{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__39-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"I ZR 39/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. April 2001 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rückgaberecht II ZugabeVO § 1 Abs. 1 Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 39/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n5. April 2001\nWalz,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nRückgaberecht II\n\nZugabeVO § 1 Abs. 1\n\nEin dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die\nNutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.\n\nBGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 39/99 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger\n\nZweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraft-\n\nfahrzeuggewerbes besteht und dem u.a. Landesverbände des Kfz-Gewerbes\n\nsowie Verbände von Händlern verschiedener Autohersteller angehören.\n\nDie Beklagte ist M. -Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabe\n\ndes Anzeigenblattes \n\n\"B. \" \n\nvom 23. März 1997 warb \n\nsie\n\n- soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit folgender Angabe:\n\n\"... Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie\nein 14-tägiges Rückgaberecht ...\"\n\nDie Klägerin hat (u.a.) das von der Beklagten angebotene Rückgabe-\n\nrecht als eine verbotene Zugabe beanstandet.\n\nSie hat insoweit beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ord-\n\nnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\n\ndes Wettbewerbs\n\nin Zeitungsanzeigen und/oder anderen Werbeträgern für ge-\nbrauchte Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigen\nRückgaberecht zu werben und/oder dieses einzuräumen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,\n\nein Verstoß gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, zumal gerade bei\n\nGebrauchtwagenhändlern, die zugleich Verträge mit bestimmten Herstellern\n\nüber den Vertrieb von Neuwagen hätten, die Einräumung eines Rückgabe-\n\nrechts gebräuchlich sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen.\n\nMit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-\n\nantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für begründet erachtet.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nDer nach den unbeanstandet gebliebenen Darlegungen in der Klage-\n\nschrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kla-\n\ngebefugten Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu,\n\nweil das von der Beklagten beworbene Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1\n\nZugabeVO unzulässige Zugabe darstelle. Zugabe könne jeder wirtschaftliche\n\nVorteil sein, der nach dem Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen\n\nVerkehrs nicht als Teil der Hauptleistung angesehen werde, weil er über das\n\nüblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgehe und nicht durch die ver-\n\ntraglich vereinbarte Gegenleistung ausgeglichen sei. Ein in das Belieben des\n\nKäufers eines Gebrauchtwagens gestelltes 14-tägiges Rückgaberecht stelle\n\nkeine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung\n\noder Erweiterung der Hauptleistung dar. Allerdings sei der Gebrauchtwagen-\n\nkauf aus der Sicht des Käufers erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risi-\n\nken verbunden. Auch stelle ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein wertvolles Wirt-\n\nschaftsgut dar und die für eine Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse\n\nließen sich bei einer üblicherweise nur kurzen Probefahrt nur teilweise gewin-\n\nnen. Weiter sei die Anspruchsdurchsetzung wegen Fahrzeugmängeln im Ge-\n\nbrauchtwagenhandel wegen des vielfach vereinbarten Gewährleistungsaus-\n\nschlusses \"wie besichtigt und Probe gefahren\" erschwert. Der gewerbliche Ge-\n\nbrauchtwagenhandel sei daher in den letzten Jahren zu Garantiezusagen\n\nübergegangen. Damit sei eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabega-\n\nrantie, die dem Käufer die Überprüfung seines Kaufentschlusses ermögliche,\n\nnichts Unerwartetes. Dem Verkehr sei ferner nicht fremd, daß sich ein typi-\n\nscherweise in einer schwächeren Position befindlicher Vertragspartner inner-\n\nhalb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen könne. Ihm\n\nsei wegen entsprechender Belehrungserfordernisse zudem bekannt, daß Ver-\n\nbraucherschutzgesetze einwöchige Widerrufsfristen enthielten. Er habe keinen\n\nAnlaß, in einem kurz befristeten und erkennbar nur der umfassenden Prüfung\n\ndes Fahrzeugs dienenden Umtausch- oder Rückgaberecht im Gebrauchtwa-\n\ngenhandel etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertrags-\n\npartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen. Eine Erprobungs-\n\nmöglichkeit, die die aus anderen Regelungen bekannte einwöchige Frist nicht\n\nüberschreite, möge daher im Einklang mit der Zugabeverordnung stehen. Eine\n\nzweiwöchige Frist zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs werde von den Kun-\n\nden dagegen nicht benötigt. Daß ein derartiges Rückgaberecht handelsüblich\n\nund damit gemäß § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO zulässig sei, habe die Beklagte\n\nnicht ausreichend substantiiert vorgetragen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat\n\nErfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im angefochtenen\n\nUmfang zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nIn dem beanstandeten 14-tägigen Rückgaberecht liegt entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen das Zugabeverbot nach § 1\n\nAbs. 1 ZugabeVO.\n\nDas Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs,\n\nauf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der\n\nnicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise\n\nGewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich verein-\n\nbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebraucht-\n\nwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998,\n\n502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96,\n\nGRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v.\n\n28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). Richtig ist\n\nferner, daß eine Zugabe nicht vorliegt, wenn die vertraglich eingeräumte Lei-\n\nstung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der\n\nVertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung\n\ndarstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene\n\nUmtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der\n\nHauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999,\n\n270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR\n\n2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP\n\n2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). So verhält es sich hier.\n\nDas streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Gebrauchtwa-\n\ngenkäufer in einem bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung angemes-\n\nsenen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine\n\nden konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der\n\nHauptleistung darstellen. Das Berufungsgericht hat den im Gebrauchtwagen-\n\nhandel bestehenden Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen.\n\nDer Senat hat in der Entscheidung \"Umtauschrecht II\" näher ausgeführt,\n\ndaß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglich-\n\nkeiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272). Der Kauf von Gebrauchtwagen\n\nist aus der Sicht der Käufer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken\n\nverbunden. Bei einer nur kurzen Probefahrt lassen sich in der Regel noch kei-\n\nne hinreichenden, für die Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse über\n\nden Zustand und die Eigenschaften des Fahrzeugs gewinnen; dies gilt insbe-\n\nsondere für versteckte Mängel, für den Kraftstoff- und Ölverbrauch sowie für\n\nEigenarten beim Gebrauch und im Fahrverhalten, die zwar keine objektiven\n\nMängel darstellen, wohl aber den Bedürfnissen und Erwartungen des Käufers\n\nnicht entsprechen. Dementsprechend führen gerade Gebrauchtwagenkäufe\n\nimmer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist allgemein be-\n\nkannt, daß im Gebrauchtwagenhandel vielfach Fahrzeuge \"wie besichtigt und\n\nProbe gefahren\" verkauft worden sind und deshalb die Durchsetzung von An-\n\nsprüchen wegen Mängeln am Fahrzeug erheblich erschwert war. Der Ge-\n\nbrauchtwagenhandel ist daher in den letzten Jahren - wie vom Berufungsge-\n\nricht festgestellt - teilweise dazu übergegangen, den Käufern zum Zwecke der\n\nGewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben. Es kann\n\ndeshalb nicht davon ausgegangen werden, daß eine 14-tägige Rückgabefrist\n\nüber das vom Verkehr erwartete Maß hinausgeht.\n\nDas Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung u.a. damit be-\n\ngründet, die dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze normierten, soweit\n\nsich nach ihnen ein Vertragsteil vom Vertrag lösen könne, keine zweiwöchige\n\nFrist. Dies entsprach zwar der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt des Erlasses des\n\nBerufungsurteils bestanden hat; denn die insoweit einschlägigen und vom Be-\n\nrufungsgericht in Bezug genommenen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 HaustürWG;\n\n§ 7 Abs. 1 VerbrKrG) sahen in der Fassung, in der sie bis zum 30. September\n\n2000 gegolten haben, eine lediglich einwöchige Frist für den Widerruf vor.\n\nMittlerweile hat sich die Gesetzeslage allerdings geändert. Die genannten Be-\n\nstimmungen verweisen in der Fassung, die sie durch das Gesetz über Fernab-\n\nsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung\n\nvon Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, ber. S. 1139) mit\n\nWirkung vom 1. Oktober 2000 erhalten haben, nunmehr auf die durch dieses\n\nGesetz neu geschaffene Vorschrift des § 361a BGB. Diese bestimmt in ihrem\n\nAbs. 1 Satz 2 eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, die - wie der Gegenschluß\n\naus § 361a Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt - auch nicht zu Lasten des Verbrauchers\n\nabgekürzt werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 361a Rdn. 4).\n\nZudem bestehen entsprechende Widerrufsrechte des Verbrauchers nunmehr\n\nauch nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG; dort § 5), nach dem\n\nFernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG; dort § 4) sowie insbesondere nach\n\ndem Fernabsatzgesetz (FernAbsG; dort § 3).\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß der Versandhan-\n\ndel eine zweiwöchige Frist für die Rückgabe bestellter neuer Waren aller Art\n\ngewähre, ändere ebenfalls nichts daran, daß der Verkehr in der Einräumung\n\neiner 14-tägigen Rückgabemöglichkeit beim Gebrauchtwagenhandel eine zu-\n\nsätzliche Leistung erblicke. Während ersteres damit gerechtfertigt werden kön-\n\nne, daß der Käufer eine nur auf einem Bild gezeigte Ware bestelle, d.h. sie in\n\nkeiner Weise an- bzw. ausprobieren könne, habe der Käufer eines Gebraucht-\n\nwagens diesen vor Vertragsabschluß gesehen und in aller Regel Probe gefah-\n\nren und so einen Teil der Prüfung, ob er den Kaufgegenstand erwerben wolle,\n\nschon vorgenommen.\n\nDas Berufungsgericht stellt damit einseitig darauf ab, daß der Gesichts-\n\npunkt, der beim Versandhandel namentlich für die Einräumung des - mittler-\n\nweile in § 3 FernAbsG, §§ 361a, 361b BGB gesetzlich geregelten - Widerrufs-\n\nbzw. Rückgaberechts spricht, beim Gebrauchtwagenhandel jedenfalls regel-\n\nmäßig nicht in Betracht komme. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus\n\nder Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem\n\nGewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entspre-\n\nchend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der\n\nLeistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272\n\n- Umtauschrecht II). Diese Gesichtspunkte waren auch leitend dafür, daß das\n\nGesetz dem Verbraucher in § 1 HaustürWG, § 7 VerbrKrG und § 5 TzWrG Wi-\n\nderrufs- und Rückgaberechte grundsätzlich unabhängig davon einräumt, ob\n\ndieser den erworbenen Leistungsgegenstand vor oder beim Vertragsabschluß\n\nprüfen und ausprobieren kann. In den Fällen, die in den genannten Gesetzen\n\ngeregelt sind, besteht ebenso wie bei Gebrauchtwagenkäufen für den Käufer\n\nauch dann, wenn er den zu erwerbenden Gegenstand im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsabschlusses bereits kennt und gegebenenfalls prüfen kann, ein\n\nschutzwürdiges Bedürfnis, den Gegenstand nachfolgend noch weitergehend\n\nauf seine Eignung zu überprüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. Die\n\nInteressenlage ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf von\n\nFotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts-\n\ngeräten, bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht in den Augen\n\ndes Verkehrs ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner\n\nangepaßte Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 Zu-\n\ngabeVO verbotene Zugabe darstellt \n\n(BGH WRP 2001, 258, 260\n\n- Rückgaberecht I).\n\nSoweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kunde benötige zur Prü-\n\nfung des erworbenen Fahrzeugs keine derart lange Frist, berücksichtigt es\n\nnicht hinreichend, daß der Verkehr erfahrungsgemäß vor allem darauf abstellt,\n\nob in vergleichbaren Fällen eine entsprechende Ergänzung oder Erweiterung\n\nder Hauptleistung üblich, zulässig oder sogar gesetzlich geboten ist. Der Ver-\n\nkehr wird deshalb in dieser Hinsicht weniger auf den - ohnedies wohl nur im\n\nEinzelfall näher festzustellenden - Zeitraum abstellen, der erfahrungsgemäß\n\nbenötigt wird, um einen erworbenen Gebrauchtwagen einer hinreichenden Eig-\n\nnungsprüfung zu unterziehen. Vielmehr wird er sich in erster Hinsicht an der\n\n- ihm durch entsprechende gesetzliche Belehrungspflichten nahegebrachten -\n\nDauer der Fristen orientieren, die der Verbraucher bei vergleichbaren Ge-\n\nschäften zur Prüfung des erworbenen Gegenstands zur Verfügung hat.\n\nDer vorstehenden Beurteilung steht - anders als das Berufungsgericht\n\ngemeint hat - nicht entgegen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahr-\n\nzeugs weitgehend kommerzialisiert sei, das Angebot, zwei Wochen ohne Ent-\n\ngelt ein Fahrzeug nutzen zu können, selbst unter Berücksichtigung der Kosten\n\nund Unannehmlichkeiten der Kaufpreisfinanzierung und der An- und Ab-\n\nmeldung günstiger sei als die zweiwöchige Anmietung eines Kraftfahrzeugs\n\nund dem Publikum durch das Rückgaberecht Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet\n\nwürden.\n\nEine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglich-\n\nkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahme-\n\ncharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung\n\naus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der\n\nHauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR\n\n1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).\n\nAußerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe\n\nnur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des\n\nKunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht;\n\nWRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I). Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer\n\nbei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wa-\n\ngen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Miet-\n\npreis zu ermitteln, sondern nach der den \"Wertverzehr\" darstellenden linearen\n\nWertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraus-\n\nsichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v.\n\n25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). Insoweit ist die Interessen-\n\nlage beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von anderen\n\nGegenständen (BGHZ 115, 47, 54 f.). Unterschiede bestehen nur insofern, als\n\n(Gebraucht-)Wagen vielfach einen höheren Preis haben als andere Gegen-\n\nstände, andererseits aber häufig eine höhere (Rest-)Nutzungsdauer als diese\n\nbesitzen. Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zu-\n\ndem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nut-\n\nzung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen\n\nverbundene Ummeldung voraussetzt \n\n(BGH GRUR 1999, 270, 272\n\n- Umtauschrecht II).\n\nDa mithin das von der Beklagten bei Gebrauchtwagengeschäften einge-\n\nräumte 14-tägige Rückgaberecht schon keine Zugabe darstellt, kommt es auf\n\ndie weiteren Rügen, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhoben\n\nhat, nicht mehr an.\n\nIII. Danach waren auf die Revision der Beklagten das angefochtene Ur-\n\nteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder-\n\nherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann \n\nStarck \n\nBornkamm\n\nBüscher \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/i-zr-39-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/i-zr-39-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__39-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:48.928061+00:00"}}