{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_307-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"I ZR 307/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juni 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bodensee-Tafelwasser Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineral- wässern (80/777/EWG) Art. 9 Abs. 1 lit. b; Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettie- rung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür Art. 2 Abs. 1 lit. a; UWG § 1; MTVO § 15 Abs. 1 Nr. 2 Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, nach der Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden darf, die auf eine bestimmte geographische Herkunft hinweisen, ist im Hinblick auf das in Art. 2 Abs. 1 lit. a der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 ent- haltene konkrete Irreführungsverbot im Wege teleologischer Reduktion einzu- schränken. Ein Verbot einer geographischen Herkunftsangabe für ein Tafelwasser nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO setzt danach voraus, daß die konkrete Gefahr einer Verwechslung eines derart bezeichneten Tafelwassers mit einem natürlichen Mine- ralwasser besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 307/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBodensee-Tafelwasser\n\nRichtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineral-\nwässern (80/777/EWG) Art. 9 Abs. 1 lit. b;\nRichtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März\n2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettie-\nrung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür Art. 2 Abs. 1\nlit. a;\nUWG § 1; MTVO § 15 Abs. 1 Nr. 2\n\nDie Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, nach\nder Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden darf,\ndie auf eine bestimmte geographische Herkunft hinweisen, ist im Hinblick auf das in\nArt. 2 Abs. 1 lit. a der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 ent-\nhaltene konkrete Irreführungsverbot im Wege teleologischer Reduktion einzu-\nschränken. Ein Verbot einer geographischen Herkunftsangabe für ein Tafelwasser\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO setzt danach voraus, daß die konkrete Gefahr einer\nVerwechslung eines derart bezeichneten Tafelwassers mit einem natürlichen Mine-\nralwasser besteht.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 307/99 - OLG Karlsruhe\n LG Mosbach\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Bezeichnung \"Bodensee-\n\nTafelwasser\" ein Tafelwasser, das sie aus dem Bodensee gewinnt.\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs\n\ne.V., hat die Werbung und den Vertrieb des Tafelwassers unter dieser Be-\n\nzeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, der\n\nHinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft sei ausschließlich natürli-\n\nchen Mineralwässern vorbehalten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen oder sonst\n\nwerblich Tafelwasser als \"Bodensee-Tafelwasser\" zu bezeichnen\n\nund/oder unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,\n\ndas beanspruchte Verbot setze voraus, daß die angesprochenen Verkehrskrei-\n\nse das von ihr mit \"Bodensee-Tafelwasser\" bezeichnete Produkt für ein natürli-\n\nches Mineralwasser hielten, was nicht der Fall sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe ZLR\n\n2000, 199).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt\n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten ver-\n\nwendete Bezeichnung \"Bodensee-Tafelwasser\" falle zwar dem Wortlaut nach\n\nunter das in § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung\n\ngeregelte Verbot, auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwas-\n\nsers hinzuweisen. \"Bodensee-Tafelwasser\" sei eine Angabe über eine be-\n\nstimmte geographische Herkunft des Tafelwassers, deren Verwendung nach\n\ndem Wortlaut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung ausgeschlossen sei.\n\nDas Verbot sei jedoch im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Irrefüh-\n\nrungsschutz im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen. Die\n\nRichtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\n\nder Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen\n\nMineralwässern (80/777/EWG, ABl. EG Nr. L 229, S. 1 v. 3.8.1980) untersage\n\nnur diejenigen Angaben, die zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mi-\n\nneralwasser führen könnten. Entsprechendes habe für das Verbot der Mineral-\n\nund Tafelwasser-Verordnung zur Verwendung von Hinweisen über eine be-\n\nstimmte geographische Herkunft bei einem Tafelwasser zu gelten. Denn das\n\nnationale Recht könne keine höheren Anforderungen an das Wettbewerbsver-\n\nhalten stellen, als sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Mi-\n\nneralwasser-Richtlinie und der Etikettierungsrichtline (Richtlinie 79/112/EWG\n\ndes Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n\nMitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endver-\n\nbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür - ABl. EG\n\nNr. L 33 v. 8.2.1979, S. 1) vorgesehen seien, weil anderenfalls die Warenver-\n\nkehrsfreiheit behindert werde. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des\n\nArt. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie und des Art. 2 Abs. 1 der Etikettie-\n\nrungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 gingen von einer kon-\n\nkreten Irreführungsgefahr aus; eine lediglich abstrakte Verwechslungsgefahr\n\ngenüge dagegen nicht. Die Gefahr einer konkreten Verwechslung mit einem\n\nnatürlichen Mineralwasser sei bei der Bezeichnung \"Bodensee-Tafelwasser\"\n\nmit dem von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Tafelwasser nicht\n\ngegeben. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher werde\n\nbei der Bezeichnung des Tafelwassers der Beklagten ohne weiteres erkennen,\n\ndaß es sich nicht um ein Mineralwasser, sondern um ein aus dem Bodensee\n\nentnommenes Wasser handele, was der Wahrheit entspreche.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des\n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Verord-\n\nnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral-\n\nund Tafelwasser-Verordnung; BGBl. I 1984, 1036 in der Fassung vom\n\n29.10.2001, BGBl. I 2785) nicht zu, läßt sich auf der Grundlage der bislang\n\ngetroffenen Feststellungen nicht halten.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß der Verbotstatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO seinem Wortlaut nach\n\nerfüllt ist. Nach dieser Bestimmung darf Tafelwasser nicht unter Bezeichnun-\n\ngen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den\n\nVerkehr gebracht werden, die auf eine bestimmte geographische Herkunft des\n\nTafelwassers hinweisen. Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstat-\n\nbestand, d.h. es bedarf keiner Feststellung einer konkreten Irreführungsgefahr.\n\nDer Zweck der Vorschrift besteht darin, Hinweise auf die geographische Her-\n\nkunft bei Tafelwasser unabhängig von deren Eignung, Verwechslungen mit\n\neinem natürlichen Mineralwasser herbeizuführen, auszuschließen \n\n(vgl.\n\nBayObLGSt 1992, 105, 106; Zipfel/Rathke/Stelz, Lebensmittelrecht, Bd. V,\n\nC 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 Rdn. 12).\n\nDie Bezeichnung \"Bodensee-Tafelwasser\" weist - wie das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auf eine bestimmte geographische Her-\n\nkunft des von der Beklagten vertriebenen Tafelwassers hin.\n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen,\n\nder Verbotstatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO sei aufgrund gemein-\n\nschaftsrechtlicher Vorgaben im Wege teleologischer Reduktion dahin einzu-\n\nschränken, daß eine bestimmte Herkunftsangabe nur bei Vorliegen einer kon-\n\nkreten Irreführungsgefahr zu untersagen ist (ebenso: von Jagow, ZLR 2000,\n\n204; a.A. BayObLGSt 1992, 105, 107; Quentin, Kommentar zur Mineral- und\n\nTafelwasser-Verordnung, S. 88; offengeblieben in: Zipfel/Rathke/Stelz aaO,\n\nC 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 Rdn. 12).\n\na) Ob diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1\n\nNr. 2 MTVO bereits aus den Vorschriften der Mineralwasser-Richtlinie folgt,\n\nkann im Ergebnis offenbleiben. Zwar setzt § 15 Abs. 1 MTVO, der auf § 19\n\nNr. 4 lit. c LMBG beruht, Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineralwasser-Richtlinie um\n\n(vgl. Begründung zur Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, abgedruckt in:\n\nZipfel/Rathke/Stelz aaO, C 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, Vor-\n\nbem. Rdn. 7), der unter anderem die Verwendung von Angaben und Bezeich-\n\nnungen untersagt, die bei in Art. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie näher\n\nbezeichnetem Trinkwasser zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-\n\nwasser führen können. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der nationale\n\nVerordnungsgeber allein aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-\n\nRichtlinie gehindert ist, in nationalen Vorschriften einen abstrakten Schutz vor\n\nVerwechslungen eines Tafelwassers mit einem natürlichen Mineralwasser vor-\n\nzusehen. Denn die in Art. 10 Abs. 1 der Mineralwasser-Richtlinie vorgesehene\n\nHarmonisierungspflicht betrifft nur den Verkehr mit natürlichem Mineralwasser\n\nund nicht mit Tafelwasser.\n\nAnders als die Revision meint, sieht Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineralwas-\n\nser-Richtlinie keinen abstrakten Irreführungsschutz vor. Aus der Vorschrift läßt\n\nsich daher nicht die Zulässigkeit des in § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO vorgesehenen\n\nabstrakten Gefährdungstatbestandes ableiten. Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineral-\n\nwasser-Richtlinie untersagt nur die Verwendung von Angaben, die zur Ver-\n\nwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können. Dies setzt, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Eignung zu einer kon-\n\nkreten Irreführung der Verbraucher voraus; eine nur abstrakte Irreführungsge-\n\nfahr reicht hierzu nicht. Denn die Mineralwasser-Richtlinie ergänzte nach der\n\nsechsten Begründungserwägung die allgemeinen Regeln der Richtlinie\n\n79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechts-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für\n\nden Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür\n\n(ABl. EG Nr. L 33 v. 8.2.1979, S. 1). Diese Richtlinie ist ersetzt worden durch\n\ndie Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n\n20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n\ndie Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hier-\n\nfür (ABl. EG Nr. L 109 v. 6.5.2000, S. 29). Die Etikettierungsrichtlini-\n\nen 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/EG vom 20. März 2000\n\ngehen ebenfalls von einem konkreten Irreführungsschutz aus (vgl. hierzu\n\nnachfolgend unter II 2 b). Für eine hiervon abweichende wesentlich strengere\n\nAusgestaltung des Irreführungsschutzes in der Mineralwasser-Richtlinie beste-\n\nhen keine Anhaltspunkte.\n\nEntgegen der Meinung der Revision läßt sich für die Annahme, Art. 9\n\nAbs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie enthalte ein abstraktes Irreführungsver-\n\nbot, auch nichts aus einem Vergleich mit der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1\n\nlit. a dieser Richtlinie gewinnen. Der unterschiedliche Wortlaut dieser Vor-\n\nschriften gibt keinen Anhalt dafür, daß Art. 9 Abs. 1 lit. b anders als Art. 9\n\nAbs. 1 lit. a Mineralwasser-Richtlinie einen abstrakten Schutz enthält.\n\nDa die teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO nicht aus\n\nder Mineralwasser-Richtlinie folgt, ist die von der Revision aufgeworfene Frage\n\nnach dem Verhältnis des Irreführungsschutzes des Art. 9 Abs. 1 lit. b dieser\n\nRichtlinie zur Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur\n\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n\nirreführende Werbung (ABl. EG 1984 L 250, S. 17) in der Fassung der Richtli-\n\nnie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober\n\n1997 (ABl. EG 1997 L 290, S. 18), die in Art. 7 ein höheres nationales Schutz-\n\nniveau zuläßt, im Streitfall ohne Bedeutung.\n\nErfolglos zieht die Revision diese Auslegung des Art. 9 Abs. 1 lit. b Mi-\n\nneralwasser-Richtlinie (konkreter Irreführungsschutz) unter Hinweis auf die\n\nEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom\n\n25.2.1981 - Rs 56/80 (Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 - Klosterdoktor) in\n\nZweifel. Aus dieser Entscheidung ergibt sich für die dort maßgeblichen Art. 8,\n\n18 und 43 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Auf-\n\nstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine\n\nund Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 59, S. 99) kein abstraktes Irreführungsverbot\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, GRUR 1982, 423, 424 = WRP\n\n1982, 405 - Schloßdoktor/Klosterdoktor).\n\nb) Der nationale Verordnungsgeber war und ist jedoch aufgrund der Eti-\n\nkettierungsrichtlinien 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/EG\n\nvom 20. März 2000 gehindert, in § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO einen über einen\n\nkonkreten Irreführungsschutz hinausgehenden abstrakten Gefährdungstatbe-\n\nstand vorzusehen. Einem strengeren nationalen Schutz steht Art. 18 Abs. 1 der\n\nEtikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 entgegen, der mit der\n\nRegelung \n\nin Art. 15 Abs. 1 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom\n\n18. Dezember 1978 übereinstimmt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten den\n\nVerkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entspre-\n\nchen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vor-\n\nschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebens-\n\nmittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der\n\nEtikettierungsrichtlinie 2000/13/EWG vom 20. März 2000 (= Art. 2 Abs. 1 lit. a\n\nEtikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978) setzt ein Verbot\n\nvoraus, daß die Art und Weise der Etikettierung geeignet ist, den Käufer irre-\n\nzuführen. Dem genügt eine lediglich abstrakte Gefahr einer Irreführung nicht\n\n(vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs. C-210/96, Slg. 1998, I-4657 = GRUR\n\nInt. 1998, 795, 796 f. Tz. 28 ff. = WRP 1998, 848 - Gut Springenheide; Urt. v.\n\n9.2.1999 - Rs. C-383/97, Slg. 1999, I-731 = ZLR 1999, 237, 243 Tz. 33 und\n\nTz. 41 - van der Laan; Urt. v. 4.4.2000 - Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297\n\n= GRUR Int. 2000, 756, 758 Tz. 33 = WRP 2000, 489 - naturrein; vgl. auch\n\nEuGH, Urt. v. 28.1.1999 - Rs. C-303/97, Slg. 1999, I-513 = GRUR Int. 1999,\n\n345, 348 Tz. 38 = WRP 1999, 307 - Sektkellerei Kessler; Köhler/Piper, UWG,\n\n2. Aufl., § 3 Rdn. 66; a.A. LG Trier LRE 38, 269; Meier, EuZW 1994, 391, 393).\n\nDieser Schutzstandard \n\nist \n\nim Geltungsbereich der Etikettierungsrichtli-\n\nnie 2000/13/EG vom 20. März 2000 für den nationalen Gesetzgeber nach\n\nArt. 18 Abs. 1 grundsätzlich verbindlich (vgl. zu Art. 15 Abs. 1 der Etikettie-\n\nrungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978: BVerwGE 89, 320, 325 f. - becel;\n\nReese, WRP 1998, 1035, 1038; Sack, WRP 1999, 399, 402). Für das Vorlie-\n\ngen der Voraussetzungen, unter denen nach Art. 18 Abs. 2 der Etikettierungs-\n\nrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 von dem Grundsatz des Art. 18\n\nAbs. 1 abgewichen werden kann, ist nichts ersichtlich. Gegenteiliges macht\n\ndie Revision auch nicht geltend.\n\nFolgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2\n\nMTVO bereits, daß diese Bestimmung die Gefahr einer konkreten Irreführung\n\nvoraussetzt, kommt es nicht darauf an, ob ein abstrakter Irreführungsschutz mit\n\nArt. 28 EG vereinbar ist.\n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht die konkrete Gefahr einer Verwechslung des mit \"Bodensee-\n\nTafelwasser\" bezeichneten Tafelwassers der Beklagten mit einem natürlichen\n\nMineralwasser verneint hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund\n\nder angegriffenen Bezeichnung handele es sich für einen durchschnittlichen\n\nund verständigen Verbraucher bei dem Produkt der Beklagten nicht um ein\n\nnatürliches Mineralwasser. Dies ergebe sich eindeutig aus der Bezeichnung\n\n\"Bodensee-Tafelwasser\".\n\nZwar ist die Feststellung der Verkehrsauffassung Aufgabe des Tatrich-\n\nters. In der Revisionsinstanz ist sie daher nur darauf zu überprüfen, ob die Vor-\n\ninstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und ihre Beur-\n\nteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vor-\n\ngenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550,\n\n552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe, m.w.N.).\n\nMit Recht macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgericht\n\nhabe Umstände außer acht gelassen, aus denen sich ein abweichendes Ver-\n\nkehrsverständnis ergebe. Herkunftsbezeichnungen seien traditionell natürli-\n\nchen Mineralwässern vorbehalten. Den meisten Verbrauchern sei auch nicht\n\nbekannt, ob sich an einem bestimmten geographischen Ort Quellen befänden.\n\nDavon ist auch das Landgericht in seiner Entscheidung ausgegangen (LGU\n\nS. 7). Mit diesem Sachvortrag der Klägerin und den seiner Entscheidung ent-\n\ngegenstehenden Feststellungen des Landgerichts hat sich das Berufungsge-\n\nricht - verfahrensfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt. Es hat keine konkreten\n\nFeststellungen dazu getroffen, ob durch die von der Beklagten verwendete\n\ngeographische Herkunftsbezeichnung im Bewußtsein der Verbraucher nicht\n\neine Nähe zu natürlichem Mineralwasser hergestellt wird, die zu entsprechen-\n\nden Verwechslungen führt und ob die Bezeichnung als Bodensee-Tafelwasser\n\nausreicht, derartige Verwechslungen auszuschließen. Die Klägerin hatte in\n\ndiesem Zusammenhang geltend gemacht, auch amtlich anerkannte natürliche\n\nMineralwässer enthielten die Bezeichnung von Flüssen und Seen. Weiter hat\n\ndas Berufungsgericht sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die\n\nangesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung \"Bodensee-Tafelwasser\"\n\nnicht dahin auffassen, es handele sich um Wasser aus der Region um den Bo-\n\ndensee, und ob es deshalb zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-\n\nwasser kommen kann (vgl. von Jagow, ZLR 2000, 204, 207).\n\nDie entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im erneut\n\neröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. Dabei wird es zu prüfen\n\nhaben, ob es aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die angegriffe-\n\nne Bezeichnung aufzufassen ist, oder ob, wie die Revision geltend macht, die\n\nEinholung eines demoskopischen Gutachtens erforderlich ist.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung ver-\nhindert.\n\nStarck\n\nErdmann\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_307-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-307-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_307-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_307-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-307-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_307-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:12.034675+00:00"}}