{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_312-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"I ZR 312/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle SYLT-Kuh MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sind die Marke und die Ware identisch (hier: schwarz-bunte Kuh mit dem Schriftzug \"SYLT\" als Aufkleber und Schlüsselanhänger), setzt die rechtserhal- tende Benutzung der Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG voraus, daß die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware selbst sehen, sondern die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 312/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSYLT-Kuh\n\nMarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1\n\nSind die Marke und die Ware identisch (hier: schwarz-bunte Kuh mit dem\nSchriftzug \"SYLT\" als Aufkleber und Schlüsselanhänger), setzt die rechtserhal-\ntende Benutzung der Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG voraus, daß die\nmaßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware selbst sehen,\nsondern die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem\nbestimmten Unternehmen auffassen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 312/99 - OLG Schleswig\nLG Flensburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember\n\n1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten sind Inhaber der u.a. für \"Aufkleber aus Papier und Kunst-\n\nstoffolie, Anhänger aus Metall oder Kunststoff\" am 10. November 1992 unter\n\nNr. 2 024 390 eingetragenen nachstehend abgebildeten Marke, die eine\n\nschwarz-bunte Kuh darstellt, deren weiße Flecken den Schriftzug \"SYLT\" bil-\n\nden:\n\nDie Beklagten vertreiben Kunststoffaufkleber, die sich von dem Pa-\n\npieruntergrund abziehen lassen, und (flächenhafte) Schlüsselanhänger aus\n\nMetall und Kunststoff in folgender Aufmachung:\n\nDie Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, die im Jahre 1998 dreidimen-\n\nsionale Aufkleber mit einer schwarz-bunten Kuh und dem Schriftzug \"SYLT\"\n\nhergestellt und danach auf Betreiben der Beklagten die weitere Herstellung\n\nunterlassen hat, hält die Marke der Beklagten für löschungsreif, weil in dem\n\nVertrieb der Kunststoffaufkleber und der Schlüsselanhänger keine rechtserhal-\n\ntende Benutzung der eingetragenen Marke liege.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der im Markenregister\n\nbeim Deutschen Patentamt unter der Nr. 2 024 390 eingetragenen\n\nBildmarke für die Waren \"Aufkleber aus Papier und Kunststoffolie\"\n\ngegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Beru-\n\nfungsverfahren hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt,\n\ndie Beklagten unter Zurückweisung ihrer Berufung zu verurteilen,\n\nauch in die Löschung der eingetragenen Bildmarke für die Ware\n\n\"Anhänger aus Metall und Kunststoff\" gegenüber dem Deutschen\n\nPatentamt einzuwilligen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Einwilligung in die teilweise Löschung der\n\nMarke der Beklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Löschung wegen Verfalls\n\n(§§ 55, 49 MarkenG) für unbegründet erachtet. Es hat eine rechtserhaltende\n\nBenutzung der Marke der Beklagten i.S. von § 26 MarkenG bejaht und hierzu\n\nausgeführt:\n\nDie Marke müsse von ihrem Inhaber für die Waren und Dienstleistungen,\n\nfür die sie eingetragen sei, im Inland ernsthaft benutzt werden. Dazu sei die\n\nVerwendung der Marke zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung der Waren\n\nund Dienstleistungen des Benutzers von den Produkten anderer Unternehmen\n\nerforderlich. Diese Funktion erfüllten die von den Beklagten vertriebenen Auf-\n\nkleber und Schlüsselanhänger durch die Wiedergabe der eingetragenen Marke\n\nauch in unveränderter Form. Abzustellen sei auf die im Verkehr übliche und\n\nwirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke. Bestimmte Marken könnten bei\n\nfunktionsgemäßer Benutzung die Ware selbst darstellen. Dies sei bei der zu-\n\ngunsten der Beklagten eingetragenen Marke bei Warenaufklebern und Schlüs-\n\nselanhängern der Fall. Der Verbraucher werde die Gegenstände, für die die\n\nMarke eingetragen sei, gerade wegen des originellen Motivs kaufen. Einer ver-\n\nkleinerten Wiedergabe der Marke auf den Waren bedürfe es zur Kennzeich-\n\nnung nicht. Unter Geltung des Markengesetzes sei auch die Form der Ware\n\nmarkenfähig. Eine eigenartig und phantasievoll ausgestaltete Ware könne auf\n\nderen Herkunft aus einem Unternehmen hinweisen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Für die nach Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 er-\n\nhobene Löschungsklage ist das Berufungsgericht zutreffend von den Vor-\n\nschriften des Markengesetzes ausgegangen, auch wenn die Marke der Be-\n\nklagten vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 60 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO).\n\n2. Der Klägerin steht der mit der Klage nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,\n\n§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG verfolgte Anspruch auf Einwilligung in die\n\nLöschung wegen Verfalls der Marke der Beklagten für die Waren \"Aufkleber aus\n\nPapier und Kunststoffolie, Anhänger aus Metall und Kunststoff\" nur zu, wenn\n\ndie Beklagten die Marke nicht rechtserhaltend i.S. des § 26 MarkenG benutzt\n\nhaben. Das Berufungsgericht hat eine rechtserhaltende Benutzung der Marke\n\nbejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert eine rechtser-\n\nhaltende Benutzung der Marke regelmäßig, daß diese von ihrem Inhaber für die\n\nWaren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft\n\nverwendet worden ist. Als Benutzung im Sinne dieser Bestimmung kann grund-\n\nsätzlich nur eine Verwendung als Marke angesehen werden, d.h. in einer Form,\n\ndie der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als\n\neinen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistun-\n\ngen ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583 = WRP\n\n1995, 706 - MONTANA; Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890,\n\n891 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN; Ingerl/Rohnke, Markengesetz,\n\n§ 26 Rdn. 12; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 26 Rdn. 9; vgl.\n\nauch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 12).\n\nAbzustellen ist dabei auf die übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwen-\n\ndung der Marke, ohne daß aus Gründen des Benutzungszwangs weitergehen-\n\nde Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96,\n\nGRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA).\n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Aufkleber und die\n\nSchlüsselanhänger mit dem Motiv der schwarz-bunten Kuh und dem Schriftzug\n\n\"SYLT\" würden vom Verkehr nur als schmückendes Element oder - wegen der\n\nAnführung von Sylt in der Abbildung - als geographische Angabe und nicht als\n\nHinweis auf die Herkunft der Aufkleber und der Anhänger aus einem bestimm-\n\nten Unternehmen verstanden. Die Benutzung des Zeichens als Ware sei keine\n\nBenutzung der Marke für die Ware.\n\nDa die rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 1 MarkenG eine\n\nVerwendung der Marke für die Waren voraussetzt, kann allerdings die Fest-\n\nstellung der markenmäßigen Benutzung Probleme aufwerfen, wenn die Marke\n\nund die Ware identisch sind (vgl. Eichmann, GRUR Int. 2000, 483, 485; Alt-\n\nhammer/Ströbele aaO § 26 Rdn. 28; vgl. auch Giefers, Festschrift für Vieregge,\n\nS. 267, 286). Denn die Marke muß gegenüber der zu kennzeichnenden Ware\n\nbegrifflich selbständig sein (vgl. BGHZ 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/\n\nschwarz; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 =\n\nWRP 2001, 265 - Stabtaschenlampen; Fezer, Festschrift für Piper, S. 525, 526;\n\nIngerl/Rohnke aaO § 3 Rdn. 6; Althammer/Ströbele aaO § 26 Rdn. 28 m.w.N.).\n\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang allein die Auffassung des Verkehrs.\n\nErkennen die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware\n\nselbst, sondern fassen sie die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der\n\nWaren aus einem Unternehmen auf, ist von einer rechtserhaltenden Benutzung\n\nder mit der Ware identischen Marke auszugehen.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die naturge-\n\ntreue Abbildung der Marke als Aufkleber und als Schlüsselanhänger eine im\n\nVerkehr übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt. In\n\neinem solchen Fall wird der Verkehr bei der naturgetreuen Wiedergabe der\n\nBildmarke einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft derartiger Ware aus\n\neinem bestimmten Unternehmen ansehen.\n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision darauf, bei einer Anerkennung der\n\nVerwendung der Abbildung der schwarz-bunten Kuh mit dem Schriftzug \"SYLT\"\n\nfür Aufkleber und Schlüsselanhänger als rechtserhaltende Markenbenutzung\n\nwerde im Streitfall ein zeitlich unbegrenzter Schutz für die Waren selbst ge-\n\nschaffen. Der Markenschutz ist Folge des Entstehens des Markenrechts nach\n\n§ 4 MarkenG und nicht der rechtserhaltenden Benutzung i.S. von § 26\n\nMarkenG.\n\nIm vorliegenden Fall spielt es auch keine Rolle, ob und gegebenenfalls\n\nunter welchen Voraussetzungen nach Öffnung des Registers für neue Marken-\n\nformen durch das Markengesetz die Wiedergabe der Marke in einer anderen\n\nMarkenform noch eine rechtserhaltende Benutzung der Marke i.S. des § 26\n\nAbs. 1 MarkenG oder in abgewandelter Form nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG\n\ndarstellt (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 163/95, GRUR 1998, 934 =\n\nWRP 1998, 759 - Wunderbaum; Eichmann, GRUR Int. 2000, 483, 484 f.,\n\nm.w.N.; Fezer aaO § 26 Rdn. 114; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 99; Altham-\n\nmer/Ströbele aaO § 26 Rdn. 27; Giefers aaO S. 267, 286). Von einer form-\n\nwechselnden Wiedergabe der Marke der Beklagten (Benutzung einer zweidi-\n\nmensionalen Marke in dreidimensionaler Form) ist im Streitfall auch nicht bei\n\nden Schlüsselanhängern auszugehen. Die von den Beklagten vertriebenen\n\nSchlüsselanhänger stellen - wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen\n\nVerhandlung vor dem Senat näher erörtert - ebenso wie die Aufkleber flächen-\n\nhafte Abbildungen der Marke und nicht eine plastische Gestaltung der abgebil-\n\ndeten Kuh dar.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist infolge Urlaubs an der Un-\nterschriftsleistung verhindert.\n\n Bornkamm\n\nErdmann\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_312-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zr-312-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_312-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_312-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zr-312-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_312-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:00.664592+00:00"}}