{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__13-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"I ZR 13/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AGBG § 9 Bm, Cl; HGB § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 (Fassung bis 30. Juni 1998); ADSp § 52 Buchst. a, § 52 Buchst. c (Fassung 1. Januar 1993) Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. weicht im Bereich des Straßengüter- verkehrs unangemessen von der gesetzlichen Haftung nach § 413 Abs. 1, §§ 429 ff. HGB a.F. ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 13/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAGBG § 9 Bm, Cl;\nHGB § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 (Fassung bis 30. Juni 1998);\nADSp § 52 Buchst. a, § 52 Buchst. c (Fassung 1. Januar 1993)\n\nDie Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a\nSatz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. weicht im Bereich des Straßengüter-\nverkehrs unangemessen von der gesetzlichen Haftung nach § 413 Abs. 1,\n§§ 429 ff. HGB a.F. ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 AGBG.\n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2001 - I ZR 13/99 - OLG Bremen\nLG Bremen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Dezember\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer \n\nKläger, \n\nTransportversicherer \n\nder \n\nS. \n\nAG \n\n(im\n\nfolgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt das beklagte Speditionsunterneh-\n\nmen (früher Beklagte zu 2, im folgenden: Beklagte) aus abgetretenem Recht\n\nwegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin kaufte in der Türkei 912 Fernsehgeräte, die\n\nin vier Containern von Izmir nach Hamburg verschifft wurden. Die Geräte soll-\n\nten anschließend nach Türkheim weitertransportiert werden. Mit der Besorgung\n\ndes Weitertransports wurde die E. Spedition in Memmingen beauftragt, die\n\nihrerseits die W. GmbH in Bremen einschaltete. Diese verlangte von dem\n\nAgenten des Verfrachters N. H. unter Vorlage des Konnossements die\n\nHerausgabe der Container an sich. Die Beklagte wurde sodann zu fixen Kosten\n\nmit der Versendung eines der Container von Hamburg zur W. GmbH in Bre-\n\nmen beauftragt. Es ist streitig geblieben, ob dieser Auftrag von dem Agenten\n\ndes Verfrachters - so die Behauptung des Klägers - oder von der W. GmbH -\n\n so die Behauptung der Beklagten - erteilt wurde.\n\nDie Beklagte beauftragte den Fuhrunternehmer Sch. , den früheren\n\nBeklagten zu 1, den Container noch am Freitag, den 9. Februar 1996, nach-\n\nmittags im Hamburger Hafen abzuholen und ihn am darauffolgenden Montag-\n\nmorgen zu Betriebsbeginn auf dem Gelände der Beklagten in Bremen abzulie-\n\nfern. Das Betriebsgelände, das seinerzeit auch von der T. T. benutzt wur-\n\nde, ist mit einem 2 m hohen Zaun mit Stacheldrahtkrone umgeben und kann mit\n\neinem elektrischen Schiebetor verschlossen werden. Für das Tor gab es eine\n\nunbekannte Zahl von Schlüsseln. Zumindest jeder für die Beklagte und die T. \n\nT. fahrende Unternehmer war im Besitz eines Schlüssels.\n\nSch. übernahm den Container am 9. Februar 1996 in Hamburg. Am\n\ndarauffolgenden Montagmorgen befand sich der Container nicht wie vorgese-\n\nhen auf dem Bremer Betriebsgelände der Beklagten. Sch. gab gegenüber\n\nder Beklagten an, er habe seinen Sattelzug mit dem Container am Samstag auf\n\ndem Gelände der Beklagten abgestellt und weisungsgemäß die Begleitpapiere\n\ndurch ein Glasschiebefenster in das Büro der Beklagten geschoben. Der Sat-\n\ntelzug müsse samt dem Auflieger, dem Container und dessen Ladung gestoh-\n\nlen worden sein. Ob diese Darstellung zutrifft, ist streitig. Die Begleitpapiere\n\nbefanden sich am Montagmorgen unstreitig im Büro der Beklagten.\n\nDer Kläger hat den Schaden, der seiner Versicherungsnehmerin durch\n\nden Verlust des Transportgutes entstanden ist, in Höhe von 97.177,-- DM er-\n\nsetzt. Die W. GmbH hat ihre möglichen Ansprüche an die Versicherungs-\n\nnehmerin abgetreten, die ihrerseits sodann ihre Ansprüche an den Kläger ab-\n\ngetreten hat. Der Kläger hat sich ferner die Ansprüche des Agenten N. H. \n\nabtreten lassen.\n\nDer Kläger hat sich die Darstellung des Fuhrunternehmers Sch. zu ei-\n\ngen gemacht. Der Container sei vereinbarungsgemäß bei der Beklagten abge-\n\nliefert worden. Diese hafte deshalb für den nachfolgenden Verlust. Die Be-\n\nklagte habe zudem ihre Sorgfaltspflichten als Spediteur dadurch grob verletzt,\n\ndaß sie dem Fuhrunternehmer keine Anweisung dazu erteilt habe, wo er den\n\nContainer über das Wochenende sicher habe abstellen können. Die Beklagte\n\nhabe weiter gegen ihre Verpflichtung, die Interessen der Ladungsbeteiligten zu\n\nwahren, verstoßen, weil sie Sch. dazu angeregt habe, seinen Lastzug über\n\ndas Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abzustellen, obwohl ihr bekannt\n\ngewesen sei, daß dieses für eine Zwischenlagerung von Containern mit wert-\n\nvoller Ladung ungeeignet gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat den früheren Beklagten zu 1 mit Teil-Anerkennt-\n\nnisurteil vom 29. Dezember 1997 zur Zahlung von 97.177,-- DM nebst Zinsen\n\nverurteilt.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte wie eine Gesamtschuldnerin neben dem früheren\n\nBeklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 97.177,-- DM\n\nnebst Zinsen zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie hafte schon deshalb nicht,\n\nweil Sch. den Container bei dessen Abhandenkommen noch nicht an sie\n\nabgeliefert gehabt habe. Das Abstellen des Containers auf ihrem Gelände, das\n\nsie allerdings bestreite, reiche dafür nicht aus, weil der Auflieger mit dem Con-\n\ntainer noch auf der verschlossenen Zugmaschine aufgesattelt gewesen sei. Sie\n\nhabe ihre Fuhrunternehmer zudem stets darauf hingewiesen, daß die Abliefe-\n\nrung nicht in einer solchen Form stattfinden könne, und daß sie für die von ih-\n\nnen übernommenen Waren bis zur Ablieferung selbst verantwortlich seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Die Be-\n\nrufung des Klägers ist erfolglos geblieben.\n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-\n\nfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger\n\naus abgetretenem Recht weder nach § 407 Abs. 2, § 390 HGB (in der bis zum\n\n30.6.1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) noch aus positiver\n\nVertragsverletzung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.\n\nDazu hat es ausgeführt:\n\nEine Spediteurhaftung der Beklagten nach § 407 Abs. 2, § 390 HGB a.F.\n\nkomme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verlust zu einem Zeitpunkt\n\neingetreten sei, als sich das Gut noch nicht in der Obhut der Beklagten befun-\n\nden habe. Das gelte selbst dann, wenn der Fuhrunternehmer - wie vom Kläger\n\nbehauptet - seinen Lastzug samt Container am Samstag, den 10. Februar\n\n1996, auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt habe. Dadurch habe\n\ndie Beklagte noch nicht den Besitz am Transportgut erlangt, weil sie über den\n\nContainer nicht habe verfügen können, solange sich dieser noch auf dem nicht\n\nabgesattelten Chassis befunden habe. Die Vorschrift des § 854 Abs. 2 BGB\n\nrechtfertige keine andere Beurteilung, da ein Besitzerwerb nach dieser Be-\n\nstimmung ebenfalls voraussetze, daß der Verfügungsberechtigte die tatsächli-\n\nche Gewalt über das Gut ausüben könne.\n\nEine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Ver-\n\ntragsverletzung scheide ebenfalls aus, da sie ihre Nebenpflicht zur Wahrung\n\nder Interessen des Versenders nicht verletzt habe. Die Beklagte habe weder\n\nangeregt noch auch nur zugelassen, daß Sch. den beladenen Lastzug über\n\ndas Wochenende auf ihrem Gelände abstellte. Aus ihrem Vortrag ergebe sich\n\nlediglich, daß sich bereits zuvor bei ihren Fuhrunternehmern eine gewisse\n\nÜbung herausgebildet habe, beladene Container über das Wochenende auf\n\ndem Betriebsgelände der Beklagten abzustellen und die Beklagte dies sogar\n\nausdrücklich angeregt habe. Diese allgemein gehaltene Anregung sei aber je-\n\nweils mit dem Hinweis verbunden gewesen, daß der Unternehmer für die von\n\nihm übernommene Ware bis zur Abnahme verantwortlich bleibe. Sie habe sich\n\nerkennbar nicht auf solche Situationen bezogen, in denen - wie im Streitfall -\n\nausnahmsweise eine besondere Sicherung gegen Diebstahl als notwendig ha-\n\nbe erscheinen müssen. Die Beklagte habe sich daher darauf verlassen dürfen,\n\ndaß der von ihr eingeschaltete selbständige Unternehmer die Notwendigkeit\n\neiner besseren Sicherung erkennen werde, zumal Sch. die naheliegende\n\nMöglichkeit gehabt habe, den Lastzug samt Ladung gegen Zahlung einer ge-\n\nringen Gebühr auf einem bewachten Parkplatz sicher abzustellen.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte\n\nhaftet nach dem festgestellten Sachverhalt als Spediteur-Frachtführerin für den\n\nVerlust des Transportguts. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe sie\n\nhaftet, bedarf allerdings weiterer tatrichterlicher Feststellungen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz nicht berücksichtigt,\n\ndaß die Beklagte mit der Versendung des später in Verlust geratenen Contai-\n\nners von Hamburg zum Lager der W. GmbH in Bremen zu fixen Kosten be-\n\nauftragt worden ist. Als Fixkostenspediteurin hat die Beklagte gemäß § 413\n\nAbs. 1 HGB a.F. ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.\n\nDanach sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 413 Abs. 1, § 429\n\nAbs. 1, § 431 HGB a.F. gegen die Beklagte gegeben.\n\na) Nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. haftet der Frachtführer für den Schaden,\n\nder durch Verlust des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung\n\nentsteht, es sei denn, daß der Verlust auf Umständen beruht, die durch die\n\nSorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.\n\nDie Annahme erfordert eine Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wo-\n\nbei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. MünchKommHGB/\n\nDubischar, § 429 Rdn. 15; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 429 Rdn. 4).\n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Be-\n\nklagte zumindest mittelbare Besitzerin des später in Verlust geratenen Contai-\n\nners geworden. Die Beklagte hatte danach den Fuhrunternehmer Sch. be-\n\nauftragt, den Container am Freitag, den 9. Februar 1996, nachmittags in Ham-\n\nburg abzuholen und nach Bremen zu transportieren. Dieser hat den Container\n\nin Hamburg entgegengenommen und damit als Unterfrachtführer den unmittel-\n\nbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erlangt. Dies führte zugleich zum\n\nErwerb des mittelbaren Besitzes durch die Beklagte (vgl. MünchKommHGB/\n\nDubischar, § 429 Rdn. 15; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 429 Rdn. 5).\n\nb) Im Rahmen ihrer Haftung nach § 413 Abs. 1, § 429 HGB a.F. hat die\n\nBeklagte gemäß § 431 HGB a.F. auch ein Verschulden ihres Unterfrachtführers\n\nSch. zu vertreten. Diese Haftung ist nicht nach § 52 Buchst. a Satz 2 der\n\nAllgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (in der Fassung vom 1. Januar\n\n1993, im folgenden: ADSp a.F.) ausgeschlossen.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen,\n\nob bei der Erteilung des Beförderungsauftrags an die Beklagte die Geltung der\n\nADSp a.F. vereinbart war. Dies ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, so\n\ndaß hiervon bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.\n\n(2) Nach § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F. ist der Spediteur verpflichtet,\n\nseine etwaigen Ansprüche gegen einen Dritten an den Auftraggeber auf des-\n\nsen Verlangen abzutreten, wenn der Schaden \"bei einem Dritten\", namentlich\n\nbei einem Frachtführer entstanden ist. Die Haftung für den Dritten als Erfül-\n\nlungsgehilfen wird in § 52 Buchst. a Satz 2 ADSp a.F. durch die Regelung ab-\n\nbedungen, daß der Dritte nicht als Erfüllungsgehilfe des Spediteurs gilt. In § 52\n\nBuchst. c ADSp a.F. ist bestimmt, daß auch der Spediteur-Frachtführer grund-\n\nsätzlich nur nach dieser Maßgabe haftet. Diese Haftungsfreizeichnung des\n\nSpediteur-Frachtführers verstößt jedoch im Bereich des Straßengüterverkehrs\n\ngegen § 9 AGBG, weil sie insoweit unangemessen von der gesetzlichen Haf-\n\ntungsregelung in § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.F. abweicht.\n\naa) Der Senat hat über die Frage der Wirksamkeit der Haftungsfrei-\n\nzeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. bisher\n\nnur für den Bereich des Seefrachtgeschäfts entschieden (BGH, Urt. v.\n\n26.6.1997\n\n- I ZR 248/94, TranspR 1997, 379, 380 = VersR 1997, 1121). Er hat dazu aus-\n\ngeführt, daß die Haftungsfreizeichnung jedenfalls im Seefrachtgeschäft wegen\n\nder dort geltenden, nach § 24 Satz 2 Halbs. 2 AGBG zu berücksichtigenden\n\nBranchenübungen AGB-rechtlich unbedenklich sei. Die Frage, ob dies auch für\n\ndie Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers im Bereich des Stra-\n\nßengüterverkehrs gilt, konnte dabei offenbleiben, weil das Verbot der gel-\n\ntungserhaltenden Reduktion für die ADSp a.F. nicht uneingeschränkt gilt (vgl.\n\nBGHZ 129, 323, 327 f.; 129, 345, 349).\n\nbb) Nach § 9 Abs. 1 AGBG, an dem die Wirksamkeit eines Haftungsaus-\n\nschlusses in den Fällen des kaufmännischen Verkehrs allein zu messen ist\n\n(§ 24 AGBG), sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie\n\nhier den ADSp a.F. - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen-\n\nders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachtei-\n\nligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen\n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu\n\nvereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Dies ist bei der Haftungsfreizeichnung\n\nnach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. im Bereich des\n\nStraßengüterverkehrs der Fall.\n\nNach der gesetzlichen Regelung haftet der Spediteur-Frachtführer ge-\n\nmäß § 431 HGB a.F. selbst dann für den Verlust des Gutes, wenn dieser zu\n\neinem Zeitpunkt eintritt, in dem sich das Gut noch in der Obhut eines Gehilfen,\n\nalso \"bei einem Dritten\" i.S. von § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F., befindet.\n\nDiese Haftung des Fixkostenspediteurs nach den Vorschriften über die Haftung\n\ndes Frachtführers hat vor allem den Zweck, Interessenkonflikte zu Lasten des\n\nVersenders auszuschließen. Denn es besteht die Gefahr, daß ein Spediteur,\n\nder zu fixen Kosten mit der Besorgung der Beförderung von Gut beauftragt\n\nworden ist, aber wie ein normaler Geschäftsbesorgungsspediteur lediglich für\n\nein Auswahlverschulden haftet, im Interesse eines möglichst hohen eigenen\n\nGewinns besonders preisgünstige, aber wenig zuverlässige und solvente\n\nFrachtführer einsetzt (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 413 Rdn. 1 und\n\n§ 52 ADSp Rdn. 4 f.; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 42;\n\nRabe, TranspR 1993, 1, 8).\n\nDie Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52\n\nBuchst. c ADSp a.F. hätte demgegenüber zur Folge, daß der Spediteur-\n\nFrachtführer - von den Fällen des § 52 Buchst. b ADSp a.F. abgesehen - nur\n\nnach § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F. verpflichtet wäre, seine etwaigen An-\n\nsprüche gegen den Dritten, bei dem der Schaden eingetreten ist, auf Verlan-\n\ngen des Auftraggebers an diesen abzutreten. Eine subsidiäre Haftung des\n\nSpediteur-Frachtführers für den Fall, daß die Durchsetzung der abgetretenen\n\nAnsprüche gegen den Dritten fehlschlägt, ist in den ADSp a.F. nicht vorgese-\n\nhen. Die Voraussetzungen einer Haftung des Fixkostenspediteurs nach § 52\n\nBuchst. b ADSp a.F., insbesondere für Auswahlverschulden, sind für den Auf-\n\ntraggeber in der Regel kaum nachweisbar (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl.,\n\n§ 52 ADSp Rdn. 4).\n\nDurch die Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit\n\n§ 52 Buchst. c ADSp a.F. wälzt der Spediteur-Frachtführer danach wesentliche,\n\nauch kardinale Pflichten faktisch auf die von ihm eingesetzten Dritten ab und\n\nkann sich so seiner Haftung - auch für die von ihm selbst geschuldete Tätig-\n\nkeit - weitgehend entziehen. Da der Auftraggeber im Schadensfall darauf be-\n\nschränkt wird, die an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten geltend zu\n\nmachen, wird auf ihn auch das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Dritten verla-\n\ngert, obwohl er dieses Risiko weder überschauen noch in irgendeiner Weise\n\nvermeiden kann, sondern im Gegenteil auf eine ordnungsgemäße Pflichterfül-\n\nlung durch den Spediteur vertraut (vgl. OLG Hamm TranspR 1998, 311 f.; Kol-\n\nler, Transportrecht, 3. Aufl., § 52 ADSp Rdn. 4; Rabe, TranspR 1993, 1, 7 ff.;\n\nvgl. auch Herber, TranspR 1997, 382 f.). Der mit § 413 Abs. 1 HGB a.F. be-\n\nzweckte Schutz des Auftraggebers wird dadurch in unangemessener Weise\n\nunterlaufen.\n\ncc) Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52\n\nBuchst. a Satz 2 ADSp a.F. wird demgegenüber in der Rechtsprechung teilwei-\n\nse mit der Begründung als wirksam angesehen, daß durch § 52 Buchst. c\n\nADSp a.F. nicht eine selbst übernommene Schuldnerpflicht des Spediteurs ab-\n\nbedungen werde, sondern nur eine dem Spediteur vom dispositiven Recht auf-\n\nerlegte Haftung (vgl. OLG Köln TranspR 1984, 35, 36; OLG Hamburg VersR\n\n1987, 1111, 1112). Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten, weil sie -\n\nwie dargelegt - den Schutzzweck des § 413 Abs. 1 HGB a.F. nicht berücksich-\n\ntigt (vgl. MünchKommBGB/Basedow aaO § 23 AGBG Rdn. 42).\n\n2. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage läßt sich nicht beurteilen, in\n\nwelchem Umfang die Beklagte für den Verlust des von dem Fuhrunternehmer\n\nSch. für sie in Hamburg übernommenen Gutes gemäß § 413 Abs. 1, § 429\n\nAbs. 1, § 431 HGB a.F. haften muß.\n\nDie Haftung der Beklagten für den Verlust des übernommenen Gutes\n\nkönnte nach Maßgabe des § 54 ADSp a.F. beschränkt sein. Gemäß § 51\n\nBuchst. b Satz 2 ADSp a.F. würde diese Haftungsbegrenzung jedoch nicht\n\ngelten, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Be-\n\nklagten oder ihrer leitenden Angestellten verursacht worden ist. Ob dies der\n\nFall ist, hängt u.a. von der bislang ungeklärten Frage ab, ob der Container tat-\n\nsächlich auf das Betriebsgelände der Beklagten gelangt ist.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es eine Pflichtverletzung\n\nder Beklagten dargestellt hätte, wenn sie es zugelassen oder sogar angeregt\n\nhätte, daß der Lastzug mit dem Container über das Wochenende auf ihrem\n\nBetriebsgelände abgestellt wird. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen\n\nund wird von der Revisionserwiderung auch nicht beanstandet.\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, daß der Be-\n\nklagten eine solche Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei. Bei ihren Fuhrun-\n\nternehmern habe sich zwar eine gewisse Übung herausgebildet, beladene\n\nContainer über das Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abzustellen; die\n\nBeklagte habe dies sogar ausdrücklich angeregt. Sie habe ihre Anregung je-\n\ndoch jeweils mit dem Hinweis verbunden, daß der Unternehmer für die von ihm\n\nübernommene Ware bis zur Abnahme selbst verantwortlich sei. Die Anregung\n\nder Beklagten sei damit nur allgemein gehalten gewesen und habe sich er-\n\nkennbar nicht auf Situationen bezogen, in denen ausnahmsweise eine beson-\n\ndere Sicherung gegen Diebstahl habe notwendig erscheinen müssen, wie es\n\nbei der streitgegenständlichen Beförderung gerade der Fall gewesen sei. Diese\n\nBeurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Revision rügt mit Erfolg, daß die Feststellung des Berufungsgerichts,\n\ndie Anregung der Beklagten, auch beladene Lastzüge auf ihrem Betriebsge-\n\nlände abzustellen, sei jeweils mit dem Hinweis verbunden gewesen, der Unter-\n\nnehmer sei für das von ihm übernommene Gut bis zur Abnahme selbst verant-\n\nwortlich, verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist (§ 286 ZPO). Der Kläger hat\n\nin seiner Berufungsbegründung bestritten, daß die Beklagte den für sie tätigen\n\nFuhrunternehmern einen solchen Hinweis gegeben habe. Tatsächlich sei zwi-\n\nschen der Beklagten und Sch. ebenso wie mit den anderen für die Beklagte\n\ntätigen Fuhrunternehmern vereinbart gewesen, daß die Ablieferung auch von\n\nbeladenen Containern dadurch habe erfolgen sollen, daß diese auf dem Ge-\n\nlände der Beklagten abgestellt und die dazugehörigen Papiere durch das\n\nGlasschiebefenster in das Büro der Beklagten geschoben werden sollten. Das\n\nBerufungsgericht wäre danach gehalten gewesen, dem Beweisantrag des Klä-\n\ngers zu entsprechen, den Fuhrunternehmer Sch. , der nach Rechtskraft des\n\ngegen ihn ergangenen Urteils aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, zu die-\n\nser Behauptung als Zeugen zu vernehmen. Der Umstand, daß über die Kosten\n\ndes Rechtsstreits, auch soweit Sch. als der frühere Beklagte zu 1 davon be-\n\ntroffen ist, noch nicht entschieden ist, steht dem jedenfalls deshalb nicht entge-\n\ngen, weil für die ausstehende Kostenentscheidung nicht Tatsachen maßgeblich\n\nsind, über die Sch. als Zeuge vernommen werden soll (vgl. Zöller/Greger,\n\nZPO, 22. Aufl., § 373 Rdn. 5a; MünchKommZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373\n\nRdn. 15).\n\nDie von dem Kläger behauptete Abrede zwischen Sch. und der Be-\n\nklagten wäre allerdings für den eingetretenen Verlust nur dann ursächlich ge-\n\nworden, wenn Sch. sie befolgt und den Lastzug samt Container tatsächlich\n\nauf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt hätte. Dazu fehlt es bislang\n\nebenfalls an tatrichterlichen Feststellungen, die gegebenenfalls in dem wieder-\n\neröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein werden.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zr-13-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zr-13-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__13-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:52.564908+00:00"}}