{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_318-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"I ZR 318/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Videofilmverwertung BGB §§ 157 D, 242 Bb Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nach- träglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver- tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsaus- legung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage er- stattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 318/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. Februar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVideofilmverwertung\n\nBGB §§ 157 D, 242 Bb\n\nZur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung\n\nund den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter\n\nden Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nach-\n\nträglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-\n\ntragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsaus-\n\nlegung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage er-\n\nstattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99,\n\nNJW 2001, 2464).\n\nBGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgelt-\n\nvereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.\n\nIm Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung\n\nüber die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die\n\nNettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden\n\nFilms unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage\n\nder Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung\n\nnoch sonst zwischen den Parteien angesprochen.\n\nDer Kläger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten für die Zeit\n\nvon Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt\n\nbekommen. Er wurde deshalb zur Abführung von Mehrwertsteuer herangezo-\n\ngen, wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprünglich 15 % auf\n\n7 % herabgesetzt wurde.\n\nDen sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt\n\nder Kläger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersat-\n\nzes teilweise zurückgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er\n\nmacht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß\n\ner der Mehrwertsteuer nicht unterliege.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten,\n\neinem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers unterlegen zu\n\nsein.\n\nDas Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage\n\nstattgegeben.\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren\n\nZurückweisung der Kläger beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich für verpflichtet ge-\n\nhalten, dem Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nAllerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung\n\nsowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Be-\n\nlange selbst wahrnehmen möge, grundsätzlich die Annahme, daß vereinbarte\n\nEntgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten\n\nauf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leisten-\n\nde Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die\n\nmehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht\n\nzwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten\n\nmüßte der Kläger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen\n\nauch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunächst für den Außenumsatz\n\nmit den Dritten und sodann nochmals für den Binnenumsatz der Parteien - tra-\n\ngen, obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart hätten.\n\nUnter diesen Umständen entspreche es der redlichen Vertragsauslegung\n\n(§§ 133, 157 BGB), daß die Beklagte dem Kläger seinen Nettoanteil auch wirk-\n\nlich ungeschmälert auszahle, wenn es sie denn \"nichts koste\". Dies sei hier der\n\nFall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt für die notwendige Abrechnung nicht\n\nnenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des\n\nVorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der Ab-\n\nrechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der\n\nBeklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden\n\nlandgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte\n\nAnspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der für eine\n\nLeistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem\n\nLeistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung\n\nist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts (\"Bruttopreis\"; vgl. BGHZ\n\n58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000\n\n- V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW\n\n2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug\n\nberechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72,\n\nWM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die\n\nParteien einen \"Nettopreis\" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch\n\noder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). Um-\n\nstände, die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen\n\nkönnten, hat der Kläger, der sich vielmehr auf einen übereinstimmenden Irrtum\n\nbeider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der\n\nBeklagten ausbezahlten Erlösanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.),\n\njedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt. Dieses hat in den Gründen seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nämlich unter\n\nanderem ausgeführt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klägers) sei\n\nunstreitig gar nicht erst gestellt worden.\n\n2. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen\n\nhat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in\n\ndieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung\n\nzugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Parteien irrtümli-\n\ncherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß ein zwischen ihnen\n\ngetätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR\n\n2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Streit-\n\nfall nicht erfüllt.\n\nEinen entsprechenden Irrtum hatte der Kläger zwar bereits im ersten\n\nRechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht,\n\ndas dabei namentlich die vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt hat,\n\nin seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren ent-\n\nsprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich\n\ndes Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte,\n\nbeweisbelastete - Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weiter-\n\ngehenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zi-\n\ntierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung\n\nzwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwägungen Rechnung tra-\n\ngenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daß es aufgrund des\n\nVortrags des Klägers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden\n\nebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daß sich neben\n\ndem Kläger auch die Beklagte in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflich-\n\ntigkeit der von ihr an den Kläger ausbezahlten Erlösanteile befunden hatte.\n\nDas Berufungsgericht ist daher in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Land-\n\ngericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum\n\nausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloßen Motivirrtum dar, der\n\nals solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soer-\n\ngel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts,\n\n8. Aufl., § 36 Rdn. 78).\n\nEs kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde,\n\nwenn, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend ge-\n\nmacht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht be-\n\ndacht hätten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klägers, auf den er sich in\n\ndiesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflöslichen Widerspruch zu\n\nseinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an\n\nihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte\n\nim Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflich-\n\ntigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewußten - Fehlvorstel-\n\nlung unterlegen zu sein, ohne daß der Kläger für seine gegenteilige Behaup-\n\ntung Beweis angetreten hat.\n\n3. Die Klage stellt sich im übrigen auch nicht nach den Regeln über das\n\nFehlen der Geschäftsgrundlage als begründet dar (§ 242 BGB). Die Ge-\n\nschäftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten\n\nvoraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige\n\nVorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar ge-\n\nworden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH\n\nNJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszuge-\n\nhen, weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen\n\noffengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt\n\nauch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der\n\nSteuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt\n\nwerden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen\n\n(Hilfs-)Vortrag des Klägers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen über\n\ndie steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem na-\n\nmentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Kläger ungeschmälert erhal-\n\nten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dem-\n\nentsprechend steht dem Kläger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des\n\nFehlens der Geschäftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu.\n\nAuf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es\n\nder Beklagten zuzumuten ist, dem Kläger die von diesem an das Finanzamt\n\nbezahlten Umsatzsteuerbeträge zu ersetzen, weil sie sich diese Beträge ihrer-\n\nseits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.\n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist\n\ndaher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesonde-\n\nre kein Beweis des Klägers für einen Irrtum der Beklagten über die Mehrwert-\n\nsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlösanteile mehr zu erwarten ist, ist\n\ndas die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zr-318-99","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zr-318-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_318-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:05.137126+00:00"}}