{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__22-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"I ZR 22/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Meißner Dekor UWG § 1; MarkenG § 14 Abs. 6; BGB §§ 823 F, G, 862, 1004 Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den (Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf Unterlassung und Beseitigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 22/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk ja\n nein\nBGHZ:\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMeißner Dekor\n\nUWG § 1; MarkenG § 14 Abs. 6; BGB §§ 823 F, G, 862, 1004\n\nDer deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den\n(Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu\nsein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes\noder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf\nUnterlassung und Beseitigung.\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 – I ZR 22/99 – OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\n\nzu 1 erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein be-\n\nkanntes Dekor ist das “Zwiebelmuster”, ein berühmtes Beispiel für die von der\n\nKlägerin geprägte Meißener Blaumalerei. Das Zwiebelmuster zählt zu den soge-\n\nnannten indianischen oder indischen Dekoren; hierzu wird auch das Dekor “Mei-\n\nßener Strohblume” gerechnet.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen\n\nWort-/Bildmarke\n\nfür “Porzellanprodukte aller Art”. Sie hat ferner an dem Wortzeichen “Meissen”\n\nnach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben.\n\nDie Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Außerdem bietet\n\nsie über ihr Vertriebsnetz auch branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die\n\nBeklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im\n\nVersandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das “T. Bestell-\n\nMagazin” heraus. In dem “Bestell-Magazin” für August 1996, das allen bedeuten-\n\nderen deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine “elegante Porzellan-Serie\n\n‚Indisch Blau‘ mit dem original Meißner Dekor von 1740” angeboten. Ferner heißt\n\nes dort:\n\nEntdecken Sie “Indisch Blau”, den berühmten Porzellanklassiker, der seit Generatio-\nnen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meißner Dekor erfreut sich diese\nTradition seit 1740 größter Wertschätzung – lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem\nQualitätsporzellan und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln.\n\nDas Dekor des abgebildeten Porzellans “Indisch Blau” entsprach dem\n\nStrohblumen-Dekor der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht.\n\nDie Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten als eine Verletzung ihrer Mar-\n\nkenrechte sowie als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG beanstandet. Nachdem die Klä-\n\ngerin gegen die Beklagte zu 1 eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gab die\n\nBeklagte zu 1 eine Unterwerfungserklärung ab. Zwischen den Parteien sind seit-\n\ndem nur noch die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin im\n\nStreit.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die\n\nauf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzu-\n\nlässig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht\n\ndie Klage mit den Auskunftsanträgen weitgehend abgewiesen, mit dem Feststel-\n\nlungsantrag dagegen stattgegeben. Es hat festgestellt,\n\ndaß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden\nzu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung “Meißner Dekor” und/\noder aus der Bezeichnung “original Meißner Dekor” für nicht von der Klägerin herrüh-\nrende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird ...\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten. Nachdem der Senat\n\ndie Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt\n\ndie Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,\n\ndie Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Be-\n\nklagten zu 1, die jedenfalls als Mitstörerin hafte, die aber eher Teilnehmerin als\n\nbloße Störerin sei, grundsätzlich bejaht. Unstreitig habe auch die Beklagte zu 1 in\n\nihren Filialen die im Katalog der Beklagten zu 2 mit den Angaben “(original)\n\nMeißner Dekor” beworbenen Produkte verkauft. Außerdem sei der fragliche Ka-\n\ntalog zunächst von der Beklagten zu 1 versandt worden, weil die Beklagte zu 2 ih-\n\nren Geschäftsbetrieb erst in dieser Zeit aufgenommen habe. Dies ergebe sich aus\n\ndem Vortrag der Klägerin, den die Beklagten unbestritten gelassen hätten.\n\nDie Beklagten hätten die Markenrechte der Klägerin dadurch verletzt, daß\n\nsie ein mit der Benutzungs(wort)marke der Klägerin identisches Zeichen für iden-\n\ntische Waren verwandt hätten. Die Beklagten hätten die Marke “Meissen” der\n\nKlägerin auch markenmäßig benutzt. § 23 Nr. 2 MarkenG komme ihnen schon\n\ndeswegen nicht zugute, weil in dem Ausnutzen des guten Rufs der Klägerin ein\n\nSittenverstoß zu sehen sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-\n\nklagten zu 1 haben Erfolg. Sie führen – soweit das Berufungsgericht zum Nachteil\n\nder Beklagten zu 1 erkannt hat – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in dem Verhalten der Be-\n\nklagten zu 2 eine Markenverletzung sowie ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 1 und\n\n3 UWG liegt, für die die Beklagte zu 1 jedenfalls als Störerin haftet. Ob darüber\n\nhinaus eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmerin in Betracht kommt, hat\n\ndas Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat dabei nicht hinreichend\n\nberücksichtigt, daß gegenüber dem Störer lediglich Abwehr-, nicht dagegen\n\nSchadensersatzansprüche \n\nin Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 –\n\nI ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 – Neu in Bielefeld I; Urt. v.\n\n12.6.1997\n\n– I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 – Restaurantführer).\n\nSchutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße stellen unerlaubte\n\nHandlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruches\n\nkommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im bür-\n\ngerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer\n\n(§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Be-\n\ntracht, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. Köhler, WRP\n\n1997, 897, 899 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 144 ff.). Darüber\n\nhinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu\n\nnehmen, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise wil-\n\nlentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer\n\nverbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v.\n\n10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 – Architek-\n\ntenwettbewerb; zum Urheberrecht Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999,\n\n418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rdn. 4 ff.). Diese Haftung, die ihre\n\nGrundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die\n\nEigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat (vgl. Staudinger/Bund, BGB\n\n[1995], § 862 Rdn. 9; Staudinger/Gursky aaO \n\n[1999], § 1004 Rdn. 92 ff.;\n\nMünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 32 ff.), vermittelt dagegen nur\n\nAbwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer\n\nfehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.\n\n2. Gleichwohl wäre das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn aufgrund\n\nrechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen auf die Stellung der Beklagten zu 1 als\n\nMittäterin oder Teilnehmerin der Beklagten zu 2 geschlossen werden könnte. Das\n\nist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar von einem Sachverhalt\n\nausgegangen, der eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittäterin nahelegen wür-\n\nde. Denn es hat das Vorbringen der Klägerin, wonach der fragliche Katalog zu-\n\nnächst von der Beklagten zu 1 und erst später – nachdem diese ihren Geschäfts-\n\nbetrieb aufgenommen habe – von der Beklagten zu 2 versandt worden sei, als\n\nunstreitig angesehen. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\nin diesem Zusammenhang erhebliches Vorbringen der Beklagten zu 1 übergan-\n\ngen hat.\n\nIn der Berufungsbegründung haben die Beklagten vorgebracht, die (Stö-\n\nrer-)Haftung der Beklagten zu 1 könne nicht allein mit ihrer Eigenschaft als Mut-\n\ntergesellschaft der Beklagten zu 2 begründet werden. Das Bestell-Magazin sei\n\n– so haben sie vorgetragen – ausschließlich von der Beklagten zu 2 versandt\n\nworden (Schriftsatz v. 28.10.1997, S. 2 unten). In der Berufungserwiderung hat\n\nsich die Klägerin erstmals darauf gestützt, die Beklagte zu 2 sei “erst kurze Zeit\n\nvorher gegründet worden” und habe “den eigentlichen Geschäftsbetrieb im Zeit-\n\npunkt der Versendung des Prospekts noch nicht faktisch aufgenommen gehabt”.\n\nVielmehr seien “diese Handlungen ... seitens der Beklagten [zu 1] mindestens\n\nvorübergehend noch durchgeführt und koordiniert” worden (Schriftsatz v.\n\n17.2.1998, S. 3). Hierauf haben die Beklagten mit dem von der Revision als über-\n\ngangen gerügten Vorbringen repliziert und erneut darauf hingewiesen, das Be-\n\nstell-Magazin \n\nsei\n\n– wie sie schon vorprozessual vorgetragen hätten – ausschließlich eine Werbung\n\nder Beklagten zu 2 gewesen, an der die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt habe\n\n(Schriftsatz v. 24.3.1998, S. 2 u. 3).\n\nUnter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der\n\nKlägerin, wonach das Bestell-Magazin (auch) von der Beklagten zu 1 versandt\n\nworden sei, nicht als unstreitig ansehen (§ 286 ZPO). Es durfte auch nicht darauf\n\nabstellen, daß sich die Beklagten nicht konkret dazu erklärt hätten, wann die Be-\n\nklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. Denn das Vorbringen der\n\nKlägerin war keinesfalls konkret genug, um eine solche Verpflichtung zu einem\n\nsubstantiierten Bestreiten zu begründen. Insbesondere sah sich die Klägerin of-\n\nfenbar nicht in der Lage zu behaupten, der beanstandete Katalog sei schon ver-\n\nsandt worden, bevor die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen\n\nhatte. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihr vages Vor-\n\nbringen aus der Berufungserwiderung zu konkretisieren.\n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil – soweit es der Klage gegen die\n\nBeklagte zu 1 stattgegeben hat – keinen Bestand haben. Eine endgültige Ent-\n\nscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr muß den Parteien erneut Gelegen-\n\nheit gegeben werden, ergänzend zur Frage der (Mit-)Täterschaft oder Teilnahme\n\nder Beklagten zu 1 vorzutragen.\n\nAuch eine Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 aus Rechtsgrün-\n\nden kommt nicht in Betracht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß der Klägerin für die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zur\n\nSeite stand; denn die Beklagten hatten lediglich eingeräumt, für einen konkret\n\nnachgewiesenen Schaden einzustehen, hatten aber eine Verpflichtung zum Er-\n\nsatz eines auf der Grundlage der Lizenzanalogie oder des Verletzergewinns be-\n\nrechneten Schadens nicht anerkannt. Die Annahme einer Markenverletzung kann\n\nnicht verneint werden, auch wenn – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\n– kein Fall der Marken- und Warenidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt.\n\nDenn eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) läßt sich aus den in\n\nanderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen entnehmen. Schließlich ist\n\nnicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine markenmäßige Benutzung\n\nbejaht, eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigte Benutzung jedoch verneint\n\nhat. Die Hinweise auf das “original Meißner Dekor” gehen weit über das hinaus,\n\nwas zur Darstellung des aus Meißen stammenden Musters notwendig gewesen\n\nwäre. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert im übrigen – wie das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht angenommen hat – auch daran, daß die beanstandete,\n\nauf eine Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin abzielende Benutzung gegen\n\ndie guten Sitten verstößt.\n\nIV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der\n\nBeklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die\n\nEntscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/i-zr-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/i-zr-22-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__22-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:01.332020+00:00"}}