{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_296-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"I ZR 296/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Teilunterwerfung BGB § 133 C, § 151, § 157 C, Gb und Gh, § 397 Abs. 1 a) Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck kommt. b) Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den weiter- reichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt. c) Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungser- klärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demje- nigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 296/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n25. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTeilunterwerfung\n\nBGB § 133 C, § 151, § 157 C, Gb und Gh, § 397 Abs. 1\n\na) Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß eines\nErlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlich\nzum Ausdruck kommt.\n\nb) Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den weiter-\n\nreichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt.\n\nc) Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den\nVerzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungser-\nklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demje-\nnigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.\n\nBGH, Urt. v. 25. April 2002 - I ZR 296/99 - OLG Hamm\n\n LG Bielefeld\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt als Masterbatch bezeichnete Farb-\n\nkonzentrate zum Einfärben von Kunststoffen, und zwar sowohl granuliertes\n\nMaterial, das gleichmäßig gekörnt und damit leichter zu verarbeiten ist, als auch\n\nnicht granuliertes Material. Seit dem Frühsommer 1998 liefert sie nach ihrer\n\nDarstellung auf Wunsch des Kunden nicht erst, wie bis dahin, ab einer Menge\n\nvon 300 kg, sondern unabhängig von der Abnahmemenge granulierte Ware.\n\nDie Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 damit befaßt, das von der Klä-\n\ngerin hergestellte Masterbatch - teilweise als deren Handelsvertreterin und teil-\n\nweise als Eigenhändlerin - in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende\n\nBranche zu veräußern. Sie kündigte das insoweit zwischen den Parteien beste-\n\nhende Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31. Oktober 1998.\n\nDie Klägerin kündigte ihrerseits am 17. September 1998 das Vertrags-\n\nverhältnis aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21.\n\nund 22. September 1998 per Fax versandtem Rundschreiben mit.\n\nEnde September 1998 kam es zwischen dem bei der Firma\n\nV. in B. unter anderem für den Einkauf zuständi-\n\ngen Zeugen S. Vo. und der seit Anfang 1998 bei der Beklagten zu 1 be-\n\nschäftigten Beklagten zu 2 zu einem Telefonat, bei dem es um die Frage ging,\n\nob die Beklagte zu 1 die Firma V. weiterbeliefern könne. Die Beklagte zu 2\n\ngab dabei zwei Äußerungen ab, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 nach mit\n\nSchreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 erfolgter Abmahnung gegenüber\n\ndieser mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 strafbewehrt unterworfen hat.\n\nNach der Darstellung der Klägerin erklärte die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat\n\nweiter, die Klägerin könne kein granuliertes Masterbatch liefern.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie beiden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu\nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der\nKunststoffbranche gegenüber Dritten zu behaupten, daß die Kläge-\nrin kein granuliertes Masterbatch liefern kann.\n\nDie Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 2 die fragliche Äu-\n\nßerung gemacht habe. Der Zeuge Vo. sei von der Klägerin im übrigen als\n\n\"Lockspitzel\" eingesetzt worden.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das\n\nBerufungsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unabhängig\n\ndavon unbegründet, ob die mit ihr beanstandete Äußerung der Beklagten zu 2\n\ntatsächlich gefallen ist. Der dadurch etwa entstandene gesetzliche Unterlas-\n\nsungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls durch die Unterwerfungserklärung\n\nder Beklagten zu 1 und deren Annahme durch die Klägerin auf eine neue\n\n- vertragliche - Grundlage gestellt worden. Damit sei entweder das Rechts-\n\nschutzbedürfnis für das mit der Klage verfolgte Verbotsbegehren entfallen oder\n\neine vergleichsweise Erledigung durch einen Verzicht der Klägerin auf den\n\n\"überschießenden Teil\" des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eingetreten.\n\nDer Vorspann der Unterwerfungserklärung sowie die Tatsache, daß die Be-\n\nklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unter-\n\nwerfungserklärung enthalten gewesen sei, die beanstandete Äußerung noch-\n\nmals ausdrücklich in Abrede gestellt habe, hätten hinreichend deutlich gemacht,\n\ndaß die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der Klägerin über den\n\nInhalt der drei beanstandeten Äußerungen, die in einem einheitlichen Zusam-\n\nmenhang gefallen seien, endgültig und vollständig habe beilegen wollen. Die\n\nKlägerin habe, da sie die Klage wie auch schon das vorangegangene Verfahren\n\nder einstweiligen Verfügung nur auf die von der Unterwerfungserklärung nicht\n\nerfaßte Äußerung erstreckt habe, diese Unterwerfungserklärung ohne Vorbehalt\n\nangenommen. Sie könne daher weder gegenüber der Beklagten zu 1 noch ge-\n\ngenüber der nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung mit in diese einbezo-\n\ngenen Beklagten zu 2 mehr auf ihren gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu-\n\nrückgreifen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Begründung, mit der dieses die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG ge-\n\nstützte Klage abgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausge-\n\ngangen werden, daß mit der Unterwerfungserklärung vom 8. Oktober 1998 das\n\nRechtsschutzbedürfnis für das streitgegenständliche Verbotsbegehren entfallen\n\noder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzli-\n\nchen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist bei\n\nseiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe da-\n\ndurch, daß sie wegen der weiteren zwei Erklärungen, hinsichtlich der sich die\n\nBeklagte zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren rechtlichen\n\nSchritte unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot der\n\nBeklagten zu 1 zum Abschluß einer Vereinbarung angenommen, die sämtliche\n\nin dem Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1998 enthaltenen Beanstandungen\n\nerledigte.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober\n\n1998 enthaltene Teilunterwerfung dahingehend verstanden, daß sie eine Ge-\n\nsamtregelung darstellte und die Klägerin mit der Annahme der Erklärung der\n\nBeklagten zu 1 zugleich auf den mit der Klage geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsanspruch verzichtet habe. Diese Beurteilung findet weder im Wortlaut des\n\nAntwortschreibens noch auch, wie die Revision mit Recht als Verstoß gegen\n\n§ 286 ZPO rügt, im Vortrag der Beklagten eine Stütze. Sie widerspricht im übri-\n\ngen dem Grundsatz, daß empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst\n\nnach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGHZ 131,\n\n136, 138; 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002,\n\n280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99,\n\nWRP 2002, 552, 555 - Unikatrahmen). Das Berufungsgericht ist daher zu Un-\n\nrecht davon ausgegangen, daß zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin\n\neine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der diese gemäß § 397 Abs. 1\n\nBGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der streitgegen-\n\nständlichen Äußerungen verzichtete.\n\na) Das Abmahnschreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 enthielt den\n\nAntrag auf Abschluß einer Unterlassungsvereinbarung, deren Annahme die Be-\n\nklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich abge-\n\nlehnt hat.\n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe durch\n\nihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 ihrerseits ein umfassendes Angebot ge-\n\nmacht, indem sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß es ihr\n\nmit der Unterwerfungserklärung um die endgültige Erledigung aller mit der Ab-\n\nmahnung vom 5. Oktober 1998 geltend gemachten Unterlassungsansprüche\n\ngegangen sei, wird durch den Inhalt dieses Schreibens und die ihm zugrunde-\n\nliegenden Umstände nicht belegt. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß das\n\nAngebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages von der dadurch begünstigten\n\nPartei angesichts dessen, daß ein Verzicht auf Rechte in der Regel nicht zu\n\nvermuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1982 - I ZR 69/80, WM 1982, 671, 673; Urt.\n\nv. 13.1.1999 - XII ZR 208/96, NJW-RR 1999, 593, 594), unmißverständlich er-\n\nklärt werden muß (BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).\n\nDie Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 ausgeführt,\n\ndie Abmahnung sei überwiegend unbegründet, weil die mit ihr beanstandeten\n\nÄußerungen nicht oder jedenfalls nicht wie dort dargestellt gefallen seien. Hin-\n\nsichtlich der klagegegenständlichen Äußerung hat sie geltend gemacht, für eine\n\nsolche wider besseres Wissen erfolgende Aussage habe keinerlei Anlaß be-\n\nstanden. Zugleich hat sie hinsichtlich der beiden anderen beanstandeten Erklä-\n\nrungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die dieser Er-\n\nklärung vorangehende Äußerung, damit sei der Unterlassungsanspruch erfüllt\n\nund die Wiederholungsgefahr beseitigt, hatte demgegenüber sowohl nach ih-\n\nrem Wortlaut als auch nach der Interessenlage nicht die Bedeutung einer Be-\n\ndingung, daß die Klägerin ihrerseits auf weitergehende Ansprüche verzichtete;\n\ndenn dann wäre die Unterlassungserklärung insoweit bedingt und daher jeden-\n\nfalls zunächst auch nicht wirksam gewesen.\n\nc) Ist mithin davon auszugehen, daß die in dem Antwortschreiben vom\n\n8. Oktober 1998 enthaltene Unterlassungserklärung eine unbedingte Teilunter-\n\nwerfung darstellte, so ließ ihre Annahme durch die Klägerin deren wegen der\n\nklagegegenständlichen Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch\n\nund dessen Durchsetzbarkeit unberührt (vgl. Schulte in Pastor/Ahrens, Der\n\nWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 15 Rdn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtli-\n\nche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 16c).\n\n2. Im übrigen wäre auch dann, wenn man dem Berufungsgericht im An-\n\nsatz folgte und von einer nur bedingten Teilunterwerfung der Beklagten zu 1\n\nausginge, nicht anzunehmen, daß die Klägerin durch die Annahme des ent-\n\nsprechenden Angebots auf den Klageanspruch verzichtet habe.\n\nDie Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den\n\nVerzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklä-\n\nrung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen\n\nabweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (OLG Frankfurt am\n\nMain GRUR 1986, 626, 627; KG WRP 1986, 680, 682; OLG Karlsruhe WRP\n\n1990, 51, 52 f.; OLG Hamm OLGR 1992, 90 f.; OLG Hamm OLGR 1994, 90,\n\n91; OLG München OLGR 1999, 358; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n\n22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 289). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon\n\ndeshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1 sich in dem Antwortschreiben vom\n\n8. Oktober 1998 ausdrücklich geweigert hat, sich auch hinsichtlich der klagege-\n\ngenständlichen Äußerung strafbewehrt zu unterwerfen. Dementsprechend ist\n\ndie vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung, mit der die Klägerin auf\n\nden Klageanspruch verzichtet haben sollte, weder nach § 151 Satz 1 BGB noch\n\ndurch eine von der Klägerin gegenüber den Beklagten abgegebene Erklärung\n\nzustande gekommen. Insbesondere kann auch die Tatsache, daß die Klägerin\n\nim vorliegenden Rechtsstreit sowie im vorangegangenen Verfahren der einst-\n\nweiligen Verfügung nicht mehr auf die Äußerungen zurückgekommen ist, hin-\n\nsichtlich derer sich die Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998\n\nunterworfen hatte, nicht als eine solche Annahmeerklärung gewertet werden.\n\nDie Klägerin hat in beiden Verfahren nämlich jeweils deutlich gemacht, daß sie\n\nauf den klagegegenständlichen Anspruch keineswegs verzichten wollte.\n\nIII. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; es\n\nwar aufzuheben.\n\nIm Rahmen der neuen Tatsachenverhandlung wird das Berufungsgericht\n\nder zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob, wie die\n\nKlägerin vorgetragen und das Landgericht angenommen hat, die Beklagte zu 2\n\nbei dem Telefonat mit dem Zeugen Vo. die klagegegenständliche Äußerung\n\nabgegeben hat.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_296-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/i-zr-296-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_296-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_296-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/i-zr-296-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_296-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:09.986850+00:00"}}