{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__27-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"I ZR 27/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Auto Magazin MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Der Zeitschriftentitel \"Auto Magazin\" weist von Hause aus nur geringe Unter- scheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels be- steht trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechs- lungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel \"das neue automobil magazin\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 27/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAuto Magazin\n\nMarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 2\n\nDer Zeitschriftentitel \"Auto Magazin\" weist von Hause aus nur geringe Unter-\nscheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels be-\nsteht trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechs-\nlungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel \"das neue automobil magazin\".\n\nBGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - OLG München\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 5. November 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlegt die Zeitschrift \"Auto Magazin\". Sie hat die Titel-\n\nrechte am 13. Dezember 1995 von der A. GmbH erwor-\n\nben. Die Zeitschrift, die sich mit dem Automobilbereich befaßt, weist ein Logo\n\nin den Farben rot und weiß auf, wie nachfolgend (schwarz/weiß) abgebildet:\n\nIm Verlag der Beklagten, die von ehemaligen Mitarbeitern der in Konkurs\n\ngegangenen A. GmbH gegründet worden ist, erscheint seit September 1996\n\nu.a. eine Automobilzeitschrift, deren Oktober-Ausgabe 1996 das auf rotem\n\nGrund mit weißen Buchstaben gestaltete nachstehend (schwarz/weiß) abgebil-\n\ndete Logo trug:\n\nDie Klägerin hält den Titel der Zeitschrift der Beklagten mit dem Titel ih-\n\nres Magazins für verwechslungsfähig. Sie hat sich zudem auf eine Irreführung\n\ndes Verkehrs berufen und geltend gemacht, die Beklagte täusche eine Konti-\n\nnuität zwischen den Zeitschriften vor.\n\nDie Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung,\n\nbeantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Zeitschriften unter\n\nVerwendung des Titels\n\nin der vorstehend abgebildeten grafischen Gestaltung zu bewerben\n\noder zu vertreiben;\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle\n\nSchäden zu ersetzen, die dieser durch den Vertrieb von und die\n\nWerbung bei Lesern und Anzeigenkunden für Zeitschriften unter\n\nVerwendung des vorstehend unter I wiedergegebenen Titels in der\n\nVergangenheit entstanden ist oder noch entstehen wird;\n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über\n\n1. die Anzeigenumsätze, gegliedert nach Titeln, Heftnummer, Heft-\n\nseite in den Zeitschriften, die den unter I wiedergegebenen Titel\n\naufwiesen und\n\n2. die Absatzzahlen bezüglich dieser Zeitschriften wiederum geglie-\n\ndert nach Titel und Heftnummer und unter Nennung der gedruck-\n\nten Auflagen, verkauften Auflagen und der Verkaufserlöse.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertre-\n\nten, \"Auto Magazin\" sei nicht titelschutzfähig. Jedenfalls sei der Schutzumfang\n\nso gering, daß der Titel der Oktoberausgabe 1996 ihres Magazins ausreichend\n\nvon dem Titel der Klägerin abweiche.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die da-\n\ngegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur\n\nSchadensersatz- und Auskunftsverpflichtung auf die Zeit ab 1. September 1996\n\nbeschränkt und das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zurückgewie-\n\nsen.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs-, einen Schadenser-\n\nsatz- und einen Auskunftsanspruch nach §§ 15, 19, 5 MarkenG im wesentli-\n\nchen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen\n\nUrteils bejaht. Ergänzend hat es ausgeführt:\n\nZwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bestehe eine Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Zeitschriftentitel der Klägerin\n\nsei schutzfähig. Auch wenn der Schutzumfang des Titels der Klägerin bei nor-\n\nmaler Kennzeichnungskraft nicht allzu groß sei, reiche er angesichts der W a-\n\nrenidentität der Produkte und der großen, insbesondere optischen Ähnlichkeit\n\nder Titel aus, um eine Verwechselbarkeit zu begründen.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen, daß dem Zeitschriftentitel \"Auto Magazin\" grundsätzlich der kennzeichen-\n\nrechtliche Schutz des § 15 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 3 MarkenG zukommt. An\n\ndie Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforde-\n\nrungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zei-\n\ntungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeich-\n\nnungen angeboten werden (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999,\n\n235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine, m.w.N.; Urt. v. 29.4.1999\n\n- I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v.\n\n22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS).\n\nDiesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt nach den\n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Titel \"Auto\n\nMagazin\". Er weist ein Mindestmaß an Individualität auf, das dem Verkehr eine\n\nUnterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht. Denn auch nach den\n\nDarlegungen der Beklagten sind auf dem Gebiet der Zeitschriften, die sich mit\n\ndem Automobilbereich befassen, eine Vielzahl von Titeln vorhanden, die neben\n\ndem beschreibenden Begriff \"Auto\" allenfalls schwach individualisierende\n\nMerkmale aufweisen und deshalb den Verkehr veranlassen, auf Zusätze be-\n\nsonders zu achten.\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den\n\nZeitschriftentiteln der Parteien bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nAuszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz\n\neiner Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbe-\n\nsondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeich-\n\nnungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR\n\n1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992\n\n- I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; GRUR\n\n1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Großkomm./Teplitzky, § 16 UWG\n\nRdn. 365 f.; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 67). Für die\n\nBeurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf die\n\nMarktverhältnisse, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeit-\n\nschriften an; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform\n\nhaben ebenfalls Einfluß auf die Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2000,\n\n504, 505 - FACTS, m.w.N.).\n\na) Mit Erfolg rügt die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nzu einer normalen Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin seien wider-\n\nsprüchlich. Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungs-\n\ngericht in vollem Umfang Bezug genommen hat, ist zutreffend von einer nur\n\ngeringen Unterscheidungskraft des Zeitschriftentitels \"Auto Magazin\" der Klä-\n\ngerin ausgegangen. Dieser weist keine phantasievolle Bezeichnung auf und ist\n\nals Zeitschriftentitel nur in geringem Umfang zur Kennzeichnung geeignet. Auf-\n\ngrund der nur geringen Unterscheidungskraft von Hause aus ist daher von ei-\n\nner auch nur schwachen Kennzeichnungskraft auszugehen. Hiervon abwei-\n\nchende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch eine\n\nStärkung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat es\n\nnicht festgestellt.\n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr aufgrund der\n\nhohen - insbesondere der optischen - Ähnlichkeit der Titel angenommen. Eige-\n\nne Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen. Das Landgericht, auf dessen\n\nBegründung sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat die Verwechslungs-\n\ngefahr wegen der gleichen Gestaltung der Zeitschriftentitel der Parteien auf-\n\ngrund des roten Titelfeldes, der zweispaltigen weißen Schrift sowie der Größe\n\nund des Bildes der Buchstaben bejaht. Die Unterschiede in den Titeln selbst\n\nhat das Landgericht dagegen nicht als ausreichend angesehen, bei den vor-\n\nhandenen Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.\n\nIst für die Revisionsinstanz von nur schwacher Kennzeichnungskraft des\n\nTitels der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt der Zeitschriftentitel im Oktober\n\n1996 auszugehen, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, es beste-\n\nhe eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraft\n\naufweisen, können bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen ausrei-\n\nchen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6.12.1990 - I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 - Ärztliche\n\nAllgemeine; vgl. \n\nfür einen Zeitungstitel: BGH GRUR 1992, 547, 549\n\n- Morgenpost). Dies hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt,\n\nim Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt. Bei den Zeitschriftentiteln der\n\nParteien stehen sich aufgrund der Größe der Buchstaben deutlich hervorgeho-\n\nben die Titel \"Auto Magazin\" der Klägerin und \"auto mobil\" der Beklagten ge-\n\ngenüber. Demgegenüber tritt der im wesentlichen in kleineren schwarzen\n\nBuchstaben gehaltene Schriftzug \"Magazin\" beim Titel der Beklagten zurück.\n\nDas Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob die-\n\nse Unterschiede nicht in ausreichendem Maße geeignet sind, eine Verwechs-\n\nlungsgefahr in dem Bereich der Automobilzeitschriften auszuschließen. Denn\n\nnach dem Vortrag der Beklagten sind dem Verkehr eine Anzahl von Zeitschrif-\n\ntentiteln des Automobilbereichs mit nur geringfügigen Abweichungen beim Titel\n\nund der Aufmachung bekannt. Ist der Verkehr aber an eine Vielzahl nebenein-\n\nander bestehender ähnlicher Titel gewöhnt, so achtet er auf geringfügige Ab-\n\nweichungen beim Titel und der Aufmachung (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 549\n\n- Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Großkomm./\n\nTeplitzky, § 16 UWG Rdn. 210 f.; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 117a;\n\nAlthammer/Klaka aaO Rdn. 67). Dies hat auch das Landgericht, auf dessen\n\nUrteil das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug ge-\n\nnommen hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt.\n\n3. Das Berufungsgericht wird zur Ähnlichkeit der Titel und zur Kenn-\n\nzeichnungskraft des Klagetitels weitere Feststellungen zu treffen haben. Es\n\nwird dabei auch zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft des Werktitels\n\nder Klägerin nicht durch eine kontinuierliche Verbreitung der Zeitschrift gestärkt\n\nist (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE), was die Revisionserwide-\n\nrung mit einer Gegenrüge geltend macht. Nach Behauptung der Klägerin, auf\n\ndie sich die Revisionserwiderung bezieht, steht die Zeitschrift \"Auto Magazin\"\n\nmit einer Auflage von 50.000 Exemplaren und einer Reichweite von\n\n460.000 Lesern an vierter Stelle der Automobilzeitschriften in Deutschland.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/i-zr-27-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/i-zr-27-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__27-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:59.210660+00:00"}}