{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_302-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"I ZR 302/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 12 Abs. 5 lit. a Die Parteien eines CMR-Frachtvertrages können nach Vertragsschluß grund- sätzlich formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als wirksam zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegt wurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartige Vereinbarung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZR 302/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nCMR Art. 12 Abs. 5 lit. a\n\nDie Parteien eines CMR-Frachtvertrages können nach Vertragsschluß grund-\n\nsätzlich formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als\n\nwirksam zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. 12\n\nAbs. 5 lit. a CMR die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegt\n\nwurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartige\n\nVereinbarung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.\n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie erstinstanzliche Streithelferin der Klägerin, die N. \n\nGmbH & Co. KG (im folgenden: N. ), verkaufte an eine Firma L. in Athen\n\n15 Tonnen Gewebestoffe. Mit der Organisation des Transports der Ware be-\n\nauftragte die N. die H. Speditions-GmbH in Rheine (im folgenden:\n\nH. GmbH), die der Beklagten am 20. Juni 1995 einen \"Beförderungsauftrag\"\n\nüber die in Rede stehende Warensendung erteilte. Die Beklagte betraute die in\n\nAthen ansässige S. S.A. (im folgenden: S.-S.A.) mit der Durchführung\n\ndes Transports, die das Gut am 21. Juni 1995 bei der N. übernahm.\n\nAm 23. Juni 1995 erteilte die H. GmbH der Beklagten telefonisch die\n\nWeisung, die Ware erst nach ihrer Freigabe durch die N. , die zwischenzeitlich\n\nerfahren hatte, daß ihre Vertragspartnerin in Athen Zahlungsschwierigkeiten\n\nhabe und daß deshalb die Kaufpreiszahlung gefährdet sei, an die Käuferin aus-\n\nzuliefern. Die Beklagte gab diese Weisung noch am selben Tag gegen\n\n13.30 Uhr per Telefax an die S.-S.A. weiter, die das Gut gleichwohl am 27. Juni\n\n1995 bei der Käuferin ablieferte.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Warensendung habe einen Wert von\n\n194.929,-- DM gehabt, auf den die Käuferin lediglich 100.000,-- DM gezahlt ha-\n\nbe, so daß ein Ausfallbetrag von 94.929,-- DM verblieben sei, zu dem noch\n\nWechselprotestkosten für einen von der Käuferin begebenen, aber nicht einge-\n\nlösten Wechsel in Höhe von 1.130,44 DM hinzukämen. Die H. GmbH habe\n\nzum Zeitpunkt des Schadensereignisses eine Verkehrshaftungsversicherung\n\nunterhalten, deren führender Versicherer ab 1. Januar 1994 die A. \n\nVersicherung AG gewesen sei. Dieses Versicherungsverhältnis habe sie, die\n\nKlägerin, betreut. Deshalb habe sie am 29. Dezember 1997 für die A. \n\n Versicherung AG an die N. 96.059,44 DM gezahlt. Die A. \n\nVersicherung AG habe sie ermächtigt, Regreßansprüche gegen Dritte im eige-\n\nnen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus hätten sowohl die N. als auch\n\ndie H. GmbH ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte\n\nan sie abgetreten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 96.059,44 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Prozeßführungsbe-\n\nfugnis der Klägerin in Abrede gestellt. Ferner hat sie behauptet, die H. GmbH\n\nhabe sie lediglich mit der Besorgung des Transports zur Empfängerin in Athen\n\nbeauftragt. Weder ihr noch der S.-S.A. sei es trotz Bemühungen zunächst ge-\n\nlungen, den Fahrer von der Weisung der H. GmbH zu unterrichten. Diese ha-\n\nbe ihn erst am 27. Juni 1995 erreicht, als bereits etwa die Hälfte des Gutes\n\nausgeladen gewesen sei. Der Fahrer habe daraufhin zunächst die weitere Ent-\n\nladung gestoppt. Wenig später habe dann jedoch die H. GmbH die Weisung\n\nerteilt, den LKW vollständig zu entladen. Die Beklagte hat zudem die Einrede\n\nder Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis der\n\nKlägerin teilweise als unzulässig (soweit die Klägerin als Prozeßstandschafterin\n\nvorgegangen ist) und teilweise als unbegründet (soweit die Klägerin aus abge-\n\ntretenem Recht der N. und der H. GmbH geklagt hat) abgewiesen. Die Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet,\n\nweil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, daß Schadensersatzansprüche\n\nder H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG oder § 398 BGB auf die A. \n\n Versicherung AG übergegangen seien. Zudem fehle es an einer schlüs-\n\nsigen Darlegung der Klägerin, daß die Beklagte für den streitgegenständlichen\n\nSchaden ersatzpflichtig sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe das erstinstanzliche Urteil nur insoweit mit einer zuläs-\n\nsigen Berufung angefochten, als das Landgericht die Klage als unzulässig ab-\n\ngewiesen habe. Gegenüber der Abweisung der Klage als unbegründet enthalte\n\ndie Berufungsbegründung keine Berufungsgründe.\n\nDie Klägerin habe in der Berufungsinstanz zwar schlüssig ihre Befugnis\n\ndargelegt, die angeblich der A. Versicherung AG zustehenden\n\nSchadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, so\n\ndaß die Klage insoweit nunmehr zulässig sei. Es fehle jedoch an einem sub-\n\nstantiierten Vortrag der Klägerin, daß die A. Versicherung AG die\n\nzum Schadenszeitpunkt führende Versicherung in dem mit der H. GmbH un-\n\nterhaltenen Versicherungsverhältnis gewesen sei. Denn nur dann wäre die\n\nA. Versicherung AG gemäß § 67 VVG berechtigt, den gesamten\n\nTransportschaden geltend zu machen.\n\nEbensowenig habe die Klägerin schlüssig dargelegt, daß der geltend\n\ngemachte Schadensersatzanspruch durch Abtretung der H . GmbH gemäß\n\n§ 398 BGB auf die A. Versicherung AG übergegangen sei.\n\nIm übrigen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil es an ei-\n\nnem schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle, daß die Beklagte für den in Rede\n\nstehenden Schaden ersatzpflichtig sei. Ein Schadensersatzanspruch aus\n\nArt. 12 Nr. 7 CMR scheide aus, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht ent-\n\nnommen werden könne, daß der Beklagten eine wirksame Anweisung erteilt\n\nworden sei. Daß die Beklagte gleichwohl versucht habe, die Weisung zu befol-\n\ngen, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Nichtausführung einer nicht\n\nwirksam erteilten Weisung nicht pflichtwidrig sei. Die Beklagte habe durch ihre\n\nkonkludent erklärte Bereitschaft, die unwirksame Weisung zu befolgen, gegen-\n\nüber der H. GmbH bzw. der N. auch keinen Vertrauenstatbestand dahinge-\n\nhend geschaffen, die unwirksam erteilte Weisung werde befolgt und die Abliefe-\n\nrung des Gutes an den frachtbriefmäßigen Empfänger werde unterbleiben.\n\nMangels einer wirksamen Weisung i.S. von Art. 12 CMR habe die Aus-\n\nlieferung der Sendung an die frachtbriefmäßige Empfängerin nicht zu einem\n\nVerlust des Gutes i.S. von Art. 17 CMR geführt, so daß sich der geltend ge-\n\nmachte Ersatzanspruch auch nicht aus dieser Anspruchsgrundlage ergeben\n\nkönne. Der Beklagten sei es im Streitfall nicht nach Treu und Glauben verwehrt,\n\nsich auf die Unwirksamkeit der Weisung zu berufen. Das wäre nur dann der\n\nFall, wenn die Beklagte sich nach den Grundsätzen der positiven Forderungs-\n\nverletzung des Vertragsverhältnisses so behandeln lassen müßte, als sei die\n\nWeisung unter Vorlage des Originalfrachtbriefes erfolgt. Das könne hier nicht\n\nangenommen werden.\n\nII. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei nur insoweit durch eine zulässige\n\nBerufung angefochten worden, als das Landgericht die Klage als unzulässig\n\nabgewiesen habe.\n\nDie Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen,\n\ndaß die Klägerin in der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzli-\n\nches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte Bezug genommen habe. Das\n\nreiche aus für die Feststellung, daß das erstinstanzliche Urteil auch insoweit\n\nangefochten worden sei, als das Landgericht die Klage als unbegründet abge-\n\nwiesen habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision jedenfalls im Ergeb-\n\nnis nicht durchzudringen.\n\na) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die\n\nbestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-\n\ntung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten,\n\ndie die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift\n\nsoll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend\n\nvorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des\n\nStreitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-\n\nchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig\n\ngehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streit-\n\nfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher\n\nArt deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hinge-\n\ngen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendun-\n\ngen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.\n\nNicht erforderlich ist allerdings, daß die angeführten Berufungsgründe schlüssig\n\nund rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. BGHZ 143, 169, 170 f.; BGH, Urt. v.\n\n18.6.1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98,\n\nNJW 1999, 3126; Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, VersR 2001, 1303, 1304; Urt.\n\nv. 18.7.2001 - IV ZR 306/00, VersR 2001, 1304, 1305). Im Falle der uneinge-\n\nschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das ge-\n\nsamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei\n\nmehreren Streitgegenständen muß sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile\n\ndes Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH,\n\nUrt. v. 25.6.1992 - VII ZR 8/92, NJW-RR 1992, 1340, 1341; Urt. v. 13.11.1997\n\n- VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur, soweit\n\ndie Klägerin die Abweisung der Klage als unzulässig angegriffen hat. Denn sie\n\nhat in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-\n\nden sie die Beurteilung des Landgerichts für unrichtig hält, sie habe die Voraus-\n\nsetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft nicht schlüssig dargelegt und\n\nin geeigneter Weise unter Beweis gestellt.\n\nDie Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aber auch auf den weiteren selb-\n\nständigen Lebenssachverhalt gestützt, daß die N. und die H. GmbH ihre\n\n(vermeintlichen) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie abge-\n\ntreten hätten. Mit dieser Anspruchsbegründung hat sich das Landgericht ge-\n\nsondert auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie das Klagebegehren\n\nebenfalls nicht rechtfertigt. Dementsprechend hätte die Klägerin in ihrer Beru-\n\nfungsbegründung konkret vorbringen müssen, weshalb ihrer Ansicht nach die\n\nBeurteilung des Erstrichters, daß ihr der geltend gemachte Anspruch auch nicht\n\naus abgetretenem Recht zusteht, ebenfalls unrichtig ist. Das ist mit der bloßen\n\nBezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigen\n\nBeweisantritte nicht in der gebotenen Weise geschehen. Dementsprechend\n\nhätte das Oberlandesgericht die Berufung insoweit als unzulässig verwerfen\n\nmüssen, was auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. Dem\n\nSenat ist deshalb eine Sachentscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend\n\ngemachte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der N. oder der\n\nH. GmbH zusteht, verwehrt (vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Urt. v. 4.10.1990\n\n- IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch zu Recht als unbegründet\n\nabgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nangenommen hat, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß Schadens-\n\nersatzansprüche der H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG auf die A. \n\n Versicherung AG übergegangen seien, da das angefochtene Urteil je-\n\ndenfalls von der weiteren selbständigen Begründung des Berufungsgerichts\n\ngetragen wird, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. 12\n\nAbs. 7 CMR oder Art. 17 Abs. 1 CMR scheitere daran, daß die Beklagte nicht\n\nwirksam angewiesen worden sei, das Gut zunächst nicht an die Empfängerin in\n\nAthen auszuliefern.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-\n\nklagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB (in der bis\n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) anzusehen ist und als solche der Haf-\n\ntung nach der CMR unterliegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,\n\nTranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 m.w.N.). Dementsprechend ist es\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat,\n\ndie von der Beklagten mit der Transportdurchführung beauftragte S.-S.A. sei als\n\nUnterfrachtführerin für die Beklagte tätig geworden. Gemäß Art. 3 CMR haftet\n\nder Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er\n\nsich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und\n\nUnterlassungen, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung handeln.\n\nDanach müßte die Beklagte grundsätzlich für eine weisungswidrige Ablieferung\n\ndes Gutes durch die S.-S.A. an die Empfängerin in Athen haften. Es fehlt je-\n\ndoch an einer wirksamen Weisung der Absenderin.\n\nb) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß für den streit-\n\ngegenständlichen Transport ein Frachtbrief ausgestellt wurde, der den Ausstel-\n\nler allerdings nicht erkennen ließ. Wer die für den Absender bestimmte Ausfer-\n\ntigung des Frachtbriefes bei Erteilung der Weisung, die Ware noch nicht an die\n\nKäuferin auszuliefern, sondern bis zur Freigabe der Sendung durch die N. ab-\n\nzuwarten, in Händen gehalten hat, hat das Berufungsgericht nicht zu klären\n\nvermocht. Bei dieser Sachlage - so hat das Berufungsgericht angenommen -\n\nmüsse davon ausgegangen werden, daß die Absenderin (N. ) am 23. Juni 1995\n\nnur dann eine Weisung i.S. von Art. 12 CMR wirksam hätte erteilen können,\n\nwenn sie die Absenderausfertigung mit der darin enthaltenen (neuen) Weisung\n\nder Beklagten vorgelegt hätte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß dies\n\ngeschehen sei. Damit entfalle eine Haftung der Beklagten wegen Nichtbefol-\n\ngung einer Weisung. Der Umstand, daß die Beklagte gleichwohl versucht habe,\n\ndie Weisung zu befolgen, führe zu keiner anderen Beurteilung; denn die Nicht-\n\nausführung einer nicht wirksam erteilten Weisung sei nicht pflichtwidrig. Diese\n\nBeurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nc) Nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR setzt die Ausübung des Verfügungs-\n\nrechts durch den Absender die Vorlage der ersten Ausfertigung des Fracht-\n\nbriefes (Absenderausfertigung, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 CMR) beim Frachtführer\n\noder einer berechtigten oder bevollmächtigten Person voraus. Zu befolgende\n\nneue Weisungen müssen in dieser Ausfertigung eingetragen sein. Die Vor-\n\nschrift des Art. 12 Abs. 5 CMR dient damit dem Schutz des Frachtführers. Da-\n\nmit soll zum einen sichergestellt werden, daß nur der Verfügungsberechtigte\n\neine Weisung erteilt (vgl. Art. 12 Abs. 3 CMR; die Verfügungsberechtigung des\n\nEmpfängers kann bereits mit der Ausstellung des Frachtbriefes begründet wer-\n\nden; die Absenderfrachtbriefausfertigung kann schon an den Empfänger wei-\n\ntergegeben worden sein). Zum anderen soll der Inhalt der Weisung eindeutig\n\nfestgelegt sein (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105,\n\n106 = VersR 1982, 669). Die Eintragung der (neuen) Weisung in die Absender-\n\nausfertigung soll den Frachtführer insbesondere vor der Gefahr schützen, we-\n\ngen einer Falschauslieferung des Gutes haften zu müssen (vgl. Helm, Fracht-\n\nrecht II: CMR, 2. Aufl., Art. 12 Rdn. 40). Die Anwendung des Art. 12 Abs. 5\n\nCMR entfällt daher grundsätzlich nur dann, wenn es an einem Schutzbedürfnis\n\nfür den Frachtführer fehlt. Das ist etwa der Fall, wenn der Empfänger die An-\n\nnahme des Gutes verweigert (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 CMR). Ferner kann dies\n\nangenommen werden, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden ist, weil\n\ndann ein Übergang der Verfügungsberechtigung auf den Empfänger nach\n\nArt. 12 Abs. 2 und Abs. 3 CMR nicht in Betracht kommt. Damit besteht auch\n\nnicht die Gefahr, daß ein nicht mehr verfügungsberechtigter Absender eine\n\nWeisung erteilt (vgl. BGH TranspR 1982, 105, 106). Ist dagegen - wie im\n\nStreitfall - ein Frachtbrief ausgestellt worden, hängt die Wirksamkeit einer vom\n\nAbsender erteilten Weisung grundsätzlich von der Einhaltung der Vorausset-\n\nzungen des Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR ab. Einseitige Weisungen, die ohne Legi-\n\ntimation erfolgen und/oder nicht im Frachtbrief eingetragen sind, sind für den\n\nFrachtführer grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,\n\nArt. 12 CMR Rdn. 6). Denn andernfalls liefe der mit Art. 12 Abs. 5 CMR be-\n\nzweckte Schutz gerade leer.\n\nd) Den Parteien des Frachtvertrages steht es allerdings frei, von ihren\n\nursprünglichen vertraglichen Abreden abzuweichen. Sie können vereinbaren,\n\ndaß der Frachtführer eine erteilte Weisung als verbindlich behandelt, obwohl\n\nihm die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegen hat oder die\n\nWeisung nicht im Frachtbrief eingetragen war (vgl. auch Koller aaO Art. 12\n\nCMR Rdn. 6). An eine derartige Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderun-\n\ngen zu stellen, weil im allgemeinen davon ausgegangen werden muß, daß der\n\nFrachtführer auf den Schutz, den Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR gewährt, nicht ver-\n\nzichten will. Ein bloßes einseitiges Entgegenkommen des Frachtführers reicht\n\nfür die Annahme einer ihn bindenden Abrede jedenfalls nicht aus.\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann im\n\nStreitfall nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit der H. GmbH bzw.\n\nmit der N. verbindlich vereinbart hat, unter Abänderung der erteilten Weisung\n\ndafür einzustehen, daß das Gut erst nach Freigabe durch die N. an die Käufe-\n\nrin ausgeliefert werde. Dagegen spricht schon, daß die Beklagte die telefonisch\n\nerteilte Weisung der H. GmbH lediglich entgegengenommen und sie am sel-\n\nben Tag nur per Telefax an die S.-S.A. weitergegeben hat. Es handelt sich in-\n\nsoweit lediglich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - um ein\n\nbloßes Entgegenkommen der Beklagten. Eine darüber hinausgehende verbind-\n\nliche Zusage, daß die Weisung auch ausgeführt werde, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt. Im Streitfall muß zudem berücksichtigt werden, daß die\n\nBeklagte einen in Athen ansässigen Unterfrachtführer mit der Durchführung des\n\nTransports beauftragt hatte, dessen Fahrer sich im Zeitpunkt des Anrufes der\n\nH. GmbH bereits auf dem Weg zur frachtbriefmäßigen Empfängerin des Gu-\n\ntes befand. Die Beklagte konnte unter diesen Umständen nicht verläßlich über-\n\nblicken, ob die Weisung den Fahrer auch bei deren sofortiger Weitergabe an\n\nden griechischen Unterfrachtführer noch rechtzeitig vor Ablieferung des Gutes\n\nbei der Empfängerin erreichen würde. Das mußte auch die H. GmbH erken-\n\nnen, da ihr die Einschaltung des Unterfrachtführers bekannt war. Dementspre-\n\nchend konnte sie nicht davon ausgehen, daß die Beklagte gemäß Art. 12 Abs. 7\n\nCMR haften werde, wenn die Ausführung der nur mündlich erteilten Weisung\n\nfehlschlagen sollte.\n\nEine Haftung der Beklagten wegen positiver Forderungsverletzung ist\n\nebenfalls nicht gegeben, weil diese Haftungsgrundlage bei bestehendem\n\nFrachtbrief jedenfalls durch die spezielle Regelung des Art. 12 Abs. 7 CMR ver-\n\ndrängt wird (vgl. Helm aaO Art. 12 Rdn. 54).\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1\n\nZPO) zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist infolge Urlaubs an der Un-\nterschriftsleistung verhindert.\n\n Bornkamm\n\nErdmann\n\nPokrant\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_302-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-302-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_302-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_302-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-302-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_302-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:32.680785+00:00"}}