{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_300-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"I ZR 300/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle FROMMIA MarkenG § 5 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 1 a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territoriali- tätsprinzip deutsches Recht maßgeblich. b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertra- gung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Mar- kengesetzes grundsätzlich festzuhalten. c) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbe- triebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 300/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nFROMMIA\n\nMarkenG § 5 Abs. 2;\nUWG § 16 Abs. 1\n\na) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen\nBeteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territoriali-\ntätsprinzip deutsches Recht maßgeblich.\n\nb) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertra-\ngung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Mar-\nkengesetzes grundsätzlich festzuhalten.\n\nc) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbe-\ntriebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.\n\nBGH, Urt. v. 2. Mai 2002 - I ZR 300/99 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Geschäftsführer der F. Fr. GmbH in T./Österreich. Diese\n\nwar Inhaberin der für \"Maschinen für die Holz-, Kunststoff- und Metallbearbei-\n\ntung\" am 6. August 1992 angemeldeten und am 12. August 1993 eingetragenen\n\nWortmarke Nr. 2 042 246 \"FROMMIA\". Über das Vermögen der Gesellschaft\n\nwurde am 24. Juni 1993 das (österreichische) Ausgleichsverfahren und am\n\n7. Oktober 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Zwischenzeitlich hatte der Klä-\n\nger am 20. August 1993 die Marke auf sich übertragen. Die Umschreibung der\n\nMarke im Register auf den Kläger erfolgte am 10. Dezember 1996.\n\nAm 5. April 1997 bestätigte der Masseverwalter im Konkursverfahren\n\nüber das Vermögen der F. Fr. GmbH/Österreich mit Genehmigung des Kon-\n\nkursgerichts unter nochmaliger Übertragung der Marke \"FROMMIA\" die Verein-\n\nbarung vom 20. August 1993 und die erfolgte Umschreibung der Marke auf den\n\nKläger.\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, ist die\n\nam 26. November 1996 gegründete und am 18. Juni 1997 in das Handelsregi-\n\nster eingetragene Frommia GmbH in W.. Sie befaßt sich mit der Herstellung\n\nund dem Vertrieb von Präzisionsmaschinen für die Holz-, Kunststoff- und Me-\n\ntallbearbeitung.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch ihre Firmierung\n\nsein Recht an der Marke \"FROMMIA\".\n\nEr hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-\n\ntel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\n\n1. das Zeichen\n\n\"FROMMIA\"\n\nfür oder im Zusammenhang mit Holz-, Kunststoff- und Me-\n\ntallbearbeitungsmaschinen einschließlich deren Ersatzteile\n\nund Zubehör zu benutzen, insbesondere\n\na) das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Ver-\n\npackung anzubringen,\n\nb) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu\n\nbringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,\n\nc) unter dem Zeichen einschlägige Dienstleistungen anzu-\n\nbieten oder zu erbringen,\n\nd) unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,\n\ne) das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu\n\nbenutzen;\n\n2. \"FROMMIA\" zur Kennzeichnung eines auf Herstellung und/\n\noder Vertrieb von Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitungs-\n\nmaschinen einschließlich deren Ersatzteile und Zubehör ge-\n\nrichteten Geschäftsbetriebs zu benutzen, insbesondere, un-\n\nter der Firma \"Frommia GmbH\" tätig zu werden;\n\nII. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, in die Löschung des Firmen-\n\nbestandteils \"Frommia\" ihrer beim Amtsgericht W. HRB einge-\n\ntragenen Firma \"Frommia GmbH\" einzuwilligen;\n\nIII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-\n\npflichtet sind, dem Kläger den aus den Handlungen gemäß Zif-\n\nfer I 1 und/oder 2 entstandenen oder künftig entstehenden\n\nSchaden zu ersetzen;\n\nIV. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger folgende Auskünfte\n\nüber Handlungen gemäß Ziffer I 1 und/oder 2 zu erteilen:\n\n1. Name und Anschrift von Herstellern, Lieferanten und anderer\n\nVorbesitzer unter Angabe der von diesen bezogenen Waren,\n\n2. gewerbliche Abnehmer oder Auftraggeber unter Angabe der\n\nvon diesen bezogenen Waren, deren Verkaufspreise sowie\n\nüber die zugehörigen Gestehungskosten unter Vorlage der\n\nVerkaufsrechnungen und der für die Gestehungskosten\n\nmaßgeblichen Belege,\n\n3. verbreitete Prospekte, Werbeschreiben, Werbeanzeigen und\n\ndergleichen unter Vorlage je eines Musterexemplars nebst\n\nAngabe von deren Stückzahl, der Verbreitungszeit und deren\n\nEmpfänger sowie mit entsprechenden Angaben und Belegen\n\nüber sonstige Werbemaßnahmen, insbesondere in Ver-\n\nkaufsausstellungen, Messen und dergleichen,\n\n4. Unternehmen und gewerbetreibende Personen, denen ge-\n\ngenüber die Firmierung \"Frommia GmbH\" oder \"Frommia\n\nGmbH i. Gr.\" im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde,\n\nunter Angabe von deren Anschrift und der ihnen gegenüber\n\nbegangenen Handlungen.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten.\n\nSie sind der Ansicht, der Kläger sei nicht wirksam Inhaber der Marke\n\n\"FROMMIA\" geworden. Sie haben sich auf ältere Rechte an der Bezeichnung\n\nberufen und hierzu geltend gemacht:\n\nSeit ungefähr 1900 sei \"Frommia\" zur Produktkennzeichnung und als\n\nGeschäftsbezeichnung eines Vorgängerunternehmens und später der F. Fr.\n\nGmbH & Co. KG in F. benutzt worden. Nach dem Konkurs der F. Fr. GmbH &\n\nCo. KG in F. 1992 habe der Konkursverwalter den Geschäftsbetrieb einschließ-\n\nlich der Bezeichnung \"Frommia\" an die S. gesellschaft mbH in E. veräußert. Die\n\nfortbestehende Geschäftsbezeichnung und ein Ausstattungsrecht an der Be-\n\nzeichnung \"Frommia\" habe die S. GmbH auf die B. GmbH in F. übertragen, die\n\ndie Rechte am 5. Juni 1996 an den Beklagten zu 2 sicherungshalber übertragen\n\nhabe. Dieser habe die Rechte in die Beklagte zu 1 eingebracht.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für nicht begründet er-\n\nachtet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer Kläger habe die Klagemarke \"FROMMIA\" allerdings wirksam von der\n\nF. Fr. GmbH in Österreich erworben. Die Übertragung richte sich nach österrei-\n\nchischem Recht. Der Übertragungsakt vom 20. August 1993 sei zwar unwirk-\n\nsam. Es liege ein In-sich-Geschäft vor, weil der Kläger als Geschäftsführer der\n\nösterreichischen GmbH die Marke auf sich übertragen habe. Zulässig sei ein In-\n\nsich-Geschäft nach österreichischem Recht, wenn es dem Vertretenen nur\n\nVorteile bringe, keine Gefahr seiner Schädigung bestehe oder wenn er einwilli-\n\nge. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Wirksam sei aber\n\ndie Neuvornahme der Übertragung der Marke \"FROMMIA\" am 5. April 1997, die\n\nder Kläger und der Masseverwalter vorgenommen hätten und die das Konkurs-\n\ngericht genehmigt habe. Der Masseverwalter sei nach §§ 83, 114 der österrei-\n\nchischen Konkursordnung befugt gewesen, die Übertragung vorzunehmen. Das\n\nKonkursverfahren sei im April 1997 noch nicht beendet gewesen, was sich dar-\n\naus ergebe, daß das Konkursgericht noch tätig geworden sei.\n\nAnsprüche des Klägers seien auch nicht wegen mangelnder Benutzung\n\nder Marke \"FROMMIA\" durch den Kläger ausgeschlossen. Dieser habe nach-\n\ngewiesen, daß er die Marke beim Vertrieb von Maschinen benutze. Eine Ein-\n\nschränkung der Ansprüche des Klägers wegen einer nur teilweisen Benutzung\n\ni.S. von § 25 Abs. 2 Satz 3 MarkenG komme nicht in Betracht.\n\nDie Klage sei jedoch abzuweisen, weil der Beklagten zu 1 ein älteres\n\nRecht an der Geschäftsbezeichnung \"Frommia\" nach § 16 UWG, § 5 Abs. 2\n\nMarkenG zustehe. Die Bezeichnung \"Frommia\" habe sich als Kennzeichnung\n\nder F. Fr. GmbH & Co. KG in F. eingebürgert. Unter dieser schlagwortartigen\n\nKurzbezeichnung sei das Unternehmen bereits in den achtziger Jahren bekannt\n\ngeworden.\n\nDiese Rechtsposition sei nicht dadurch verlorengegangen, daß die Be-\n\nzeichnung vorübergehend nicht verwendet worden sei. Die geschäftliche Be-\n\nzeichnung habe den Zeitraum von der Eröffnung des Konkurses im Jahre 1992\n\nbis zur Gründung der Beklagten zu 1 im Jahre 1996 überdauert. In den Jahren\n\n1993 bis 1996 seien zwar keine neuen Maschinen mehr produziert, es seien\n\njedoch Lagerbestände und Halbfertigfabrikate verkauft worden. Die Erinnerung\n\nan die Kennzeichnung sei in den maßgeblichen Verkehrskreisen wegen der\n\nlangjährigen Benutzung und der Langlebigkeit der Produkte erhalten geblieben.\n\nMit Vertrag vom 15./16. Oktober 1992 habe der Konkursverwalter der F.\n\nFr. GmbH & Co. KG in F. das Recht an der Bezeichnung \"Frommia\" an die S.\n\nGmbH veräußert. Die B. GmbH habe mit Kaufvertrag vom 22. April 1996 die\n\nRechte an der Bezeichnung erworben, die ihre Rechtsposition auf den Beklag-\n\nten zu 2 durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 5. Juni 1996 übertragen\n\nhabe. Der Beklagte zu 2 habe das Zeichenrecht nicht ohne den Geschäftsbe-\n\ntrieb erworben. Bei Gründung der Beklagten zu 1 sei die Rechtsposition des\n\nBeklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übertragen worden.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nDie in Frage stehenden Ansprüche auf Unterlassung und Löschung sind,\n\nweil die Kollisionslage bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Ja-\n\nnuar 1995 bestanden hat (Anmeldung der Klagemarke: 6. August 1992), gemäß\n\n§ 153 Abs. 1 MarkenG nur begründet, wenn sie sich sowohl aus den nunmehr\n\ngeltenden Vorschriften des Markengesetzes als auch aus den früher geltenden\n\nVorschriften des Warenzeichengesetzes ergeben.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger die\n\nMarke \"FROMMIA\" im April 1997 wirksam von dem Masseverwalter in dem\n\nKonkursverfahren über das Vermögen der F. Fr. GmbH in T./Österreich erwor-\n\nben hat. Dies ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auf die Übertragung\n\nder Marke jedoch nicht nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB österreichisches\n\nRecht anwendbar. Maßgeblich für die Übertragung der inländischen Marke ist\n\nnach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches\n\nRecht (vgl. BGHZ 75, 150, 152 - Contiflex; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl.\n\nRdn. 158 f., 165; \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, Einl. Rdn. 14; Münch-\n\nKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 13 m.w.N.).\n\nDies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1995\n\n- II ZR 84/94, NJW 1995, 2097).\n\nDie Übertragung der Marke \"FROMMIA\" von der F. Fr. GmbH auf den\n\nKläger richtete sich daher nach § 27 Abs. 1 MarkenG. Sie ist jedenfalls wirksam\n\nim April 1997 zwischen dem Masseverwalter und dem Kläger erfolgt. Die Frage,\n\nob der Masseverwalter im österreichischen Konkursverfahren über das Vermö-\n\ngen der F. Fr. GmbH zur Übertragung der Marke auf den Kläger berechtigt war,\n\nhat das Berufungsgericht zu Recht nach österreichischem Recht beurteilt. Denn\n\ndas ausländische Konkursrecht regelt als Konkursstatut die Befugnisse des\n\nKonkursverwalters (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 34/93, NJW 1994,\n\n2549, 2550; Beschl. v. 13.5.1997 - IX ZR 309/96, NJW 1997, 2525, 2526).\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Masseverwalter nach\n\n§§ 83, 114 der österreichischen Konkursordnung befugt war, über die Marke zu\n\nverfügen. Diese Annahme des Berufungsgerichts über das Bestehen und den\n\nInhalt des ausländischen Rechts ist im Revisionsverfahren grundsätzlich bin-\n\ndend (§ 549 Abs. 1, § 562 ZPO a.F.). Verfahrensrügen, mit denen eine Verlet-\n\nzung der Ermittlungspflicht des Tatrichters geltend gemacht werden können\n\n(vgl. BGHZ 118, 151, 162), sind von den Parteien nicht erhoben.\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, zeichenrechtlichen Ansprü-\n\nchen des Klägers stehe ein gegenüber der Klagemarke älteres Recht der Be-\n\nklagten zu 1 an der Bezeichnung \"Frommia\" entgegen. Das ist nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß die Bezeichnung \"Frommia\" für die F. Fr. GmbH & Co. KG in F. als beson-\n\ndere Geschäftsbezeichnung Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Mar-\n\nkenG erlangt hat, weil sie von Hause aus unterscheidungskräftig und von der F.\n\nFr. GmbH & Co. KG geführt worden ist (vgl. BGHZ 11, 214, 216 f. - KfA; BGH,\n\nUrt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329 = WRP 1990, 613 - AjS-\n\nSchriftenreihe; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 54; Fezer aaO § 15\n\nRdn. 107; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 19; Althammer/Klaka, Markengesetz,\n\n6. Aufl., § 5 Rdn. 18).\n\nDie Bezeichnung ist nach der Beurteilung des Berufungsgerichts auch\n\nprioritätsälter als die Klagemarke. Die Priorität richtet sich bei der von Hause\n\naus unterscheidungskräftigen geschäftlichen Bezeichnung nach der Benut-\n\nzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr im Inland, die auf eine dauerhafte\n\nwirtschaftliche Betätigung schließen \n\nläßt (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997\n\n- I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR). Das\n\nBerufungsgericht hat eine Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung\n\n\"Frommia\" durch die F. Fr. GmbH & Co. KG in F. als Firmenschlagwort jeden-\n\nfalls ab 1988/1989 festgestellt. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und\n\nwird von der Revision hingenommen.\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht von einer Übertragung der geschäftlichen Bezeichnung durch den Kon-\n\nkursverwalter über das Vermögen der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. auf die S.\n\nGmbH mit Vertrag vom 15./16. Oktober 1992 ausgegangen ist.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag, mit dem der Kon-\n\nkursverwalter den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin an die S. GmbH\n\nveräußert habe, habe auch die Bezeichnung \"Frommia\" umfaßt. Eine Zurück-\n\nhaltung dieser Bezeichnung sei wirtschaftlich und rechtlich sinnlos gewesen,\n\nweil die Übertragung ohne den Geschäftsbetrieb nicht möglich gewesen sei.\n\nZudem habe der Konkursverwalter auf Abwehrrechte bei einer Verwendung der\n\nBezeichnung \"Frommia\" durch Dritte hingewiesen. Daraus folge, daß eine\n\nÜbertragung des Rechts gewollt gewesen sei.\n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die\n\ntatrichterliche Auslegung der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 1992 verletzt\n\nkeine gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgeset-\n\nze oder Erfahrungssätze (vgl. hierzu BGHZ 131, 136, 138).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht ohne\n\nAnführung der geschäftlichen Bezeichnung in der Vereinbarung vom 15./\n\n16. Oktober 1992 von einer schlüssigen Übertragung dieser Bezeichnung auf\n\ndie S. GmbH ausgehen. Dies folgt aus einer interessengerechten Auslegung\n\nder Vereinbarung der Vertragsbeteiligten, auf die das Berufungsgericht abge-\n\nstellt hat (vgl. hierzu: BGHZ 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001\n\n- I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist). In dieser\n\nVereinbarung wurde der S. GmbH das Recht zur Verwendung des Namens\n\n\"Frommia\" zur Kennzeichnung der Produkte ausdrücklich eingeräumt. Daraus\n\nkonnte das Berufungsgericht im Streitfall auch eine Übertragung der entspre-\n\nchenden geschäftlichen Bezeichnung folgern. Denn ohne den Geschäftsbetrieb\n\nder Gemeinschuldnerin, dessen Bestandteile die S. GmbH erworben hatte, wä-\n\nre die geschäftliche Bezeichnung \"Frommia\" erloschen (vgl. BGHZ 136, 11, 21\n\n- L'Orange, m.w.N.; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 136). Deren Zurück-\n\nhaltung wäre daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,\n\nwirtschaftlich und rechtlich nicht verständlich gewesen.\n\nUnerheblich ist, daß die S. GmbH den Geschäftsbetrieb nicht selbst fort-\n\nsetzen wollte. Ein auf Fortsetzung des Geschäftsbetriebs gerichteter Wille\n\ndurch den Erwerber ist nicht Voraussetzung einer wirksamen Übertragung des\n\nUnternehmenskennzeichens (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR\n\n1973, 363, 364 f. = WRP 1972, 578 - Baader).\n\nEiner gesonderten Anführung der geschäftlichen Bezeichnung in der\n\nVereinbarung vom 15./16. Oktober 1992 bedurfte es - anders als die Revision\n\nunter Hinweis auf § 22 HGB meint - nicht. Auch die Einwilligung in die Fortfüh-\n\nrung der Firma nach § 22 HGB ist stillschweigend möglich (vgl. Baumbach/\n\nHopt, HGB, 30. Aufl., § 22 Rdn. 9).\n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung \"Frommia\" sei in\n\nder Zeit bis zum Abschluß des Kaufvertrages mit der B. GmbH am 22. April\n\n1996 nicht erloschen.\n\naa) Schutzfähig i.S. von § 16 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 MarkenG ist\n\ngrundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am ge-\n\nschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzei-\n\nchens greift nur ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen ande-\n\nren geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzu-\n\nrufen. Dagegen entfällt der Schutz des Unternehmenskennzeichens im Regel-\n\nfall, wenn der Berechtigte den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens\n\naufgibt. Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens\n\ngleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt\n\nwird, jedoch in seinem für die Eröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt\n\nund wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen\n\nZeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen\n\nVerkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254\n\n- Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962\n\n- I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).\n\nIm Fall einer Betriebsaufnahme ist die Auffassung des Verkehrs zu dem Zeit-\n\npunkt maßgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr\n\nteilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 =\n\nWRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Groß-\n\nkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126). Zu diesem Zeitpunkt muß der Verkehr\n\ndas heutige Unternehmen trotz der Dauer der Stillegung noch als Fortsetzung\n\ndes ursprünglichen Geschäftsbetriebs ansehen.\n\nbb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, daß es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wann die Voraus-\n\nsetzungen einer nur vorübergehenden Unterbrechung im vorstehenden Sinn\n\ngegeben sind. Von Bedeutung für die Beurteilung sind der Zeitraum, der Um-\n\nfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie\n\ndie Dauer und der Grund der Unterbrechung (vgl. BGH GRUR 1960, 137, 140\n\n- Astra; Urt. v. 4.11.1966 - Ib ZR 161/64, GRUR 1967, 199, 202 - Napoléon II;\n\nGroßkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126 ff.).\n\nHierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Eröffnung des Konkurs-\n\nverfahrens sei ohne Auswirkungen auf die Fortführung des Unternehmens ge-\n\nblieben. Der Konkursverwalter habe den Geschäftsbetrieb und das Kennzei-\n\nchen \"Frommia\" im Oktober 1992 an die S. GmbH veräußert. Bis zur Weiter-\n\nübertragung auf die B. GmbH am 22. April 1996 habe die S. GmbH die Ge-\n\nschäftsbezeichnung zwar nicht geführt. Sie habe aber beabsichtigt, einen Ge-\n\nschäftsbetrieb mit dem Kennzeichen im Ausland ins Leben zu rufen. Auch wenn\n\nkeine neuen Maschinen hergestellt worden seien, sei der Geschäftsbetrieb\n\nnicht vollständig eingestellt worden, weil ein Verkauf von Lagerbeständen und\n\nHalbfertigprodukten erfolgt sei. Die Geschäftsbezeichnung \"Frommia\" sei viele\n\nJahre benutzt worden und dem Verkehr auch aufgrund der Langlebigkeit der\n\naus dem Unternehmen stammenden Maschinen in Erinnerung geblieben.\n\nZu Recht rügt die Revision, daß diese Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts die Annahme nicht rechtfertigen, nach der Verkehrsauffassung liege nur\n\neine vorübergehende Stillegung des Geschäftsbetriebs vor. Das Berufungsge-\n\nricht hat wesentliche Umstände außer Betracht gelassen.\n\nEs hat rechtsfehlerhaft keine konkreten Feststellungen zur Dauer und\n\nzum Umfang der Benutzung von \"Frommia\" als Geschäftsbezeichnung des frü-\n\nheren in F. ansässigen Unternehmens getroffen, sondern ist bei seiner Prüfung\n\nlediglich von einer zeitlich nicht näher eingegrenzten langjährigen Benutzung\n\nder Geschäftsbezeichnung ausgegangen. An anderer Stelle seiner Entschei-\n\ndung hat das Berufungsgericht angenommen, die Geschäftsbezeichnung sei\n\njedenfalls in den achtziger Jahren benutzt worden, ohne diesen Zeitraum näher\n\nfestzulegen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten\n\nBenutzungsbeispiele betreffen, soweit das Berufungsgericht sie zeitlich einge-\n\ngrenzt hat, den Zeitraum ab 1988. Eine Benutzung des Zeichens \"Frommia\" als\n\nGeschäftsbezeichnung der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. ab 1988 bis zur Über-\n\ntragung des Geschäftsbetriebs und des Zeichens auf die S. GmbH im Jahre\n\n1992 oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - Anfang 1993, vermag\n\ndie Annahme einer langjährigen Benutzung nicht zu begründen. Entgegen der\n\nAnsicht der Revisionserwiderung folgt eine weiter zurückreichende Benutzung\n\nder Geschäftsbezeichnung auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht ange-\n\nführt hat, \"Frommia\" sei \"schon früh\" zur Bezeichnung des Geschäftsbetriebs\n\nder Kommanditgesellschaft verwendet worden. Diese Angabe des Berufungs-\n\ngerichts steht in Zusammenhang mit der Beurteilung der Priorität der Kollisions-\n\nzeichen, für die die Anmeldung der Klagemarke (6. August 1992) maßgeblich\n\nist.\n\nZum Umfang und zu den Umständen der früheren Benutzung des Zei-\n\nchens \"Frommia\" hat das Berufungsgericht ebenfalls nichts konkret festgestellt.\n\nDie an anderer Stelle des Berufungsurteils angeführten Benutzungsbeispiele\n\nlassen eine abschließende Beurteilung nicht zu.\n\nDie Revision wendet sich weiter mit Recht dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht eine Absicht der S. GmbH hat genügen lassen, den Geschäftsbetrieb im\n\nAusland fortzuführen. Ein ausschließlich auf Fortsetzung des Geschäftsbetriebs\n\nim Ausland gerichteter Wille reicht zur Annahme einer nur vorübergehenden\n\nUnterbrechung des Geschäftsbetriebs nicht aus, weil der Schutz der geschäftli-\n\nchen Bezeichnung von seiner Benutzung im Inland abhängt.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zudem keine Feststellungen\n\ndazu getroffen, ob der Geschäftsbetrieb der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. in ei-\n\nnem für die Wiedereröffnung des Unternehmens wesentlichen Bestand in der\n\nZeit bis 1996 erhaltengeblieben ist und die Möglichkeit vorhanden war, trotz der\n\nStillegung den Geschäftsbetrieb im Inland fortzusetzen.\n\nSchließlich hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung auch nicht den\n\nVortrag des Klägers einbezogen, nach dem Konkurs des Unternehmens in F.\n\nsei das Zeichen auch von den Gesellschaften in C. und T./ Österreich sowie ab\n\n1996 vom Kläger verwendet worden. Durch eine mehrfache Benutzung der in\n\nRede stehenden Geschäftsbezeichnung durch andere Unternehmen während\n\nder Stillegung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs kann, wie die Revision\n\nzutreffend geltend macht, für den Verkehr die Zuordnung des Zeichens zu dem\n\nursprünglichen Geschäftsbetrieb entfallen.\n\nDem Senat ist mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts eine Entscheidung in der Sache nicht möglich. Die Beklagten\n\nsind den von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkten, die gegen die Ein-\n\nschätzung einer nur vorübergehenden Stillegung des Geschäftsbetriebs spre-\n\nchen, entgegengetreten. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin,\n\ndaß die Beklagten geltend gemacht haben, das Zeichen \"Frommia\" habe we-\n\ngen der hohen Produktqualität über einen besonderen Ruf verfügt und sei über\n\neinen langen Zeitraum (seit 1902) benutzt worden. Die S. GmbH habe den Wil-\n\nlen gehabt, den Geschäftsbetrieb im Inland fortzuführen. Wesentliche Teile des\n\nGeschäftsbetriebs des Unternehmens in F. seien erhalten geblieben. Eine rele-\n\nvante Parallelnutzung der Geschäftsbezeichnung durch andere Unternehmen\n\nsei nicht erfolgt.\n\nDie entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im neu\n\neröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben.\n\nd) Das Berufungsgericht hat angenommen, die S. GmbH habe die ge-\n\nschäftliche Bezeichnung \"Frommia\" mit Vertrag vom 22. April 1996 auf die B.\n\nGmbH übertragen, die das Recht mit Sicherungsübereignungsvertrag vom\n\n5. Juni 1996 auf den Beklagten zu 2 weiterübertragen habe, der es nach Eintritt\n\ndes Sicherungszwecks bei Gründung der Beklagten zu 1 in diese eingebracht\n\nhabe. Dem kann ebenfalls nicht beigetreten werden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben,\n\ndaß für eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens im großen und ga n-\n\nzen diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen sind, die nach wirtschaft-\n\nlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbun-\n\ndene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (vgl. BGH GRUR\n\n1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991,\n\n393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott International). An dem Erfordernis des Über-\n\ngangs des Geschäftsbetriebs ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung - auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten,\n\nweil der Schutz der Unternehmenskennzeichen nach § 16 UWG durch das\n\nMarkengesetz keine sachliche Änderung erfahren hat (vgl. BGHZ 130, 134, 137\n\n- Altenburger Spielkartenfabrik; BGHZ 136, 11, 17 - L'Orange; vgl. auch BGHZ\n\n145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; Fezer aaO § 27 Rdn. 12; Ingerl/Rohnke\n\naaO § 5 Rdn. 40; Althammer/Klaka aaO § 5 Rdn. 75).\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die geschäftliche Bezeichnung \"Frommia\" sei von der S. GmbH auf die\n\nB. GmbH und von dieser auf den Beklagten zu 2 übertragen worden, der sie in\n\ndie Beklagte zu 1 eingebracht habe.\n\nDas Berufungsgericht hat eine danach erforderliche Übertragung des\n\nGeschäftsbetriebs von der S. GmbH auf die B. GmbH nicht festgestellt. Der\n\nKläger hatte eine entsprechende Übertragung des Geschäftsbetriebs bestritten\n\nund geltend gemacht, die S. GmbH habe vor Abschluß des Kaufvertrages mit\n\nder B. GmbH die Produktionsmaschinen und die meisten Gußmodelle sowie\n\nKonstruktionszeichnungen an Dritte weiterveräußert. Diese behauptete Weiter-\n\nveräußerung wird in dem Kaufvertrag zwischen der S. GmbH und der B. GmbH\n\nausdrücklich angeführt. Auch die Rechnung der S. GmbH vom 22. April 1996\n\nweist den im Verhältnis zu dem von der S. GmbH aufgewandten Betrag für den\n\nErwerb der Produktionsmittel der F. Fr. GmbH & Co. KG von 228.000,-- DM\n\nohne die Produktionsmaschinen geringfügigen Kaufpreis von 17.250,-- DM für\n\ndie Rechte \"Frommia\" aus. Danach kann ohne weitere Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht angenommen werden, die S. GmbH habe mit Kaufvertrag\n\nvom 22. April 1996 an die B. GmbH auch den Geschäftsbetrieb veräußert.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die vom Berufungsge-\n\nricht angenommene Übertragung der geschäftlichen Bezeichnung \"Frommia\"\n\nvon der B. GmbH an den Beklagten zu 2 und von diesem an die Beklagte zu 1.\n\nDas Berufungsgericht ist - verfahrensfehlerhaft - davon ausgegangen, mit der\n\nÜbertragung des Kennzeichenrechts sei jeweils auch der Geschäftsbetrieb\n\nübertragen worden. Das hatte der Kläger bestritten und vorgetragen, die Be-\n\ntriebs- und Geschäftsausstattung sowie das Inventar und die Warenbestände\n\nseien bereits im Übertragungsvertrag vom 24. Mai 1996 an Frau H. K. übertra-\n\ngen worden. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.\n\nSchließlich erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts als\n\nnicht frei von Verfahrensfehlern, der Beklagte zu 2 habe das Kennzeichenrecht\n\n\"Frommia\" in die Beklagte zu 1 eingebracht. Der Kläger hatte auch diese Über-\n\ntragung bestritten. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, worauf das Beru-\n\nfungsgericht seine Überzeugung von einer Einbringung des Kennzeichenrechts\n\nin die Beklagte zu 1 stützt.\n\n3. Das Berufungsgericht wird danach weitere Feststellungen dazu zu\n\ntreffen haben, ob die geschäftliche Bezeichnung \"Frommia\" nach 1992 fortbe-\n\nstand und ob die Übertragungen der geschäftlichen Bezeichnung von der S.\n\nGmbH auf die B. GmbH sowie die Beklagten rechtswirksam erfolgt sind.\n\nZu der Frage einer Nichtangriffsvereinbarung zwischen dem Kläger und\n\nder S. GmbH, einer bösgläubigen Markenanmeldung des Klägers i.S. von § 50\n\nAbs. 1 Nr. 4 MarkenG, einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung seines\n\nMarkenrechts und einer Verwirkung seiner Ansprüche sowie zu einem priorität-\n\nsälteren Markenrecht der Beklagten an der Bezeichnung \"Frommia\" nach § 25\n\nWZG, § 4 Nr. 2 MarkenG hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt\n\nfolgerichtig, bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels ausreichender Tat-\n\nsachengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der\n\nLage. Das Berufungsgericht wird die gegebenenfalls hierzu notwendigen Fest-\n\nstellungen im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/i-zr-300-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/i-zr-300-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:28.823911+00:00"}}