{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__21-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZR 21/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1 Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kauf auf Probe Eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Beklagten kein Unterlas- sungsanspruch gegen den Kläger zusteht, falls dieser in Zukunft Tonträger im Wege des Kaufs auf Probe vertreiben sollte, an denen der Beklagte Rechte nach § 85 UrhG besitzt, ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte auf Anfrage bereits angekündigt hat, er werde gegen ein solches Verhalten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein- leiten. UrhG § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Tonträgern im Rahmen eines Kaufs auf Probe fällt grundsätzlich auch dann unter das Vermietrecht, wenn dem Käufer bei fristgemäßer Rückgabe des Tonträgers der volle Kaufpreis erstattet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 21/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nZPO § 256 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKauf auf Probe\n\nEine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Beklagten kein Unterlas-\nsungsanspruch gegen den Kläger zusteht, falls dieser in Zukunft Tonträger im Wege\ndes Kaufs auf Probe vertreiben sollte, an denen der Beklagte Rechte nach § 85\nUrhG besitzt, ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses\ngerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte auf Anfrage bereits angekündigt\nhat, er werde gegen ein solches Verhalten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein-\nleiten.\n\nUrhG § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1\n\nDie zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Tonträgern im Rahmen eines\nKaufs auf Probe fällt grundsätzlich auch dann unter das Vermietrecht, wenn dem\nKäufer bei fristgemäßer Rückgabe des Tonträgers der volle Kaufpreis erstattet wird.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 - OLG Hamm\n\nLG Bochum\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vermietet und vertreibt Videokassetten und verkauft Com-\n\npact-Discs (CDs). Die Beklagte ist ein Verlag, der sich mit der Verwertung von\n\nMusikwerken und Tonträgern befaßt.\n\nBis zum Herbst 1996 vermietete die Klägerin auch CDs. Nachdem die\n\nBeklagte sie deswegen mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 abgemahnt hatte,\n\nverpflichtete sich die Klägerin unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens,\n\nTonträger der Beklagten nicht mehr ohne deren ausdrückliche Zustimmung an\n\nDritte zu vermieten.\n\nDie Klägerin beabsichtigt, CDs auch im Wege eines Kaufs auf Probe zu\n\nvertreiben. Danach soll der Kunde die CD gegen Zahlung des vollen Kaufprei-\n\nses erhalten. Binnen einer Frist von höchstens vier Tagen soll er jedoch erklä-\n\nren können, die CD nicht behalten zu wollen. In diesem Fall soll ihm, wenn die\n\nCD unbeschädigt ist, der Kaufpreis ohne Abzug erstattet werden.\n\nAuf Anfrage teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni\n\n1997 mit, bei einem derartigen Kauf auf Probe sei das Vermietrecht (§ 17\n\nAbs. 2 und 3 UrhG) betroffen; sie werde gegen ein solches Vorgehen rechtli-\n\nche Schritte unternehmen.\n\nDie Klägerin trägt vor, ihr Modell eines Kaufs auf Probe führe nicht zu\n\neiner zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt und sei des-\n\nhalb nicht von einer Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nfestzustellen, daß sie berechtigt ist, Tonträger, zu deren Vervielfäl-\n\ntigung und Verbreitung die Beklagte im Sinne des § 85 UrhG be-\n\nrechtigt ist, im Wege des Kaufs auf Probe im Sinne der §§ 495 ff.\n\nBGB zu vertreiben, zum Kauf auf Probe anzubieten und mit dem\n\nHinweis der Möglichkeit zum Kauf auf Probe zu bewerben, nach-\n\ndem die Tonträger in der Europäischen Union durch Veräußerung\n\nin Verkehr gebracht worden sind.\n\nDie Beklagte hat dagegen vorgebracht, der von der Klägerin beabsich-\n\ntigte Vertrieb im Wege des Kaufs auf Probe falle unter das Vermietrecht, weil\n\nes dabei um eine verkappte Gebrauchsüberlassung auf Zeit gehe, die unmit-\n\ntelbar oder mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin diene.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte\n\nbeantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin als\n\nunbegründet angesehen. Es hat dabei offengelassen, ob die Klägerin nicht be-\n\nreits aufgrund der Unterlassungserklärung, die sie auf die Abmahnung der Be-\n\nklagten vom 9. Oktober 1996 abgegeben habe, verpflichtet sei, von dem beab-\n\nsichtigten Modell eines Kaufs auf Probe Abstand zu nehmen. Der Inhalt der\n\nUnterlassungsverpflichtung habe in der mündlichen Berufungsverhandlung\n\nnicht geklärt werden können. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil dem\n\nVorhaben der Klägerin jedenfalls die gesetzliche Regelung des Vermietrechts\n\n(§ 17 Abs. 2 und 3 UrhG) entgegenstehe.\n\nDas Modell der Klägerin beinhalte eine zeitlich begrenzte Ge-\n\nbrauchsüberlassung, die mittelbar ihren Erwerbszwecken diene. Nach dem\n\nWortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 17 Abs.\n\n2 UrhG werde eine solche Gebrauchsüberlassung von dem Tatbestand der\n\nVermietung erfaßt. Die Kaufinteressenten könnten auf diese Weise eine CD bis\n\nzu vier Tagen nutzen und sodann nach freiem Belieben zurückgeben. Die Klä-\n\ngerin verfolge mit dieser - von anderen Wettbewerbern nicht angebotenen -\n\nMöglichkeit das Ziel, Kunden zu veranlassen, gerade ihr Geschäft aufzusu-\n\nchen. Davon verspreche sie sich eine Ausweitung des entgeltlichen Absatzes\n\nihrer Waren und damit ihres Gewinns.\n\nII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht ohne weiteres\n\ndavon ausgegangen, daß die Feststellungsklage zulässig ist.\n\n1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage\n\ngrundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines ge-\n\ngenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine be-\n\nstimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen\n\noder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGHZ 22, 43, 47; BGH,\n\nUrt. v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664).\n\nDer Feststellungsantrag ist hier seinem Wortlaut nach nicht auf die\n\nFeststellung gegenwärtiger Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der Beklagten\n\ngerichtet, sondern auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob die\n\nKlägerin berechtigt ist, ihr Modell eines Kaufs auf Probe durchzuführen, wenn\n\nes sich dabei um Tonträger handelt, an denen die Beklagte Rechte als Tonträ-\n\ngerhersteller hat. Mit diesem Inhalt wäre der Klageantrag - als Antrag auf Fest-\n\nstellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens - unzulässig (vgl. BGH, Urt. v.\n\n19.4.2000\n\n- XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 289/99,\n\nNJW 2001, 445, 447, m.w.N.).\n\nFür die Auslegung von Prozeßerklärungen, die der Senat auch als Revi-\n\nsionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v.\n\n29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filiallei-\n\nterfehler, m.w.N.), ist aber - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklä-\n\nrungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der\n\nerklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interes-\n\nsenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher\n\nauch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1997\n\n- II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben\n\nder Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage\n\nentspricht (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3289,\n\nm.w.N.).\n\nDer Klageantrag ist danach unter Heranziehung des Vorbringens der\n\nKlägerin dahingehend auszulegen, daß festgestellt werden soll, daß der Be-\n\nklagten gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, falls diese\n\nTonträger im Wege des Kaufs auf Probe vertreibt und dabei auch Tonträger\n\nder Beklagten einbezieht \n\n(vgl. dazu auch BGHZ 119, 246, 248 \n\n-\n\n Rechtswegprüfung; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdn. 3). Denn der\n\nKlägerin geht es - wie sie vorträgt - vor allem um Rechtssicherheit, bevor sie ihr\n\nModell eines Kaufs auf Probe umsetzt.\n\nAuch mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag aber nicht auf\n\nein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, soweit er darauf gerichtet ist festzustellen,\n\nob der Beklagten gegebenenfalls gesetzliche Unterlassungsansprüche aus\n\n§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 85 Abs. 1, § 17 UrhG gegen das Vertriebsmodell der Klä-\n\ngerin zustehen können. Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256\n\nAbs. 1 ZPO genügt es grundsätzlich nicht, daß ein Grund für die Befürchtung\n\neines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGHZ 120,\n\n239, 253; BGH, Urt. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; Urt. v.\n\n29.9.1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176). Die Klägerin bringt hier\n\njedoch nicht einmal vor, daß gegen sie bereits ein vorbeugender Unterlas-\n\nsungsanspruch erhoben worden sei; sie befürchtet lediglich, bei einem (etwai-\n\ngen) Vertrieb von CDs im Wege des Kaufs auf Probe Unterlassungsansprü-\n\nchen der Beklagten ausgesetzt zu sein, weil diese in ihrem Schreiben vom\n\n11. Juni 1997 erklärt hat, sie werde gegebenenfalls dagegen rechtliche Schritte\n\neinleiten. Eine solche Ankündigung, die nicht einmal die Androhung enthält,\n\neinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, begründet -\n\nanders als die Behauptung eines Unterlassungsanspruchs in einer Abmahnung\n\nwegen einer angeblich bereits begangenen Rechtsverletzung (vgl. dazu BGH,\n\nUrt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 572 f. = WRP 1985, 212 -\n\n Feststellungsinteresse; Urt. v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 =\n\nWRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR\n\n2001, 242, 243 = WRP 2001, 160 - Classe E, m.w.N.) - noch kein gegenwärti-\n\nges Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht\n\nwerden kann. Es ist zudem noch offen, ob die Klägerin ihr Modell eines Kaufs\n\nauf Probe überhaupt einführt und ob dann auch Tonträger betroffen sind, an\n\ndenen die Beklagte Rechte geltend machen kann.\n\nDie Auslegung des Feststellungsantrags anhand seiner Begründung er-\n\ngibt jedoch, daß sich die begehrte Feststellung auch darauf beziehen soll, daß\n\nder Beklagten kein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem strafbe-\n\nwehrten Unterlassungsvertrag zusteht, den die Parteien nach dem Abmahn-\n\nschreiben der Beklagten vom 9. Oktober 1996 geschlossen haben. Denn die\n\nKlägerin hat ihre Feststellungsklage auch damit begründet, daß sie befürchten\n\nmüsse, nach Einführung des Modells eines Kaufs auf Probe von der Beklagten\n\nmit Vertragsstrafeforderungen aus dem Unterlassungsvertrag überzogen zu\n\nwerden. Die Frage, ob ein bestimmtes geplantes Verhalten von einem beste-\n\nhenden Unterlassungsvertrag erfaßt wird, betrifft aber ein gegenwärtiges\n\nRechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl.\n\nOLG Düsseldorf GRUR 1988, 789 = WRP 1988, 676). Die Klägerin hat auch\n\nein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, ob die von ihr be-\n\nabsichtigte Vertriebsform unter den Unterlassungsvertrag fällt.\n\n2. Die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin von dem Unterlassungsver-\n\ntrag, den die Parteien geschlossen haben, erfaßt wird, hat das Berufungsge-\n\nricht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft. Dies wird\n\nnachzuholen sein.\n\nIII. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:\n\nNach dem Vorbringen der Klägerin hat sie sich entsprechend der Ab-\n\nmahnung der Beklagten strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Tonträger\n\nder Beklagten, die nach dem 1. Juli 1995 veröffentlicht worden sind, zu ver-\n\nmieten oder Dritten zeitlich zu überlassen, ohne hierfür über die notwendige\n\nausdrückliche Zustimmung der Beklagten zu verfügen.\n\nIm weiteren Verfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Par-\n\nteien einen Unterlassungsvertrag mit diesem Inhalt geschlossen haben. Sollte\n\ndies der Fall sein, kann für die Beurteilung der Auslegungsfrage, ob das ge-\n\nplante Modell eines Kaufs auf Probe von der vertraglichen Unterlassungsver-\n\npflichtung der Klägerin erfaßt wird, von Bedeutung sein, ob ein solcher Vertrieb\n\ngegebenenfalls das Vermietrecht, das der Beklagten als Tonträgerhersteller\n\nkraft Gesetzes gemäß § 85 Abs. 1, § 17 UrhG an ihren Tonträgern zusteht,\n\nverletzen würde. Denn es wäre kaum anzunehmen, daß der Vertrieb von CDs\n\nim Wege des Kaufs auf Probe, der als solcher nicht Anlaß zu dem Unterlas-\n\nsungsvertrag zwischen den Parteien gegeben hat, unter den Unterlassungs-\n\nvertrag fallen sollte, wenn damit die vertraglichen Rechte der Beklagten aus\n\ndem Unterlassungsvertrag über die gesetzlichen Ansprüche hinausgingen, die\n\neinem Tonträgerhersteller nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.\n\nDie Frage, ob ein Vertrieb im Wege des Kaufs auf Probe unter das Ver-\n\nmietrecht fällt, ist zu bejahen. Nach § 17 Abs. 2 UrhG wird das Vermietrecht\n\nvon einer nach dieser Vorschrift eintretenden Erschöpfung des Verbreitungs-\n\nrechts nicht erfaßt. Der Begriff der Vermietung ist in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG\n\ndefiniert als zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken die-\n\nnende Gebrauchsüberlassung. Da mit der Regelung des Vermietrechts die\n\nRichtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht\n\nund Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutz-\n\nrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 v. 27.11.1992\n\nS. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umgesetzt worden ist, richtet sich die Auslegung\n\ndes § 17 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG nach den Vorschriften dieser Richtlinie. In\n\nArt. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist \"Vermietung\" definiert als die zeitlich begrenzte\n\nGebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen\n\noder kommerziellen Nutzen. Entsprechend dieser Definition ist der Begriff der\n\n\"Vermietung\" in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG weit und als eigenständiger, von dem\n\nBegriff des Mietverhältnisses im Sinne der §§ 535 ff. BGB zu unterscheidender\n\nBegriff des Urheberrechts zu verstehen (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des\n\nRegierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts-\n\ngesetzes, BT-Drucks. 13/115 S. 12; Reinbothe/von Lewinski, The E.C. Directi-\n\nve on Rental and Lending Rights and on Piracy, 1993, S. 36; Erdmann in Fest-\n\nschrift für Brandner, 1996, S. 361, 369). Maßgebend ist eine wirtschaftliche\n\nBetrachtungsweise, da das Vermietrecht den Zweck hat, den Berechtigten eine\n\nangemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwer-\n\ntung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (vgl. dazu ins-\n\nbesondere die 4., 5. und 7. Begründungserwägung der Vermiet- und Verleih-\n\nrechtsrichtlinie; vgl. auch EuGH, Urt. v. 28.4.1998 - Rs. C-200/96, Slg. 1998,\n\nI-1971 = GRUR Int. 1998, 596, 597 Tz. 22 - Metronome Musik/Music Point\n\nHokamp; Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs aaO S. 12; Erd-\n\nmann aaO S. 369; Jacobs, GRUR 1998, 246, 250).\n\nEine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 17 Abs. 3\n\nSatz 1 UrhG ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gegenstand\n\ndem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung über-\n\ngeben wird, daß ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung\n\nermöglicht wird (vgl. von Lewinski in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen\n\ndes Urheberrechts, Band VI, Europ. Gemeinschaftsrecht II/2 S. 6; Schricker/\n\nLoewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 29; Jacobs, GRUR 1998, 246, 249).\n\nVon einer zeitlichen Begrenzung der Gebrauchsüberlassung ist bei wirtschaftli-\n\ncher Betrachtung nicht nur dann auszugehen, wenn der Gegenstand innerhalb\n\neiner bestimmten Zeit zurückgegeben werden muß, sondern auch dann, wenn\n\ner innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgegeben werden kann (vgl. Reinbo-\n\nthe/von Lewinski aaO S. 36; vgl. dazu auch - zu § 27 Abs. 1 UrhG a.F. - BGH,\n\nUrt. v. 2.2.1989 - I ZR 100/87, GRUR 1989, 417, 418 f. - Kauf mit Rückgabe-\n\nrecht).\n\nIm Fall eines Kaufs auf Probe (§ 495 BGB) wird der gekaufte Tonträger\n\ndem Kunden - wirtschaftlich gesehen - zunächst für eine begrenzte Zeit zur\n\nfreien Nutzung überlassen. Es steht im Belieben des Kunden, ob er durch Billi-\n\ngung des Kaufgegenstandes die zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit in ei-\n\nnen dauerhaften Erwerb überführt. Damit ist der Tatbestand einer zeitlich be-\n\ngrenzten Gebrauchsüberlassung erfüllt. Darauf, ob die Rechtsform eines Kaufs\n\nauf Probe nur zu Umgehungszwecken gewählt worden ist oder aus der Sicht\n\ndes Verkäufers der Verkaufsförderung dienen soll, kommt es nicht an.\n\nDie Gebrauchsüberlassung im Rahmen des beabsichtigten Modells ei-\n\nnes Kaufs auf Probe soll jedenfalls mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin\n\ndienen. Nach Art. 1 Abs. 2 der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie ist eine\n\nVermietung nicht nur anzunehmen, wenn unmittelbar aus der Gebrauchsüber-\n\nlassung ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, d.h. wenn diese ent-\n\ngeltlich ist, sondern auch dann, wenn nur ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen\n\nangestrebt wird (vgl. Reinbothe/von Lewinski aaO S. 39 f.; Schricker/Loewen-\n\nheim aaO § 17 Rdn. 32). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts verfolgt die Klägerin mit dem Modell eines Kaufs auf Probe\n\nden Zweck, gerade auch für ihr sonstiges Warenangebot zu werben und da-\n\ndurch ihren Gewinn zu steigern. Ob der in dieser Weise angestrebte mittelbare\n\nErwerbszweck erreicht wird, ist für das Eingreifen des Vermietrechts unerheb-\n\nlich (vgl. Reinbothe/von Lewinski aaO S. 39).\n\nIV. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-21-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__21-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:05.020290+00:00"}}