{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__14-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"I ZR 14/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Wir Schuldenmacher UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden Rechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden Sendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. b) Dagegen liegt in der Ankündigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern außer- halb der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 14/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nWir Schuldenmacher\n\nUWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1\n\na) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden\nRechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden\nSendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis\ngeschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.\n\nb) Dagegen liegt in der Ankündigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern außer-\nhalb der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu\neiner Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 3. November 1998 im Kosten-\n\npunkt und im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Re-\n\ngensburg - 6. Zivilkammer - vom 24. Februar 1998 teilweise aufge-\n\nhoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-\n\nderhandlung \n\nfestzusetzenden \n\nOrdnungsgeldes \n\nbis \n\nzu\n\n500.000,-- DM oder einer an seinem gesetzlichen Vertreter zu voll-\n\nziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft\n\nauch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben wer-\n\nden kann, verurteilt, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter\n\nEinblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer die\n\nErteilung von Rechtsrat außerhalb von Fernsehsendungen anzu-\n\nkündigen, insbesondere, wenn dies mit folgenden Worten ge-\n\nschieht:\n\n\"Herr R., wir klären das mal ab hinter den Kulissen.\n\nWir rufen Sie dann zurück. Ist das ein Angebot?\" ...\n\n\"Und wenn noch Fragen übriggeblieben sind, rufen Sie uns\n\nweiterhin an. Unsere Experten, die sind noch bis 22.30 Uhr\n\nerreichbar.\".\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und der Be-\n\nklagte ¼.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayeri-\n\nsche Rundfunk, sendete am 18. Februar 1997 in zwei Teilen im dritten Pro-\n\ngramm des Bayerischen Fernsehens den Beitrag \"Wir Schuldenmacher\". Wäh-\n\nrend der Sendung, in der der Beklagte zunächst die persönliche Situation ein-\n\nzelner betroffener Schuldner zeigte und die Regelungen des künftig geltenden\n\nInsolvenzrechts darstellte, wurden wiederholt eine für Zuschauer geschaltete\n\nTelefonnummer und eine Telefaxnummer gezeigt. Im Laufe der Sendung ein-\n\ngehende Anrufe von Zuschauern oder Zuschriften nahmen die Moderatoren\n\nentgegen und leiteten sie an eine Gesprächsrunde weiter, die aus einem\n\nSchuldnerberater, dem Vorstandsmitglied einer Sparkasse, einem Ministerial-\n\nbeamten und einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter bestand. Der Inhalt\n\nder Gespräche mit den Zuschauern im einzelnen ergibt sich aus dem Klagean-\n\ntrag.\n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt \n\nin R., hat den Beklagten wegen\n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch\n\ngenommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe in der Sendung Rechtsbera-\n\ntung angekündigt und den Anrufern Rechtsrat erteilt. In der Sendung habe\n\nnicht die Belehrung der Allgemeinheit im Vordergrund gestanden, sondern die\n\nErteilung von Rechtsrat in konkreten Einzelfällen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung\n\neiner Telefonnummer und einer Telefaxnummer Rechtsrat zu er-\n\nteilen und die Erteilung von Rechtsrat an Zuschauer anzukündigen,\n\ninsbesondere wenn dies mit folgenden Worten geschieht:\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,\n\nes seien während der Sendung mehrere 100 Zuschaueranfragen eingegangen,\n\nvon denen häufig gestellte Fragen und für Schuldner typische Probleme aus-\n\ngewählt worden seien. Es seien nur Rechtsprobleme in allgemeiner Art darge-\n\nstellt und hierzu Informationen gegeben worden. Rechtsberatung liege nur vor,\n\nwenn die Befassung mit einer fremden Rechtsangelegenheit mit einer gewis-\n\nsen Intensität erfolge. Die kurze Zeit habe nur eine sehr knappe Sachverhalts-\n\nschilderung und die Erteilung mehr oder weniger allgemeiner Ratschläge zu-\n\ngelassen.\n\nIm Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit nach dem Grundgesetz sei\n\nes zulässig, exemplarisch Rechtsfälle und Rechtsprobleme des Alltags an kon-\n\nkreten Einzelfällen darzustellen. Ergänzend hat der Beklagte sich auf Verjäh-\n\nrung berufen.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, wobei es\n\n- über den Antrag des Klägers hinaus - einzelne Passagen der Moderation in\n\ndem Unterlassungsgebot zusätzlich gesondert hervorgehoben hat.\n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Antrag des Klägers\n\nverurteilt.\n\nMit seiner Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäß § 823\n\nAbs. 2 i.V.m. § 1004 BGB und Art. 1 § 1 RBerG für begründet erachtet und\n\nhierzu ausgeführt:\n\nDer Kläger sei befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen,\n\nweil er als Rechtsanwalt gegen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz, das auch den Schutz seiner Betätigung bezwecke, vorgehen könne. Der\n\nBeklagte habe in der Sendung vom 18. Februar 1997 angeboten und angekün-\n\ndigt, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen und diese Ankündigung auch um-\n\ngesetzt. Den Zuschauern sei nicht nur ermöglicht worden, während der Sen-\n\ndung anzurufen, sondern auch in der Pause zwischen den zwei Sendeteilen\n\nund nach Abschluß der zweiten Sendung. Durch die vorangegangenen Film-\n\nbeiträge und die Darstellung des zukünftig gültigen Insolvenzrechts sei für die\n\nZuschauer klargestellt gewesen, daß Gegenstand der Anrufe nicht wirtschaftli-\n\nche oder soziale Probleme einer Überschuldung, sondern die Klärung rechtli-\n\ncher Verhältnisse sein sollte. Der Beklagte habe in den im Klageantrag aufge-\n\nführten Dialogen konkrete Rechtsfragen beantwortet und Rechtsberatung im\n\nEinzelfall und geschäftsmäßig ohne die erforderliche Erlaubnis erteilt. Das\n\nRechtsberatungsgesetz diene wichtigen Gemeinwohlinteressen. Deren Schutz\n\ngelte auch gegenüber Presse und Rundfunk. Ihr Informationsauftrag erfordere\n\nnicht, Zuschauern aufgrund zufällig eingehender und in keinem systematischen\n\nZusammenhang stehender Anrufe individuell Rechtsrat zu erteilen.\n\nDie Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 852 BGB sei ebensowenig abgelaufen wie die kurze Verjäh-\n\nrungsfrist des § 21 UWG.\n\nII. Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit der Be-\n\nklagte nicht angekündigt hat, außerhalb der beanstandeten Sendung Rechtsrat\n\nzu erteilen. Im übrigen (Ankündigung, außerhalb der Sendung Rechtsrat zu\n\nerteilen) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlas-\n\nsungsgebot.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Bestimmtheit des Klage-\n\nantrags ausgegangen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungs-\n\nantrag nicht so undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der U m-\n\nfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar\n\numrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann\n\nund im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlas-\n\nsen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999\n\n- I ZR 189/97, GRUR \n\n2000, \n\n438, \n\n440 \n\n= WRP \n\n2000, \n\n389\n\n- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263\n\n- Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453,\n\n454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR\n\n2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).\n\nDem entspricht der Klageantrag. In ihm wird durch wörtliche Wiedergabe\n\nder zwei Sendeteile die beanstandete Verletzungsform angeführt und der all-\n\ngemein gehaltene Begriff der Erteilung von Rechtsrat ausreichend konkreti-\n\nsiert.\n\n2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 1 UWG i.V.m.\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur im vorstehend angeführten Umfang begründet.\n\na) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision als unmittelbar be-\n\ntroffener Wettbewerber des Beklagten sachbefugt.\n\nAls unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-\n\nlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu\n\ndem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkre-\n\ntes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige\n\nWaren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises ab-\n\nzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbe-\n\nwerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder\n\nstören kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 =\n\nWRP 2001, 146 \n\n- Immobilienpreisangaben; BGH, Urt. v. 5.10.2000\n\n- I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Groß-\n\nkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbe-\n\nwerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat den\n\nZuschauern angeboten, sie in der zweiteiligen Sendung vom 18. Februar 1997\n\nin dem Zeitraum von 45 Minuten zwischen den Sendeteilen und für 30 Minuten\n\nnach Ende der Sendung rechtlich zu beraten. Der Beklagte hat trotz seiner an-\n\ndersartigen Branchenzugehörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Klä-\n\nger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises ange-\n\nboten und ist dadurch in Wettbewerb zu dem Kläger getreten.\n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe seine Beein-\n\nträchtigung nicht ausreichend dargelegt. Für die Annahme eines konkreten\n\nWettbewerbsverhältnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daß dem\n\nKläger aufgrund der Fernsehsendung tatsächlich Mandate entgangen sind.\n\nAusreichend ist, daß der Wettbewerbsverstoß des Beklagten geeignet ist, den\n\nKläger - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittel-\n\nbar zu behindern. Das ist bei dem im Sendebereich des Beklagten ansässigen\n\nKläger der Fall.\n\nb) Das Berufungsgericht hat in sämtlichen im Klageantrag angeführten in\n\nder laufenden Sendung ausgestrahlten 14 Fällen einen Verstoß gegen Art. 1\n\n§ 1 Abs. 1 RBerG gesehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nEine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten\n\ni.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit\n\ndarauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu\n\nverwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v.\n\n16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensu-\n\ncher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000\n\n- I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver-\n\nständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.).\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die in Zeitungen und Zeit-\n\nschriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung\n\nüber juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typi-\n\nschen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die\n\nRechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v.\n\n13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981\n\n- I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan-\n\nschein).\n\nOb die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund ei-\n\nnes konkreten Falles als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufas-\n\nsen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Rennen/Caliebe,\n\nRechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 21; Altenhoff/Busch/Chemnitz,\n\nRechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König, Rechtsberatungsge-\n\nsetz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999,\n\n419, 420) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts\n\nanhand eines konkreten Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vor-\n\ndergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW\n\n1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht,\n\nRdn. 238), ist umstritten.\n\nBei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnis-\n\npflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den\n\nSchwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-\n\nlange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist zu fra-\n\ngen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die\n\nWahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite\n\nder Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung\n\nrechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige\n\nRechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebens-\n\nbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung\n\nohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung\n\nbleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhal-\n\ntens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des\n\njeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesor-\n\ngung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstlei-\n\nstern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die\n\nFunktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benö-\n\ntigten Rechtsberater beeinträchtigt werden \n\n(BGH, Urt. v. 25.6.1998\n\n- I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für\n\nDritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils\n\nm.w.N.; vgl. auch GroßKomm. UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119). Zudem ist mit\n\nRechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich nur die\n\numfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint (BVerfGE\n\n97, 12, 28).\n\nDiese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete\n\nGestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz versto-\n\nßen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe aaO\n\nArt. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsge-\n\nsetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und\n\ndie Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funk-\n\ntionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;\n\nBVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-\n\ngen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-\n\nfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Geset-\n\nzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung\n\ndurch Presse und Rundfunk muß im Licht dieses Grundrechts gesehen wer-\n\nden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung\n\ndieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrän-\n\nkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).\n\nDie Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und\n\nerforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbe-\n\nratungsgesetzes - zu bewirken.\n\nIm Streitfall hat der Beklagte in der Ausstrahlung der Fragen 1 bis 14\n\nund der dargestellten Antworten nicht unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nRBerG Rechtsrat erteilt. Die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes wer-\n\nden durch die Sendebeiträge in den 14 Fällen nicht berührt. Der Beklagte hat\n\nnur allgemein interessierende Fälle zu dem Thema \"Schuldenmachen\" bespro-\n\nchen. Es wurden die Kredithaftung von Eheleuten nach der Trennung, die Zins-\n\nund Zahlungsabwicklung bei sehr hoher Verschuldung aufgrund eines (ge-\n\nwerblichen) Kredits, Verbindlichkeiten beim Finanzamt, die Haftungsfortdauer\n\nnach dem Tod eines (Mit-)Verpflichteten und die Vererbbarkeit von Schulden,\n\ndie Errichtung eines Bankkontos trotz zweifelhafter Bonität, die Abgabe einer\n\neidesstattlichen Versicherung, die Verjährung titulierter Forderungen und die\n\nLöschung im Schuldnerverzeichnis behandelt. Weiter sprachen die Anrufer\n\nFragen zur Pfändbarkeit von Mutterschutzgeld und zum Abschluß eines Ehe-\n\nvertrages, die Abwicklung eines durch Kredit finanzierten Möbelkaufs, zu einer\n\nstrafrechtlichen Verstrickung bei einer Darlehensaufnahme, zur Möglichkeit der\n\nÜbernahme von Unterhaltszahlungen durch eine Unterhaltsvorschußkasse und\n\nzur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen Pfän-\n\ndung des Arbeitslohnes an, die die im Studio des Beklagten anwesenden Mit-\n\nglieder der Gesprächsrunde beantworteten. Auch in den Fällen Nr. 9 und\n\nNr. 11, in der Gläubiger zu Worte kamen, wurden nur allgemein interessieren-\n\nde Fragen zum Themenkreis \"Schuldenmachen\" behandelt, auch wenn Anrufer\n\nin diesen Fällen nicht Schuldner, sondern Gläubiger waren.\n\nDie Beiträge zu den Fällen 1 bis 14 unterfallen nicht dem Verbot des\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Es handelt sich um die Besprechung einer über-\n\nschaubaren Anzahl allgemein interessierender Sachverhalte. Die Auskünfte\n\nkonnten aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der feh-\n\nlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des Falles einschließlich der schriftli-\n\nchen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht ab-\n\nschließend sein und mußten deshalb unverbindlich bleiben. Das war für die\n\nAnrufer und Zuschauer auch erkennbar. Diese konnten nicht erwarten, umfas-\n\nsend informiert und beraten zu werden, wie es eine Rechtsberatung im Sinne\n\ndes Rechtsberatungsgesetzes voraussetzt. Auf den nicht abschließenden Cha-\n\nrakter der Auskünfte wurde wiederholt hingewiesen (Fälle Nr. 2, 3, 4 und 14)\n\nund die Notwendigkeit, weitere Beratungsmöglichkeiten (Schuldnerberatung\n\nund Rechtsanwälte) in Anspruch zu nehmen, betont.\n\nWegen der ersichtlich nicht abschließenden Beurteilung der Fälle in ei-\n\nner Fernsehsendung wurden weder der Schutz des einzelnen oder der Allge-\n\nmeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch wurden bei der Zahl\n\nder Anrufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden\n\nBerufe tangiert. Vielmehr stand die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer\n\nüber typische allgemein interessierende Sachverhalte im Rahmen einer Fern-\n\nsehsendung im Vordergrund und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkre-\n\nten Fall, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhielten, ihren Fall dar-\n\nzustellen und sie hierzu Auskünfte bekamen.\n\nDas Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, daß der\n\nBeklagte in der Sendung wiederholt angekündigt hat, außerhalb der Fernseh-\n\nsendung geschäftsmäßig Rechtsberatung im Einzelfall entgegen Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 RBerG zu erteilen. Er hat nach den revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Zuschauern angeboten,\n\nihnen in der Zeit zwischen den zwei Programmteilen und im Anschluß an die\n\nSendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen. Weiter hat er bei der Erörterung der\n\nFrage Nr. 9 dem Anrufer angeboten, ihn zur Klärung der von ihm aufgeworfe-\n\nnen Fragen außerhalb der Sendung zurückzurufen.\n\nDie Erteilung von Rechtsrat im Einzelfall außerhalb der laufenden Sen-\n\ndung ist nicht mehr durch das allgemeine Interesse begründet, die Zuschauer\n\nanhand konkreter Fälle über typische Sachverhalte zu unterrichten und läßt\n\nsich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Beklagte auf diese Weise eine\n\nmöglichst große Zahl von Anrufern erhalten wollte, aus denen er die für die\n\nSendung am besten geeignetsten Fälle herausfiltern konnte. Die Ankündigung\n\nstellte sich für die Zuschauer zudem als ein Angebot zu einer vollwertigen (te-\n\nlefonischen) Rechtsberatung dar. Bei einem Anruf außerhalb der Sendung, bei\n\nder nicht der in einer Fernsehsendung bestehende Zeitdruck bestand, konnten\n\ndie Anrufer erwarten, daß sie ihr Problem im einzelnen darstellen konnten und\n\neine darauf abgestellte umfassende Rechtsberatung erhalten würden. Entspre-\n\nchendes gilt für den angekündigten Rückruf im Fall Nr. 9, der außerhalb der\n\nSendung erfolgen sollte, weil dem Anrufer zugesagt worden war, das von ihm\n\naufgeworfene Rechtsproblem zunächst zu klären. Dann konnte der Anrufer er-\n\nwarten, einen umfassenden und nicht nur vorläufigen Rechtsrat zu erhalten.\n\nc) Der Beklagte hat bei der Ankündigung, Zuschauern außerhalb der\n\nSendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, entgegen der Ansicht der Revision\n\nauch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG gehandelt. Davon\n\nist auszugehen, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Wa-\n\nren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begün-\n\nstigen und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht\n\nvorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines\n\nanderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweg-\n\ngründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983,\n\n379, 380 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84,\n\nGRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997\n\n- I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grünbär-Klub).\n\nDie im Streitfall gegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten,\n\nden Absatz seiner Dienstleistungen zum Nachteil des Klägers zu begünstigen\n\n(vgl. hierzu Abschnitt II 2 a), begründet wegen des dem Beklagten zukommen-\n\nden allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine\n\nVermutung für eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 10.11.1994\n\n- I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäfts-\n\ngebaren). Daher bedarf es vorliegend konkreter Umstände, wonach neben der\n\nWahrnehmung der publizistischen Aufgabe des Beklagten die Absicht, eigenen\n\noder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur notwendig beglei-\n\ntende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR\n\n1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997\n\n- I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Vom\n\nVorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten ist im Streitfall auszuge-\n\nhen. Der Beklagte förderte, indem er die Besorgung fremder Rechtsangele-\n\ngenheiten anbot, seinen eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwalt-\n\nschaft, was ihm auch bewußt war. Diese Förderung stellte keine notwendig be-\n\ngleitende Rolle dar, weil der Beklagte mit einem telefonischen Rechtsbera-\n\ntungsservice außerhalb der Sendung die unabdingbare Beschränkung der\n\nRechtsberatung auf die journalistische Berichterstattung und Informationser-\n\nteilung an die Zuschauer über allgemein interessierende Rechtsfragen nicht\n\nmehr einhielt.\n\n3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht im zuerkannten\n\nUmfang auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil diese\n\nVorschrift Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGHZ 15, 315,\n\n317; 48, 12, 16; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Rdn. 234; Henssler/Prütting\n\naaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 63; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 205) und\n\nder Kläger entgegen der Ansicht der Revision klagebefugt ist. Er ist als\n\nRechtsanwalt, der in dem Sendegebiet des Beklagten tätig ist, von der öffentli-\n\nchen Ankündigung unzulässiger Rechtsberatung auch konkret betroffen wor-\n\nden.\n\n4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß\n\nweder die Verjährungsfrist des § 852 BGB noch diejenige des § 21 UWG ab-\n\ngelaufen ist. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts auch keine Einwendungen.\n\nIII. Auf die Revision des Beklagten war danach unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\nzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Rechtsrat zu\n\nerteilen und die Erteilung von Rechtsrat anzukündigen, sofern er sich nicht\n\nauch erboten hat, Rechtsrat außerhalb der Sendung zu erteilen. Die Ko-\n\nstenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__14-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__14-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__14-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-14-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__14-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:23.216979+00:00"}}