{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__29-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"I ZR 29/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vertretung der Anwalts-GmbH UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2; BRAO §§ 28, 59a Abs. 2 Satz 1, § 59i a) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoß eines der Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weil die Kammer gegen den Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mitteln, z.B. mit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hätte vorgehen können. b) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr ent- fällt, wenn eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Ver- halten verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt wor- den ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 29/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVertretung der Anwalts-GmbH\n\nUWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2; BRAO §§ 28, 59a Abs. 2 Satz 1, § 59i\n\na) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoß\neines der Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weil\ndie Kammer gegen den Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mitteln, z.B.\nmit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hätte vorgehen können.\n\nb) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr ent-\nfällt, wenn eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Ver-\nhalten verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt wor-\nden ist.\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 – I ZR 29/99 – OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu a)\n\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Rechtsanwalt in München. Er ist Gesellschafter und Gene-\n\nralbevollmächtigter der 1995 gegründeten “F. K. & Partner GmbH Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft” mit Sitz in Köln. Sämtliche Gesellschafter sind Rechtsan-\n\nwälte. Zwei von ihnen sind die Geschäftsführer der Gesellschaft, die in Berlin,\n\nDresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover und München Niederlassun-\n\ngen betreibt. Der Beklagte ist befugt, zusammen mit einem anderen vertretungs-\n\nberechtigten Rechtsanwalt Mandate anzunehmen. Eine Einzelvertretungsbefugnis\n\nhat er nicht.\n\nKlägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk\n\nMünchen. Sie steht auf dem Standpunkt, es verstoße gegen das Zweigstellenver-\n\nbot des § 28 BRAO und gegen die Bestimmungen über die überörtliche Sozietät\n\nin § 59a Abs. 2 BRAO, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH nicht an jedem Kanzleiort\n\nüber einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter verfüge, für den diese\n\nKanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen\n\nund – soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang – beantragt,\n\ndem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,\n\nseinen Beruf als in München zugelassener Rechtsanwalt im Rahmen\neiner beim Registergericht in Köln eingetragenen und mit “F. K. \n& Partner GmbH” firmierenden Rechtsanwaltsgesellschaft zu betreiben,\nwenn und solange\n\nnicht am Kanzleisitz in München sowie an jedem anderen auf den vom\nBeklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens\nein Anwalt seine berufliche Tätigkeit ausübt, der alleinvertretungsbe-\nrechtigter Geschäftsführer der “F. K. & Partner GmbH” ist,\n\nhilfsweise:\n\nnicht am Kanzleisitz in München sowie an jedem anderen auf dem vom\nBeklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens\nein Anwalt seine berufliche Tätigkeit ausübt, der aufgrund organschaft-\nlich oder rechtsgeschäftlich erteilter Einzelvertretungsmacht befugt ist,\nmit Wirkung für oder gegen die “F. K. & Partner GmbH” Man-\ndatsverträge abzuschließen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mit einem weiteren Antrag abgewiesen;\n\ninsofern ist die Sache nicht ins Revisionsverfahren gelangt. Hinsichtlich der Ver-\n\nurteilung aufgrund eines dritten Antrags hat der Senat die Revision nicht ange-\n\nnommen.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertre-\n\nten, der Bestimmung des § 59a Abs. 2 BRAO sei bereits dann genügt, wenn in je-\n\nder Zweigniederlassung ein Rechtsanwalt mit Gesellschafterstatus und umfas-\n\nsender Vertretungsbefugnis, nicht notwendig Einzelvertretungsbefugnis, seinen\n\nTätigkeitsschwerpunkt habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Im Hin-\n\nblick auf das damals laufende Gesetzgebungsverfahren, in dem es u.a. um die\n\nRegelung der Rechtsanwaltsgesellschaft (heute §§ 59c bis 59m BRAO), darunter\n\nauch um die Bestimmung des jetzigen § 59i BRAO ging, wonach in Zweignieder-\n\nlassungen einer Rechtsanwalts-GmbH ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig\n\nsein muß, hat das Berufungsgericht im Februar 1998 das Ruhen des Verfahrens\n\nangeordnet. Nach Verabschiedung, aber vor Inkrafttreten der Neuregelung am\n\n1. März 1999 hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 22. Okto-\n\nber 1998 fortgesetzt und die Berufung des Beklagten mit Urteil vom selben Tage\n\nzurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin\n\naus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit §§ 28, 59a BRAO bejaht und zur Begrün-\n\ndung ausgeführt:\n\nIn dem Verhalten des Beklagten, der den Beruf des Rechtsanwalts ausübe,\n\nohne daß an seinem Kanzleisitz in München sowie an den anderen im Briefkopf\n\nbenannten Kanzleisitzen ein alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender\n\nRechtsanwalt tätig sei, liege ein berufsrechtlicher Verstoß – und zwar gegen das\n\nZweigstellenverbot (§ 28 BRAO) und gegen die Regelung über die berufliche Zu-\n\nsammenarbeit (§ 59a BRAO) – sowie ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG.\n\nDabei hat sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die Neuregelung des § 59i\n\nBRAO gestützt, die nunmehr ausdrücklich festlegt, daß Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaften – also Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmens-\n\ngegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 59c\n\nAbs. 1 BRAO) – sowohl an ihrem Sitz als auch am Ort der Niederlassungen je-\n\nweils durch einen geschäftsführenden Rechtsanwalt tätig sein müssen. Zwar – so\n\ndas Berufungsgericht – sei die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung noch\n\nnicht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen legten jedoch im wesentlichen\n\nnur das fest, was schon bisher gegolten habe. Schon unter Geltung des bisheri-\n\ngen Rechts sei in Anlehnung an § 59a Abs. 2 BRAO gefordert worden, daß in\n\nNiederlassungen überörtlicher Rechtsanwaltsgesellschaften ein Geschäftsführer\n\ntätig sei. Auch der Regelungszweck des Zweigstellenverbots werde dadurch er-\n\nreicht, daß an jedem Kanzleisitz wenigstens ein Anwalt tätig sei, der Verträge mit\n\nWirkung für und gegen die Gesellschaft abzuschließen befugt sei. Der Beklagte\n\nsei passivlegitimiert, weil er durch sein Verhalten unter Verstoß gegen die Vor-\n\nschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zumindest den Wettbewerb der Ge-\n\nsellschaft fördere; diese verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil vor\n\ngesetzestreuen Rechtsanwälten, daß sie die Kanzleikosten durch den Verzicht\n\nauf einen Geschäftsführer an jedem Kanzleiort niedriger halte. Dieser Verstoß sei\n\nohne weiteres wettbewerbsrechtlich relevant.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen in dem Umfang, in dem der Senat die Revision des Beklagten\n\nangenommen hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsver-\n\nstöße auch der eigenen Mitglieder zu verfolgen.\n\nEine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Ver-\n\nbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 109, 153, 156 – Anwaltswahl durch Mieterverein;\n\n119, 225, 227 – Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, Urt. v. 30.4.1997\n\n– I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 – Die Besten II; Urt. v.\n\n9.10.1997 – I ZR 92/95, WRP 1998, 172, 173 – Professorenbezeichnung in der\n\nArztwerbung III; Urt. v. 2.4.1998 – I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998,\n\n729 – Zweigstellenverbot; Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749\n\n= WRP 1999, 824 – Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; vgl. auch BVerfG,\n\nBeschl. v. 30.9.1981 – 1 BvR 545/81; Beschl. v. 18.3.1992 – 1 BvR 1503/88; zur\n\nKlagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG vgl.\n\nBGHZ 81, 229, 230). Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung\n\ngewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie – un-\n\ngeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung – die beruflichen Belange\n\nihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Die Klagebefugnis der Rechts-\n\nanwaltskammern besteht – sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebe-\n\nfugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind – auch hinsichtlich der Gel-\n\ntendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mit-\n\nglieder.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Revisi-\n\non es zur Überprüfung durch den Senat gestellt, ob diese Befugnis der Klägerin\n\nim Streitfall nicht doch an Grenzen stoße und die Klägerin als eine mit hoheitli-\n\nchen Befugnissen ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht ge-\n\nhalten sei, gegen ihre Mitglieder in erster Linie mit den Mitteln des Berufsrechts\n\nvorzugehen. Die Klägerin ist indessen auch bei Beachtung des Grundsatzes der\n\nVerhältnismäßigkeit nicht genötigt, auf die Durchsetzung der zivilrechtlichen Un-\n\nterlassungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern zugunsten von berufsrechtli-\n\nchen Maßnahmen zu verzichten. Denn berufsrechtlich kann der Vorstand der\n\nKlägerin lediglich eine Belehrung (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) oder eine Rüge (§ 73\n\nAbs. 2 Nr. 4, § 74 Abs. 1 BRAO) aussprechen oder die Einleitung eines anwalts-\n\ngerichtlichen Verfahrens anregen (§§ 120a, 113 ff. BRAO). Dagegen sieht das\n\nGesetz keine Möglichkeit vor, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, die –\n\nähnlich wie ein auf Unterlassung gerichtetes Urteil eines Zivilgerichts – vollstreckt\n\nwerden könnte. Eine Belehrung oder eine Rüge geht, selbst wenn sie im anwalts-\n\ngerichtlichen Verfahren bestätigt wird (vgl. § 74a BRAO), nicht weiter als ein\n\nFeststellungsurteil. Der Klägerin stehen somit keine der zivilrechtlichen Unterlas-\n\nsungsklage entsprechenden berufsrechtlichen Mittel zu Gebote. Daher kann es\n\nihr auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichst schonenden Umgangs mit ih-\n\nren Mitgliedern nicht verwehrt werden, die ihr zustehenden zivilrechtlichen An-\n\nsprüche auf dem dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen Wege durchzuset-\n\nzen.\n\n2.\n\nIn der Sache wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, bereits nach altem Recht sei in jeder Niederlassung\n\neiner Rechtsanwaltsgesellschaft die Tätigkeit eines geschäftsführenden Rechts-\n\nanwalts geboten gewesen. Da das alte Recht – so die Revision – kein entspre-\n\nchendes Gebot aufgestellt habe, fehle es an einer Verletzungshandlung des Be-\n\nklagten, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen wettbewerbsrechtlichen\n\nUnterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG begründen könne. Auf\n\ndas alte Recht kommt es indessen bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlas-\n\nsungsanspruch nicht mehr an. Ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, ist\n\nauch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung\n\ngeltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-Info-CD; BGH,\n\nUrt. v. 14.3.2000 – KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 – Zahnersatz aus Manila;\n\nUrt. v. 9.11.2000 – I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 – Be-\n\nratungsstelle im Nahbereich, jeweils m.w.N.).\n\n3. Zwar steht das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten\n\nmit der Neuregelung in § 59i BRAO nicht in Einklang. Den getroffenen Feststel-\n\nlungen läßt sich jedoch keine Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr ent-\n\nnehmen.\n\na) Durch die am 1. März 1999 in Kraft getretene Änderung der Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung hat sich die Rechtslage insoweit verändert, als § 59i BRAO\n\nnunmehr eindeutig bestimmt, daß am Sitz und an jeder Zweigniederlassung der\n\nRechtsanwaltsgesellschaft zumindest ein organschaftlicher Vertreter als Rechts-\n\nanwalt tätig sein muß.\n\nb)\n\nIndessen kann – worauf die Revision mit Recht hinweist – allein aus\n\ndem Umstand, daß für die Rechtsanwaltsgesellschaft des Beklagten nach den\n\ngetroffenen Feststellungen kein geschäftsführender Rechtsanwalt am Kanzleisitz\n\nin München tätig war, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe nach der er-\n\nfolgten Gesetzesänderung die Gefahr, der Beklagte werde auch weiterhin auf\n\nseinem Standpunkt beharren. Vielmehr entfällt die im Wettbewerbsrecht geltende\n\nVermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes Ver-\n\nhalten auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v.\n\n26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 – TCM-Zen-\n\ntrum), immer dann, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in\n\nder Vergangenheit umstritten war, aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr\n\naber eindeutig zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1988 – I ZR 218/86, NJW-RR\n\n1989, 101, 102 – Brillenpreise I; Urt. v. 13.3.1997 – I ZR 34/95, GRUR 1997, 665\n\n= WRP 1997, 719 – Schwerpunktgebiete; Urt. v. 30.10.1997 – I ZR 185/95,\n\nGRUR 1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 – Monopräparate; Köhler in Köh-\n\nler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdn. 20; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-\n\nsprüche, 7. Aufl., Kap. 46 Rdn. 39). Denn es kann nicht angenommen werden,\n\ndaß derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage sein Verhalten mit vertretbaren\n\nGründen gegen den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verteidigt, auch dann auf ei-\n\nner Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der Gesetz-\n\ngeber die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschie-\n\nden hat.\n\nNach altem Recht ließ sich allein aus dem Zweigstellenverbot des § 28\n\nBRAO und der Regelung des § 59a Abs. 2 Satz 1 BRAO, wonach im Falle der\n\nüberörtlichen Sozietät in jeder Kanzlei zumindest ein Mitglied der Sozietät\n\nschwerpunktmäßig tätig sein muß, nicht ohne weiteres schließen, daß die übe r-\n\nörtliche Rechtsanwaltsgesellschaft an jedem Standort durch einen Rechtsanwalt\n\nvertreten sein mußte, der einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer war. Denn es\n\nerscheint zumindest nicht zwingend, daß nur der alleinvertretungsberechtigte ge-\n\nschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit dem in § 59a BRAO angespro-\n\nchenen Mitglied der Sozietät – also mit dem Gesellschafter einer Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts, um die es sich im Regelfall bei der Sozietät handelt – ver-\n\ngleichbar ist. Auch wenn, wie die Klägerin vorgetragen hat, die Rechtsanwalts-\n\nkammern aus Sorge um eine Umgehung des Zweigstellenverbots auf eine restrik-\n\ntive Praxis drängten, wollte jedenfalls ein Teil des Schrifttums es ausreichen las-\n\nsen, daß an jedem Standort der Rechtsanwalts-GmbH zumindest ein generalbe-\n\nvollmächtigter Gesellschafter den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hatte\n\n(vgl. vor allem Henssler, ZHR 161 [1997], 305, 320; ders., ZIP 1997, 1481, 1485;\n\nders. in Henssler/Prütting, BRAO, Anh. § 59a Rdn. 11; Henssler in Henss-\n\nler/Streck [Hrsg.], Handbuch des Sozietätsrechts, 2001, Kap. E Rdn. 174). Auch\n\nim Gesetzgebungsverfahren war die Frage, wie überörtliche Rechtsanwaltsge-\n\nsellschaften an den jeweiligen Standorten vertreten sein sollten, durchaus um-\n\nstritten (vgl. Henssler, NJW 1999, 241, 243; ders., ZIP 1997, 1481, 1485). Die\n\nFrage der Alleinvertretungsbefugnis hat auch der Gesetzgeber nicht in dem von\n\nder Klägerin für notwendig gehaltenen Sinne geklärt; denn § 59i BRAO sagt\n\nnichts darüber aus, ob der geschäftsführende Gesellschafter alleinvertretungs-\n\nbefugt sein muß (vgl. dazu eingehend Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 59f\n\nRdn. 6 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß eine Vertretungsregelung,\n\nnach der ein geschäftsführender Rechtsanwalt nur zusammen mit einem anderen\n\nin derselben Niederlassung tätigen Anwalt vertretungsbefugt ist, auch im Hinblick\n\nauf das Zweigstellenverbot keinen Bedenken begegnet (so auch Henssler in\n\nHenssler/Streck aaO Kap. E Rdn. 174).\n\nDas Verhalten des Beklagten erlaubt unter diesen Umständen nicht den\n\nSchluß, er werde auch nach dem Inkrafttreten des § 59i BRAO weiterhin darauf\n\nbestehen, daß in München und anderen Niederlassungen der Rechtsanwaltsge-\n\nsellschaft kein organschaftlicher Vertreter tätig sein müsse. Das Berufungsgericht\n\nhat zwar eine klarstellende Erklärung des Beklagten nach der Verabschiedung\n\ndes BRAO-Änderungsgesetzes vermißt. Es hat aber selbst nicht deutlich ge-\n\nmacht, daß es eine derartige Erklärung erwartet hat. In der mündlichen Verhand-\n\nlung hätte ohne weiteres geklärt werden können, ob der Beklagte sich auch unter\n\nder Geltung des (damals noch nicht in Kraft getretenen) künftigen Rechts zu einer\n\nFortsetzung des beanstandeten Verhaltens für berechtigt hielt.\n\nc) Die Revisionserwiderung tritt dem mit der Erwägung entgegen, für die\n\nFrage des Vorliegens der Wiederholungsgefahr komme es allein auf den Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Dabei läßt\n\nsie jedoch unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht keine hinreichenden Fest-\n\nstellungen zur Frage der Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr getroffen\n\nhat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es daher nicht dar-\n\num, abweichend von § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (= § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nn.F.) das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz zu ver-\n\nwerten, wonach die Rechtsanwaltsgesellschaft der Gesetzesänderung inzwischen\n\ndadurch Rechnung trage, daß in jeder Zweigniederlassung ein Geschäftsführer\n\nschwerpunktmäßig tätig sei. Auch wenn der Beklagte seinen Vortrag nicht in die-\n\nser Weise ergänzt hätte, wären die durch die Gesetzesänderung notwendig ge-\n\nwordenen ergänzenden Feststellungen zur Wiederholungsgefahr nachzuholen.\n\nDiese Feststellungen können auch nicht ausnahmsweise (dazu Musielak/\n\nBall, ZPO, 2. Aufl., § 561 Rdn. 10) anhand des in Kopie vorgelegten Auszugs aus\n\ndem Handelsregister im Revisionsverfahren getroffen werden. Die Klägerin hat\n\nmit Recht darauf verwiesen, daß der ergänzende Vortrag des Beklagten nicht in\n\njeder Hinsicht durch das Handelsregister belegt werde. Es ist einstweilen noch\n\noffen, ob der Vortrag des Beklagten zu den inzwischen geltenden Vertretungsver-\n\nhältnissen unstreitig ist oder nicht.\n\n4. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand\n\nhaben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Par-\n\nteien ergänzendes Vorbringen zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben,\n\ngegebenenfalls auf den Wegfall der Begehungsgefahr durch geeignete Prozeßer-\n\nklärungen zu reagieren. Bei der zu treffenden Entscheidung wird das Berufungs-\n\ngericht ferner zu berücksichtigen haben, daß das beantragte Verbot ungeachtet\n\nder Frage der Vertretung durch einen geschäftsführenden Rechtsanwalt in zwei-\n\nfacher Hinsicht einer ergänzenden Begründung bedurft hätte: Zum einen läßt sich\n\ndem Berufungsurteil nicht ohne weiteres entnehmen, weswegen der Beklagte\n\ndafür haften soll, daß an anderen Standorten der Rechtsanwalts-GmbH ebenfalls\n\nkein organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft tätig war. Zum anderen kann die\n\nKlägerin auch unter der Geltung des neuen Rechts nicht beanspruchen, daß in\n\njeder Niederlassung ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer tätig ist. Auch\n\nin herkömmlichen Sozietäten könnte vereinbart werden, daß ein Sozius nur mit\n\neinem weiteren Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt ist. Mit dem Zweigstellen-\n\nverbot des § 28 BRAO geriete eine solche Vertretungsregelung erst dann in Kon-\n\nflikt, wenn die in einer Niederlassung tätigen Anwälte auch gemeinsam nicht zur\n\nVertretung berechtigt wären, sondern noch der Mitwirkung eines weiteren, am\n\nHauptsitz oder in einer anderen Niederlassung tätigen Anwalts bedürften.\n\nErdmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__29-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/i-zr-29-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59i","ref_norm":"59i","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__29-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__29-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/i-zr-29-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__29-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:34.295625+00:00"}}