{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_293-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"I ZR 293/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Altautoverwertung UWG § 1; GO NW § 107; BGB § 823 Bf Abs. 2 a) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbe- werber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb re- gelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden. b) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. c) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßen- verkehrsamts mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Alt- autoverwertung und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Alt- fahrzeugen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 293/99 \n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nAltautoverwertung\n\nUWG § 1; GO NW § 107; BGB § 823 Bf Abs. 2\n\na) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten\nder Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbe-\nwerber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb re-\ngelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch\ndie Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen\ndes Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit\ndes Marktverhaltens der Gemeinden.\n\nb) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823\n\nAbs. 2 BGB.\n\nc) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßen-\nverkehrsamts mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Alt-\nautoverwertung und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Alt-\nfahrzeugen.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 293/99 - OLG Düsseldorf\nLG Wuppertal\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Kläger zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger betreiben im Gebiet der Stadt W. Unternehmen zur Ver-\n\nwertung und Entsorgung alter Kraftfahrzeuge.\n\nDie Beklagte zu 1, die ihren Sitz in W. hat, ist eine Tochtergesell-\n\nschaft der B. Entsorgungsgesellschaft mbH, an der die W. Stadtwerke\n\nAG, die R. Stadtwerke GmbH und die V. Stadtwerke GmbH beteiligt\n\nsind. Sie nahm Anfang 1997 ihre Tätigkeit auf, zu der nach dem Gesellschafts-\n\nvertrag \"die Behandlung, Verwertung und Entsorgung von Fahrzeugen, Be-\n\ntriebsstoffen und Kfz-Teilen aller Art, insbesondere das Kraftfahrzeugrecycling,\n\ndie Wiederverwertung und [der] Verkauf von Fahrzeugteilen im Rahmen zeit-\n\nwertgerechter Reparaturen und die damit verbundenen Geschäfte\" gehören.\n\nDer Betrieb der Beklagten zu 1 ist - vorbehaltlich einer entsprechenden techni-\n\nschen und personellen Ausstattung - darauf ausgerichtet, pro Jahr bis zu\n\n13.000 Fahrzeuge zu verarbeiten. Nach dem Vortrag der Beklagten beträgt die\n\nderzeitige Kapazität etwa 3.000 Fahrzeuge im Jahr. Die Anlage ist ausreichend\n\nfür den Einzugsbereich der Städte W. , R. und V. . Im Bereich W. \n\nsind jährlich etwa 7.000 bis 8.000 Altfahrzeuge zu verwerten und zu entsorgen.\n\nDie Beklagte zu 2, die Stadt W. , nahm bis zum 1. April 1998 über ihr\n\nStraßenverkehrsamt Altautos, die dort abgemeldet wurden, entgegen und führte\n\ndiese der Beklagten zu 1 zur Entsorgung zu.\n\nDie Kläger haben vorgebracht, die Beklagten handelten wettbewerbswid-\n\nrig, weil ihre Betätigung bei der Altautoverwertung mit den Schranken, die § 107\n\nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden: GO\n\nNW) der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar\n\nsei. Die Beklagte zu 1 sei zudem wirtschaftlich nur lebensfähig, weil sie über\n\nihre Muttergesellschaft von den Gemeinden W. , R. und V. mit öf-\n\nfentlichen Mitteln unterstützt werde. Diese Unterstützung ermögliche es ihr, den\n\nAutohäusern in W. für jedes Altauto ohne Rücksicht auf dessen Recycling-\n\nwert und die Entsorgungskosten pauschal 250,-- DM zu zahlen, um so ihre\n\nWettbewerber zu verdrängen. Die Kläger hätten demgegenüber früher in der\n\nRegel kein Entgelt für ein Altauto gezahlt. Wenn das Straßenverkehrsamt der\n\nBeklagten zu 2 Altautos bei deren Abmeldung für das Entsorgungsunternehmen\n\nder Beklagten zu 1 entgegennehme, würden hoheitliche Tätigkeiten unzulässig\n\nmit privaten vermischt.\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\n\na) privaten Auftraggebern das Recycling von Altautos anzu-\n\nbieten und/oder solche Arbeiten auszuführen;\n\nb) Autohäusern in W. den Ankauf von zu recycelnden\nAltfahrzeugen zu einem Preis von 250,-- DM anzubieten\nund/oder Altfahrzeuge zu einem solchen Preis anzukau-\nfen;\n\nc) privaten Kunden anzubieten, gegen Zahlung eines Betra-\nges in Höhe von 100,-- DM ihr Altfahrzeug bei der Kfz-\nZulassungsstelle abzugeben, ihnen eine Abmelde- und\nVerwertungsbestätigung auszustellen und ihnen ein ko-\nstenloses VRR-Ticket für die Rückfahrt zur Verfügung zu\nstellen und/oder solche Geschäftstätigkeiten auszuführen.\n\n2. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Um-\nfang die Beklagte zu 1 die vorstehend zu Ziffer 1 a bis c be-\nzeichneten Handlungen begangen hat und welche Umsätze\nsie dabei erzielt hat.\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten den Klägern zum Schadenser-\nsatz wegen der aus den Ziffern I 1 a bis c bezeichneten Hand-\nlungen verpflichtet sind.\n\nDie Beklagten haben entgegnet, die angegriffene Altautoverwertung der\n\nBeklagten zu 1 entspreche den Vorschriften über die erwerbswirtschaftliche\n\nTätigkeit der Gemeinden. Altautos seien nur zum jeweiligen Marktpreis abge-\n\nnommen worden. Die Klage gehe zudem zu Unrecht davon aus, daß jeweils\n\nbeide Beklagten an den beanstandeten Handlungen beteiligt gewesen seien.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Wuppertal DVBl. 1999,\n\n939).\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf NVwZ\n\n2000, 111).\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Beklagten beantragen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Klageantrag\n\nzu I 1 a, mit dem schlechthin die Unterlassung der erwerbswirtschaftlichen Be-\n\ntätigung der Beklagten zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowie\n\nder Beteiligung der Beklagten zu 2 daran verlangt werde, unbegründet sei. Die\n\nVorschrift des § 107 GO NW diene zwar auch dem Schutz der privaten Wirt-\n\nschaft gegen eine unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden,\n\nso daß ihre Nichtbeachtung wettbewerbswidrig sei. Das mit dem Klageantrag\n\nzu I 1 a beanstandete Handeln der Beklagten werde aber von dieser Vorschrift\n\nnicht erfaßt, weil es der Abfallentsorgung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO\n\nNW (§ 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NW a.F.) diene und deshalb nicht als wirtschaftliche\n\nBetätigung im Sinne des § 107 GO NW gelte. Eine solche Tätigkeit sei demge-\n\nmäß trotz der Vorteile, die ein Hoheitsträger im Wettbewerb gegenüber privaten\n\nWettbewerbern habe (insbesondere durch seine Finanzierung durch Steuern\n\nund Abgaben), grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich zulässig.\n\nBesondere Umstände, aus denen sich hier die wettbewerbsrechtliche\n\nUnlauterkeit der angegriffenen Handlungen ergeben könnte, lägen nicht vor. Es\n\nkönne nicht festgestellt werden, daß der Betrieb der Beklagten zu 1 darauf an-\n\ngelegt sei, den Bestand oder die Grundlagen des Leistungswettbewerbs zu\n\ngefährden. Dies ergebe sich nicht schon aus der Kapazität des Betriebes, die\n\nausreichen könnte, den gesamten Anfall von Altautos im Gebiet der Beklagten\n\nzu 2 und der Städte R. und V. zu bewältigen.\n\nAuch der Klageantrag zu I 1 b sei unbegründet. Es könne nicht ange-\n\nnommen werden, daß die Beklagten wettbewerbswidrig gehandelt hätten, weil\n\nverschiedenen Autohäusern in W. für Altautos ein pauschaler Abnahme-\n\npreis gezahlt worden sei. Die Kläger äußerten insoweit nur Vermutungen. Sie\n\nräumten selbst ein, daß der zu zahlende Preis jeweils grundsätzlich am kon-\n\nkreten Recyclingwert ausgerichtet werde. Dies bedeute, daß es Fälle gegeben\n\nhabe, in denen auch die Kläger ein Altauto nicht unentgeltlich übernehmen\n\nkonnten. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, in welchem Ausmaß die Be-\n\nklagte zu 2 wirtschaftlich unvernünftig und wettbewerbswidrig gehandelt haben\n\nkönnte, indem sie der Beklagten zu 1 das beanstandete Preisgebaren ermög-\n\nlicht habe. Auch der Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde sei in seiner Preisge-\n\nstaltung grundsätzlich frei. Es sei nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte\n\nzu 1 in Vernichtungs- oder Verdrängungsabsicht gehandelt habe oder daß öf-\n\nfentliche Mittel zweckentfremdet worden seien.\n\nDer Klageantrag zu I 1 c sei ebenfalls unbegründet. Für die Annahme der\n\nSittenwidrigkeit genüge nicht die Behauptung, daß die Beklagte zu 2 durch ihr\n\nStraßenverkehrsamt hoheitliche Leistungen erbracht habe und durch dieselben\n\nPersonen Altautos entgegengenommen habe. Es fehle dazu eine eingehende\n\nDarstellung der konkreten Handlungs- und Organisationsabläufe. Ebenso hätte\n\nes näherer Angaben bedurft, warum das Straßenverkehrsamt wettbewerbswid-\n\nrig handele, wenn es - was grundsätzlich zulässig sei - kostenlos Fahrkarten für\n\ndie Rückfahrt mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln abgebe.\n\nEin Unterlassungsanspruch sei jedenfalls mangels einer Wiederholungs-\n\ngefahr nicht gegeben. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung\n\nverbindlich erklärt, das mit dem Klageantrag zu I 1 c angegriffene Verhalten,\n\ndas am 1. April 1998 eingestellt worden sei, werde nicht wieder aufgenommen\n\nwerden. Diese Zusicherung der Beklagten zu 2, die vornehmlich als Hoheitsträ-\n\nger gehandelt habe, sei hier ausnahmsweise ausreichend.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben oh-\n\nne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der\n\nmit dem Klageantrag zu I 1 a geltend gemachte Unterlassungsanspruch, mit\n\ndem die Kläger ein vollständiges Verbot der erwerbswirtschaftlichen Betätigung\n\nder Beklagten zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowie der Betei-\n\nligung der Beklagten zu 2 daran begehren, unbegründet ist.\n\na) Der Klageantrag zu I 1 a könnte nach § 1 UWG nur begründet sein,\n\nwenn es schlechthin - auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als wett-\n\nbewerbswidrig anzusehen wäre, daß die Beklagte zu 1 privaten Auftraggebern\n\ndie umweltverträgliche Entsorgung von Altautos anbietet und solche Arbeiten\n\nausführt. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\n(1) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kann offenbleiben, ob die\n\nVerwertung und Entsorgung von Altautos durch die Beklagte zu 1 gegen die\n\nVorschrift des § 107 GO NW über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betäti-\n\ngung der Gemeinden verstößt. Eine Verletzung dieser Vorschrift hätte nicht zur\n\nFolge, daß das beanstandete Handeln wettbewerbsrechtlich als unlauter anzu-\n\nsehen wäre.\n\nWie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden hat (Urt.\n\nv. 25.4.2002 - I ZR 250/00, GRUR 2002, 825, 826 = WRP 2002, 943 - Elektro-\n\narbeiten, für BGHZ vorgesehen; vgl. auch Köhler, NJW 2002, 2761, 2762; a.A.\n\nDreher, ZIP 2002, 1648), ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht immer schon\n\ndann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhal-\n\ntung er aus dem Markt ausscheiden müßte. Auch bei der Verletzung von Vor-\n\nschriften über den Marktzutritt muß anhand einer am Schutzzweck des § 1\n\nUWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens ge-\n\nprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wett-\n\nbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß kann dazu\n\nallein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre\n\nwettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG -\n\neine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGH\n\nGRUR 2002, 825, 826 - Elektroarbeiten). Eine solche Schutzfunktion fehlt der\n\nVorschrift des § 107 GO NW ebenso wie der ihr entsprechenden Bestimmung\n\ndes Art. 87 BayGO, die Gegenstand der Entscheidung \"Elektroarbeiten\" war\n\n(vgl. BGH GRUR 2002, 825, 826 f.; a.A. Dreher, ZIP 2002, 1648 ff.). Diese Vor-\n\nschrift soll allerdings - wie u.a. aus § 107 Abs. 5 GO NW hervorgeht - auch die\n\nprivate Wirtschaft schützen, indem sie der erwerbswirtschaftlichen Betätigung\n\nder Gemeinden Schranken setzt (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 8 des Ge-\n\nsetzentwurfs der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung\n\nvon Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen [Erstes Modernisie-\n\nrungsgesetz - 1. ModernG NRW], LT-Drucks. 12/3730 S. 106). Sie hat auch\n\ninsofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie durch die Beschrän-\n\nkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs\n\nfestlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens\n\nder Gemeinden. Auf Umstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Un-\n\nlauterkeit der mit dem Klageantrag zu I 1 a angegriffenen Tätigkeit ergeben\n\nkönnte, stellt § 107 GO NW nicht ab.\n\n(2) Für die Entscheidung über den Klageantrag zu I 1 a ist es auch uner-\n\nheblich, ob die Altautoverwertung durch die Beklagte zu 1 mit den Vorschriften\n\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) vereinbar ist. Selbst\n\nwenn davon auszugehen sein sollte, daß die Abfallverwertung durch dieses\n\nGesetz materiell privatisiert und damit der Aufgabenwahrnehmung durch kom-\n\nmunale Einrichtungen entzogen ist, wie die Revision unter Berufung auf Wei-\n\ndemann (VerwArch 1999, 533, 546 f.) vorträgt, könnte ein Verstoß gegen eine\n\nderartige gesetzliche Schranke aus denselben Gründen keine wettbewerbs-\n\nrechtlichen Ansprüche von Wettbewerbern begründen wie ein Verstoß gegen\n\n§ 107 GO NW.\n\n(3) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, kann der Kla-\n\ngeantrag zu I 1 a auch nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte zu 2 zu-\n\nsammen mit den Städten R. und V. wirtschaftlich Träger der Beklagten\n\nzu 1 ist. Die beanstandete Tätigkeit der Beklagten zu 1 wird nicht dadurch als\n\nsolche wettbewerbsrechtlich unlauter, daß die öffentlich-rechtlichen Gebietskör-\n\nperschaften, die ihre Träger sind, zu ihrer Finanzierung mit Mitteln beitragen\n\nkönnen, die ihnen durch Steuern und Abgaben zugeflossen sind (vgl. dazu\n\nauch BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987,\n\n22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Köhler, NJW 2002, 2761,\n\n2762). Wäre die Verwendung solcher Mittel (oder bereits die Möglichkeit ihrer\n\nVerwendung) als wettbewerbswidrig anzusehen, wäre der öffentlichen Hand\n\ndurch das Recht des unlauteren Wettbewerbs jede erwerbswirtschaftliche Tä-\n\ntigkeit untersagt. Anders wäre es allerdings zu beurteilen, wenn diese Finanz-\n\nmittel in unlauterer Weise eingesetzt würden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.\n\n24.9.2002 - KZR 4/01, Umdruck S. 10 - Kommunaler Schilderprägebetrieb;\n\nKöhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 562 ff. m.w.N.).\n\n(4) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht entschieden, daß die mit\n\ndem Klageantrag zu I 1 a angegriffene Tätigkeit der Beklagten zu 1 als solche\n\nselbst dann nicht wettbewerbswidrig wäre, wenn die Kapazität der dafür errich-\n\nteten Anlagen so ausgelegt sein sollte, daß sämtliche im Gebiet der beteiligten\n\nStädte anfallenden Altautos verwertet und entsorgt werden könnten. Auch wenn\n\ndies bedeuten sollte, daß die Anlagen nur bei einer Verdrängung der privaten\n\nWettbewerber wirtschaftlich sein könnten, würde daraus nicht folgen, daß jed-\n\nwede Nutzung der Anlagen wettbewerbsrechtlich unlauter wäre. Schafft die öf-\n\nfentliche Hand Überkapazitäten, beeinträchtigt sie dadurch allein nicht den lau-\n\nteren Wettbewerb.\n\nb) Der Klageantrag zu I 1 a ist auch nicht auf der Grundlage eines quasi-\n\nnegatorischen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines Schutzgeset-\n\nzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB) begründet, da § 107\n\nGO NW kein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. Rehn/Cron-\n\nauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand\n\nMai 2000, § 107 Anm. I 4 m.w.N.). Eine Vorschrift ist nicht schon dann ein\n\nSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und\n\nZweck die Belange eines anderen fördert. Erforderlich ist vielmehr, daß sie in\n\nder Weise einem gezielten Individualschutz gegen eine näher bestimmte Art der\n\nSchädigung dienen soll, daß an die Verletzung des geschützten Interesses die\n\ndeliktische Einstandspflicht des Verletzers geknüpft wird. Bei § 107 GO NW ist\n\ndies nicht anzunehmen. Die Vorschrift beschränkt zwar die erwerbswirtschaftli-\n\nche Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten der Pri-\n\nvatwirtschaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einzelnen Un-\n\nternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unternehmen\n\nzu schützen, daß ein Verstoß Individualansprüche auf Schadensersatz und\n\nUnterlassung begründen kann (vgl. - zu Art. 87 BayGO - BGH GRUR 2002,\n\n825, 828 - Elektroarbeiten, m.w.N.).\n\n2. Der Klageantrag zu I 1 b ist nach der rechtsfehlerfreien Entscheidung\n\ndes Berufungsgerichts ebenfalls unbegründet. Nach diesem Antrag soll den\n\nBeklagten verboten werden, Autohäusern in W. den Ankauf von Altautos zu\n\neinem Pauschalpreis von 250,-- DM anzubieten und/oder Altautos zu einem\n\nsolchen Preis anzukaufen.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht substantiiert dar-\n\ngelegt, daß mit Pauschalzahlungen in dieser Höhe unlauterer Verdrängungs-\n\nwettbewerb zu Lasten der privaten Wettbewerber betrieben werde (§ 1 UWG),\n\ngreift die Revision ohne Erfolg an. Ein Verdrängungswettbewerb könnte nur\n\nangenommen werden, wenn für Altautos ein Pauschalpreis von 250,-- DM un-\n\nangemessen wäre. Die Revision trägt dies zwar vor, hat jedoch dazu in ihrer\n\nRevisionsbegründung nicht auf übergangenen Sachvortrag Bezug genommen,\n\nsondern sich lediglich in unzulässiger Weise auf die Lebenserfahrung berufen.\n\nAuch wenn ihr späteres Vorbringen bei der revisionsrechtlichen Würdigung be-\n\nrücksichtigt werden könnte, wäre es jedenfalls - was jedoch unerörtert bleiben\n\nkann - im Ergebnis unbehelflich.\n\nFür ihr Vorbringen, der Klageantrag zu I 1 b sei jedenfalls auch aus § 20\n\nAbs. 4 GWB begründet, kann die Revision nicht auf Vorbringen in den Vorin-\n\nstanzen verweisen, aus dem sich ergibt, daß die Beklagte zu 1 Normadressatin\n\nist.\n\n3. Auch den Klageantrag zu I 1 c (Entgegennahme von Altfahrzeugen in\n\nder Kfz-Zulassungsstelle) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbe-\n\ngründet erachtet, weil eine wettbewerbswidrige Vermischung hoheitlicher und\n\nerwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nicht dargetan ist. Es ist nicht ohne weiteres\n\nwettbewerbswidrig, daß die Beklagte zu 2 in ihrem Straßenverkehrsamt Altau-\n\ntos, die dort abgemeldet wurden, gegen Zahlung von 100,-- DM entgegenge-\n\nnommen und der Beklagten zu 1 zur Entsorgung zugeführt hat.\n\nDer öffentlichen Hand ist es allerdings grundsätzlich untersagt, amtliche\n\nBeziehungen zur Werbung oder zum Abschluß von Verträgen auszunutzen, um\n\nsich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen.\n\nIn einem solchen Vorgehen kann ein Mißbrauch der amtlichen Stellung und der\n\nEinrichtungen der Verwaltung liegen, der im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig ist.\n\nEine andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn ein enger Zu-\n\nsammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der Teilnahme am Wirt-\n\nschaftsleben besteht und die Handlung der Erfüllung amtlicher Aufgaben in der\n\nWeise dient, daß sie nur als eine Art Hilfstätigkeit der öffentlichen Verwaltung\n\nerscheint. Unter solchen Umständen kann die gebotene Interessenabwägung\n\ndazu führen, daß wettbewerbsrechtliche Bedenken zurückzutreten haben. Al-\n\nlerdings wird die öffentliche Hand in solchen Fällen das jeweils schonendste\n\nMittel zu wählen haben, das einerseits den zu wahrenden öffentlichen Interes-\n\nsen genügt, andererseits aber auch die Belange des privaten Gewerbes so we-\n\nnig wie möglich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR\n\n1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf, m.w.N.; vgl. dazu auch\n\nBGH, Urt. v. 24.9.2002 - KZR 4/01, Umdruck S. 10 f. - Kommunaler Schilder-\n\nprägebetrieb).\n\nNach dem Sachverhalt, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist,\n\nkann kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 2 angenommen\n\nwerden. Die Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1 allerdings einen nicht gerin-\n\ngen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem sie ermöglicht hat, Altautos zugleich\n\nmit der Abmeldung bei der Zulassungsstelle gegen Entgelt zur Entsorgung ab-\n\nzugeben. Zwischen der - auch im öffentlichen Interesse liegenden - Möglichkeit,\n\nauf diese Weise Altautos rasch, gefahrlos und für die Bürger besonders be-\n\nquem aus dem Verkehr zu ziehen, und dem öffentlichen Zweck einer Zulas-\n\nsungsstelle besteht aber ein sehr enger Zusammenhang. Es kann daher nicht\n\nangenommen werden, daß es ohne Hinzutreten weiterer Umstände wettbe-\n\nwerbswidrig war, wenn im Straßenverkehrsamt der Beklagten zu 2 bis zum\n\n1. April 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Altauto-Verordnung (Verord-\n\nnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrs-\n\nrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1997, AltautoV, BGBl. I S. 1666), Altautos\n\nzur Entsorgung entgegengenommen wurden. Solche Umstände haben die Klä-\n\nger, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht dargelegt. Sie haben\n\nauch nicht vorgetragen, daß sie sich um eine Zusammenarbeit mit dem Stra-\n\nßenverkehrsamt bei der Entgegennahme von Altautos bemüht hätten, aber aus\n\nunsachlichen Gründen davon ausgeschlossen worden seien (vgl. dazu BGH,\n\nUrt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97, GRUR 1999, 278, 280 f. = WRP 1999, 105 - Schil-\n\nderpräger im Landratsamt; Urt. v. 14.7.1998 - KZR 15/97, Umdruck S. 10).\n\n4. Aus den vorstehend dargelegten Gründen können die Kläger mit ihren\n\n- auf die Anträge zu I 1 a bis c bezogenen - Ansprüchen auf Verurteilung der\n\nBeklagten zur Auskunftserteilung (Klageantrag I 2) und Feststellung ihrer Scha-\n\ndensersatzpflicht (Klageantrag zu II) ebenfalls nicht durchdringen.\n\nDie Kläger können Schadensersatz und Auskunftserteilung auch nicht für\n\ndie Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des § 107 GO NW (vgl. Art. 1 Nr. 8\n\ndes 1. ModernG vom 15. Juni 1999, GVBl. NW 1999, 386) verlangen. Nach der\n\nzuvor geltenden Fassung des § 107 GO NW war zwar eine erwerbswirtschaftli-\n\nche Betätigung einer Gemeinde grundsätzlich nur zulässig, wenn ein dringen-\n\nder öffentlicher Zweck sie erforderte (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GO NW\n\na.F.). Auch diese engeren Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit\n\nwaren aber nicht im Interesse der Lauterkeit des Wettbewerbs gesetzt, so daß\n\nein Verstoß gegen sie nicht zugleich wettbewerbswidrig war.\n\nIII. Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten der\n\nKläger zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-293-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-293-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_293-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:20.627941+00:00"}}