{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_317-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"I ZR 317/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 2 a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zu- satz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungs- gefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßiger- weise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Ver- wendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr ver- bieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsan- spruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wir- kungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden. c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegen- heitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensbe- rechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 317/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 2\n\na) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet,\n\nseinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zu-\n\nsatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als\n\nInternet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungs-\n\ngefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer\n\nauf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich\n\nnicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßiger-\n\nweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.\n\nb) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Ver-\n\nwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr ver-\n\nbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsan-\n\nspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen\n\nkann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wir-\n\nkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke\n\noder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.\n\nc) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines\n\nWettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegen-\n\nheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensbe-\n\nrechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 2002 – I ZR 317/99 – OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts München vom 16. September 1999 unter Zurück-\nweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in dem\nUmfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Abänderung er-\ngibt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten und auf die in der Klageänderung lie-\ngende Anschlußberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 19. August 1998 unter\nZurückweisung der Rechtsmittel im übrigen abgeändert und insgesamt\nwie folgt neu gefaßt:\n\n1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-\nderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, er-\nsatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis\nzu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen\n“vossius.de” oder “vossius.com” zu benutzen, falls nicht dem Benutzer\nauf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich ge-\nmacht wird, daß es sich nicht um die Homepage der Kläger handelt.\n\n2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit\nwann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen “vossius.de”\nbenutzen.\n\n3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten den Schaden zu ersetzen ha-\nben, der den Klägern daraus entstanden ist oder noch entstehen wird,\ndaß die Beklagten den Domain-Namen “vossius.de” benutzt haben.\n\n4.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung an den Domain-Namen “vossi-\n\nus.de” und “vossius.com”.\n\nDer 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der\n\nvon ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Klägern geführte\n\nKanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt\n\naufgrund der Reputation des Beklagten zu 1 auch international einen guten Ruf\n\ngenoß, führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien\n\nbeginnend mit “Vossius”, dem Nachnamen des Beklagten zu 1. 1986 verständig-\n\nten sich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung “Vossius & Partner”\n\nzu führen.\n\nAm 1. März 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die Kläger zu 1 bis 6 ei-\n\nnen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung ent-\n\nhält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1\n\nwerde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tä-\n\ntig sein. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es:\n\nDie Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European\nPatent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ...\nuntereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der So-\nzius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens\nim Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.\n\nEnde 1989 kündigte der Beklagte zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni\n\n1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein\n\nAusscheiden des Beklagten zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheiden\n\nverwenden die Kläger für ihre inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte Sozietät weiterhin die\n\nKanzleibezeichnung\n\nVOSSIUS & PARTNER\n\nPATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.\n\nEntgegen seiner ursprünglichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. Juli\n\n1992 als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinem\n\nSohn, den Beklagten zu 2 und zu 3, gegründete Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese\n\nSozietät führt seit Ende 1992 die Bezeichnung\n\nDR. VOLKER VOSSIUS\n\nPATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI.\n\nDer Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Klägern\n\nzu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung\n\nweiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den\n\nKlägern “jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens”.\n\nIm Februar 1999 kündigte er “jegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsver-\n\neinbarung zur Führung des Namens ‚Vossius’, insbesondere in der Bezeichnung\n\n‚Vossius & Partner’”.\n\nIm März 1997 ließ der Beklagte zu 3 für die Sozietät der Beklagten den Do-\n\nmain-Namen “vossius.de” registrieren. Unter dieser Internet-Adresse waren in der\n\nFolge Informationen über die Kanzlei der Beklagten zu finden. Eine Kontaktauf-\n\nnahme war unter der E-Mail-Adresse “kanzlei@vossius.de” möglich. Im Frühjahr\n\n1998 ließ der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift den Domain-Namen “vos-\n\nsius.com” registrieren und richtete eine Homepage ein, von der ein Querverweis\n\nauf die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten führte.\n\nDie Kläger verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen “vossiuspart-\n\nner.de” und “vossiusundpartner.de” sowie “vossiuspartner.com” und “vossiusand-\n\npartner.com”.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Beklagten verletzten durch die Verwendung\n\nder Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” sowie durch die E-Mail-\n\nAdresse “kanzlei@vossius.de” die ihnen an der Bezeichnung “Vossius & Partner”\n\nzustehenden Namensrechte. Sie haben zuletzt beantragt,\n\n1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-\nlassen, im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen\n“vossius.de” \nE-mail-Adresse\n“kanzlei@vossius.de” zu benutzen;\n\n“vossius.com” \n\nund/oder \n\nsowie \n\nals \n\n2. die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC ... auf die Inhaberschaft an\ndem Domain-Namen “vossius.de” und gegenüber der Network Solutions, Inc. ...\nauf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen “vossius.com” zu verzichten und der\nLöschung dieser Domain-Namen zuzustimmen;\n\n3. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in wel-\nchem Umfang sie den Domain-Namen “vossius.de” benutzen, in welchem Umfang\nhierüber Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche Honorarein-\nnahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der jeweiligen\nKontaktaufnahme und der Höhe der durch die entsprechenden Mandate erzielten\nHonorareinnahmen;\n\n4.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten den Klägern den Schaden zu ersetzen haben, der\ndiesen aus der Benutzung des Domain-Namens “vossius.de” und der E-mail-\nAdresse “kanzlei@vossius.de” entstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linie\n\neine Berechtigung der Kläger in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung “Vossius\n\n& Partner” zu verwenden. Im übrigen verfüge der Beklagte zu 1 über die älteren\n\nNamensrechte. Den Beklagten könne ferner nicht verwehrt werden, den eigenen\n\nFamiliennamen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen und die Verurteilung den in zweiter In-\n\nstanz geringfügig geänderten Klageanträgen angepaßt (OLG München ZUM-RD\n\n1999, 474 = K&R 1999, 570).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Kläger berechtigt sei-\n\nen, den Namen “Vossius” in ihrer Kanzleibezeichnung zu führen. Dieses Recht\n\nsei weder durch die Umwandlung der Sozietät von einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und die\n\nKündigung erloschen, die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999\n\nerklärt habe. Im Hinblick auf die Berechtigung der Kläger, die Kanzleibezeichnung\n\n“Vossius & Partner” zu führen, müsse sich die Kanzlei der Beklagten wie eine\n\n“prioritätsjüngere” Namensträgerin behandeln lassen. Ohnehin seien Verwechs-\n\nlungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, daß beide Kanzleien den Namen\n\n“Vossius” verwendeten und die Kanzleibezeichnungen daher große Ähnlichkeit\n\naufwiesen. Mit den Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” hätten sich die\n\nBeklagten noch weiter an die Kanzleibezeichnung der Kläger angenähert. Die\n\nBeklagten seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr – soweit möglich\n\n– durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze abzumildern.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nteilweise Erfolg. Ein auf Verzicht und Löschung der fraglichen Domain-Namen ge-\n\nrichteter Anspruch steht den Klägern nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Scha-\n\ndensersatz können sie nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen.\n\n1. Zum Unterlassungsantrag:\n\nDen Klägern steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleibe-\n\nzeichnung “Vossius & Partner” gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsan-\n\nspruch nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu. Den Beklagten ist es danach untersagt,\n\ndie Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” im geschäftlichen Verkehr in\n\neiner Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ein\n\nweitergehender Unterlassungsanspruch steht den Klägern dagegen nicht zu.\n\na) Die Kläger haben an der Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner” als\n\nName der Sozietät bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im Jahre\n\n1986 ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Dies gilt unge-\n\nachtet der Rechtsform, in der die Sozietät betrieben wird; insbesondere kann\n\nauch der Name, unter dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäfts-\n\nverkehr auftritt, nach § 5 MarkenG geschützt sein (vgl. Teplitzky in Großkomm.\n\nUWG, § 16 Rdn. 12; anders offenbar BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Dieser\n\nkennzeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich\n\neinem parallel dazu bestehenden möglichen Namensschutz aus § 12 BGB vor\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 8 f. – shell.de, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nAls ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus § 5 Mar-\n\nkenG einen befugten Gebrauch voraus (vgl. Goldmann, Der Schutz des Unter-\n\nnehmenskennzeichens, § 7 Rdn. 4 ff.; zum Merkmal “befugterweise” im früheren\n\n§ 16 UWG Teplitzky in Großkomm. UWG, § 16 Rdn. 238 ff.; vgl. ferner Fezer,\n\nMarkenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 116; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15\n\nRdn. 12). Im Streitfall können sich die Kläger auch im Verhältnis zu den Beklagten\n\nals Träger des Familiennamens Vossius auf ihr Kennzeichenrecht berufen. Denn\n\nentgegen der Auffassung der Revision sind die Kläger berechtigt, die Kanzleibe-\n\nzeichnung “Vossius & Partner” zu führen. Dies hat der Senat im Rechtsstreit\n\nI ZR 195/99 durch Urteil vom 28. Februar 2002 (“VOSSIUS & PARTNER”) ent-\n\nschieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den Klägern durch die Vereinbarung\n\nvom 1. März 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnung\n\nauch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zu führen. Diese auf unbe-\n\ngrenzte Zeit ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder Kündi-\n\ngung seitens des Beklagten zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlung\n\nder Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt worden.\n\nb) Den Beklagten ist es nach §§ 5, 15 MarkenG untersagt, die Domain-\n\nNamen “vossius.de” und “vossius.com” im geschäftlichen Verkehr in einer Weise\n\nzu verwenden, daß es zu Verwechslungen mit den Klägern kommen kann.\n\naa) Die Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner”, aus der die Kläger Schutz\n\nbeanspruchen, wird durch den Eigennamen Vossius geprägt. Dieser Bestandteil\n\nder Kanzleibezeichnung stimmt mit dem prägenden Teil der beanstandeten Do-\n\nmain-Namen überein, die ebenfalls für das Angebot einer Patent- und Rechtsan-\n\nwaltskanzlei verwendet werden.\n\nbb) Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, daß\n\nder übereinstimmende, jeweils prägende Bestandteil der sich gegenüberstehen-\n\nden Bezeichnungen der Familienname der Beklagten ist. Das Berufungsgericht\n\nhat zutreffend darauf abgestellt, daß die Beklagten nach dem Recht der Gleich-\n\nnamigen verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer Kanzleibe-\n\nzeichnung, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Kläger zu\n\nhalten. Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als Patent- oder\n\nRechtsanwälte unter ihrem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. zum Recht der\n\nGleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 13 – shell.de,\n\nm.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur Rücksichtnahme, weil sie erst seit 1992 den\n\nNamen “Vossius” in Alleinstellung benutzen, während die Kanzlei der Kläger be-\n\nreits seit 1986 als “Vossius & Partner” firmiert (vgl. OLG München WRP 1993,\n\n708).\n\ncc) Dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann dadurch genügt werden, daß\n\ndie Beklagten ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zu-\n\nsatz beifügen (z.B. “volkervossius.de”). Der Gefahr einer Verwechslung, die bei\n\nVerwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise be-\n\ngegnet werden.\n\n(1) Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die Beklagten nicht hin-\n\nreichend Abstand von der Kanzleibezeichnung der Kläger gehalten. Zwar ist es\n\nüblich, daß als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollständigen\n\nNamen oder Geschäftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die die\n\nInternetseiten der Beklagten suchen, werden sie in erster Linie unter den einge-\n\nrichteten Adressen “vossius.de” oder “vossius.com” vermuten. Gleichwohl können\n\ndie Kläger grundsätzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen.\n\nDenn auch bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als Internet-Adresse “vossius.de”\n\noder “vossius.com” nahe.\n\n(2) Das Rücksichtnahmegebot führt indessen nicht dazu, daß die Beklagten\n\ndie Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” als Adresse für ihren Interne-\n\ntauftritt zwingend aufgeben müssen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzuneh-\n\nmende Abwägung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001\n\n– I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ff. – shell.de, m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mil-\n\ndere Mittel als ein Verbot in Erwägung zu ziehen. So können die Beklagten das\n\nGebot der Rücksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des Do-\n\nmain-Namens “vossius.de” oder “vossius.com” erfüllen, indem sie auf der ersten\n\nInternetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich machen, daß es sich nicht\n\num das Angebot der Kanzlei “Vossius & Partner” handelt, und zweckmäßigerwei-\n\nse\n\n– wenn die Kläger an einem solchen Hinweis interessiert sind – zusätzlich ange-\n\nben, wo dieses Angebot im Internet zu finden ist (vgl. zur Vermeidung einer Irre-\n\nführung BGHZ 148, 1, 7 u. 13 – Mitwohnzentrale.de).\n\n(3) Die Einschränkung des Unterlassungsgebots ist im Urteil auszusprechen\n\n(“... falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Be-\n\nklagten deutlich gemacht wird, daß es sich nicht um die Homepage der Kläger\n\nhandelt”). Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer We-\n\nge aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991\n\n– I ZR 284/89, GRUR 1991, 860, 862 = WRP 1993, 469 – Katovit, m.w.N.; Te-\n\nplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Dies gilt\n\naber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es – wie\n\nim Streitfall – abstrakt gefaßt, müssen derartige Einschränkungen in den Tenor\n\naufgenommen werden, um zu vermeiden, daß auch erlaubte Verhaltensweisen\n\nvom Verbot erfaßt werden.\n\ndd) Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten zu 3, der\n\ndie beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die Be-\n\nklagten zu 1 und zu 2 als seine Partner. Dies gilt ohne weiteres für den Domain-\n\nNamen “vossius.de”, den der Beklagte zu 3 für die Sozietät angemeldet hat und\n\nder von der Sozietät verwendet worden ist. Was den Domain-Namen “vossi-\n\nus.com” angeht, haften die Beklagten zu 1 und zu 2 zumindest als Störer. Nach-\n\ndem sie Kenntnis von den Internetauftritten erhalten haben, steht es innerhalb der\n\nSozietät in ihrer Macht, dem Beklagten zu 3 das entsprechende Verhalten zu un-\n\ntersagen.\n\nc) Die Kläger können dagegen nicht beanspruchen, daß die Beklagten die\n\nVerwendung der E-Mail-Adresse “kanzlei@vossius.de” unterlassen.\n\nWäre den Beklagten die Verwendung des Domain-Namens “vossius.de” im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu untersagen, wäre davon die Benutzung einer abgelei-\n\nteten E-Mail-Adresse ebenfalls erfaßt. Im Streitfall kommt dagegen eine Untersa-\n\ngung nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten E-Mail-\n\nAdresse eine selbständige Verwechslungsgefahr ergäbe. Dies ist indessen nicht\n\nder Fall. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen nicht iso-\n\nliert, sondern – wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte – im Zusam-\n\nmenhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. Für eine theoretisch\n\ndenkbare isolierte Verwendung – beispielsweise in einer Werbeanzeige, in der\n\nder Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse zur\n\nKontaktaufnahme angegeben ist – bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte.\n\nNach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch auszuschließen, daß sich\n\n(potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die Kläger wenden\n\nwollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten E-\n\nMail-Adresse bedienen mit der Folge, daß die entsprechende Korrespondenz\n\nstatt bei den Klägern bei den Beklagten eingeht. Eine möglicherweise verbleiben-\n\nde Gefahr von Irrläufern ist jedenfalls nicht größer als bei der auf herkömmlichem\n\nWege versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den Klägern hinzuneh-\n\nmenden Ähnlichkeit der beiden Kanzleibezeichnungen.\n\n2. Zum Schadensersatzantrag:\n\nIn dem Umfang, in dem die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des Do-\n\nmain-Namens “vossius.de” zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem Grun-\n\nde nach auch die Verpflichtung, den Klägern den aus diesem Verhalten entstan-\n\ndenen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einem Ver-\n\nschulden der Beklagten ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werden\n\nan die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn\n\nder Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer ande-\n\nren Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt\n\ndaher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen be-\n\nwegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der\n\nrechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 19 f. – shell.de, m.w.N.).\n\nDer das Unterlassungsgebot einschränkende Zusatz kann hier entfallen,\n\nweil ein aufklärender Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden war.\n\n3. Zum Auskunftsantrag:\n\nZur Berechnung ihres Schadens können die Kläger Auskunft darüber ver-\n\nlangen, seit wann und in welchem Umfang die Beklagten den Domain-Namen\n\n“vossius.de” benutzt haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die Kläger erfah-\n\nren wollen, in welchem Umfang über die Internet-Seite der Beklagten Kontakt zu\n\nspäteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch er-\n\nzielt wurden, ist nicht begründet. Den Beklagten ist es nicht zuzumuten, die Klä-\n\nger über Umstände zu informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheits-\n\npflicht (§ 43a Abs. 2 BRAGO, § 2 BORA, § 39a Abs. 2 PatAnwO) fallen. Insbe-\n\nsondere kann von den Beklagten nicht verlangt werden, den Namen von Man-\n\ndanten zu offenbaren, die möglicherweise früher die Dienste der Kläger in An-\n\nspruch genommen haben, dann aber – aus welchen Gründen auch immer – zu\n\nden Beklagten übergewechselt sind. Den Bedenken, die sich aus dem Ver-\n\nschwiegenheitsgebot gegen eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergeben,\n\nkönnte auch mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht begegnet werden, weil die\n\nKläger auch auf diese Weise in Erfahrung bringen könnten, welche (konkret be-\n\nzeichneten) früheren Mandanten zu den Beklagten gewechselt sind. Honorarein-\n\nnahmen wären nur dann aussagekräftig, wenn sie bestimmten Mandaten zuzu-\n\nordnen wären und die Kläger darlegen könnten, daß sie, die Kläger, in diesen\n\nFällen mandatiert worden wären.\n\n4. Zum Löschungsanspruch:\n\na) Den Klägern steht ein auf Löschung gerichteter Beseitigungsanspruch\n\nhinsichtlich der Domain-Namen “vossius.de” und “vossius.com” schon deswegen\n\nnicht zu, weil – wie oben unter II.1.b)cc)(2) dargelegt – die Verwendung dieser\n\nDomain-Namen auch im geschäftlichen Verkehr nicht unter allen Umständen un-\n\ntersagt werden kann.\n\nb)\n\nIm Streitfall kommt hinzu, daß die Beklagten als Träger des bürgerlichen\n\nNamens Vossius ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des entspre-\n\nchenden Domain-Namens für private Zwecke haben können und daß eine solche\n\nVerwendung zumindest hinsichtlich von “vossius.com” auch in Rede steht. Die\n\nkennzeichenrechtlichen Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG beziehen sich jedoch\n\nimmer nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr.\n\nSelbst wenn die Kläger beanspruchen könnten, daß die Beklagten die beanstan-\n\ndeten Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, käme ein\n\nBeseitigungsanspruch daher nur in Betracht, wenn den Beklagten auch die Ver-\n\nwendung der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werden\n\nkönnte. Das ist indessen nicht der Fall.\n\nEin solcher Anspruch könnte sich lediglich aus § 12 BGB ergeben. Zwar ha-\n\nben die Kläger durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeich-\n\nnung “Vossius & Partner” erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseiti-\n\ngung käme indessen nur in Betracht, wenn den Klägern an den in Rede stehen-\n\nden Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zustünden als den Beklagten. So\n\nhat der Senat im Falle “shell.de” der dort klagenden Deutschen Shell GmbH aus\n\nder berühmten Marke und dem berühmten Firmenschlagwort “Shell” ausnahms-\n\nweise einen auch auf den privaten Verkehr bezogenen Unterlassungsanspruch\n\nsowie einen Anspruch auf Löschung (Verzicht auf die Registrierung) gegenüber\n\neinem Beklagten zugebilligt, dessen bürgerlicher Name ebenfalls Shell lautete.\n\nDie berechtigten Interessen der Shell GmbH an diesem Domain-Namen überwo-\n\ngen dort deutlich das Interesse des Trägers des bürgerlichen Namens (BGH, Urt.\n\nv. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. – shell.de). In der Regel sind jedoch\n\nGleichnamige, die als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Be-\n\ntracht kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Kennzeichens als Domain-\n\nName dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 –\n\nMitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff.\n\n– shell.de). Dem muß sich grundsätzlich sogar derjenige unterwerfen, der über\n\nein relativ stärkeres Recht verfügt als der Inhaber des Domain-Namens. Denn im\n\nHinblick auf die Fülle von Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer einfach\n\nzu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden ha-\n\nben.\n\nIm Streitfall können die Kläger keine Rechte an einer Verwendung des Na-\n\nmens Vossius in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen Ansprüche\n\nbeziehen sich auf die vollständige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es sich\n\nbei der als Internet-Adresse angemeldeten Bezeichnung um den bürgerlichen\n\nNamen der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3. Da die Kläger den Beklagten die Ver-\n\nwendung dieses Domain-Namens für private Zwecke nicht untersagen könnten,\n\nkönnen sie auch den Verzicht auf die Registrierung nicht beanspruchen.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagten\n\nzur Löschung und über die eingeschränkten Verpflichtungen zur Unterlassung\n\nund Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende Ver-\n\npflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In Abän-\n\nderung des landgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Klage auf die Berufung\n\nder Beklagten abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_317-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-317-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 39a","ref_norm":"39a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_317-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_317-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-317-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_317-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:10.500880+00:00"}}