{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_290-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"I ZR 290/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Champagner bekommen, Sekt bezahlen MarkenG § 127 Abs. 3 Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe marken- mäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Wei- se mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champa- gner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 290/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nChampagner bekommen, Sekt bezahlen\n\nMarkenG § 127 Abs. 3\n\nDer Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus\n§ 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe marken-\nmäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Wei-\nse mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champa-\ngner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den\nRuf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise\nauszunutzen und zu beeinträchtigen.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 5. November 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 1. April 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein gewerblicher Verband der französischen Champa-\n\ngner-Wirtschaft. Die Beklagte, die früher als V. AG firmiert hat, betreibt einen\n\nbundesweiten Einzelhandel mit Computern, Computerperipheriegeräten und\n\nSoftware. Auf der Vorderseite ihres bundesweit verteilten Prospekts \"D.\"\n\nNr. 4/98 \n\nvom \n\n26. März \n\n1998 \n\nwarb \n\nsie \n\n- wie \n\nnachstehend\n\nim Klageantrag verkleinert und schwarz-weiß wiedergegeben - für einen IBM-\n\nComputer des Typs Aptiva mit dem Slogan:\n\n\"Champagner bekommen, Sekt bezahlen:\n\nIBM Aptiva jetzt zum V.-Preis.\"\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß diese Werbung gegen die Bestimmun-\n\ngen des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunfts-\n\nangaben und Ursprungsbezeichnungen verstoße. Die Werbung sei zudem ge-\n\neignet, den besonderen Ruf der geographischen Herkunftsangabe \"Champa-\n\ngner\" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu\n\nbeeinträchtigen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen, EDV-Geräte mit der Aussage zu\n\nbewerben:\n\n\"Champagner bekommen, Sekt bezahlen:\n\nIBM Aptiva jetzt zum V.-Preis.\",\n\nund zwar wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe den Begriff\n\n\"Champagner\" nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet. Sie beabsichtige\n\nauch nicht, die beanstandete Werbemaßnahme zu wiederholen. Eine Beein-\n\nträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung \"Champagner\" sei deshalb nicht\n\nzu befürchten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR Int.\n\n2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als prozeßführungsbefugt an-\n\ngesehen, jedoch angenommen, daß ihr der geltend gemachte Unterlassungs-\n\nanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe.\n\nDer Unterlassungsanspruch könne nicht auf Art. 3 des deutsch-französi-\n\nschen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbe-\n\nzeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960\n\n(BGBl. II 1961 S. 22, abgedruckt bei Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., S. 2080) ge-\n\nstützt werden, weil diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn die Herkunftsbe-\n\nzeichnung von einem anderen markenmäßig oder markenähnlich verwendet\n\nwerde. Die Beklagte benutze das Wort \"Champagner\" dagegen in ihrer Wer-\n\nbung nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung, sondern in Be-\n\nziehung zu Sekt, um dem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, er könne ein\n\nexklusives und hochwertiges Produkt, den Computer IBM Aptiva, zu einem be-\n\nsonders günstigen Preis erwerben.\n\nDer Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1\n\ni.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu. Ein Anspruch nach diesen Bestimmungen,\n\nder gegen die Ausbeutung des besonderen Rufs einer geographischen Her-\n\nkunftsangabe gerichtet sei, setze nicht voraus, daß die beanstandete Angabe\n\nmarkenmäßig, d.h. zur Kennzeichnung der Herkunft der eigenen Waren oder\n\nDienstleistungen, verwendet werde. Ein solcher Anspruch erfasse aber auch\n\nnicht jede anlehnende werbliche Bezugnahme auf eine Herkunftsangabe mit\n\nbesonderem Ruf. Es müßten vielmehr zusätzliche Umstände vorliegen, die den\n\nVorwurf unlauteren Verhaltens rechtfertigten. Dazu sei jedenfalls die Gefahr\n\neiner realen Beeinträchtigung erforderlich, an die keine zu geringen Anforde-\n\nrungen gestellt werden dürften.\n\nMit der Werbung der Beklagten sei keine derartige Gefahr einer Beein-\n\nträchtigung der Herkunftsangabe \"Champagner\", die einen besonderen Ruf\n\ngenieße, verbunden. Durch die Gegenüberstellung zweier ähnlicher Waren,\n\nnämlich Champagner und Sekt, und den Nachsatz \"IBM Aptiva jetzt zum V.-\n\nPreis\" werde lediglich hervorgehoben, daß ein hochwertiger, leistungsstarker\n\nund mit der neuesten Technologie ausgestatteter Personal-Computer zu einem\n\nbesonders günstigen Preis-Leistungsverhältnis erworben werden könne. Erst\n\ndurch einen Rückschluß könne der Verkehr die Aussage auch dahin verstehen,\n\ndaß der Computer IBM Aptiva unter den Computern vergleichbar exklusiv sei\n\nwie Champagner unter den Schaumweinen. Der Ruf der geschützten geogra-\n\nphischen Herkunftsangabe \"Champagner\" werde daher nicht gleichsam auto-\n\nmatisch auf den beworbenen Computer übertragen. Die Beklagte habe zudem\n\nden Begriff \"Champagner\" nur ein einziges Mal in ihrer Werbung und auch nur\n\nals Teil eines Wortspiels eingesetzt, um auf die besondere Preiswürdigkeit ei-\n\nnes bestimmten Erzeugnisses hinzuweisen, das im Verhältnis zu Schaumwei-\n\nnen artfremd sei, einen verhältnismäßig hohen Preis habe und nicht tagtäglich\n\nin hoher Stückzahl verkauft werde.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der\n\nGrundlage des § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 MarkenG zu.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revisionserwiderung\n\nunbeanstandet angenommen, daß die Klägerin nach § 128 Abs. 1 MarkenG\n\nprozeßführungsbefugt ist.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber auch die mate-\n\nriell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 127\n\nAbs. 3 MarkenG gegeben.\n\na) Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom\n\n14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbe-\n\nzeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 S. 1, ab-\n\ngedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung des § 127 Abs. 3\n\nMarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem\n\nArt. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geogra-\n\nphischen Angaben von Weinbauerzeugnissen keine Anwendung findet.\n\nb) Die Beklagte hat die geographische Herkunftsangabe \"Champagner\",\n\ndie einen besonderen Ruf genießt, in ihrer Werbung für den Computer IBM\n\nAptiva im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG benutzt.\n\nWie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, greift § 127\n\nAbs. 3 MarkenG nicht nur dann ein, wenn die geschützte Herkunftsangabe\n\nmarkenmäßig verwendet wird; eine rein werbemäßige Verwendung in einem\n\nWerbeslogan - wie im vorliegenden Fall - genügt (vgl. Ingerl/Rohnke, Marken-\n\ngesetz, § 127 Rdn. 11; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl.,\n\n§ 127 Rdn. 11; Helm in Festschrift Vieregge, 1995, S. 335, 357; Sosnitza, Mar-\n\nkenR 2000, 77, 85 f.). Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vor-\n\nschrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand\n\nzum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das\n\nMarkengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1\n\nUWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben\n\nzu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der\n\nRechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR\n\n1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) ent-\n\nwickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des\n\nRegierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581\n\nS. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v.\n\n25.1.2001\n\n- I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/\n\nStröbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).\n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benutzung der in\n\nbesonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundenen Herkunftsangabe\n\n\"Champagner\" in dem Werbeslogan \"Champagner bekommen, Sekt bezahlen\"\n\nauch geeignet, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund\n\nin unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen (vgl. dazu auch Fezer\n\naaO § 127 Rdn. 14 und 21).\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die angesprochenen Verbraucher\n\nwürden den Werbeslogan \"Champagner bekommen, Sekt bezahlen\" nur im\n\nWege eines Rückschlusses auch als Exklusivitätsangabe dahin verstehen, der\n\nbeworbene Computer IBM Aptiva stelle unter den Personal-Computern das dar,\n\nwas Champagner unter den Schaumweinen sei. Diese Beurteilung ist jedoch\n\nnicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht an anderer Stelle getroffenen, der\n\nLebenserfahrung entsprechenden Feststellung, die Beklagte benutze das Wort\n\n\"Champagner\" in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter suggestiv zu vermit-\n\nteln, er könne mit dem Computer IBM Aptiva ein exklusives und hochwertiges\n\nProdukt zu einem besonders günstigen Preis erwerben.\n\nDer Werbeslogan benutzt nicht nur den Hinweis auf das Preisverhältnis\n\nzwischen Champagner und Sekt, um mit einem Wortspiel die Preisgünstigkeit\n\ndes Angebots zu unterstreichen, sondern stellt - schon nach seinem unmittel-\n\nbaren Wortsinn - den beworbenen Computer IBM Aptiva auch als ein \"Cham-\n\npagner\"-Produkt dar, das nur wie ein \"Sekt\"-Produkt bezahlt werden müsse\n\n(\"Champagner bekommen ...\"). Die Beklagte benutzt damit den besonderen\n\nRuf von Champagner, um das eigene Produkt durch Bezugnahme auf eine\n\n(angeblich) vergleichbare Exklusivität als ebenfalls besonders exklusiv heraus-\n\nzustellen.\n\nEin solches Ausbeuten des besonderen Rufs, den die berechtigten Nut-\n\nzer der Herkunftsangabe \"Champagner\" aufgebaut haben, ist unlauter. Es\n\nbringt die Gefahr mit sich, daß die Herkunftsangabe - auch infolge einer nach-\n\nahmenden Benutzung durch Dritte - verwässert wird und in ihrem Ruf leidet,\n\nwenn das Exklusivitätsversprechen aus der Sicht des Verkehrs nicht zutrifft.\n\nNach § 127 Abs. 3 MarkenG genügt es, daß die beanstandete Nutzung der\n\nHerkunftsangabe \"Champagner\" geeignet ist, in dieser Weise zu wirken. Auf\n\ndie Intensität der bereits vorgenommenen Benutzung kommt es nicht an; sie\n\nkönnte nach § 127 Abs. 3 MarkenG auch nicht als zusätzliches Unlauterkeits-\n\nmerkmal herangezogen werden (anders noch - zum früheren Recht - BGH\n\nGRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Im übri-\n\ngen hat die Beklagte bereits intensiv mit dem Werbeslogan \"Champagner be-\n\nkommen, Sekt bezahlen\" geworben, da sie diesen im Blickfang des Titelblatts\n\neines unstreitig bundesweit in vielen hunderttausend Exemplaren verteilten\n\nProspekts verwendet hat.\n\n3. Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auch auf\n\ndas deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben\n\nund Ursprungsbezeichnungen stützen kann, kommt es danach nicht mehr an.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der\n\nBeklagten wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_290-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-290-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_290-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_290-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-290-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_290-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:48.127437+00:00"}}