhefter\"\nder Klägerin geeignet sind.\n\n3. Hilfsantrag,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nverurteilen, es zu unterlassen, Anbauvorrichtungen an Schlepper\n\nzum Aufheften von Rebtrieben, als \"Laubhefter\" bezeichnet, herzu-\nstellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu\nlassen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in sonstiger\nWeise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, die wie insbeson-\ndere das von der Beklagten unter der Bezeichnung \"Laubhefter-\nStandardmodell\" hergestellte und vertriebene Gerät nach Farbe,\nGesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der\nBauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Ver-\nwechslungen mit dem von der Klägerin aktuell hergestellten \"E. -\nLaubhefter\" geeignet sind, wobei insbesondere die folgenden\nBauteile und technischen wie optischen Gestaltungsmerkmale das\nverwechslungsfähige Gesamtbild des Laubhefters prägen und da-\nmit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes\nzum Ausdruck bringen:\n\n- von Farbe (Rot) des Grundrahmens und des Träger-Galgens,\n\n- von den Schnecken und deren typischer Anordnung und Anbrin-\ngung an dem Rahmen sowie deren Halterungen und Lagerun-\ngen und der gelb galvanisierten Farbe der Schnecken,\n\n- von der Form und den Maßen des rechteckig ausgebildeten\n\nGrundrahmens und seiner Verstrebungen,\n\n- von der Farbe und den Maßen des Träger-Galgens,\n\n- von den Verstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken und\n\nderen Ausführung in gelb galvanisierter Farbe,\n\n- von Amboß und Zentrierschraube in ihrer typischen Anordnung\n\nund Befestigung,\n\n- von Klammerarm und Klammergröße,\n\n- von Kopfteil einschließlich Adaptermaßen\n\nund zwar so, wie diese auf den Fotos in Bl. 2, 93 bis 99 GA darge-\nstellt sind.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen zu a), b) und\n\nd) stattgegeben. Hinsichtlich des - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten -\n\nAntrags zu c) hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen als zuläs-\n\nsig angesehen und sie nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzen-\n\nden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes weitgehend für begründet er-\n\nachtet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie im Berufungsverfahren gestellten Hauptanträge seien hinreichend\n\nbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Angabe der wesent-\n\nlichen Maschinenteile in Verbindung mit den angefügten Lichtbildern lasse sich\n\nohne weiteres nachvollziehen, auf welche Arten von Nachbauten das Klagebe-\n\ngehren ziele. Der unbezifferte Zahlungsantrag sei nach § 254 ZPO statthaft\n\nund, da die Klägerin die in dem Antrag geforderten Angaben zunächst zur Er-\n\nmittlung der Schadenshöhe benötige, auch im übrigen zulässig. Das für den\n\nFeststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse habe die Klägerin mit\n\ndem Hinweis auf ihr Unvermögen zur Schadensspezifizierung und die drohen-\n\nde Verjährung dargetan.\n\nDie mithin in vollem Umfang zulässige Klage sei nach § 1 UWG auch\n\nbegründet; lediglich hinsichtlich des Zahlungsanspruchs sei der Rechtsstreit in\n\nentsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht\n\nzurückzuverweisen. Das mit der Klage angegriffene Gerät der Beklagten stelle\n\neinen sklavischen Nachbau der Vorrichtung der Klägerin dar. Dieser sei wett-\n\nbewerbswidrig, weil die Beklagte das fremde Erzeugnis, das eine starke wett-\n\nbewerbliche Eigenart aufweise, unter Übernahme von Merkmalen, mit denen\n\nder Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbinde, in Kenntnis des\n\nSachverhalts nachahme und ihr Gerät in den Verkehr bringe, ohne das ihr\n\nMögliche und Zumutbare zur Vermeidung einer Irreführung zu tun.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, daß der Klagehauptantrag zu a) sowie die\n\nweiteren Klageanträge, soweit sie auf diesen rückbezogen sind, und damit\n\nauch der entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen\n\nder § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.\n\na) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und\n\nnach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart\n\nundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,\n\nsich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis\n\ndem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was\n\ndem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95,\n\nGRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsan-\n\ntrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035\n\n- Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001,\n\n453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Dementsprechend sind Klagean-\n\nträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie \"oder andere\n\nverwechslungsfähige Bezeichnungen\", \"mit einem äußeren Erscheinungsbild,\n\ndas sich von demjenigen des Originals nicht deutlich unterscheidet\" oder \"ähn-\n\nlich wie\" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urt. v.\n\n3.4.1963 - Ib ZR 162/61, GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen; Urt. v.\n\n14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 623 = WRP 1988, 654 - Vespa-\n\nRoller; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991,\n\n216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). So ist es hier.\n\naa) Das vom Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochene Verbot\n\nbezieht sich auf Laubhefter, \"die nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen,\n\nForm, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funkti-\n\nonsweise zu Verwechslungen mit dem von der Klägerin hergestellten 'E. -\n\nLaubhefter' geeignet sind\". Mit der Formulierung \"zu Verwechslungen geeig-\n\nnet\", mit der nach den zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehenden Ent-\n\nscheidungsgründen (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990,\n\n611, 617 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ 110,\n\n278 nicht abgedruckt) die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung\n\ngemeint ist, ist die untersagte Wettbewerbshandlung nicht hinreichend konkret\n\nbeschrieben. Welche Ausführungsformen die Gefahr von Herkunftsverwechs-\n\nlungen hervorrufen, kann nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall beurteilt\n\nwerden. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren\n\nvorbehaltene Tatfrage. Zwar läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Vollstrek-\n\nkungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausge-\n\nsprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987,\n\n446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht\n\nabgedruckt). Die von dem Verbot erfaßte Handlung darf aber nicht - wie hier -\n\nnur ganz allgemein umschrieben werden, so daß dann die Auslegung unbe-\n\nstimmter und nach der Auffassung der Parteien nicht eindeutiger Begriffe dem\n\nVollstreckungsgericht überlassen bleibt.\n\nbb) Inhalt und Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen\n\nVerbots stehen auch nicht unter Berücksichtigung der am Ende des Unterlas-\n\nsungsausspruchs angefügten vier Abbildungen hinreichend fest. Die Abbildun-\n\ngen lassen in keiner Weise deutlich erkennen, in welchen Gestaltungsmerk-\n\nmalen des Laubhefters der Beklagten eine wettbewerbswidrige Benutzung der\n\nentsprechenden Merkmale des Geräts der Klägerin zum Ausdruck kommen\n\nsoll. Zwar kann der Gegenstand eines Verbots grundsätzlich auch mit Hilfe von\n\nAbbildungen festgelegt werden und damit den Bestimmtheitsanforderungen\n\ngenügen. Der Klageantrag und entsprechend der Verbotsausspruch müssen\n\naber auch in einem solchen Fall, zumindest unter Heranziehung des Klagevor-\n\ntrags, unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen\n\nErzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsver-\n\nstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (vgl. BGH, Urt. v.\n\n24.6.1966 - Ib ZR 32/64, GRUR 1966, 617, 618 - Saxophon). Daran fehlt es im\n\nStreitfall.\n\nSo sind die im Urteilstenor aufgeführten Merkmale \"Farbe, Gesamtaus-\n\nsehen, Abmessungen, Form, typische Anordnung der Bauteile, technische Ge-\n\nstaltung und Funktionsweise\" so allgemein gehalten, daß sie zur Präzisierung\n\ndes Verbotsausspruchs und seiner Grenzen nicht ausreichen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Falten-\n\nglätter). Die Abmessungen und die Funktionsweise des in Rede stehenden\n\nLaubhefters sind aus den Lichtbildern nicht zu ersehen. Unklar bleibt auch,\n\nwas mit der \"typischen Anordnung\" der auf diesen Bildern erkennbaren Bau-\n\nteile und der \"technischen Gestaltung\" gemeint sein soll. Die Farbe und das\n\nGesamtaussehen des Laubhefters sind zwar aus den Abbildungen ersichtlich.\n\nEs handelt sich dabei aber um derart allgemeine Merkmale, daß auch sie das\n\nSpezifische der untersagten Wettbewerbshandlung nicht erfassen und daher\n\nebenfalls nichts daran ändern, daß die Grenzziehung zwischen erlaubten und\n\nverbotenen Verhaltensweisen in unzulässiger Weise in das Vollstreckungs-\n\nverfahren verlagert würde. Das Vollstreckungsgericht hätte nämlich seinerseits\n\nzu prüfen, ob die angegriffene Gestaltung nach Farbe und Gesamtaussehen\n\ngeeignet ist, den Verkehr über die betriebliche Herkunft irrezuführen.\n\nDie Formulierung \"zu Verwechslungen geeignet\" stellt mithin den eigent-\n\nlichen Kern des begehrten und ausgesprochenen Verbots dar und kann daher\n\nauch nicht als zwar überflüssiges, im Ergebnis aber wegen der ansonsten hin-\n\nreichend konkreten Umschreibung der untersagten Handlungen unschädliches\n\nBegründungselement angesehen werden. Ein derart undeutlich gefaßter Ver-\n\nbotsausspruch führt zu einer für die beklagte Partei unerträglichen Ungewißheit\n\ndarüber, welche Handlungen sie konkret zu unterlassen hat (vgl. BGH GRUR\n\n1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).\n\nb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß daran auch der mit \"ins-\n\nbesondere\" eingeleitete Nebensatz nichts zu ändern vermag. In einem solchen\n\nZusatz liegt regelmäßig eine Konkretisierung des allgemeiner gefaßten Unter-\n\nlassungsantrags, der vielfach als Auslegungshilfe für die dort enthaltene Ver-\n\nallgemeinerung zu dienen bestimmt ist und daher nicht unbeachtet bleiben darf\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP\n\n1997, 735 - Brillenpreise II). Hieraus ergibt sich aber zugleich, daß auch dieser\n\nInsbesondere-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und daher seinerseits\n\ndem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen muß (BGH GRUR 1997, 767, 768 =\n\nWRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch\n\nnicht erfüllt.\n\nZwar sind in dem in den Klageantrag und entsprechend in den Urteil-\n\nstenor eingefügten \"insbesondere\"-Nebensatz einzelne Gestaltungselemente\n\ngenannt, die nach dem Urteilsausspruch \"zusammen das verwechslungsfähige\n\nGesamtbild des Laubhefters prägen und damit das Charakteristische des kon-\n\nkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen\" sollen. Diese Gestal-\n\ntungselemente sind aber ihrerseits wiederum so allgemein beschrieben, daß\n\nauch der Zusatz für sich genommen nicht hinreichend bestimmt ist und deshalb\n\nzur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung ebenfalls nichts\n\nEntscheidendes beizutragen vermag. Die Begriffe, mit denen verschiedene\n\nBauteile bezeichnet sind, erklären sich zum Teil weder aus sich heraus noch in\n\nVerbindung mit den wiedergegebenen Abbildungen. Sie sind auch weder in\n\nden Entscheidungsgründen noch in der zur Auslegung des Urteilstenors\n\nebenfalls mit heranzuziehenden Klagebegründung (vgl. BGH GRUR 1987, 172,\n\n174 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht\n\nabgedruckt; GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit in BGHZ\n\n110, 278 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992,\n\n625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz) näher erläutert. Dies\n\ngilt für die Begriffe \"Grundrahmen\" und \"Hubrahmen\", vor allem in ihrem Ver-\n\nhältnis zueinander, sowie für die Begriffe \"Amboß und Zentrierspitze\" und\n\n\"Kopfteil\". Weitere im Klageantrag und entsprechend im Urteilstenor als für die\n\nGesamtgestaltung prägend bezeichnete Elemente wie namentlich die \"spezi-\n\nelle Anbringung\" der Schnecken am Rahmen sowie deren Halterung, die Ver-\n\nstell- und Klemmeinrichtungen der Schnecken sowie die Garnführung in der\n\nGarnstopeinrichtung sind aus den im Urteilstenor wiedergegebenen Abbildun-\n\ngen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch die im Urteilsausspruch ange-\n\nsprochenen Maße des Grundrahmens, des Träger-Galgens und des Adapters\n\nsowie die ferner angesprochene Klammergröße weder vom Berufungsgericht\n\nfestgestellt noch sonst im Verfahren je konkretisiert worden. Insoweit fehlt es\n\nan einer hinreichend bestimmten Beschreibung der konkreten Verletzungsform,\n\nso daß auch dieser Teil des Verbotsantrags und -ausspruchs als prozessual\n\nunzulässig anzusehen ist.\n\nc) Damit kommt zugleich eine - grundsätzlich allerdings auch in der Re-\n\nvisionsinstanz mögliche - Beschränkung des Verbotsausspruchs auf die kon-\n\nkrete Verletzungsform (vgl. BGHZ 34, 1, 13 - Mon Chéri I; BGH GRUR 1963,\n\n430, 431 - Erdener Treppchen) als das zumindest auch begehrte Klageziel\n\nebenfalls nicht in Betracht. Eine Einschränkung und Präzisierung des in der\n\nvorliegenden Form unbestimmten Verbotsausspruchs ist dem Revisionsgericht\n\nversagt. Es ist grundsätzlich Sache der Klagepartei, den Antrag bestimmt zu\n\nfassen und das erstrebte Klageziel zu formulieren (BGH GRUR 1991, 254, 257\n\n- Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter\n\nUnterlassungsantrag III). Dazu bedarf es im Streitfall nicht nur einer sprachli-\n\nchen Konkretisierung der Gestaltungsmerkmale, in denen die Klägerin den An-\n\nknüpfungspunkt für einen wettbewerbswidrigen Nachbau erblickt, sondern auch\n\neiner Auswahl der in den Urteilstenor aufzunehmenden Abbildungen aus den\n\nvon der Klägerin insgesamt vorgelegten und im Klageantrag in Bezug genom-\n\nmenen Abbildungen, zumal diese teilweise, ohne daß das jeweils kenntlich\n\ngemacht ist, nicht das mit der Klage beanstandete Gerät der Beklagten, son-\n\ndern den Laubhefter der Klägerin zeigen.\n\n2. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge entsprechen ebenfalls\n\nnicht den vorstehend dargestellten Bestimmtheitsanforderungen des § 253\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\nAllerdings läßt der erste Hilfsantrag Ansätze zu einer Einschränkung auf\n\ndie konkret beanstandete Verletzungsform erkennen. Auch er enthält aber den\n\nunbestimmten Rechtsbegriff \"zu Verwechslungen geeignet\", ohne daß die\n\nhierfür maßgebenden Merkmale mit Worten oder durch Abbildungen bestimmt\n\ngenug bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die weiteren Hilfsanträge, die die\n\nKlägerin zwar in der Wortstellung und im Satzbau abweichend formuliert, dabei\n\naber die bereits im Hauptantrag enthaltenen unbestimmten Begriffe weder er-\n\nsetzt noch durch die Angabe konkreter Kriterien ausgefüllt hat.\n\n3. Die Klage ist ungeachtet der danach bestehenden durchgreifenden\n\nBedenken gegen die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge und der auf diese\n\nrückbezogenen weiteren Anträge im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht\n\nbereits als unzulässig abzuweisen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben,\n\ndaß das Berufungsgericht die Klägerin im Streitfall nicht auf die Unbestimmtheit\n\nihrer Klageanträge hingewiesen hat. Dazu hätte trotz der bereits vom Landge-\n\nricht vermißten Bestimmtheit eines Teils der erstinstanzlichen Klageanträge\n\nAnlaß bestanden. Die Bedenken des Landgerichts betrafen nicht die Fassung\n\ndes Unterlassungsantrags, sondern die daran anknüpfenden Auskunfts- und\n\nFeststellungsanträge. Demgegenüber sind die oben zu Ziff. 1 und 2 erörterten\n\nAntragsmängel im Urteil des Landgerichts nur am Rande und auch nur unter\n\ndem die Begründetheit der Klage betreffenden Gesichtspunkt einer zu weiten\n\nFassung des Klageantrags behandelt worden. Unter diesen Umständen und\n\nunter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagte in den Vorinstanzen die\n\nmangelnde Bestimmtheit der Klageanträge nicht zu einem zentralen Punkt ihrer\n\nRechtsverteidigung gemacht und insbesondere die Unbestimmtheit der Formu-\n\nlierung \"zu Verwechslungen geeignet\" unbeanstandet gelassen hatte, hätte\n\ndas Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müs-\n\nsen, die Klageanträge zu überprüfen und eventuell neu zu stellen und hierzu\n\nsachdienlichen Vortrag zu halten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257\n\n- Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94,\n\nGRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis; BGH GRUR 1998, 489,\n\n492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97,\n\nGRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlas-\n\nsungsanträge). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der\n\nParteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall,\n\nvon der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl.\n\nBGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge,\n\nm.w.N.).\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts ist es grundsätzlich\n\nSache der Klagepartei, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots\n\naufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Kriterien deutlich zu beschreiben\n\nund/oder durch Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform sichtbar zu\n\nmachen. Aus dem Grundsatz, daß das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf das\n\nStellen sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, kann nicht hergeleitet werden,\n\ndaß es weitgehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt ge-\n\nfaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und In-\n\nhalt zu geben (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsan-\n\ntrag I; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).\n\n2. In der Sache ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutref-\n\nfend davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Son-\n\nderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist,\n\naber wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher\n\nEigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau als un-\n\nlauter erscheinen läßt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93,\n\nGRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999\n\n- I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v.\n\n17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Roll-\n\nstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP\n\n2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443,\n\n444 = WRP 2001, 534 - Viennetta). Mit Recht hat es auch angenommen, daß\n\nzwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der\n\nIntensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen\n\neine Wechselwirkung besteht. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je\n\nhöher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die\n\nbesonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachbildung be-\n\ngründen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 150 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR\n\n1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94,\n\nGRUR 1997, 308, 310 f. = WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben; BGH GRUR\n\n1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 - Modulgerüst).\n\na) Keinen Rechtsfehler läßt dabei die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts erkennen, der Laubhefter der Klägerin besitze eine hohe wettbewerbliche\n\nEigenart.\n\nDie wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen kon-\n\nkrete Ausgestaltung oder einzelnen Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf\n\nseine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.;\n\nvgl. BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1999, 1106, 1108\n\n- Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst). Mit Recht hat das\n\nBerufungsgericht angenommen, daß sich die wettbewerbliche Eigenart eines\n\nErzeugnisses auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben kann (vgl.\n\nBGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523\n\n- Modulgerüst). Für den Laubhefter der Klägerin hat es insoweit festgestellt,\n\ndaß dieser aufgrund seiner auf den vorgelegten Abbildungen erkennbaren Ge-\n\nstaltung in hohem Maße geeignet ist, im Verkehr, d.h. bei den Nachfragern\n\n(Winzern) und den Reparaturbetrieben, auf seine betriebliche Herkunft hinzu-\n\nweisen. Als herkunftshinweisend und charakteristisch für die Gesamtgestaltung\n\ndes Klagemodells hat das Berufungsgericht dabei insbesondere die das äuße-\n\nre Erscheinungsbild maßgebend prägenden Förderschnecken und das von der\n\nKlägerin gewählte Befestigungssystem am Träger angesehen, das durch den\n\nvon einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen, portalartigen Trägerrah-\n\nmen mit der Form eines auf dem Kopf stehenden abgeflachten \"U\" gekenn-\n\nzeichnet ist. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich und wird auch von\n\nder Revision nicht geltend gemacht.\n\nb) Rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, das Standardmodell des Laubhefters der Beklagten stelle einen\n\n- unlauteren - fast identischen Nachbau des Modells der Klägerin dar, weil die\n\nprägenden Elemente der sich gegenüberstehenden Laubhefter im wesentli-\n\nchen baugleich seien und wegen der großen Ähnlichkeit der wesentlichen Be-\n\nstandteile beider Geräte eine enge Anlehnung des Standardgeräts der Be-\n\nklagten an das Klagemodell vorliege. Das Berufungsgericht hat, wie die Revisi-\n\non zu Recht beanstandet, insoweit die beim Leistungsschutz für technische\n\nErzeugnisse nach § 1 UWG geltenden Besonderheiten verkannt, entschei-\n\ndungserhebliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen und im\n\nübrigen den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft (§ 286 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die von beiden Parteien verwen-\n\ndeten Förderschnecken seien bei Laubheftern technisch keineswegs erforder-\n\nlich. Insoweit hat es den von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten\n\nProspekten, Zeitschriften und Lichtbildern entnommen, daß zum Aufrichten der\n\nRebtriebe anstelle von Förderschnecken auch Förderbänder, gezahnte Schei-\n\nben und ähnliche Vorrichtungen verwendet werden können. Sollte dies dahin\n\nzu verstehen sein, daß der Beklagten die Verwendung der vom Berufungsge-\n\nricht für die Gesamtgestaltung als prägend angesehenen Förderschnecken\n\nschlechthin versagt sei, weil das Aufrichten der zu heftenden Rebtriebe auch\n\nmit anderen technischen Hilfsmitteln erzielt werden kann, könnte dem nicht\n\nbeigetreten werden.\n\nDer für technische Erzeugnisse zu gewährende ergänzende Leistungs-\n\nschutz aus § 1 UWG ist dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der\n\nStand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH,\n\nUrt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514\n\n- Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999,\n\n1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Gemeinfreie technische Lösungen dürfen\n\ngrundsätzlich verwertet werden, ohne daß der Übernehmende auf das Risiko\n\nverwiesen werden darf, es mit einer anderen Lösung zu versuchen. Die Über-\n\nnahme von Gestaltungselementen ist dann nicht zu beanstanden, wenn ein\n\nvernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Ver-\n\nkäuflichkeit des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene Gestaltung\n\ndem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung\n\nals angemessene technische Lösung entnehmen kann (vgl. BGHZ 50, 125, 129\n\n- Pulverbehälter; BGH GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst). Diese Grundsät-\n\nze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.\n\nDie Beklagte kann nicht auf die Verwendung eines anderen Systems\n\nzum Aufnehmen der Rebtriebe verwiesen werden. Nicht nur technisch notwen-\n\ndige, sondern auch angemessene technische Lösungen sind nach Ablauf\n\nhierfür bestehender Sonderschutzrechte frei wählbar. Für die in Rede stehen-\n\nden Förderschnecken, deren äußeres Erscheinungsbild den Gesamteindruck\n\ndes Klagemodells als augenfälligstes Gestaltungsmerkmal maßgeblich prägt,\n\nfolgt dies überdies daraus, daß es sich hierbei, wie die Beklagte unter Hinweis\n\nauf die Ausführungen des Privatgutachtens der Klägerin unwidersprochen vor-\n\ngetragen hat, um handelsübliche Normbauteile handelt, die beide Parteien vom\n\nselben Vorlieferanten bezogen haben.\n\nDas Berufungsgericht ist nicht näher darauf eingegangen, daß nach dem\n\nunstreitigen Parteivorbringen ein portalartiger Trägerrahmen, dessen konkrete\n\nAusgestaltung das Berufungsgericht auch als für die Gesamtgestaltung des\n\nKlagemodells prägend angesehen hat, notwendig ist, um mit einem Anbaugerät\n\nan einem Schlepper einen Bearbeitungsvorgang gleichzeitig beidseits der\n\nRebzeile vorzunehmen. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, die\n\nvon der Beklagten gewählte Gestaltung eines umgekehrt U-förmigen, portalar-\n\ntigen und von einem galgenförmigen Auslegearm gehaltenen Trägerrahmens\n\nsei technisch nicht unbedingt erforderlich, weil nach den von der Klägerin vor-\n\ngelegten Unterlagen verschiedene Modelle mit andersartigen Befestigungssy-\n\nstemen auf dem Markt seien. Konkrete Feststellungen dazu, welche Gestal-\n\ntungsspielräume der Beklagten in dieser Hinsicht offengestanden hätten, hat\n\nes jedoch nicht getroffen.\n\nWenn aber die Verwendung von Förderschnecken zum Aufrichten der\n\nRebtriebe sowie eines portalartigen Trägerrahmens zur beidseitigen Bearbei-\n\ntung der im Weinbau üblichen Reihenpflanzung von Rebstöcken als solche\n\nnicht zu beanstanden ist, können darin liegende Gemeinsamkeiten der einan-\n\nder gegenüberstehenden Gestaltungen, auch wenn sie das Klagemodell prä-\n\ngen, für sich genommen noch nicht ohne weiteres die Annahme eines wider-\n\nrechtlichen Nachbaus rechtfertigen.\n\nc) Der Rückgriff auf gemeinfreie technische Lösungen schließt es aller-\n\ndings nicht aus, daß der Vertrieb eines nachgebauten Erzeugnisses wettbe-\n\nwerbsrechtlich unlauter sein kann, wenn das Erzeugnis in seiner aus einer\n\nVielzahl von technisch-funktionalen Gestaltungselementen bestehenden Ge-\n\nsamtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für Ab-\n\nweichungen ein hinreichend großer Spielraum besteht (vgl. BGH GRUR 1981,\n\n517, 519 - Rollhocker; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR\n\n2000, 521, 527 - Modulgerüst). Hierzu bedarf es weiterer vom Tatrichter zu\n\ntreffender Feststellungen. Jedoch spricht beim derzeitigen Sach- und Streit-\n\nstand vieles dafür, daß die Beklagte ein komplexes technisches Gerät unge-\n\nachtet zahlreicher Abweichungsmöglichkeiten fast identisch nachgebaut und im\n\nHinblick darauf unlauter gehandelt hat. Namentlich entspricht es der Lebens-\n\nerfahrung, daß ein komplexes Gerät wie ein im Weinbau eingesetzter Laub-\n\nhefter, der in bezug auf Sicherheit, Haltbarkeit, Bedienbarkeit, Montierbarkeit,\n\nNutzungsmöglichkeiten bei der Ausrüstung mit Zusatz- und Variationsteilen,\n\nPreisgünstigkeit und anderem unterschiedlichsten Anforderungen genügen\n\nmuß, selbst bei gleicher Prioritätssetzung durch den Hersteller und Benutzung\n\ndesselben freien Standes der Technik sowie handelsüblicher Normbauteile\n\njeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, daß jedes\n\nGerät zumindest für Fachleute ein eigenes \"Gesicht\" hat (vgl. BGH GRUR\n\n1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau). Dementsprechend dürften sämtliche\n\nAbweichungen einschließlich der in der Anl. BB 7 angeführten geringfügigen\n\nMaßabweichungen wohl jedenfalls für sich genommen, aber auch im Rahmen\n\neiner Gesamtbetrachtung zu keinem von der Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, das einen fast identischen Nachbau angenommen hat, abweichenden\n\nErgebnis führen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil es nach den rechtsfehler-\n\nfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem angegriffenen Modell der\n\nBeklagten bereits tatsächlich zu betrieblichen Herkunftsverwechslungen ge-\n\nkommen ist.\n\n3. Einem Erfolg der Klage steht, wie das Berufungsgericht von der Revi-\n\nsion unbeanstandet und zutreffend ausgeführt hat, weder die von der Beklag-\n\nten erhobene Verjährungseinrede noch der Verwirkungseinwand entgegen (vgl.\n\nzur Frage der Verjährung auch BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, GRUR\n\n1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94).\n\n4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch der von der Revision\n\naufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte auch zu Auskünf-\n\nten über den Lieferumfang des angegriffenen Laubhefters im Ausland ver-\n\npflichtet und ihr dementsprechend auch dieser Vertrieb zu untersagen ist (vgl.\n\ninsoweit auch Art. 2 Abs. 1, 53 EuGVÜ; Art. 40, 41 EGBGB n.F.).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__40-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-40-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__40-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__40-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-40-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__40-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:19.623616+00:00"}}