{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_289-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"I ZR 289/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bremszangen UWG § 1 a) Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs- schutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Bremszangen). b) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann grundsätzlich nur durch äußere für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 289/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n7. Februar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBremszangen\n\nUWG § 1\n\na) Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-\n\nschutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Bremszangen).\n\nb) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann grundsätzlich nur\ndurch äußere für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründet\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 289/99 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen, stellt Indu-\n\nstrieanlagen, Industriebremsen und Schiffsantriebe her. Sie verkauft in der\n\nBundesrepublik Deutschland Bremszangen der Baureihen MR, MS und GMR,\n\nmit denen sie auf dem deutschen Markt Marktführerin ist. Zur Baureihe MR der\n\nKlägerin gehören verschiedene Typen von Bremszangen, die folgende Merk-\n\nmale aufweisen:\n\n- Die die Bremsbeläge tragenden Hebel werden im Gehäuse\n\ndurch eine Pfannenlagerung gelagert;\n\n- die Belagträger sind schwenkbeweglich an den Hebeln befestigt;\n\n- die Beläge sind über Klammern befestigt. Dadurch ergibt sich ein\n\nStecksystem der einzelnen Bauteile.\n\nDie zur Baureihe MS gehörenden Bremszangen-Typen weisen unter an-\n\nderem folgende Merkmale auf:\n\n- Der Aufbau erfolgt mit einem Schwenklager und einem darin\nschwenkbar gelagerten ersten Winkelhebel und einem zweiten\nWinkelhebel, wobei die Belagträger starr an den Winkelhebeln\nbefestigt sind;\n\n- die Beläge sind über Klammern an den Belagträgern befestigt.\n\nDie zur Baureihe GMR zählenden Typen GMR-S und GMR-SD haben\n\nfolgende Merkmale:\n\n- Vorhanden sind zwei gegeneinander verstellbare, kreuzförmig\nausgebildete Hebelarme, wobei an den kürzeren Kreuzarmen die\nLagerung erfolgt und an dem kürzeren der beiden anderen Arme\nder Belagträger mit einer Pfannenlagerung schwenkbeweglich\ndurch eine Klammer festgelegt ist, wodurch sich eine leicht lös-\nbare Steckverbindung von Träger und Belag ergibt.\n\nDie Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat und in der Bundesrepublik\n\nDeutschland eine selbständige Zweigniederlassung unterhält, stellt ebenfalls\n\nBremszangen für den Einsatz in Maschinenanlagen und Schiffsantrieben her,\n\ndie sie seit 1994 auch in Deutschland anbietet und verkauft. Ihre Produkte sind\n\nmit den zu den Baureihen MR, MS und GMR der Klägerin gehörenden Typen\n\nvergleichbar und weisen gleiche Merkmale auf. Die Bremszangen der Parteien\n\nsind mit deutlich sichtbarem Hersteller- bzw. Vertreibernamen sowie Typenbe-\n\nzeichnungen, die die Beklagte zwischenzeitlich geändert hat, versehen. Wäh-\n\nrend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte bzw. ihr Lieferant die Befesti-\n\ngung der Bremsbeläge auf den Trägern von Klemm- auf Magnetbefestigung\n\numgestellt.\n\nDie Klägerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden\n\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen das Anbieten und den Ver-\n\ntrieb der Bremszangen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie\n\nhält die von der Beklagten angebotenen Produkte für identische bzw. fast iden-\n\ntische Nachbauten ihrer Bremszangen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die\n\naufgeführten Merkmale der Typen ihrer genannten Baureihen seien eigentüm-\n\nlich und einzigartig. Die maßgeblichen Kundenkreise verbänden damit Her-\n\nkunfts- und Gütevorstellungen. Vergleichbare Bremsen anderer Hersteller wie-\n\nsen nicht die bei ihren Produkten vorhandenen einzigartigen Merkmale auf. Le-\n\ndiglich bei den Bremszangen der Beklagten sei dies der Fall.\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung\n\nund Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Die Beklagte ist dem\n\nentgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat auf den Hilfsantrag der Klägerin mit Beschluß vom\n\n30. Januar 1996 einen Teil des Rechtsstreits (Antrag zu I 1 b in der Klageschrift\n\nund den darauf jeweils rückbezogenen Auskunfts- und Feststellungsantrag)\n\nabgetrennt und an das gemäß § 140 Abs. 1, 2 MarkenG i.V. mit der Nieder-\n\nsächsischen Verordnung vom 10. März 1995 (GVBl. 1995, S. 53) zuständige\n\nLandgericht Braunschweig verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unbe-\n\ngründet abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin (zuletzt) beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nBremszangen mit den Merkmalen:\n\nLagerung der die Bremsbeläge tragenden Hebel im\nGehäuse durch eine Pfannenlagerung\n\nund\n\nschwenkbewegliche Befestigung der Belagträger an\nHebeln\n\nund\n\nBefestigung der Beläge an den Belagträgern über\nKlammern,\n\nBremszangen mit den Merkmalen:\n\nAufbau mit einem Schwenklager und einem darin\nschwenkbar gelagerten ersten Winkelhebel und zwei-\nten Winkelhebel, wobei Belagträger starr an den Win-\nkelhebeln befestigt sind\n\nund\n\ndie Beläge über Klammern an den Belagträgern fest-\ngelegt sind,\n\nBremszangen mit den Merkmalen:\n\nZwei gegeneinander verstellbare kreuzförmig ausge-\nbildete Hebelarme, wobei an den kürzeren Kreuzar-\nmen die Lagerung erfolgt und an dem kürzeren der\nbeiden anderen Arme der Belagträger mit einer Pfan-\nnenlagerung schwenkbeweglich durch eine Klammer\nfestgelegt ist,\n\nin der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig feilzuhalten\nund in den Verkehr zu bringen;\n\n2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang\ndie Beklagte die zu 1 bezeichneten Handlungen begangen hat,\nund zwar unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise\nund der Namen und Anschriften der Abnehmer, ferner der Zahl\nund des Inhalts von Angeboten, sowie der Namen und Anschrif-\nten der Angebotsempfänger, einschließlich der Gestehungsko-\nsten und einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des er-\nzielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des Umfangs\nder betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervier-\nteljahren, Bundesländern und Werbeträgern, wobei der Beklag-\nten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und\nAnschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der\nKlägerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr ge-\ngenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-\nschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten dafür\nträgt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Be-\nfragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter\nName, eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt\nbezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten ist;\n\n3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1 bezeichneten\nHandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klageansprüche nach\n\n§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\n\nLeistungsschutzes begründet seien, weil die Beklagte die Produkte der Klägerin\n\nfast identisch nachgebaut habe, was sowohl unter dem Aspekt der Her-\n\nkunftstäuschung und der Rufausnutzung als auch unter dem Gesichtspunkt der\n\nsittenwidrigen Behinderung wettbewerbswidrig sei. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDen Produkten der Klägerin komme wettbewerbliche Eigenart zu. Der\n\nSachverständige Prof. Dr. F. habe festgestellt, daß die Bremsen der Klägerin\n\nnur ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen, die nicht durch die\n\nLösung der technischen Aufgabe zwangsläufig vorgegeben seien. Von Wettbe-\n\nwerbern der Parteien würden deshalb bei der Ausgestaltung der Bremsen so-\n\nwohl in der Funktion als auch in der Form andere Lösungen bevorzugt.\n\nAufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zudem fest, daß die\n\nBeklagte, als sie - ebenso wie die Klägerin - noch Klammern für die Befestigung\n\nder Beläge verwendet habe, die Produkte der Klägerin in deren Baureihen MS,\n\nMR und GMR fast identisch nachgebaut habe. Der Nachbau gehe nach den\n\nFeststellungen des Sachverständigen sogar so weit, daß die Beklagte bei der\n\nUmsetzung der funktionalen Gestaltungsmerkmale selbst technische Unzuläng-\n\nlichkeiten der Klägerin übernommen habe. Der fast identische Nachbau sei\n\nnicht zur angemessenen Verwirklichung der gestellten technischen Aufgabe\n\nerforderlich gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß Produkte von Wettbewer-\n\nbern der Parteien im Einzelfall immer Abweichungen in der Konstruktion im\n\nVergleich zu den Bremsen der Parteien aufwiesen.\n\nAuch wenn die Bremszangen nur an Fachleute vertrieben würden (Her-\n\nsteller von Maschinen), bestehe grundsätzlich die Gefahr der Herkunftstäu-\n\nschung, wenn die äußere Gestalt des Produkts die Erwartungen an die Herkunft\n\npräge. Die Verwechslungsgefahr werde trotz unterschiedlicher Herstelleranga-\n\nben, Typenbezeichnung und Farbe nicht ausgeräumt, da hier neben den tech-\n\nnischen Merkmalen auch die äußere Gestaltung und Formgebung weitgehend\n\nidentisch sei.\n\nDie sittenwidrige Behinderung der Klägerin ergebe sich im Streitfall ins-\n\nbesondere daraus, daß die Beklagte die erfolgreichen Bremszangen der Kläge-\n\nrin in allen drei Baureihen weitgehend systematisch nachgebaut habe.\n\nDie Beklagte sei wegen ihres beanstandeten Verhaltens grundsätzlich\n\nzur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da sie zumindest fahrlässig ge-\n\nhandelt habe. Dementsprechend seien auch das Feststellungsbegehren der\n\nKlägerin und der dazu akzessorische Auskunftsanspruch, den die Beklagte\n\nbislang noch nicht vollständig erfüllt habe, begründet.\n\nSchließlich sei noch klarzustellen, daß sich das Begehren der Klägerin\n\nnicht mehr auf diejenigen Bremszangen beziehe, die von der Beklagten mit\n\nveränderter Belagträgerbefestigung in den Verkehr gebracht würden.\n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des\n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts können der\n\nKlägerin Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz\n\n(§ 1 UWG) nicht zuerkannt werden.\n\nDas Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß\n\nder Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender techni-\n\nscher Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Er-\n\nzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzu-\n\ntreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.\n\n14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuum-\n\npumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999,\n\n816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108\n\n= WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR\n\n2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99,\n\nGRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Zwischen dem Grad der\n\nwettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernah-\n\nme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wech-\n\nselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der\n\nÜbernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Um-\n\nstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1999, 1106,\n\n1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001,\n\n251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung).\n\na) Die Revision beanstandet bereits mit Erfolg, daß die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, den von der Klägerin vertriebenen Bremszangen komme\n\nhinreichende wettbewerbliche Eigenart zu, von den festgestellten Umständen\n\nnicht getragen wird.\n\naa) Auch technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der Klägerin\n\nkönnen - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen\n\nhat - wettbewerbliche Eigenart besitzen.\n\nEine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete\n\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die\n\ninteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-\n\nderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 148 - Les-Paul-Gitarren;\n\nBGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH GRUR 2002, 86, 89 f.\n\n- Laubhefter, m.w.N.). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus den\n\ntechnischen Merkmalen des Erzeugnisses ergeben (vgl. BGH GRUR 1999,\n\n1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst;\n\nBGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,\n\nGRUR 2002, 275, 276 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen). Für technisch not-\n\nwendige Gestaltungselemente entfällt allerdings ein Schutz nach § 1 UWG, weil\n\nnach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik die Übernahme sol-\n\ncher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale\n\nwettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend können tech-\n\nnisch notwendige Merkmale, also solche Merkmale, die bei gleichartigen Er-\n\nzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen,\n\naus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Dies gilt jedoch\n\nnicht bei technischen Gestaltungselementen, die zwar technisch bedingt, aber\n\nwillkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modul-\n\ngerüst; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).\n\nDer ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz aus § 1 UWG\n\nwird aber bei technischen Erzeugnissen dadurch beschränkt, daß die techni-\n\nsche Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f.\n\n- Pulverbehälter; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR\n\n1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter;\n\nBGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). Ist ein Erzeugnis aufgrund tech-\n\nnischer Merkmale wettbewerblich eigenartig, so kann es grundsätzlich nicht als\n\nwettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmale\n\nübernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören\n\nund - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der\n\nWare sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer tech-\n\nnischen Aufgabe dienen (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH\n\nGRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modul-\n\ngerüst; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).\n\nbb) Dem angefochtenen Urteil läßt sich bereits nicht hinreichend deutlich\n\nentnehmen, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Grundsätze\n\nzugrunde gelegt hat. Es hat im rechtlichen Ansatz lediglich angenommen\n\n(BU 18, 3. Abs.), daß technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der Kläge-\n\nrin dann wettbewerbliche Eigenart aufwiesen, wenn ihre technischen Merkmale\n\nnicht notwendig, sondern willkürlich und frei wählbar seien. Damit werden die\n\nAnforderungen an den Begriff der wettbewerblichen Eigenart nur unvollständig\n\nerfaßt. Auch bei technischen Erzeugnissen setzt die wettbewerbliche Eigenart\n\nzunächst voraus, daß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale\n\ndes Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine\n\nbetriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.\n\nDer unzureichende rechtliche Ausgangspunkt hat auch die tatsächlichen\n\nFeststellungen beeinflußt. Das Berufungsgericht hat sich mit der knappen Fest-\n\nstellung begnügt, der Senat sei aufgrund des Sachverständigengutachtens\n\nProf. Dr. F. davon überzeugt, daß den Produkten der Klägerin wettbewerbli-\n\nche Eigenart zukomme. Der Sachverständige habe festgestellt, daß die Brem-\n\nsen der Klägerin nur ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen,\n\ndie nicht durch die Lösung der technischen Aufgabe zwangsläufig vorgegeben\n\nseien und deshalb von Wettbewerbern der Parteien bei der Ausgestaltung der\n\nBremse sowohl in Funktion als auch in der Form andere Lösungen bevorzugt\n\nwürden.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß diese Darlegungen zur Begründung der\n\nwettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klägerin nicht ausreichen. Es fehlt\n\nan hinreichenden Feststellungen, welche konkreten Gestaltungsmerkmale cha-\n\nrakteristisch für die Gesamtgestaltung der Klagemodelle sind. Der Begründung\n\ndes Berufungsgerichts läßt sich insoweit nicht entnehmen, welche konkrete\n\nAusgestaltung oder bestimmten Merkmale der Produkte der Klägerin geeignet\n\nsind, bei den interessierten Verkehrskreisen auf die betriebliche Herkunft der\n\nErzeugnisse hinzuweisen oder besondere Gütevorstellungen hervorzurufen.\n\nSollte das Berufungsgericht gemeint haben, daß die im Urteilstenor angeführten\n\nMerkmale die wettbewerbliche Eigenart begründen, hätte es dazu näherer\n\nAusführungen bedurft. Denn die Beklagte hat bestritten, daß die dort genannten\n\nMerkmale weder für sich allein noch in Kombination geeignet sind, bei den be-\n\nteiligten Verkehrskreisen - in erster Linie Ingenieure und technisch fachkundige\n\nPersonen - Herkunfts- oder Gütevorstellungen hervorzurufen. Der Verkehr kann\n\nsich im übrigen grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen ori-\n\nentieren (BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen). Ob dies beispielsweise\n\nbei dem im Antrag enthaltenen Merkmal \"Lagerung der die Bremsbeläge tra-\n\ngenden Hebel im Gehäuse durch eine Pfannenlagerung\" möglich ist, ist nicht\n\nohne weiteres ersichtlich. Ob gemeinfreie technische Gestaltungselemente\n\n- z.B. in ihrer Kombination - ausnahmsweise wettbewerbliche Eigenart aufwei-\n\nsen, bedarf einer umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten\n\nEinzelfallumstände, die das Berufungsgericht im Streitfall bislang nicht vorge-\n\nnommen hat.\n\nb) Daraus ergibt sich zugleich, daß es auch an hinreichenden Feststel-\n\nlungen zu der vom Berufungsgericht bejahten Gefahr der Herkunftstäuschung\n\nund damit zum Vorliegen besonderer Unlauterkeitsumstände fehlt.\n\naa) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren\n\nerneut zu der Annahme gelangen, daß die in Rede stehenden Erzeugnisse der\n\nKlägerin wettbewerbliche Eigenart aufweisen, wird es zu berücksichtigen ha-\n\nben, daß der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine\n\nvermeidbare Herkunftstäuschung auch zur Voraussetzung hat, daß das nach-\n\ngeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Be-\n\nkanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht\n\nbestehen könnte (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 2002,\n\n275, 276 - Noppenbahnen, m.w.N.). Feststellungen dazu, in welchem Maße die\n\nErzeugnisse der Klägerin bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen\n\nVerkehrskreise Bekanntheit erreicht haben, hat das Berufungsgericht bislang\n\nnicht getroffen.\n\nbb) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die unterschiedliche Herstellerangabe, Typenbezeichnung\n\nund Farbgebung reichten nicht aus, um der Gefahr einer Herkunftstäuschung\n\nzu begegnen.\n\nDem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar darin beizutreten, daß\n\nbei weitgehenden Übereinstimmungen in der Technik und der äußeren Form-\n\ngestaltung grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehen kann,\n\nweil sich dem interessierten Betrachter zwangsläufig der Eindruck aufdrängt,\n\ndie sich gegenüberstehenden Produkte seien gleichen Herstellerursprungs (vgl.\n\nBGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen). Es hat sich jedoch nicht mit den\n\nvon ihm festgestellten Unterschieden im einzelnen auseinandergesetzt, son-\n\ndern allein darauf abgestellt, daß selbst Fachleute dem Irrtum unterliegen könn-\n\nten, die Beklagte verbreite Produkte der Klägerin als Zweitmarke, wenn Technik\n\nund Form ineinandergriffen, obwohl die Form nicht zwingend der technischen\n\nFunktion folgen müsse. Dabei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht\n\nbeachtet, daß die Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der Verkehr der\n\nAnbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen und der (abweichenden)\n\nFarbgestaltung beimißt, einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung aufgrund\n\nder konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf, um feststellen zu können, ob\n\ndadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. BGH, Urt. v.\n\n24.4.1970 - I ZR 105/68, GRUR 1970, 510, 512 = WRP 1970, 308 - Fußstützen;\n\nUrt. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 = WRP 1977, 484\n\n- Einbauleuchten; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen; BGH, Urt. v.\n\n19.10.2000 \n\n- I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534\n\n- Viennetta). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung könnte die Annahme nahe liegen, daß die Verwendung unter-\n\nscheidender Merkmale, wie hier orangerot statt blau und die - hinreichend\n\nsichtbare - Anbringung der Herstellerbezeichnung aus dem Bereich der Her-\n\nkunftstäuschung hinausführen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 751, 753\n\n- Güllepumpen). Hat die Beklagte alle zur Vermeidung von Herkunftstäuschun-\n\ngen zumutbaren Maßnahmen getroffen, so wird das Berufungsgericht gegebe-\n\nnenfalls auch zu prüfen haben, ob eine eventuell verbleibende Verwechslungs-\n\ngefahr, insbesondere hinsichtlich geschäftlicher oder organisatorischer Bezie-\n\nhungen zwischen den Beteiligten, hingenommen werden kann (vgl. BGH GRUR\n\n2002, 275, 277 - Noppenbahnen).\n\nc) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der fast identische\n\nNachbau der Klägerprodukte sei auch unter dem Aspekt der Rufausnutzung\n\nwettbewerbswidrig, finden sich dazu in dem angefochtenen Urteil keine Ausfüh-\n\nrungen, die einer revisionsrechtlichen Nachprüfung zugänglich wären.\n\nd) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen auch nicht aus, um ei-\n\nne sittenwidrige Behinderung bejahen zu können. Das Berufungsgericht hat\n\nzwar zutreffend angeführt, daß eine solche Behinderung insbesondere beim\n\nsystematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbe-\n\nwerbers in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuum-\n\npumpen; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen). Die Beurteilung, ob eine\n\nsittenwidrige Behinderung in der Form des systematischen Nachbaus von Er-\n\nzeugnissen eines Mitbewerbers gegeben ist, erfordert aber eine umfassende\n\nGesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände unter Einbeziehung\n\nder Wechselwirkung mit dem Grad der wettbewerblichen Eigenart und mit dem\n\nder Nachahmung. Zu den besonders zu berücksichtigenden Umständen gehö-\n\nren vor allem das von der Klägerin behauptete zielbewußte Anhängen an eine\n\nVielzahl ihrer Produkte, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungsele-\n\nmenten und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsar-\n\nbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus er-\n\nzielten Wettbewerbsvorteilen (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuum-\n\npumpen). An einer solchen umfassenden Gesamtwürdigung fehlt es bislang.\n\n2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision dagegen, daß der Tenor des\n\nangefochtenen Urteils weder auf die konkrete Ausgestaltung der Verletzungs-\n\ngegenstände noch auf diejenige der Bremszangen Bezug nehme, für die die\n\nKlägerin Leistungsschutz beanspruche. Die Revision läßt bei ihrer Rüge unbe-\n\nrücksichtigt, daß die Klageform im Antrag selbst nicht beschrieben sein muß.\n\nAntrag und Verbot haben sich allein an der konkreten Verletzungsform auszu-\n\nrichten, und zwar nach Maßgabe der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden\n\nUmstände (v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 86; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl.,\n\n§ 1 Rdn. 591). Erforderlich ist daher, daß jedenfalls die übernommenen Merk-\n\nmale, die bei der Klageform die wettbewerbliche Eigenart begründen, im Antrag\n\nenthalten sind (vgl. näher BGH GRUR 2002, 86, 88 f. - Laubhefter). Aus dem\n\nVortrag der Klägerin ergibt sich, daß die im Antrag genannten Merkmale dem\n\nentsprechen sollen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im Rahmen der Begrün-\n\ndetheit der Klage zu prüfen.\n\nVergeblich macht die Revision auch geltend, daß der Antrag keine Ein-\n\nschränkungen hinsichtlich der Maßnahmen enthält, durch die eine Her-\n\nkunftstäuschung vermieden werden könnte. Sie meint, ohne derartige Ein-\n\nschränkungen bedeute das Verbot, daß der Vertrieb jedweder Bremszange mit\n\nden im Urteilstenor aufgeführten Merkmalen zu unterlassen sei. Dem ist entge-\n\ngenzuhalten, daß die Klägerin das auf das Verletzungsverhalten bezogene\n\nVerbot grundsätzlich einschränkungslos begehren kann, da es Sache des Ver-\n\nletzers ist, einen Weg zu finden, der ihn aus dem Verbotsbereich herausführt\n\n(vgl. Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 289).\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/i-zr-289-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/i-zr-289-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_289-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:43.430281+00:00"}}