{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_297-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"I ZR 297/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eterna EinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; UrhG § 17 a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Li- zenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutsch- lands findet nicht statt. b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück in- nerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 297/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEterna\n\nEinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; UrhG § 17\n\na) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen\nNutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Li-\nzenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem\neinen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland\neinschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der\nWiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche\nErstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutsch-\nlands findet nicht statt.\n\nb) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück in-\nnerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil\nDeutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht\nmit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 – I ZR 297/99 – Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechts-\n\nmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nvom 5. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziff. 1 Buchst. a des\n\nTenors des landgerichtlichen Urteils) sowie zur Auskunftserteilung hin-\n\nsichtlich der Auswertung der unter Ziff. 1 Buchst. a aufgeführten Ein-\n\nspielungen in der Zeit nach dem 2. Februar 1996 (Ziff. 1 Buchst. b des\n\nTenors des landgerichtlichen Urteils) bestätigt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der früheren Kläge-\n\nrin, der M. Tonträger Produktionsgesellschaft mbH, eines Unternehmens, das\n\nTonträger hergestellt und unter den Marken „Ars Vivendi“ und „Lunar“ vertrieben\n\nhat (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist ebenfalls Tonträgerher-\n\nstellerin; sie vertreibt ihre Produktionen u.a. unter den Marken „Eterna“ und „Berlin\n\nClassic“. 1993 erwarb sie von der DSB Deutsche Schallplatten GmbH (im folgen-\n\nden: DS GmbH) – der Rechtsnachfolgerin des VEB Deutsche Schallplatten – die\n\nweltweiten Leistungsschutzrechte an deren gesamtem Repertoire klassischer Mu-\n\nsik. Mit der Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß das Repertoire, das der\n\nGemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten zur ausschließlichen Nut-\n\nzung überlassen worden sei, auch von der Beklagten genutzt wird.\n\nDie Gemeinschuldnerin schloß 1987 mit dem VEB Deutsche Schallplatten\n\neinen Vertrag über die kommerzielle Verwertung von – in den Anlagen zum Ver-\n\ntrag aufgeführten – Produktionen klassischer Musik, den sogenannten Grundver-\n\ntrag. Zu dem Grundvertrag gehören drei Anlagen, in denen insgesamt 78 Ein-\n\nspielungen – darunter auch die sechzehn im Streit befindlichen Titel – aufgeführt\n\nsind. Nach dem Grundvertrag sollte der VEB Deutsche Schallplatten der Gemein-\n\nschuldnerin jeweils das Band mit der digitalen Aufnahme zu einem festen Preis\n\nliefern (§ 5). Der Gemeinschuldnerin wurde das Recht eingeräumt, von den Auf-\n\nnahmen CDs herzustellen (§ 1 Abs. 1) und diese während einer beschränkten\n\nAuswertungszeit von – zunächst – drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1988\n\n(§ 1 Abs. 2), weltweit mit Ausnahme der Staaten des Ostblocks, teilweise auch mit\n\nAusnahme von USA, Kanada und Japan (§ 2), exklusiv zu vermarkten. Die Ge-\n\nmeinschuldnerin verpflichtete sich, die CDs jeweils innerhalb eines Jahres nach\n\nBandübergabe erscheinen zu lassen (§ 6 Abs. 1). Für den Fall der Nichteinhaltung\n\ndieser Frist war ein Heimfall der Rechte an den VEB Deutsche Schallplatten ver-\n\neinbart (§ 6 Abs. 2). Zusammen mit dem Grundvertrag unterzeichnete die Ge-\n\nmeinschuldnerin eine vom VEB Deutsche Schallplatten nachgereichte Änderungs-\n\nvereinbarung, nach der die Auswertungszeit von drei Jahren um weitere sieben\n\nJahre bis zum 31. Dezember 1997 verlängert wurde.\n\nIn der Folge stellte die Gemeinschuldnerin von den ihr überlassenen Ein-\n\nspielungen CDs her und brachte diese zwischen August 1989 und Oktober 1990\n\nauf den Markt. Die im Grundvertrag festgelegte Jahresfrist wurde dabei hinsicht-\n\nlich einiger Aufnahmen überschritten. Am 20. September 1990 trafen die DS\n\nGmbH und die Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung, wonach „die begrenzte\n\nAuswertungszeit von 3 + 7 Jahren sich automatisch verlängert, solange die im\n\nGrundvertrag beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemein-\n\nschuldnerin] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Für den Fall von\n\nKatalogstreichungen sollte es bei dem Heimfall der Rechte verbleiben.\n\nFerner bestand zwischen der DS GmbH und der Gemeinschuldnerin ein „Re-\n\npertoire-Lizenz-Vertrag“ (die Vertragsurkunde ist mit dem Datum des 31.5.1991\n\nversehen), der aber andere als die Einspielungen betraf, die Gegenstand des\n\nGrundvertrages aus dem Jahre 1987 waren. Durch diesen Repertoire-Lizenz-\n\nVertrag wurde eine 1990 geschlossene Vereinbarung über eine Repertoire- und\n\nLizenzgemeinschaft geändert und ergänzt. In diesem Zusammenhang regelten die\n\nDS GmbH und die Gemeinschuldnerin in einer Vereinbarung über abwicklungs-\n\ntechnische Modalitäten (im folgenden: Abwicklungsvertrag) einleitend, daß „jeder\n\nVertragspartner ... sein eigenes bzw. ihm aufgrund anderer Verträge zur Verfü-\n\ngung stehendes Repertoire künftig eigenständig auswerten sowie auf Tonträgern\n\nvervielfältigen und vertreiben“ wird. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung:\n\nDie Ergänzung bzw. Änderung des Vertrages über die Repertoire- und Vertriebsge-\nmeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen wirksam:\n\n1. Die als Warenzeichen der ... [der Gemeinschuldnerin] geschützten Labelbezeich-\nnungen Ars Vivendi, lunar/cd und Dorado werden von DS für eigene Veröffentlichun-\ngen künftig nicht mehr benutzt. Das bisher auf diesen Labels veröffentlichte Reper-\n\ntoire fällt im Rahmen der Bestimmungen des Repertoire-Lizenz-Vertrages in das allei-\nnige Auswertungsrecht der ... [Gemeinschuldnerin]. ...\n\nDie Gemeinschuldnerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden an den sech-\n\nzehn noch im Streit befindlichen Einspielungen Auswertungsrechte zu; im Ab-\n\nwicklungsvertrag seien diese Rechte auf eine weltweite Nutzung erstreckt worden.\n\nSoweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die Gemeinschuld-\n\nnerin die Beklagte hinsichtlich sechzehn – im einzelnen benannter – Aufnahmen\n\nauf Unterlassung in Anspruch genommen; dabei handelt es sich um Titel, die zu\n\ndem der Gemeinschuldnerin im Grundvertrag überlassenen Repertoire gehören\n\nund unter einem ihrer Label (Ars Vivendi oder Lunar) erschienen, darüber hinaus\n\naber auch von der Beklagten unter dem Label Berlin Classic oder Eterna auf den\n\nMarkt gebracht worden sind. Ferner hat die Gemeinschuldnerin im Wege der Stu-\n\nfenklage Auskunft begehrt und nach erteilter Auskunft einen bezifferten Zahlungs-\n\nantrag angekündigt.\n\nHinsichtlich dieser sechzehn Einspielungen hat das Landgericht der Klage\n\nmit den Unterlassungs- und Auskunftsanträgen in einem Teilurteil stattgegeben.\n\nIm Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Gemein-\n\nschuldnerin durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Januar 1996\n\ndas Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom\n\n2. Februar 1996 kündigte die Beklagte „das von der Gemeinschuldnerin behaup-\n\ntete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der [DS\n\nGmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen“. Zur Erläuterung heißt es in die-\n\nsem an den Kläger gerichteten Schreiben u.a.:\n\nWir wenden uns an Sie in Ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter in dem am 1.1.1996\nvom Amtsgericht Charlottenburg eröffneten Konkursverfahren ... über das Vermögen\nder ... [Gemeinschuldnerin]. Wir vertreten ständig die Interessen der ... [Beklagten], so\n\nu.a. auch in einem derzeit vor dem KG Berlin anhängigen Rechtsstreit zwischen unse-\nrer Mandantin und der Gemeinschuldnerin (Az. 5 U 2413/95). In diesem Rechtsstreit\nmacht die Gemeinschuldnerin Unterlassungsansprüche gegen unsere Mandantin we-\ngen des Vertriebs bestimmter Einspielungen klassischer Musik geltend. Sie beruft sich\nin diesem Zusammenhang auf ein ihr angeblich zustehendes ausschließliches Nut-\nzungsrecht an den streitgegenständlichen Einspielungen; diese Rechte will sie von\nder ... [DS GmbH], der Nachfolgegesellschaft eines VEB der DDR erworben haben.\nUnsere Mandantin ist wiederum die Rechtsnachfolgerin der ... [DS GmbH] für deren\nRepertoire klassischer Musik.\n\nDas von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an den\nEinspielungen, die ihr von der ... [DS GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen,\nkündigen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin mit sofortiger Wirkung.\n\nIm folgenden wurden die vertraglichen Grundlagen dargestellt. Im Zusam-\n\nmenhang mit dem sog. Abwicklungsvertrag heißt es in dem Schreiben ferner:\n\nZwar sind unserer Ansicht nach die Einspielungen, über die derzeit vor dem KG Berlin\nzwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin gestritten wird, nicht von der\nLizenzgewährung in diesem „Repertoire-Lizenz-Vertrag“ umfaßt und auch nicht durch\nden sogenannten „Vertrag über die abwicklungstechnischen Modalitäten“ ... hineinge-\nnommen. Die Gemeinschuldnerin beruft sich jedoch darauf, daß sie die ausschließli-\nchen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Einspielungen durch Ziffer 1 die-\nses letztgenannten Abwicklungsvertrages eingeräumt bekommen habe. ...\n\nSofern durch den Abwicklungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Re-\npertoire-Lizenz-Vertrages der Gemeinschuldnerin ein ausschließliches Lizenzrecht an\nEinspielungen aus dem ehemaligen Repertoire der ... [DS GmbH] eingeräumt worden\nsein sollte, so kündigen wir diese Lizenzvergabe mit sofortiger Wirkung. ...\n\nNachdem der Kläger das aufgrund der Konkurseröffnung unterbrochene\n\nVerfahren aufgenommen hatte, hat das Kammergericht auf die Berufung der Be-\n\nklagten die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung\n\nin der Weise beschränkt, daß sie sich bei keiner der sechzehn Einspielungen auf\n\nden Vertrieb in den Staaten des ehemaligen Ostblocks (einschließlich der ehema-\n\nligen DDR) sowie bei einigen, im einzelnen aufgeführten Aufnahmen nicht auf Ja-\n\npan, USA und Kanada beziehe.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein – territorial\n\nbeschränkter – Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 85\n\nAbs. 1 UrhG zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDurch den Grundvertrag mit dem VEB Deutsche Schallplatten habe die Ge-\n\nmeinschuldnerin für das dort angeführte Vertriebsgebiet die ausschließlichen Lei-\n\nstungsschutzrechte des Tonträgerherstellers hinsichtlich der in Rede stehenden\n\nsechzehn Einspielungen erworben. Die Rechte seien nicht nach § 6 Abs. 2 des\n\nGrundvertrages an den VEB Deutsche Schallplatten zurückgefallen. Dabei sei\n\nnicht entscheidend, ob die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1\n\nnachgekommen sei, die Aufnahmen jeweils innerhalb eines Jahres nach Band-\n\nübergabe erscheinen zu lassen. Dies ergebe sich daraus, daß sich die Vertrags-\n\nparteien zu einem Zeitpunkt auf eine Verlängerung der Auswertungszeit geeinigt\n\nhätten, zu dem bereits deutlich gewesen sei, daß einzelne Aufnahmen erst nach\n\nAblauf der Jahresfrist und zwei Aufnahmen noch gar nicht erschienen seien. Die\n\nAufteilung der Verbreitungsgebiete bestehe auch nach der Wiedervereinigung fort.\n\nNach dem Beitritt der DDR bestehe diese zwar nicht mehr als selbständiges\n\nStaatsgebiet, wohl aber als tatsächliches Verbreitungsgebiet.\n\nDie Beklagte habe den Grundvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Mit dem\n\nSchreiben vom 2. Februar 1996 sei nicht die hier in Rede stehende Lizenzverga-\n\nbe, sondern allein der Abwicklungsvertrag gekündigt worden. Dieser Vertrag ent-\n\nhalte lediglich eine Regelung für die Titel, die im Anhang zum Repertoire-Lizenz-\n\nVertrag aufgeführt seien, nicht dagegen auch für die Titel, die Gegenstand des\n\nGrundvertrags gewesen seien.\n\nSchließlich sei die Auswertungszeit auch nicht deswegen beendet, weil die\n\nProduktionen nicht mehr auf einem der Label der Gemeinschuldnerin oder ihrer\n\nRechtsnachfolger veröffentlicht seien (Heimfall bei Streichung der Aufnahmen aus\n\ndem Katalog). Denn die Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, daß die\n\nm.media CD Produktionsgesellschaft mbH keine Rechtsnachfolgerin der Gemein-\n\nschuldnerin sei.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten\n\nstand. Sie führen insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklag-\n\nten zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit nach Zu-\n\ngang der (per Telefax übermittelten) fristlosen Kündigung vom 2. Februar 1996\n\nbestätigt hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen – also hinsichtlich\n\nder Auskunftserteilung für die Zeit bis 2. Februar 1996 – ist die Revision nicht be-\n\ngründet.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die der Gemeinschuldnerin übertragenen Rechte an den Einspie-\n\nlungen seien nicht wegen Überschreitung der Einjahresfrist an den VEB Deutsche\n\nSchallplatten oder an die DS GmbH als seine Rechtsnachfolgerin zurückgefallen.\n\nDas Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 20. September 1990, nach\n\nder sich die auf zehn Jahre begrenzte Auswertungszeit unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen automatisch verlängerte, entnommen, daß die Regelung über den\n\nHeimfall der Rechte abbedungen und durch eine andere Regelung ersetzt worden\n\nsei. Diese tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie\n\nwird auch durch das von der Revision als übergangen gerügte Parteivorbringen\n\nnicht in Zweifel gezogen.\n\nIm September 1990 waren zwölf der hier in Rede stehenden sechzehn Ein-\n\nspielungen bereits unter einem der Label der Gemeinschuldnerin erschienen, wo-\n\nbei die im Grundvertrag ausbedungene Jahresfrist nach dem Vortrag der Beklag-\n\nten in sechs Fällen überschritten worden war, und zwar bei vier Aufnahmen um\n\nmaximal einen Monat und bei zwei Einspielungen um etwa acht Monate. Für die\n\nvier noch nicht erschienenen Aufnahmen war die Jahresfrist am 20. September\n\n1990 seit drei Wochen abgelaufen. Die entsprechenden CDs erschienen nach\n\ndiesem Vortrag im Oktober 1990; ihr Erscheinen stand also zum Zeitpunkt des\n\nAbschlusses der Zusatzvereinbarung unmittelbar bevor. Unter diesen Umständen\n\nhätte es nahegelegen, daß die DS GmbH – wenn sie sich auf den Heimfall hätte\n\nberufen wollen – die Vertragsverlängerung nur für die vier Einspielungen, bei de-\n\nnen die Aufnahmen unter einem der Label der Gemeinschuldnerin wirklich inner-\n\nhalb eines Jahres auf den Markt gekommen waren, gewährt und hinsichtlich der\n\nanderen acht Einspielungen auf den eingetretenen Heimfall der Rechte verwiesen\n\nhätte.\n\nIm übrigen wird die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung durch den\n\nzweiten Absatz der Vereinbarung vom 20. September 1990 („im Falle von Katalog-\n\nStreichungen gilt der Heimfall nach § 6 Abs. 2 des Grundvertrages“) gestützt.\n\nDenn die Neuregelung des Heimfalls verstärkt den Eindruck, daß die Parteien\n\n– nachdem die entsprechenden Titel erschienen waren oder ihr Erscheinen un-\n\nmittelbar bevorstand – aus dem nicht rechtzeitigen Erscheinen der Einspielungen\n\nkeine Konsequenzen gezogen und sich statt dessen nunmehr auf die fortdauernde\n\nMarktpräsenz als Voraussetzung für den Verbleib der Auswertungsrechte bei der\n\nGemeinschuldnerin geeinigt haben.\n\n2. Begründet ist jedoch die Rüge, mit der sich die Revision dagegen wen-\n\ndet, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 2. Februar 1996 lediglich ei-\n\nne Kündigung des Abwicklungsvertrages, nicht hingegen des Grundvertrages er-\n\nblickt hat.\n\na) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend,\n\nwenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze\n\noder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsre-\n\ngeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten\n\nAuslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998\n\n– I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 – Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001\n\n– I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 – Rücktrittsfrist; BGHZ 149,\n\n337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das\n\nBerufungsgericht nicht hinreichend beachtet.\n\nb) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme, die Beklagte habe\n\nmit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 lediglich\n\nden Abwicklungsvertrag kündigen wollen, allein von einer Passage dieses Schrei-\n\nbens leiten lassen, die bei vordergründiger Betrachtung ein solches Verständnis\n\nnahelegen mag. Wird dagegen das gesamte Schreiben herangezogen, wird be-\n\nreits deutlich, daß es der Beklagten nicht um den Abwicklungsvertrag, sondern\n\nallein darum ging, die hier in Streit stehende Lizenzvergabe zu kündigen. Die\n\nKündigung des Abwicklungsvertrages erfolgte danach nurmehr hilfsweise für den\n\nFall, daß dieser Vertrag – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht –\n\nfür die Lizenzvergabe von Bedeutung sein sollte. Worum es der Beklagten in er-\n\nster Linie ging, wird vor allem durch die Eingangspassage des Kündigungsschrei-\n\nbens deutlich: gekündigt werden sollte die Lizenzvergabe zugunsten der Gemein-\n\nschuldnerin – gleichgültig, in welchem Vertrag die Übertragung oder Einräumung\n\ndes Nutzungsrechts erfolgt war.\n\nc) Daß es aus der Sicht der Beklagten erforderlich schien, auch den Ab-\n\nwicklungsvertrag zu kündigen, ergibt sich nicht nur aus dem Kündigungsschreiben\n\nselbst, sondern darüber hinaus auch aus dem Prozeßverlauf. In erster Instanz\n\nhatte die Gemeinschuldnerin sich auf diesen Vertrag berufen, während die Be-\n\nklagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, der Abwicklungsvertrag betreffe\n\nnicht die bereits durch den Grundvertrag von 1987 übertragenen Rechte. Das\n\nLandgericht hatte – anders als später das Berufungsgericht – in seinem Urteil vom\n\n16. Februar 1995 im Sinne der Gemeinschuldnerin entschieden und angenom-\n\nmen, daß sich der Umfang ihrer Berechtigung an den vorliegend im Streit stehen-\n\nden Einspielungen aus Ziffer 1 des Abwicklungsvertrages ergebe. Diesem Um-\n\nstand trugen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihrem Kündigungs-\n\nschreiben Rechnung.\n\nd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß die Kündigung der Lizenzvergabe durch die Beklagte wirksam ist.\n\nDas Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen\n\ndazu getroffen, ob der Beklagten ein Festhalten am Vertrag mit der Gemein-\n\nschuldnerin zuzumuten gewesen wäre. Hierfür ist zu klären, ob die Gemein-\n\nschuldnerin aus der Sicht der Beklagten in der Lage war, die Auswertungsver-\n\npflichtung trotz der eingetretenen Insolvenz zuverlässig zu erfüllen. Für die Frage\n\nder Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist es auch von Bedeutung, ob die\n\nDS GmbH für die Verlängerung der Auswertungszeit irgendeine Gegenleistung\n\nerhalten hat. War dies nicht der Fall, handelte es sich vielmehr um ein Entgegen-\n\nkommen der DS GmbH gegenüber der Gemeinschuldnerin, kann dies bedeuten,\n\ndaß die Schwelle für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegend niedriger\n\nanzusetzen ist als in anderen Fällen. Unabhängig davon stand der Beklagten\n\nmöglicherweise ein besonderes Kündigungsrecht aus der auf Lizenzverträge ent-\n\nsprechend anwendbaren Bestimmung des § 19 KO zu, die im Streitfall nach § 103\n\nEGInsO noch heranzuziehen ist (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 19 KO\n\nauf Lizenzverträge vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 19 Rdn. 2a).\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den bislang vom Be-\n\nrufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß\n\ndas Nutzungsrecht aus dem Grundvertrag ohnehin – also ungeachtet der ausge-\n\nsprochenen Kündigung – wegen einer späteren Streichung der Titel aus dem Ka-\n\ntalog untergegangen ist. Die Revision verweist insofern auf die Vereinbarung vom\n\n20. September 1990, nach der die Rechte im Falle von „Katalog-Streichungen“ an\n\ndie DS GmbH zurückfallen sollten. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf den\n\nPassus derselben Vereinbarung, wonach sich die Auswertungszeit für die in Rede\n\nstehenden Aufnahmen automatisch verlängert, „solange die im Grundvertrag be-\n\nschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin] oder\n\nderen Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Zwischen den Parteien ist jedoch\n\nstreitig, ob es sich – wie vom Kläger behauptet – bei der m.media CD Produk-\n\ntionsgesellschaft mbH, die inzwischen die Auswertung übernommen hat, in die-\n\nsem Sinne um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß es nicht Sache der Beklagten, sondern des\n\nKlägers gewesen wäre, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß es sich\n\nbei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um eine Rechtsnachfolgerin der\n\nGemeinschuldnerin handelt. Da die Sache zur Klärung der Wirksamkeit der Kün-\n\ndigung aus wichtigem Grund ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen\n\nwerden muß, werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Punkt ergän-\n\nzend vorzutragen. Falls es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird der Kläger\n\ndartun müssen, daß es sich bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um\n\neine „Rechtsnachfolgerin“ der Gemeinschuldnerin im Sinne der Vereinbarung vom\n\n20. September 1990 handelt. Allerdings stünde die Eigenschaft als Rechtsnach-\n\nfolgerin bereits dann außer Zweifel, wenn es sich bei der m.media CD Produkti-\n\nonsgesellschaft mbH um eine Auffanggesellschaft handelt, die die laufende Pro-\n\nduktion der Tonträger von der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit dem Klä-\n\nger übernommen hat.\n\n4. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich mit ihrem auf die vollstän-\n\ndige Abweisung der Klage zielenden Antrag dagegen wendet, daß das Beru-\n\nfungsgericht in der Nutzung des in Rede stehenden Repertoires durch die Be-\n\nklagte im Lizenzgebiet der Gemeinschuldnerin für die Zeit bis zum Zugang des\n\nKündigungsschreibens vom 2. Februar 1996 eine Verletzung der der Gemein-\n\nschuldnerin zustehenden Leistungsschutzrechte gesehen hat. Dies gilt auch, so-\n\nweit eine Nutzung durch die Beklagte in den alten Bundesländern nach dem\n\n3. Oktober 1990 in Rede steht.\n\nDas der Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten eingeräumte\n\nausschließliche Nutzungsrecht bezog sich u.a. auf das Gebiet der Bundesrepublik\n\nDeutschland und somit – da die Rechtseinräumung 1987 erfolgte – lediglich auf\n\ndie alten Bundesländer einschließlich West-Berlin, während die Nutzungsrechte\n\nfür das Gebiet der ehemaligen DDR beim VEB Deutsche Schallplatten verblieben.\n\nDaß die Beklagte, die ihre Rechte vom VEB Deutsche Schallplatten ableitet, die\n\nfraglichen Aufnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR verbreiten darf, steht daher\n\nim Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr in Zweifel. Das Berufungsgericht hat\n\naber auch zutreffend angenommen, daß es nach dem 3. Oktober 1990 bei den\n\ngespaltenen Lizenzgebieten geblieben ist, die Berechtigung der Beklagten sich al-\n\nso auch nach der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer einschließ-\n\nlich West-Berlin erstreckt. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten sehen weder\n\nder Einigungsvertrag noch das Erstreckungsgesetz für das Urheberrecht eine sol-\n\nche Erstreckung vor. Sie kann – entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht\n\n(vgl. Schwarz/Zeiss, ZUM 1990, 468, 469; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheber-\n\nrecht, 9. Aufl., vor § 31 UrhG Rdn. 33 a.E.) – auch nicht aus der Natur des\n\nVerbreitungsrechts abgeleitet werden (so bereits OLG Hamm GRUR 1991, 907,\n\n908; ferner Wandtke, GRUR 1991, 263, 266; Wandtke in Wandtke/Bullinger, Ur-\n\nheberrecht, EVtr Rdn. 44 ff.; Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 17; Schrik-\n\nker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 37; Schack, Ur-\n\nheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 542; vgl. zum Senderecht BGHZ\n\n133, 281, 296 f. – Klimbim). Auch wenn heute das Recht zur Verbreitung eines\n\ngeschützten Werks nicht mit dinglicher Wirkung auf einen Teil Deutschlands be-\n\nschränkt werden kann, gilt für eine vor der Wiedervereinigung vereinbarte\n\nRechtseinräumung etwas anderes. Eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs\n\ntritt dadurch nicht ein; denn die entsprechenden Waren können – wenn sie einmal\n\ninnerhalb des lizenzierten Gebietes in Verkehr gebracht worden sind – innerhalb\n\nDeutschlands und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums frei zirkulieren\n\n(a.A. insofern Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 18).\n\nIII. Die Revision der Beklagten ist danach insoweit zurückzuweisen, als es\n\num die Verurteilung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit bis zum 2. Februar\n\n1996 geht. Dagegen kann die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunfts-\n\nerteilung hinsichtlich der Zeit nach dem 2. Februar 1996 keinen Bestand haben. In\n\ndiesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben; die Sache ist insoweit an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_297-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zr-297-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_297-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_297-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zr-297-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_297-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:43.532703+00:00"}}