{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__32-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"I ZR 32/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 32/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. April 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 19. November 1998 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung der Vergütung der\n\nKlägerin die Nettoerlöse der Rundfunkanstalten aus Sponsoring den\n\nRundfunkgebühren und nicht den Werbeeinnahmen zugerechnet wer-\n\nden sollten (Teil A § 3 Abs. 2 und Teil B § 3 Abs. 1 des festgesetzten\n\nGesamtvertrags).\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil ferner insoweit\n\naufgehoben, als der festgesetzte Gesamtvertrag keine Vorschrift ent-\n\nhält, wonach die Abzüge bei den Werbeeinnahmen mit einem be-\n\nstimmten Prozentsatz zu pauschalieren sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das\n\nOberlandesgericht München zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Ansprü-\n\nche der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG\n\nwahrnimmt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines Ge-\n\nsamtvertrags nach § 12 UrhWG. Die Beklagte ist eine Nutzervereinigung, in der\n\ndie Rundfunkanstalten der ARD sowie die ARD-Werbegesellschaften zusammen-\n\ngeschlossen sind.\n\nZwischen den Parteien bestanden schon in der Vergangenheit Gesamtver-\n\nträge über die Verwendung erschienener Tonträger, wobei ein Gesamtvertrag\n\nSendungen des Hör- und Fernsehrundfunks, der andere die Rahmenprogramme\n\nder Hörfunk- und Fernsehwerbung betraf. Aufgrund dieser Gesamtverträge erhielt\n\ndie Klägerin einen jährlichen Festbetrag für jedes Radio- und jedes Fernsehgerät\n\n(zuletzt 0,50 DM und 0,185 DM) sowie einen bestimmten Prozentsatz der Werbe-\n\nnettoeinnahmen (4,52 % im Bereich des Hörfunks und 0,1 % im Bereich des\n\nFernsehens). Die beiden Gesamtverträge hat die Klägerin fristgerecht zum\n\n31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekündigt, eine Reihe von Änderungen zu ver-\n\neinbaren.\n\nDie Klägerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der Schiedsstelle einge-\n\nleitet und den Abschluß eines neuen Gesamtvertrags begehrt. Dabei ging es in\n\nerster Linie um eine höhere Vergütung für die Geräte, während es bei den bishe-\n\nrigen Vergütungssätzen für das Rahmenprogramm bleiben sollte. Die Beklagte ist\n\ndem Antrag entgegengetreten und hat eine geringere Steigerung der Gerätever-\n\ngütung vorgeschlagen. In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unter-\n\nbreiteten Einigungsvorschlag vom 1. März 1996 hat die Schiedsstelle zwar an\n\ndem von den Parteien in der Vergangenheit praktizierten Vergütungskonzept\n\nfestgehalten und erneut bestimmte Sätze für jedes Radio- und jedes Fernsehgerät\n\nvorgeschlagen. In der Begründung hat die Schiedsstelle aber zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß dieses Konzept nicht zu einer kontinuierlichen Beteiligung der Kläge-\n\nrin an den durch die fragliche Nutzung erzielten geldwerten Vorteilen führe. Ge-\n\nmessen an einem Referenzzeitraum von 1985 bis 1989 werde im Bereich des\n\nHörfunks eine deutlich geringere prozentuale Beteiligung der Klägerin an den\n\nEinnahmen der Rundfunkanstalten erzielt als in der Vergangenheit (1,1 % statt\n\n1,7 %), während die Gerätevergütung im Bereich des Fernsehens zu einem deut-\n\nlich höheren Anteil führe (0,17 % statt 0,14556 %). Die Beklagte hat dem Eini-\n\ngungsvorschlag widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UrhWG).\n\nMit der vorliegenden Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags für die\n\nJahre 1994 bis 1996 hat sich die Klägerin die Ausführungen, mit denen die\n\nSchiedsstelle in der Begründung ihres Einigungsvorschlags das bisherige Ver-\n\ngütungskonzept kritisiert hat, zu eigen gemacht und nunmehr eine prozentuale\n\nBeteiligung an sämtlichen Einnahmen – und zwar in Höhe von 1,7 % an den Hör-\n\nfunkeinnahmen und 0,145 % an den Fernseheinnahmen – beansprucht. Hilfswei-\n\nse hat die Klägerin die Festsetzung eines Vertrages beantragt, der im wesentli-\n\nchen dem von der Schiedsstelle vorgeschlagenen Vertrag entspricht. Die Be-\n\nklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Festsetzung eines Gesamtvertrags\n\nnach bisherigem Muster beantragt, also mit einer – wie bisher zu bemessenden –\n\nprozentualen Beteiligung der Klägerin an den Werbeeinnahmen sowie mit festen\n\nBeträgen für die Radio- und Fernsehgeräte, die jedoch deutlich unter den von der\n\nSchiedsstelle vorgeschlagenen Beträgen liegen.\n\nDas Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage ei-\n\nnen Gesamtvertrag für die Jahre 1994 bis 1996 festgesetzt, der zwar an der un-\n\nterschiedlichen Regelung für das Werberahmenprogramm auf der einen und das\n\nsonstige Rundfunkprogramm auf der anderen Seite festhält, für beide Bereiche\n\njedoch eine prozentuale Beteiligung der Klägerin an den Einnahmen vorsieht, und\n\nzwar in Höhe von 4,52 % (Hörfunk) bzw. 0,1 % (Fernsehen) an den Werbeein-\n\nnahmen und 0,66674 % (Hörfunk) bzw. 0,16548 % (Fernsehen) an den Einnah-\n\nmen aus Rundfunkgebühren, wobei diese Sätze bereits einen Gesamtvertragsra-\n\nbatt in Höhe von 20 % enthalten.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Parteien, die der Senat jedoch\n\nnur zu einem geringen Teil angenommen hat: Die Revisionen beider Parteien\n\nsind angenommen worden, soweit sie sich dagegen wenden, daß bei der Berech-\n\nnung der Vergütung der Klägerin die Nettoerlöse der Rundfunkanstalten aus\n\nSponsoring den Rundfunkgebühren und nicht den Werbeeinnahmen zugerechnet\n\nwerden sollen; die Revision der Klägerin ist darüber hinaus insoweit angenom-\n\nmen worden, als der festgesetzte Gesamtvertrag keine Vorschrift enthält, wonach\n\ndie Abzüge bei den Werbeeinnahmen mit einem bestimmten Prozentsatz zu pau-\n\nschalieren sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Parteien ihre vor dem\n\nOberlandesgericht gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, die Revision\n\nder Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der Festsetzung des Ge-\n\nsamtvertrages – soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang – ausgeführt:\n\nFür die Bestimmung der angemessenen Vergütung als Entgelt für die Nut-\n\nzung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwerten Vorteilen auszugehen,\n\ndie durch die Verwertung erzielt würden. Maßgeblich sei dabei der erwirtschaftete\n\nUmsatz, soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des ge-\n\nschützten Gutes stehe. Angemessen sei in der Regel, was üblich sei, wobei eine\n\nVeränderung der Orientierungsmaßstäbe seit früheren Festlegungen zu berück-\n\nsichtigen sei.\n\nDie Einnahmen aus Sponsoring seien den Gebühreneinnahmen hinzuzu-\n\nrechnen, da ohne diese Erlöse bei gleicher Programmleistung die Gebühren ent-\n\nsprechend erhöht werden müßten. Bei den Werbeeinnahmen sei auf die Nettoer-\n\nlöse abzustellen. Rabatte, Skonti sowie handelsübliche und angemessene Auf-\n\nwendungen wie z.B. Agentur- und Handelsvertretervergütungen, die den Gesell-\n\nschaften bei der Erzielung ihrer Einnahmen entstünden, seien abzuziehen. Soweit\n\ndie Klägerin vorbringe, seitens der Mitglieder der Beklagten würden ungerechtfer-\n\ntigte Abzüge gemacht, müsse sie dies gerichtlich geltend machen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen führen zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung, soweit das Oberlandesgericht die Erlöse aus Spon-\n\nsoring bei den Gebühreneinnahmen und nicht bei den Werbeeinnahmen berück-\n\nsichtigt hat und eine Pauschalierung der Abzüge von den Werbeeinnahmen ab-\n\ngelehnt hat.\n\n1. Einnahmen aus Sponsoring:\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin dagegen, daß das Oberlan-\n\ndesgericht die Einnahmen aus Sponsoring in dem festgesetzten Gesamtvertrag\n\nnicht den Werbeeinnahmen, sondern dem Gebührenaufkommen zugerechnet hat.\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich – insofern mit übereinstim-\n\nmendem Ziel – gegen eine Berücksichtigung der Einnahmen aus Sponsoring bei\n\nden Gebühreneinnahmen wendet.\n\nDie Revision der Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß Einnahmen aus\n\nSponsoring – gleichgültig, ob es sich um eine Sendung im normalen Programm\n\noder im Werberahmenprogramm handelt – Werbeeinnahmen sind. Auch im Ver-\n\nhältnis zu den privaten Hörfunksendern (vgl. Parallelverfahren I ZR 132/98) wer-\n\nden sie den Werbeeinnahmen zugerechnet. Es ist kein vernünftiger Grund er-\n\nsichtlich, weshalb Einnahmen aus dem Sponsoring einer Sendung im Werberah-\n\nmenprogramm oder in einem privaten Sender der Klägerin zu 4,52 % zufließen,\n\nwährend Einnahmen aus dem Sponsoring einer Sendung im normalen Programm\n\neines öffentlich-rechtlichen Senders nur mit 0,66674 % berücksichtigt werden\n\nsollten. Dementsprechend hatte auch die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvor-\n\nschlag die Einnahmen aus Sponsoring den Werbeeinnahmen zugerechnet, weil\n\ndiese Mittel ausschließlich dazu bestimmt seien, für ein Unternehmen oder ein\n\nProdukt zu werben.\n\nAuch die Revision der Beklagten wendet sich nicht dagegen, Sponsoring-\n\nEinnahmen den Werbeerlösen zuzurechnen. Sie verweist jedoch darauf, daß das\n\nSponsoring meist Sendungen betreffe, in denen nur wenig oder gar keine Musik\n\nvon erschienenen Tonträgern verwendet werde. Daher sei insofern eine Sonder-\n\nregelung erforderlich. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine derartige Diffe-\n\nrenzierung liefe auf eine an der Einzelnutzung orientierte Berechnung hinaus, auf\n\ndie alle Vergütungskonzepte mit Recht verzichten.\n\n2. Pauschalierung der Abzüge:\n\nDas Oberlandesgericht hat ferner eine Pauschalierung der Abzüge abge-\n\nlehnt, die nach dem festgesetzten Vertrag die Werbeerlöse der Rundfunkunter-\n\nnehmen schmälern. Auch in diesem Punkt greift die Revision der Klägerin das\n\nUrteil des Oberlandesgerichts mit Erfolg an.\n\nDas angefochtene Urteil enthält keine stichhaltige Begründung für die Ab-\n\nlehnung dieses Begehrens der Klägerin. Auch die Schiedsstelle hatte in ihrem Ei-\n\nnigungsvorschlag eine Pauschalierung der Abzüge – vorgeschlagen waren 15 %\n\n– vorgesehen, um zeitaufwendigen und kostspieligen Auseinandersetzungen vor-\n\nzubeugen.\n\nIII. Die Revisionen der Parteien führen danach in dem dargestellten Umfang\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDa die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter\n\nvorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der Aufhebung\n\nbetroffenen Teils des Gesamtvertrages an das Oberlandesgericht zurückzuver-\n\nweisen. Hinsichtlich der ebenfalls aufgehobenen Kostenentscheidung für das\n\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht ist darauf hinzuweisen, daß die Kosten-\n\nquote in Rechnung stellen sollte, in welchem Umfang sich die zu treffende Ent-\n\nscheidung für und gegen die Parteien auswirkt (vgl. die Revisionsbegründung der\n\nBeklagten, S. 40 bis 42).\n\nWas die Frage der Pauschalierung der Abzüge angeht, gibt der Senat auf-\n\ngrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung folgendes zu bedenken:\n\nGrundlage für die Berechnung der der Klägerin zustehenden angemessenen Ver-\n\ngütung sollten die den Sendeunternehmen tatsächlich zufließenden Beträge sein.\n\nDies bedeutet, daß die in Rede stehenden Abzüge nicht einheitlich einer Pau-\n\nschalierung unterworfen werden sollten. Rabatte und Skonti mindern unmittelbar\n\nden Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel dafür, diese Abzüge unbe-\n\nschränkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen.\n\nSoweit es üblich ist, daß die Sendeanstalten die Provisionen übernehmen, die die\n\nim Rundfunk werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog.\n\nAgentur-Vergütungen), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des Sen-\n\ndeunternehmens, so daß auch insoweit ein Abzug nicht als unangemessen ange-\n\nsehen werden könnte; denn in der Übernahme derartiger (fremder) Kosten durch\n\ndie Sendeunternehmen liegt eine – vom Markt diktierte – Minderung des Preises,\n\nden die Sendeunternehmen für die Radiowerbung erzielen können. Dagegen sind\n\ndie Handelsvertreterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten Radio-\n\nKombis Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es üblich gewor-\n\nden sein, diese Kosten bei der Ermittlung der Werbeerlöse ebenfalls in Abzug zu\n\nbringen. Hier spricht jedoch vieles für eine Begrenzung oder Pauschalierung, da-\n\nmit die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nicht allein durch organisa-\n\ntorische Maßnahmen der Sendeunternehmen geschmälert werden kann.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/i-zr-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/i-zr-32-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:48.616875+00:00"}}