{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__11-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"I ZR 11/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 11/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, der Bayerische Rundfunk, betreibt bundesweit einen\n\nFernsehsender. Er strahlte am 18. April 1997 die Fernsehsendung \"OHNE\n\nGEWÄHR\" aus, die die im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Beiträge ent-\n\nhielt. In der Sendung wurde unter anderem der Fall einer Familie, die einen\n\nSchaden durch einen Wasserrohrbruch erlitten hatte, dessen Regulierung von\n\nden betroffenen Versicherungen abgelehnt worden war, und die Reaktion der\n\nbeteiligten Versicherungen aufgrund der Einschaltung des Beklagten darge-\n\nstellt.\n\nDie Kläger, Rechtsanwälte in D., haben das Verhalten des Be-\n\nklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie sind der Ansicht, der Beklagte\n\nhabe in der Sendung durch die beanstandeten Beiträge gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz verstoßen.\n\nDie Kläger haben - zuletzt - beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs\n\n1. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe \"OHNE GEWÄHR\"\n\na) über Fälle zu berichten, in denen der Beklagte oder die Re-\n\ndaktion der Sendung \"OHNE GEWÄHR\" oder einzelne Re-\n\ndaktionsmitglieder bei der Wahrnehmung der rechtlichen In-\n\nteressen von Personen unter den Zuschauern tätig geworden\n\nsind, wenn dies geschieht wie in der am 18. April 1997 aus-\n\ngestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise\n\nwiedergegebenen Textbeiträgen:\n\n\"Wir haben uns gedacht, das können wir auch so nicht ste-\n\nhen lassen. Wir haben bei beiden Versicherungen, die in\n\nden Fall eingebunden sind, nachgehakt. Die B.\n\nVersicherung. war, das muß \n\nich ganz offen sagen,\n\nwenig hilfsbereit. Sie versuchte bis zuletzt, den Schaden\n\nauf die G. abzuwälzen. Als Begründung nannte sie\n\nganz dreist, es sei ja eben nicht sicher, ob es sich um ei-\n\nnen Material- oder Installationsfehler handele; und deshalb\n\nsei eben nicht klar, welche Versicherung zuständig sei. Die\n\nFamilie G. müsse deshalb eben selber für den Schaden\n\naufkommen. Die V. Versicherung dagegen erklärte\n\nsich, das finde ich ehrenwert, spontan bereit, zu helfen. Die\n\nSanierungskosten, rund 60.000 DM, werden der Familie\n\nG. jetzt überwiesen, damit der Streit der Versicherungen\n\nnicht auf dem Rücken der Familie ausgetragen wird.\";\n\nb) im Zusammenhang mit Berichten wie vorstehend zu Zif-\n\nfer 1. a) die Zuschauer wie folgt aufzufordern:\n\n\"Sie kennen das, man fühlt sich als Kunde großen und\n\nmächtigen Firmen ausgeliefert, man wird ungerecht behan-\n\ndelt oder man ärgert sich über langsame, unfreundliche\n\nBeamte. In diesen Fällen sind Sie bei uns genau richtig,\n\ndenn \"OHNE GEWÄHR\" setzt sich für Sie ein. Wir machen\n\nuns für Sie stark und wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht\n\nals Verbraucher. Wenn Sie also ein Problem haben, bei\n\ndem Sie selbst nicht mehr weiter kommen, dann rufen Sie\n\nuns an. Unter der Nummer ... erreichen Sie unsere Redak-\n\ntion. Die Kollegen werden Ihren Fall notieren.\";\n\n2. gegenüber Dritten\n\na) aufgrund der auf seine Aufforderung hin erfolgten Telefonan-\n\nrufe von Zuschauern zum Zwecke der Wahrnehmung rechtli-\n\ncher Interessen einer bestimmten Person tätig zu werden,\n\nb) eine solche Tätigkeit anzukündigen und/oder hiermit zu wer-\n\nben.\n\nDer Beklagte, der der Klage entgegengetreten ist, hat geltend gemacht,\n\nbei der Sendung \"OHNE GEWÄHR\" handele es sich um eine Verbrauchersen-\n\ndung, in der anhand ausgewählter Geschehnisse der Umgang von Unterneh-\n\nmen und Behörden mit Verbrauchern gezeigt würde. Bei der Hilfestellung für\n\ndie betroffenen Verbraucher durch die Sendung des Beklagten werde keine\n\nrechtliche Beratung erteilt, sondern die Wirkung einer (abträglichen) Berichter-\n\nstattung auf die Unternehmen oder Behörden genutzt.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Be-\n\nrufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-\n\nge. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG\n\ni.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Es hat angenommen, daß der Klagean-\n\ntrag hinreichend bestimmt sei. Während der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet\n\nsei, dem Beklagten im Rahmen der Sendereihe \"OHNE GEWÄHR\" in der kon-\n\nkret erfolgten Form die Aufforderung an Zuschauer zur Kontaktaufnahme und\n\ndie Berichterstattung über Rechtsfälle zu untersagen, ziele der Klageantrag\n\nzu 2 auf das Verbot, eine rechtsbesorgende Tätigkeit für Zuschauer anzukün-\n\ndigen, vorzunehmen oder werbend herauszustellen. Der Klageantrag zu 2\n\nrichte sich jedoch nicht allgemein gegen die Befugnis des Beklagten zu einer\n\nirgendwie gearteten Rechtsbesorgung. Der Begriff der \"Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten\" sei in dem im Klageantrag zu 1 konkretisierten Sinne\n\ngemeint.\n\nDer Beklagte habe in der Sendung vom 18. April 1997 aus der Reihe\n\n\"OHNE GEWÄHR\" angekündigt und zugleich damit geworben, zugunsten der\n\nZuschauer rechtsberatend tätig zu sein und sich für die Durchsetzung der An-\n\nsprüche seiner Zuschauer einzusetzen. Er habe ziel- und zweckgerichtet frem-\n\nde rechtliche Belange wahrgenommen, indem er sich zugunsten der durch den\n\nRohrbruch geschädigten Familie eingeschaltet habe. Dies reiche für eine\n\nrechtsbesorgende Tätigkeit aus, ohne daß es auf eine fühlbare Beeinträchti-\n\ngung des Anwaltsstands ankomme. Dieses rechtsbesorgende Tätigwerden ha-\n\nbe der Beklagte werbend herausgestellt.\n\nDas Verbot der rechtsbesorgenden Tätigkeit durch Fernsehanstalten sei\n\ngeeignet und erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu ver-\n\nwirklichen, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtsan-\n\nwaltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schützen, die keinen standes-\n\nrechtlichen, gebührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege\n\ngesetzten Schranken unterlägen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefrei-\n\nheit rechtfertige keine Sonderbehandlung der Medien.\n\nDer Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe\n\nsich durch die Ankündigung, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, in\n\nein Wettbewerbsverhältnis zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe\n\ngestellt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß das angefochtene Urteil\n\nschon deshalb aufzuheben sei, weil es nicht mit einem Tatbestand versehen ist\n\n(§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf\n\n50.000 DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Be-\n\ndeutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der Dar-\n\nstellung des Tatbestands und einer Bezugnahme auf das Urteil des Landge-\n\nrichts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen\n\nhat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bun-\n\ndesgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000 DM übersteigen-\n\nden Betrag festgesetzt hat.\n\nEin Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tat-\n\nbestand enthält, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann,\n\nwelchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt\n\nhat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW\n\n1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer\n\nAufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestands kann\n\nnur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfah-\n\nrens, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzu-\n\nprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand\n\naus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Be-\n\nurteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991,\n\n3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Ein solcher Fall ist vorliegend aus-\n\nnahmsweise gegeben, weil der Senat auf der Grundlage der im Antrag wieder-\n\ngegebenen Textbeiträge sowie des vom Berufungsgericht in den Entschei-\n\ndungsgründen wiedergegebenen Sachverhalts prüfen kann, ob das Berufungs-\n\ngericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellte Klageantrag zu 2 allerdings hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaßt sein, daß\n\nder Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefug-\n\nnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht\n\nerschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die\n\nEntscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000,\n\n389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263\n\n- Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453,\n\n454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR\n\n2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).\n\nDer Klageantrag zu 2 ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-\n\nmen hat, nicht gegen jede rechtsbesorgende Tätigkeit des Beklagten gerichtet.\n\nDieser Antrag wird durch den Klageantrag zu 1, der die beanstandete Verlet-\n\nzungsform enthält, und das klägerische Vorbringen ausreichend konkretisiert\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987,\n\n446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 ff. nicht\n\nabgedruckt; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. Kap. 51\n\nRdn. 8).\n\n3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1\n\nUWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Es ist davon ausgegangen, daß\n\nder Beklagte unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG eine erlaubnispflich-\n\ntige Rechtsbesorgung angekündigt sowie hierfür geworben habe und schließ-\n\nlich auch rechtsbesorgend tätig geworden sei. Diese Annahme hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bis-\n\nlang getroffenen Feststellungen nicht stand.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung\n\nerlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung\n\nauf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besor-\n\ngung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen ver-\n\nknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige\n\nTätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegen-\n\nheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.\n\nEs ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Ge-\n\nbiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die\n\nrechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um\n\ndie Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnis-\n\npflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle\n\nLebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche\n\nBetätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche\n\nWirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des\n\nVerhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurtei-\n\nlung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um\n\nRechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von ande-\n\nren Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung\n\noder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhal-\n\ntung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25.6.1998 \n\n- I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976\n\n- Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000,\n\n729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.;\n\nvgl. \n\nauch \n\nGroßkomm.UWG/\n\nTeplitzky § 1 Rdn. G 119).\n\nDiese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der\n\nBeklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/\n\nCaliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung\n\nsind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemein-\n\nwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten\n\nRechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht\n\nzu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf\n\ndie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rück-\n\nsicht zu nehmen.\n\nWeiter zu berücksichtigen ist, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-\n\nfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen\n\nergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch\n\nPresse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden.\n\nDie allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses\n\nGrundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden\n\nWirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Ein-\n\nschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und erfor-\n\nderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes - zu bewirken.\n\nOb im Streitfall die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Zuschauer,\n\ndie der Beklagte in seiner Sendung aufgreift, im Vordergrund steht, kann auf-\n\ngrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-\n\nschließend entschieden werden.\n\nDas Berufungsgericht ist - rechtsfehlerhaft - von zu geringen Anforde-\n\nrungen an ein rechtsbesorgendes Tätigwerden ausgegangen. Es hat ange-\n\nnommen, der Beklagte habe durch den im Klageantrag zu 1 b wiedergegebe-\n\nnen Beitrag angekündigt, sich für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Zu-\n\nschauer einsetzen zu wollen und habe damit werbend ein rechtsbesorgendes\n\nTätigwerden herausgestellt. Nach dem in der Sendung vom 18. April 1997\n\nvermittelten Eindruck sei der Beklagte auch zugunsten der durch den Rohr-\n\nbruch geschädigten Familie rechtsbesorgend im Sinne des Rechtsberatungs-\n\ngesetzes tätig geworden. Der Beklagte habe sich nach der Darstellung in der\n\nSendung bei der Durchsetzung der Ansprüche dieser Familie eingesetzt und\n\nsich an die beteiligten Versicherungsgesellschaften gewandt, um die rechtli-\n\nchen Interessen der geschädigten Familie zu fördern und einseitig parteineh-\n\nmend die Regulierung des Versicherungsschadens zu erreichen.\n\nZu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beur-\n\nteilung rechtserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen. Dieser hatte\n\ngeltend gemacht, die Rechtslage und die rechtliche Seite der Fälle spielten in\n\nder Sendung keine Rolle. Eine juristische Diskussion finde nicht statt. Es werde\n\nlediglich eine journalistische Tätigkeit entfaltet. Die Redaktion der Sendung\n\nveranlasse eine Stellungnahme der betroffenen Unternehmen. In der Sendung\n\nwerde über den Fall und über das durch die angekündigte öffentliche Bericht-\n\nerstattung erreichte Ergebnis berichtet. Jedermann wisse, daß die Publikation\n\neines Falles im Fernsehen Reaktionen bei den Beteiligten auslöse. Dieser Me-\n\nchanismus enthalte keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes.\n\nOb von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes\n\ngrundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur\n\nDurchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei aus-\n\nschließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuset-\n\nzen, ist umstritten (bejahend OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 und WRP\n\n1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853,\n\n854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273,\n\n277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1\n\nRdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593,\n\n1601; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hin-\n\nweis auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98,\n\nUmdr. S. 3 f.).\n\nWird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende publizisti-\n\nsche Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern durchzusetzen, ohne\n\ndaß der Schwerpunkt der Hilfestellung des Senders im rechtlichen Bereich\n\nliegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes auszugehen. Denn der Handelnde muß unmittelbar auf rechtlichem Gebiet\n\ntätig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl.,\n\nRdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/\n\nCaliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstat-\n\ntung fehlt. Diese berührt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern\n\nzu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden.\n\nSoweit die Sendungen zur Folge haben, daß sich Zuschauer an Fernsehsen-\n\nder im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechts-\n\nnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen\n\n(vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz,\n\nEWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der\n\nFernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr\n\neine mögliche Konsequenz für den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht\n\nrechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Funktionsfähigkeit\n\nder Rechtspflege und die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch die\n\nbeanstandete Berichterstattung in Medien nicht betroffen. Den Angehörigen\n\nder rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich\n\nrechtlich \n\nauswirken \n\nkann \n\n(vgl. BGH GRUR \n\n1998, \n\n956, \n\n957\n\n- Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daß\n\nStreitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinter-\n\nessen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten\n\ngeführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloßstel-\n\nlung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; für die An-\n\nwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist dies ohne Belang.\n\nDas Berufungsgericht wird daher im erneut eröffneten Berufungsrechts-\n\nzug zu prüfen haben, ob nach dem gesamten Erscheinungsbild der Sendung\n\ndes Beklagten nicht lediglich die öffentliche Berichterstattung zur Durchsetzung\n\nvon Forderungen eingesetzt wird und die Zuschauer als angesprochene Ver-\n\nkehrskreise die von den Klägern beanstandeten Textbeiträge auch nur in die-\n\nsem Sinne und nicht als Angebot zur Rechtsberatung auffassen und der Be-\n\nklagte in der Sendung nach deren Schwerpunkt tatsächlich auch keine fremden\n\nRechtsangelegenheiten besorgt.\n\n4. Sollte das Berufungsgericht erneut einen Verstoß gegen Art. 1 § 1\n\nRBerG bejahen, ist entgegen der Ansicht der Revision von einem Handeln des\n\nBeklagten zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG auszugehen. Dies\n\nliegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Waren oder\n\nDienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und\n\nwenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorge-\n\ngangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines ande-\n\nren zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen\n\nzurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 =\n\nWRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986,\n\n812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 12/95,\n\nGRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grünbär-Klub). Die im Streitfall\n\ngegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten, den Absatz seiner\n\nDienstleistungen zum Nachteil der Kläger zu begünstigen, begründet wegen\n\ndes dem Beklagten zukommenden allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs\n\nnach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hier-\n\nzu: BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995,\n\n186 - Dubioses Geschäftsgebaren). Daher bedarf es im Streitfall konkreter\n\nUmstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des\n\nBeklagten, die Absicht eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine grö-\n\nßere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Be-\n\nsten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997,\n\n1051 - Die Besten II).\n\nSollte das Berufungsgericht feststellen, daß der Beklagte fremde\n\nRechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG besorgt oder die Besorgung\n\nangekündigt und hierfür geworben hat, hat er einen eigenen Wettbewerb zu\n\nLasten der Rechtsanwaltschaft gefördert und ist zu ihr in Konkurrenz getreten.\n\nMit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Beklagten\n\ndies bewußt war und es ihm darauf ankam, weil er eine Sendung, in der die\n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten wird und erfolgt, nur im\n\nWettbewerb zur Rechtsanwaltschaft ausüben kann.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-11-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-11-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR__11-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:10.597919+00:00"}}