{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_304-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"I ZR 304/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unikatrahmen UrhG §§ 14, 23 Satz 1, § 97 Abs. 1 a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann aus- nahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neu- es \"Gesamtkunstwerk\" derart integriert wird, daß es als dessen Teil er- scheint. b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interes- sen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht not- wendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunst- drucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Be- trachtern ohne weiteres als ein \"Gesamtkunstwerk\" des Urhebers des Origi- nalwerkes angesehen werden können. c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswid- riger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberper- sönlichkeitsrechts in einem solchen Fall. d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weiter- vertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuzie- hen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 304/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. Februar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHZ\n: ja\nBGHR : ja\n\nUnikatrahmen\n\nUrhG §§ 14, 23 Satz 1, § 97 Abs. 1\n\na) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann aus-\nnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neu-\nes \"Gesamtkunstwerk\" derart integriert wird, daß es als dessen Teil er-\nscheint.\n\nb) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interes-\nsen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht not-\nwendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunst-\ndrucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das\nUrheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Be-\ntrachtern ohne weiteres als ein \"Gesamtkunstwerk\" des Urhebers des Origi-\nnalwerkes angesehen werden können.\n\nc) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswid-\nriger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberper-\nsönlichkeitsrechts in einem solchen Fall.\n\nd) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2\nUrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der\nVerletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weiter-\nvertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuzie-\nhen.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 304/99 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November\n\n1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10. Dezember 1998\n\nabgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.746,51 €\n\n(= 128.589,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998\n\nzu bezahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer - am 19. Februar 2000 verstorbene - Kläger, ein bekannter Künstler,\n\nhat die Bilder \"Hundertwasser-Haus in Wien\" und \"Die vier Einsamkeiten\" ge-\n\nschaffen. Die Beklagte vertrieb Kunstdrucke dieser Bilder in Rahmen, die nach\n\nden aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den Bildern angepaßt\n\nwaren. Die Beklagte war zwar befugt, die Kunstdrucke als solche zu vertreiben,\n\nbesaß aber nicht die Zustimmung des Klägers für den Vertrieb der Kunstdrucke\n\nin den von Dritten gestalteten Rahmen.\n\nAuf die Stufenklage des Klägers hat das Landgericht die Beklagte durch\n\nTeilurteil vom 2. Oktober 1997 verurteilt, es zu unterlassen, Reproduktionen\n\nder Bilder \"Hundertwasser-Haus in Wien\" und \"Die vier Einsamkeiten\" in Bild-\n\nrahmen anzubieten oder zu verbreiten, deren Bemalung sich - wie im damali-\n\ngen Tenor abgebildet - als Fortsetzung und Vergrößerung der Werke darstelle,\n\nsowie dazu, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Umsatz und welcher Gewinn\n\nmit diesen Werken einschließlich der Bildrahmen erzielt worden sei (LG\n\nFrankfurt am Main ZUM-RD 1998, 344). Gegen diese Entscheidung hat die\n\nBeklagte Berufung eingelegt.\n\nNach Vergleichsverhandlungen, die sich an das landgerichtliche Teilur-\n\nteil anschlossen, unterbreitete der anwaltliche Vertreter des Klägers mit\n\nSchreiben vom 9. Februar 1998 ein Vergleichsangebot, das von der Beklagten\n\n- vertreten durch ihre Rechtsanwältin - durch Unterzeichnung des Schreibens\n\nangenommen wurde. Die Vereinbarung hat in ihren Abschnitten 1 bis 4 folgen-\n\nden Wortlaut:\n\n\"1.\n\nIhre Mandantschaft [Beklagte] verpflichtet sich bei Meidung ei-\nner Vertragsstrafe von DM 12.000,00, es zu unterlassen, Re-\nproduktionen der Bilder 'Hundertwasser-Haus in Wien' und 'Die\nvier Einsamkeiten' des Künstlers Friedensreich Hundertwasser\nin Bildrahmen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder an-\nbieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, so wie sie Ge-\ngenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main (Az. 11 U 51/97) sind.\n\n2.\n\nIhre Mandantschaft erteilt unserer Mandantschaft zu unseren\nHänden eingehend bis zum 27.2.1998 schriftliche Auskunft,\n\na) welcher Gewinn mit den in Ziff. 1 bezeichneten Werken in-\nklusive Bildrahmen erzielt worden ist. Bei der Ermittlung des\nGewinns werden Schadensersatzzahlungen Ihrer Mandant-\nschaft an ihre Abnehmer wegen der Verbreitung der streit-\ngegenständlichen Bilder nicht berücksichtigt. Diese Auskunft\nkann von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft\nwerden, dessen Kosten Ihre Mandantschaft trägt, wenn die\nFeststellungen des Wirtschaftsprüfers um mehr als 5 % von\nder erteilten Auskunft abweichen,\n\nb) über Namen und Anschrift der jeweiligen gewerblichen Ab-\nnehmer der von Ihrer Mandantschaft vertriebenen Werke in-\nklusive der Bildrahmen gemäß vorstehender Ziff. 1,\n\nc) über die Stückzahl der verkauften in Ziff. 1 bezeichneten\n\nWerke inklusive Bildrahmen.\n\n3. Von dem nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn bezahlt Ihre\nMandantschaft 50 % an unsere Mandantschaft innerhalb einer\nFrist von 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung.\n\n4.\n\nIhre Mandantschaft nimmt die Berufung vor dem Oberlandes-\ngericht Frankfurt am Main, Az. 11 U 51/97 bis zum 20.2.1998\nzurück und erkennt hiermit das Urteil des Landgerichts Frank-\nfurt vom 2.10.1997, Az. 2/3 O 166/97, als verbindliche Rege-\nlung an. Ebenso verzichtet Ihre Mandantschaft im Hinblick auf\ndie Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom\n\n6.3.1997, Az. 2-03 O 110/97, auf das Recht des Widerspruchs\ngemäß § 924 ZPO und der Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927\nZPO.\"\n\nAufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte ihre Berufung gegen das\n\nlandgerichtliche Teilurteil zurückgenommen. Die Auskunftserteilung der Be-\n\nklagten ergab, daß sie 1.220 Kunstdrucke in bemalten Rahmen verkauft hatte.\n\nDer Gewinn aus dem Verkauf von Bild und Rahmen betrug danach jeweils\n\n232,48 DM, wobei auf den Rahmen als solchen ein Gewinn von 19,-- DM ent-\n\nfiel. Entsprechend ihrer eigenen Auslegung des außergerichtlichen Vergleichs\n\nzahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von insgesamt 11.590,-- DM.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der außergerichtliche Vergleich sei dahin zu\n\nverstehen, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Gewinn zu\n\nbemessen sei, der durch die Veräußerung der Bilder in den Rahmen erzielt\n\nworden sei. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung (einschließlich einer\n\nÜberzahlung von 1.633,80 DM) schulde die Beklagte deshalb noch\n\n128.589,-- DM.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.589,-- DM nebst 4 % Zinsen\n\nhieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.\n\nDie Beklagte legt den Vergleich demgegenüber dahin aus, daß sich ihre\n\nSchadensersatzpflicht nur nach dem Gewinn bemesse, der durch die Verwen-\n\ndung der bemalten Rahmen als solcher erzielt worden sei, da die Veräußerung\n\nder Kunstdrucke selbst nicht rechtswidrig gewesen sei. Den danach geschul-\n\ndeten Betrag habe sie bereits gezahlt.\n\nDas Landgericht hat durch Schlußurteil vom 10. Dezember 1998 die\n\nZahlungsklage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Revision,\n\nderen Zurückweisung die Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg.\n\nA. Der Tod des Klägers hat nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens\n\ngeführt (§§ 239, 246 Abs. 1 ZPO).\n\nB. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger aufgrund\n\nder Vergleichsvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von\n\n11.590,-- DM zugestanden habe, den die Beklagte jedoch durch Zahlung erfüllt\n\nhabe.\n\nNach dem Vergleich habe der zu leistende Schadensersatz nicht nach\n\ndem Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Bilder in bemalten Rahmen berech-\n\nnet werden sollen, sondern nur nach dem Gewinn, der auf die bemalten Rah-\n\nmen entfallen sei.\n\nGegen diese Auslegung spreche zwar der Wortlaut der Vereinbarungen\n\nüber die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Unterlassung in den\n\nNrn. 1 und 2 des Vergleichs, auf die bei der Bemessung der Höhe des Scha-\n\ndensersatzes in der Nr. 3 verwiesen werde. Welche Handlungen Gegenstand\n\ndieser Verpflichtungen seien, werde aber dadurch klargestellt, daß in Nr. 1 des\n\nVergleichs auf den Gegenstand des - bei Vertragsschluß noch bei dem Beru-\n\nfungsgericht anhängigen - Berufungsverfahrens über das landgerichtliche Teil-\n\nurteil Bezug genommen werde.\n\nDie Parteien hätten zudem von Anfang an, wie auch in der Vorkorre-\n\nspondenz der beteiligten Rechtsanwälte deutlich geworden sei, lediglich über\n\ndie Rechtmäßigkeit der Verwendung von bemalten Rahmen gestritten. Es kön-\n\nne deshalb nicht angenommen werden, daß sich die Beklagte zu einer Zahlung\n\nhabe verpflichten wollen, die um mehr als das Zehnfache über dem zusätzli-\n\nchen Gewinn liege, der mit den bemalten Rahmen erzielt worden sei.\n\nDie Auslegung, daß der Schadensersatz nur nach dem Gewinn aus dem\n\nVerkauf der bemalten Rahmen zu berechnen sei, folge auch aus Sinn und\n\nZweck der getroffenen Vereinbarung. Für den Kläger sei erkennbar gewesen,\n\ndaß sich die Beklagte nur auf eine Zahlungsverpflichtung habe einlassen kön-\n\nnen und wollen, die der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 UrhG entspro-\n\nchen habe. In seinem inzwischen rechtskräftigen Teilurteil habe das Landge-\n\nricht zwar zu Recht angenommen, daß die Bemalung der Rahmen, die jeweils\n\ndas Bild des Klägers gewissermaßen fortgesetzt habe, eine Bearbeitung im\n\nSinne des § 23 UrhG gewesen sei, die mangels Zustimmung des Klägers des-\n\nsen Urheberrecht verletzt habe. Die Verletzungshandlung liege aber nicht in\n\ndem Vertrieb der Bilder des Klägers, sondern nur in der Verwendung der be-\n\nsonders gestalteten Rahmen. Deshalb sei auch nur der mit den Rahmen er-\n\nzielte Gewinn herauszugeben, weil nur dieser auf der eigentlichen Verlet-\n\nzungshandlung beruhe. In dem Schriftwechsel vor und nach Abschluß des\n\nVergleichs habe auch der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers die Auffas-\n\nsung vertreten, es sei - entsprechend der Rechtslage - der kausal durch die\n\nUrheberrechtsverletzung verursachte Gewinn herauszugeben. Die Beklagte\n\nhabe deshalb davon ausgehen können, daß der Schadensersatz wie vom Ge-\n\nsetz vorgesehen berechnet werden solle.\n\nDie Nr. 2 des Vergleichs lasse ebenfalls nicht erkennen, daß die Be-\n\nklagte verpflichtet sein sollte, abweichend vom gesetzlichen Normalfall den Ge-\n\nwinn aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen hälftig an den Klä-\n\nger abzuführen. Dafür spreche auch die darin getroffene Regelung, daß Scha-\n\ndensersatzzahlungen der Beklagten an ihre Abnehmer, denen der Weiterver-\n\ntrieb der Bilder untersagt war, den Gewinn nicht mindern sollten, obwohl solche\n\nZahlungen an sich abzugsfähig gewesen wären.\n\nC. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nI. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache\n\ndes Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisi-\n\nonsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze,\n\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf\n\nVerfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter\n\nVerstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, WM 2001, 1379, 1381; Urt. v. 29.3.2001\n\n- I ZR 312/98, NJW-RR 2001, 1612, 1614). Leidet die tatrichterliche Auslegung\n\nan solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revi-\n\nsionsgericht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000,\n\n1002, 1003 = WM 2000, 1643; Urt. v. 12.12.2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001,\n\n1344 f.; Urt. v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01, ZIP 2002, 226, 227). So liegt der Fall\n\nhier.\n\n1. Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte\n\nWortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu\n\nberücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099;\n\nUrt. v. 17.1.2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370, 371 = WM 2001, 1031\n\nm.w.N.).\n\nDer Wortlaut des von den Parteien durch ihre Rechtsanwälte geschlos-\n\nsenen Vergleichs ist hier - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat -\n\neindeutig. Nach Nr. 1 der Vereinbarung betrifft die Unterlassungsverpflichtung\n\nder Beklagten Reproduktionen der Bilder \"Hundertwasser-Haus in Wien\" und\n\n\"Die vier Einsamkeiten\" in Bildrahmen, so wie sie Gegenstand des Berufungs-\n\nverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren. Nach Nr. 2\n\nsollte sich die schriftliche Auskunft auf den Gewinn beziehen, der mit den \"in\n\nZiff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen\" erzielt worden ist. Von dem\n\n\"nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn\" sollte die Beklagte gemäß Nr. 3 der Ver-\n\neinbarung die Hälfte an den Kläger bezahlen. Nach dem Vertragswortlaut kann\n\ndanach kein Zweifel bestehen, daß sich die Höhe des Schadensersatzes nach\n\ndem Gesamtgewinn aus dem Vertrieb der Reproduktionen in den Bildrahmen\n\nrichten sollte.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Auslegung ent-\n\ngegen einem an sich eindeutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 22/86, NJW-RR 1988, 159, 160 = WM 1987, 1501;\n\nUrt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 7, jeweils m.w.N.), wobei aller-\n\ndings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben\n\nkönnte, daß die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom\n\nklaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich\n\ndarauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145;\n\nUrt. v. 13.11.2000 - II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421 = WM 2001, 169). Die\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien ihrer Vergleichsvereinba-\n\nrung einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, ist aber nicht\n\nfrei von Rechtsfehlern.\n\na) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Ausle-\n\ngung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht damit begründet werden,\n\ndaß in seiner Nr. 1 auf den Gegenstand des damals noch vor dem Berufungs-\n\ngericht anhängigen Berufungsverfahrens verwiesen wird. Dieses Verfahren\n\nhatte - wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat - den Vertrieb der Repro-\n\nduktionen in bemalten Unikatrahmen zum Gegenstand. Der Unterlassungsan-\n\nspruch bezog sich demnach auf die Verbindung der Bilder mit den von anderer\n\nHand gestalteten Rahmen. Der Kläger hatte in diesem Verfahren - wie im übri-\n\ngen bereits in der Abmahnung - betont, daß die Rechtsverletzung seiner An-\n\nsicht nach in der rechtswidrigen Bearbeitung und Entstellung seiner Werke lie-\n\nge. Der Streit der Parteien ging daher nicht nur um die Verletzung von Rechten\n\ndes Klägers durch die Rahmengestaltungen, sondern jedenfalls auch um die\n\nVerletzung von Rechten an seinen Werken durch die Verwendung der Rahmen\n\nfür den Vertrieb von Kunstdrucken dieser Werke. Diese Bestimmung des Ver-\n\nletzungsgegenstandes im damaligen Berufungsverfahren spricht deshalb nicht\n\nfür, sondern gegen die Ansicht, daß der Schadensersatz nur nach dem auf die\n\nbemalten Rahmen entfallenden Gewinn berechnet werden sollte.\n\nb) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vergleichsurkunde spricht\n\nzwar eine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1999 - V ZR 353/97, NJW 1999,\n\n1702, 1703; Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP\n\n2001, 931 - buendgens; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 17, je-\n\nweils m.w.N.). Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ausgangspunkt\n\nzutreffend davon ausgegangen, daß auch Umstände außerhalb der Urkunde\n\nfür die Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001\n\n- IX ZR 358/00, NJW 2001, 3327, 3328 m.w.N.). Obwohl für die Auslegung der\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000\n\n- I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehler-\n\nbeseitigung), können dabei auch Umstände aus Vorverhandlungen herangezo-\n\ngen werden, falls eine vom objektiven Erklärungsinhalt abweichende Willens-\n\nübereinstimmung noch bei Abschluß des Vertrages bestand (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17.1.1997 - V ZR 285/95, NJW 1997, 1231, 1232; Urt. v. 19.12.2001\n\n- XII ZR 281/99, Umdruck S. 8). Solche Umstände, die gegen eine Auslegung\n\ndes Vergleichs nach seinem Wortlaut sprechen könnten, liegen hier aber\n\n- abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor.\n\nMit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1998 hat die Beklagte angeboten,\n\ndie Hälfte des Gewinns aus dem Vertrieb der Rahmen an den Kläger abzufüh-\n\nren. Für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägervertreter habe mit sei-\n\nnem Schreiben vom 9. Februar 1998 (so richtig statt 13.2.1998) diesen Ver-\n\ngleichsvorschlag aufgegriffen und auch aus seiner eigenen Sicht lediglich ge-\n\nringfügig abgeändert, fehlt eine tragfähige Grundlage. Das Schreiben vom\n\n9. Februar 1998 nimmt nicht auf den Vergleichsvorschlag vom 20. Januar 1998\n\nBezug, sondern auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes Schreiben vom\n\n6. Februar 1998, über dessen Inhalt nichts vorgetragen worden ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zudem übergangen, daß der Klägervertreter bereits mit\n\nSchreiben vom 26. Januar 1998 auf das Vergleichsangebot geantwortet hatte.\n\nIn diesem war der Gewinn, der hälftig an den Kläger herausgegeben werden\n\nsollte, bereits mit denselben Worten umschrieben wie später im Vergleich.\n\nDarin lag jedenfalls eine unübersehbare Absage an die Bestimmung des her-\n\nauszugebenden Gewinns in dem Angebot der Beklagten. Für die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf die Gewinndefinition der Be-\n\nklagten geeinigt, weil sich der Kläger in seinem Vergleichsangebot vom\n\n9. Februar 1998 mit dieser einverstanden erklärt habe, fehlt somit eine Grund-\n\nlage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in diesem Schreiben\n\ndavon die Rede ist, es werde eine \"gegen Ihren Vorschlag etwas ergänzte\"\n\nVereinbarung angeboten. Über Art und Umfang der \"Ergänzung\" war damit\n\nnichts Entscheidendes gesagt; der Klägervertreter konnte vielmehr davon aus-\n\ngehen, daß sein geändertes Vergleichsangebot von der Gegenseite eingehend\n\ngeprüft werde. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers hat die Beklagte da-\n\nnach mit der Annahme des Vergleichsangebots ihren noch im Schreiben vom\n\n20. Januar 1998 vertretenen Standpunkt, wie der Verletzergewinn zu berech-\n\nnen sei, aufgegeben.\n\nDas Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äußerun-\n\ngen der Parteien für die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz her-\n\nanziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, ZIP 2000, 1385, 1389 =\n\nWM 2000, 1648 m.w.N.). Es hat jedoch das Schreiben des anwaltlichen Ver-\n\ntreters des Klägers vom 12. Juni 1998 unzutreffend gewürdigt. In diesem\n\nSchreiben wird zwar eingangs dargelegt, es bestehe Einigkeit mit der Gegen-\n\nseite, daß der kausal durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn hälftig an\n\nden Kläger zu zahlen sei. Unmittelbar anschließend wird aber dargelegt, daß\n\nsich dieser Gewinn \"aus dem Verkaufspreis des Bildes in dem bemalten Bild-\n\nrahmen abzüglich der dafür anfallenden Kosten\" errechne.\n\nc) Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ansatz zutreffend bei seiner\n\nAuslegung berücksichtigt, daß die Parteien darin übereinstimmten, es solle\n\nentsprechend der Regelung in § 97 Abs. 1 UrhG der durch die Urheberrechts-\n\nverletzung verursachte Gewinn hälftig herausgegeben werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat aber die Rechtslage unzutreffend beurteilt und deshalb bei\n\nseiner Entscheidung auch den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interes-\n\nsengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, WRP\n\n2002, \n\n221, \n\n223\n\n- Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506; Urt. v.\n\n13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 14, jeweils m.w.N.) verletzt.\n\nGegenstand des Vergleichs waren rechtshängige Schadensersatzan-\n\nsprüche des Klägers wegen Urheberrechtsverletzungen in zweifacher Hinsicht:\n\nZum einen wegen rechtswidriger Verwertung von Bearbeitungen der Werke\n\ndes Klägers ohne dessen Einwilligung, zum anderen wegen der Beeinträchti-\n\ngung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte.\n\n(1) Für die Beurteilung der Frage, ob diese Schadensersatzansprüche\n\ndem Grunde nach bestanden, war für die Parteien das zuvor ergangene - da-\n\nmals noch nicht rechtskräftige - Teilurteil des Landgerichts vom 2. Oktober\n\n1997 eine maßgebliche Grundlage.\n\naa) Das Landgericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daß der Ver-\n\ntrieb von Kunstdrucken der Werke \"Hundertwasser-Haus in Wien\" und \"Die\n\nvier Einsamkeiten\" in den von dritter Hand gestalteten Rahmen ohne Einwilli-\n\ngung des Klägers eine rechtswidrige Verwertung von Bearbeitungen war (§ 23\n\nUrhG).\n\nDas Landgericht hat dazu ausgeführt, daß die Wesenszüge der Origi-\n\nnale in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, daß sich die Bilder\n\nnach dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilwei-\n\nse\n\nüber den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild \"Die vier\n\nEinsamkeiten\" befinde sich in der Bildmitte eine wasserartige blaue Fläche mit\n\nschwarzen, wellenförmigen Linien, in die baumartige, schwarz-weiß gehaltene\n\nFiguren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fänden sich auch - in glei-\n\ncher Höhe wie im Bild - auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens.\n\nRechteckige Kästchen im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbig\n\nausgemalt seien, entsprächen ähnlichen Kästchen im unteren Rahmenteil. Auf\n\ndiesem sei - wie unten im Bild - ein Gelbton vorherrschend.\n\nFür das Bild \"Hundertwasser-Haus in Wien\" gelte Entsprechendes. Hier\n\nsetze sich die in einem Weißton gehaltene Fläche im linken unteren Teil des\n\nBildes in den Rahmen hinein fort, so daß der Eindruck einer viel größeren fre i-\n\nen Straßenfläche als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gebäuden mit Zwie-\n\nbeltürmen, die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Rah-\n\nmenteil ein weiteres Gebäude mit einem Zwiebelturm.\n\nEin unvoreingenommener Betrachter könne auf den Gedanken kommen,\n\nder Kläger selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilder\n\nseien von der Beklagten ersichtlich in den Zusammenhang von \"Gesamtkunst-\n\nwerken\" gestellt worden.\n\nAus dieser Beurteilung des Landgerichts, der das Berufungsgericht zu-\n\ngestimmt hat, ergibt sich, daß dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Ver-\n\ntriebs seiner Bilder in den von dritter Hand bemalten Rahmen Ansprüche aus\n\n§ 97 Abs. 1, § 23 Satz 1 UrhG zustanden.\n\nEine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG\n\nkann auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte - wie dies\n\nhier der Fall ist - als solches unverändert wiedergibt. Das urheberrechtlich ge-\n\nschützte Werk ist die persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2\n\nUrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird\n\n(vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 10). Es ist deshalb\n\nnicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges\n\nWerkstück in seiner Substanz verändert wurde. Bei einer Übernahme eines\n\nWerkes ohne jede Änderung wird allerdings regelmäßig eine Umgestaltung des\n\nWerkes zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR\n\n1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 23\n\nRdn. 6; Ahlberg \n\nin Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 23\n\nRdn. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein geschütztes\n\nWerk in ein neues \"Gesamtkunstwerk\" derart integriert wird, daß es als dessen\n\nTeil erscheint. Dies ist bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landge-\n\nrichts hier der Fall. Nach diesen sind Bild und Rahmen in den beiden Fällen,\n\ndie Gegenstand des Rechtsstreits sind, schon deshalb nach dem Gesamtein-\n\ndruck ein einheitliches Ganzes, weil die Ausgestaltung der Rahmen jeweils ei-\n\nne Bearbeitung eigenschöpferischer Elemente der Bilder ist.\n\nbb) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging weiter\n\nzweifelsfrei hervor, daß die Verwendung von Rahmen, deren Bemalung als\n\nErweiterung der Bilder wirke, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an\n\nden betroffenen Werken \"Die vier Einsamkeiten\" und \"Hundertwasser-Haus in\n\nWien\" verletzt hat (§ 14 UrhG).\n\nEine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen In-\n\nteressen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht\n\nnotwendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die\n\nurheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk -\n\n ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwieder-\n\ngabe und -nutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981 -\n\n I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; vgl.\n\nauch BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 -\n\n Treppenhausgestaltung; vgl. weiter v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 14\n\nRdn. 8; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21, 23 ff.; Hertin in Fromm/Nordemann,\n\nUrheberrecht, 9. Aufl., § 14 Rdn. 8 f.; Federle, Der Schutz der Werkintegrität\n\ngegenüber dem vertraglich Nutzungsberechtigten im deutschen und US-\n\namerikanischen Recht, 1998, S. 41 f.). Eine derartige Beeinträchtigung ist je-\n\ndenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - ein geschütztes Werk mit Zutaten\n\nvon dritter Hand zu einem \"Gesamtkunstwerk\" vereinigt wird, das unbefangene\n\nBetrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwer-\n\nkes ansehen können. Durch ein solches Vorgehen wird das wesentliche Inter-\n\nesse des Urhebers verletzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen\n\nzurechnen lassen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR\n\n1989, 106, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230,\n\n232 - Treppenhausgestaltung). Unerheblich ist dabei, ob die Umgestaltung der\n\nWerke durch ihre Erweiterung zu \"Gesamtkunstwerken\" aus Bild und Rahmen\n\nkünstlerisch gelungen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer\n\nPassionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung;\n\nSchricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21 m.w.N.).\n\n(2) Die Schadensersatzansprüche des Klägers richteten sich gemäß\n\n§ 97 Abs. 1 UrhG jeweils - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nbei einem Verlangen von Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verlet-\n\nzergewinns nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf der von dritter Hand\n\nbemalten Rahmen, sondern auf den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den\n\nRahmen.\n\naa) Wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung kann\n\nSchadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt\n\nwerden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes\n\nberuht (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. -\n\n Videolizenzvertrag; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 174 m.w.N.). Im\n\nStreitfall steht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine rechtswidrige Verwertung\n\nvon Rahmen, die in Bearbeitung der Werke des Klägers gestaltet sind, in Re-\n\nde. Es geht vielmehr auch um eine rechtswidrige Verwertung der benutzten\n\nWerke selbst, die nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Vorinstanzen\n\ndurch ihre Einbeziehung in neue \"Gesamtkunstwerke\" aus Bild und Rahmen\n\nbearbeitet worden sind. Dabei ist es nach der Lebenserfahrung - entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts - sehr wahrscheinlich, daß der Gewinn der Be-\n\nklagten dadurch mitverursacht worden ist, daß der Verkauf der Kunstdrucke,\n\nder als solcher zulässig gewesen wäre, durch die Einbeziehung der Bilder in\n\nneue \"Gesamtkunstwerke\" aus Bild und Rahmen wesentlich gefördert worden\n\nist. Ein in dieser Weise erzielter Gewinn war im Fall einer Schadensersatz-\n\npflicht neben dem Gewinn aus dem Verkauf der Rahmen als solcher herauszu-\n\ngeben (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 -\n\n I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II; vgl. weiter Schrik-\n\nker/Wild aaO § 97 Rdn. 67; Delahaye, GRUR 1986, 217, 218 m.w.N.). Die Hö-\n\nhe des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinnanteils hätte gegebenen-\n\nfalls geschätzt werden können (vgl. dazu - zum Wettbewerbsrecht - BGHZ 119,\n\n20, 30 f. - Tchibo/Rolex II).\n\nbb) Ein Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberpersönlich-\n\nkeitsrechte des Klägers an seinen Werken war bei der Bemessung nach dem\n\nVerletzergewinn ebenfalls auf der Grundlage des Gewinns aus dem Verkauf\n\nder Bilder in den Rahmen zu ermitteln.\n\nDie Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts als eines nach dem\n\nUrheberrechtsgesetz geschützten Rechts (§§ 12 ff. UrhG) verpflichtet gemäß\n\n§ 97 Abs. 1 UrhG zum Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Scha-\n\ndens. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann auch Schadensersatz in der Form\n\nder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden (vgl. v. Gamm aaO\n\n§ 97 Rdn. 4, 36; Schricker/Wild aaO § 97 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO\n\n§ 97 Rdn. 46; Hertin in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rdn. 3). Dabei war hier\n\ndavon auszugehen, daß die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers nicht\n\nnur durch den Verkauf der Rahmen als solcher, sondern durch den Verkauf der\n\nBilder in den Rahmen verletzt worden sind. Dementsprechend ging es im\n\nStreitfall bei der vergleichsweisen Regelung des Schadensersatzanspruchs um\n\ndie Schätzung, welcher Anteil des Gewinns gegebenenfalls aufgrund dieser\n\nRechtsverletzung erzielt worden ist. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie\n\nfür die rechtswidrige Verwertung der Bilder in den Rahmen als Bearbeitungen\n\nder Werke des Klägers.\n\ncc) Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, daß die Beklagte nicht be-\n\nrechtigt sein sollte, bei der Ermittlung des Gewinns Schadensersatzzahlungen\n\nan ihre Abnehmer abzuziehen, spricht - abweichend von der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts - nicht dagegen, daß sich die Parteien darauf geeinigt haben,\n\nden Schadensersatz anhand des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den\n\nRahmen zu bemessen. Eine solche vertragliche Regelung steht vielmehr auch\n\nin Einklang mit der sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Rechtslage.\n\nDie Leistung von Schadensersatz soll den Verletzer nicht so stellen, als\n\nhabe er rechtmäßig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91,\n\nGRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate); auch seine Abnehmer werden dadurch\n\nnicht in eine Lage versetzt, als hätten sie ihre Vereinbarungen mit einem Be-\n\nrechtigten getroffen. Mit Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer erledigt\n\nder Verletzer demgemäß nur eigene Angelegenheiten. Bei der Bemessung des\n\nSchadensersatzes anhand des Verletzergewinns wird \n\nfingiert, daß der\n\nRechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutz-\n\nrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. BGHZ 145,\n\n366, 372 - Gemeinkostenanteil). Dieser Gewinn wäre jedoch nicht durch Scha-\n\ndensersatzzahlungen an die Abnehmer geschmälert worden. Dieses Ergebnis\n\nfolgt auch aus dem Gedanken, daß der Verletzer letztlich so zu behandeln ist,\n\nals habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehan-\n\ndelt mit der Folge, daß er Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 687 Abs. 2\n\nSatz 2, § 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe ei-\n\nner ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (vgl. BGHZ 145, 366, 371\n\nf., \n\n374\n\n- Gemeinkostenanteil). Für Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafür,\n\ndaß diese gehindert sind, die erworbenen Kunstdrucke in den bemalten Rah-\n\nmen weiterzuveräußern, hätte die Beklagte aber nicht Aufwendungsersatz\n\nverlangen können, weil der Kläger durch solche Zahlungen nicht bereichert\n\nworden ist.\n\ndd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach keine\n\nRede davon sein, daß sich die Beklagte bei einer Auslegung des Vergleichs im\n\nSinne des Klägervorbringens zur Erstattung eines Betrages verpflichtet hätte,\n\nder den nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadensersatz um mehr als das\n\nZehnfache überstiegen hätte. Der Vereinbarung, daß nur die Hälfte des Ge-\n\nwinns aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen herauszugeben\n\nsei, liegt vielmehr der Sache nach schon eine Schätzung zugrunde, in welchem\n\nUmfang dieser Gewinn auf die Rechtsverletzungen zurückzuführen ist, sowie\n\ndie Berücksichtigung einer Restunsicherheit hinsichtlich der Feststellung der\n\nRechtsverletzungen selbst, die sich daraus ergab, daß das landgerichtliche\n\nTeilurteil bei Abschluß des Vergleichs noch nicht rechtskräftig geworden war.\n\nDer Abschluß des Vergleichs war danach auch bei seiner Auslegung entspre-\n\nchend seinem Wortlaut eine für beide Seiten sinnvolle Regelung, um das Ver-\n\nfahren in einer Zeit und Kosten sparenden Weise zu beenden.\n\n3. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand\n\nhaben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der von den Parteien geschlos-\n\nsene Vergleich über die Höhe des Schadensersatzes entsprechend dem\n\nWortlaut der Vereinbarung auszulegen ist. Weitere tatsächliche Feststellungen\n\nkommen nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensrüge der Revision des Klägers,\n\ndas Berufungsgericht habe sein Beweisangebot übergangen, seinen anwaltli-\n\nchen Vertreter zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen als Zeugen zu ver-\n\nnehmen, hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564\n\nZPO).\n\nII. Die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage der Aus-\n\nkunft der Beklagten ist unstreitig. Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 BGB a.F.\n\nbegründet. Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1998\n\nunter Fristsetzung bis zum 2. Juni 1998 zur Zahlung aufgefordert und befindet\n\nsich demgemäß seit Ablauf dieser Frist in Verzug.\n\nD. Auf die Revision des Klägers war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und auf seine Berufung das Schlußurteil des Landgerichts abzuändern.\n\nDer Zahlungsklage war stattzugeben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_304-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/i-zr-304-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_304-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_304-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/i-zr-304-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_304-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:34.790835+00:00"}}