{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_306-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"I ZR 306/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Postfachanschrift UWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 Unter dem Begriff \"Anschrift\" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nI ZR 306/99\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nPostfachanschrift\n\nUWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nUnter dem Begriff \"Anschrift\" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die\nHausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die\nPostfachanschrift zu verstehen.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 2002 - I ZR 306/99 - OLG Stuttgart\n\n LG Heilbronn\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 26. November 1999 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einen\n\nZeitschriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von Zeitschriftenabonne-\n\nmentverträgen verwendete Bestellformular enthält eine von dem Abonnenten\n\ngesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsemp-\n\nfänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wies\n\nallein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der An-\n\ngabe der Straße und der Hausnummer aus.\n\nNach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohl\n\ngegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2\n\nVerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat\n\n(VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei die\n\nHausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw.\n\nzustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keine\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff \"Anschrift\" in § 7 Abs. 2\n\nSatz 2 VerbrKrG a.F. anders als in den Prozeßordnungen habe definieren\n\nwollen. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß der\n\nVerbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Post-\n\nfachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen Post\n\nAG erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder\n\nwenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietung\n\neines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Die\n\nbloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei einem\n\nWiderruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schrift-\n\nform einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Be-\n\nförderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letzten\n\nLeerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarke\n\nkaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1\n\nVerbrKrG a.F. eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Wi-\n\nderrufsschreiben, um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch ei-\n\nnen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in den\n\nBriefkasten einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen\n\n17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so die\n\nRechtsunkenntnis der Abonnenten über das diesen zustehende Widerrufsrecht\n\naus und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen, Zeitschriftenabonnementverträge abzuschließen oder ab-\nschließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tat-\nsächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzu-\ngeben.\n\nDer Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Angabe\n\nder Postfachanschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung rei-\n\nche nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2\n\nVerbrKrG a.F. aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. Außerdem\n\nstelle § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar,\n\nweshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG un-\n\nter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch be-\n\ninhalte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423).\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der\n\ndiese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungs-\n\nanspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi-\n\nderrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG\n\na.F. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch für Zeitungs- und Zeitschriften-\n\nabonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ver-\n\nlange die Angabe einer zustellungs- bzw. ladungsfähigen Anschrift des Wider-\n\nrufsempfängers nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damit\n\nauch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Beleh-\n\nrungspflicht, die sicherstellen solle, daß der Kunde die \"für den richtigen Zu-\n\ngang treffende\" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsun-\n\nterlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, daß es für die Rechtzeitigkeit\n\ndes Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daß\n\nder Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsemp-\n\nfänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nicht\n\ndie Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung in\n\nAnwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe damit\n\nnicht schlechter als im Falle des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Wider-\n\nrufsempfängers. Ebensowenig werde dadurch, daß die Erklärung an eine\n\nPostfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für die\n\nWiderrufserklärung verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach für\n\nbetrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. Zudem\n\nbiete das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile und\n\nwerde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzige\n\nAnschrift angegeben.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7\n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessen\n\nGeltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für un-\n\nbegründet erachtet.\n\nDas Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision\n\nnicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung von\n\nVertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-\n\nräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht\n\nvollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da er\n\ndie Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab-\n\nzuhalten, mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1\n\nUWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986,\n\n816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ\n\n121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91,\n\nGRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v.\n\n29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - Schlüssel-\n\nFunddienst; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v.\n\n24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633\n\n- Sicherungsschein).\n\nNicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einer\n\nPostfachanschrift des Widerrufsempfängers nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2\n\nVerbrKrG a.F. verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung ge-\n\ntretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung des\n\nGesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts\n\nsowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S.\n\n897), der in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegolten\n\nhat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der\n\nFassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Novem-\n\nber 2001 (BGBl. I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die Zukunft\n\ngerichteten klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist\n\n(vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98,\n\nGRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt.\n\nv. 25.10.2001 - I ZR 29/99, Umdruck S. 8 - Vertretung der Anwalts-GmbH, je-\n\nweils m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. Die\n\nErsetzung des Wortes \"Widerrufsempfängers\" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG\n\na.F. und § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. durch die nunmehr in § 355 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB enthaltenen Wörter \"desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu\n\nerklären ist\" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründung\n\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks.\n\n14/6040 S. 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweile\n\nin den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3,\n\n§ 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnenten\n\ngenüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der inzwi-\n\nschen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.\n\nUnter dem Begriff \"Anschrift\" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und der\n\nBestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechts-\n\nlage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung des\n\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974\n\n[BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1\n\nSatz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Haus-\n\nanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Post-\n\nfachanschrift zu verstehen (ebenso Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 1998, § 2\n\nHaustürWG Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A.\n\nSoergel/Wolf, \n\nBGB, \n\n12. Aufl., \n\n§ 2 \n\nHaustürWG \n\nRdn. 8; \n\nGraf\n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). Das\n\nergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohl\n\naber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.\n\nDas nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften,\n\ndie auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträ-\n\ngen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfas-\n\nsende, unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers ein-\n\ndeutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Form-\n\nvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung\n\nRechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher\n\nsoll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlan-\n\ngen, sondern auch \n\nin die Lage versetzt werden, dieses auszuüben\n\n(MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner aaO § 2\n\nHaustürWG Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß und\n\nwie er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufen\n\nkann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers.\n\nSie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Ver-\n\nbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter\n\noder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den\n\nWiderruf zu richten hat (vgl. Begründung des Gesetzesantrags des Landes\n\nHessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluß des Bundesrates aaO\n\nS. 9).\n\nDiesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift\n\ndes Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie\n\ndurch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage\n\nversetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe\n\nder Postfachanschrift ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonsten\n\nnicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu\n\nhindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig\n\nnicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann,\n\nsteht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucher-\n\nschutz nicht entgegen.\n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Not-\n\nwendigkeit, den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe kein\n\nzusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht an\n\neine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) beziehungsweise, was\n\ngemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr genügt, die Textform (§ 126b BGB)\n\ngebunden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die Widerrufs-\n\nbelehrung lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber dem\n\nder Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des\n\n§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Bei\n\ndem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung des\n\nVerbrauchers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im\n\nSinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. Zugegangen ist eine Willenser-\n\nklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß\n\nbei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr\n\nKenntnis erlangen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 271, 275; 137, 205, 208). Ein\n\nPostfach des Empfängers gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein von\n\ndiesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten.\n\nDaß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklä-\n\nrungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 BGB nicht. Der\n\nErklärende hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfänger\n\nfür die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und deren\n\nNutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber nicht\n\nschon dann zu bejahen, wenn der Verbraucher durch die ausschließliche An-\n\ngabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers auf die Übermittlung sei-\n\nnes Widerrufs auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen,\n\ndaß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, wenn dem\n\nVerbraucher ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschrift\n\ndes Widerrufsempfängers mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich in\n\nden meisten Fällen in mehr oder weniger großer Entfernung vom Wohnort des\n\nVerbrauchers befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicher\n\nEntfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Wider-\n\nrufsschreibens in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers oder sogar\n\ndessen persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabe\n\nder Hausanschrift des Widerrufsempfängers eine solche Möglichkeit eröffnet\n\nwird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Insbe-\n\nsondere ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist an-\n\ngewiesen, da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die rechtzeitige\n\nAbsendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, wenn der\n\nVerbraucher seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in\n\neinen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der Post-\n\nfachanschrift des Widerrufsempfängers keine Verkürzung der dem Verbraucher\n\ngesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.\n\nUnerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - die\n\nVerwendung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zwecken\n\ndienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sondern\n\ndarin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die La-\n\nge zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).\n\nAus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf,\n\ndaß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf,\n\ndaß Zeitschriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte Schei-\n\nne gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowie\n\nder eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerruf-\n\nsempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § 355\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerruf-\n\nsempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorste-\n\nhenden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegen-\n\nden Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an wen er den Widerruf zu richten\n\nhat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens und\n\nder Postfachanschrift des Widerrufsempfängers Genüge getan. Ein darüber\n\nhinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Iden-\n\ntifizierbarkeit des Widerrufsempfängers ist diesem Erfordernis entgegen der\n\nAnsicht der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille des\n\nGesetzgebers, den Verbraucher über die Identität des Widerrufsempfängers,\n\nder nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem\n\nUmfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht angenommen\n\nwerden kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über\n\nseine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2\n\nSatz 2 VerbrKrG a.F. ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus\n\n§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.\n\nAuch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht angenommen\n\nwerden; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, über\n\nseine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge be-\n\nstimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.F. und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1\n\nBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten\n\nnach bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [BGBl. I S. 3436] i.d.F. des Gesetzes\n\nzur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 \n\n[BGBl. I\n\nS. 3138, 3177] - InformationspflichtenVO), nicht dagegen für sonstige Verbrau-\n\ncherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der Um-\n\nstand, daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeit\n\nerlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift\n\nausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgese-\n\nhen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers\n\nzur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen.\n\nSo hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach der Bestimmung des\n\n§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.F. den Verbraucher unter anderem auf die\n\nAnschrift der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorge-\n\nbracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des Unterneh-\n\nmers aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem Unternehmer\n\nbei Fernabsatzverträgen in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-\n\nschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) be-\n\nwußt weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträ-\n\ngen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.F. abhängig gemacht. Diesen Regelungen ent-\n\nsprechen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-\n\nrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die Bestimmungen\n\ndes § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 InformationspflichtenVO und\n\n§ 312d Abs. 2 BGB. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls auf-\n\ngrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002\n\nin Kraft getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts-\n\nund anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, 3173, Unterlassungsklagengesetz\n\n- UKlaG) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations-,\n\nTele- oder Mediendiensten den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG genannten\n\nStellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den Namen\n\nund die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Te-\n\nle- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme dieses\n\nAuskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, den\n\ninsoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG\n\nberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden in denjenigen Fällen zur\n\nDurchsetzung ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufen\n\ndroht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einer\n\nPostfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Te-\n\nlefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzent-\n\nwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und Gegenäußerung\n\nder Bundesregierung aaO S. 70 f.). Die dortige amtliche Begründung läßt er-\n\nkennen, daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post-\n\nfachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne der\n\nProzeßordnungen darstellt.\n\nDer Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift\n\ndort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprü-\n\nche im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der nun-\n\nmehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und der\n\nAnschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.\n\nDer hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen,\n\ndaß der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit der\n\nKlage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klä-\n\ngers als auch des Beklagten erfordern (BGHZ 102, 332, 335) und eine Post-\n\nfachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999,\n\n2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen\n\nin den jeweiligen Prozeßordnungen sind ausschließlich prozessuale Erwägun-\n\ngen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vor-\n\nschriften keine Rolle spielen.\n\nIII. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-306-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-306-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_306-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:40.094806+00:00"}}