{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_285-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 285/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zeitungsbericht als Tagesereignis UrhG § 50 Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Betei- ligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekannten Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen, so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privi- legierung des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den er- hobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 285/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZeitungsbericht als Tagesereignis\n\nUrhG § 50\n\nWird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Betei-\nligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekannten\nFernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen,\nso kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privi-\nlegierung des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den er-\nhobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – I ZR 285/99 – Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nvom 17. August 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der „Bild“-\n\nZeitung in der Zeitschrift „Focus“.\n\nDer Kläger ist Verleger der Tageszeitung „Bild“. In deren Ausgabe vom\n\n9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 ein\n\nArtikel über einen Besuch der „Bild“-Redaktion bei der damaligen Ehefrau von\n\nDieter Bohlen, Verona Feldbusch, die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer Ham-\n\nburger Klinik war. Der Artikel enthielt ein in wörtlicher Rede wiedergegebenes In-\n\nterview mit Frau Feldbusch, die den Vorwurf erhob, ihr Mann habe sie geschlagen\n\nund ihr damit Gesichtsverletzungen zugefügt. Neben der Schlagzeile „Bohlens\n\nFrau – So hat er mich zugerichtet“ war ein Farbfoto des Gesichts von Frau Feld-\n\nbusch wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge, Pflaster und Verband\n\nzeigte. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: „Ich habe mir sehr lange überlegt, ob\n\nich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen: Kein Mann darf einer\n\nFrau so etwas antun. Kein Mann darf seine Frau schlagen.“\n\nDer Beklagte veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erschei-\n\nnenden Zeitschrift „Focus“ in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter der\n\nÜberschrift „In die Hose gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im Ehedrama\n\nBohlen gegen Feldbusch hat der letzte Akt begonnen“ einen Artikel über die Aus-\n\neinandersetzung der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch. In dem Artikel\n\nwurde berichtet, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit ei-\n\nnem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort klage: „So hat er mich zuge-\n\nrichtet“. Zur Illustration war oberhalb dieses „Focus“-Artikels ein aus der Titelseite\n\nder „Bild“-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter Form wiedergegeben. In\n\ndiesem Auszug waren neben dem Zeitungstitel „Bild München“ die Schlagzeile\n\n„Bohlens Frau – So hat er mich zugerichtet“ und das oben beschriebene Presse-\n\nfoto zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: „Böser Vorwurf in ‚Bild’: Vero-\n\nna Feldbusch beschuldigt Bohlen“. Nachstehend ist der obere Teil des „Focus“-\n\nArtikels in schwarzweiß wiedergegeben:\n\nAls Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten Nutzungsrechts\n\nhat der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet\n\nund den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz \n\nin Höhe von\n\n2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von\n\n2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat\n\ndas Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammerge-\n\nricht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (KG AfP 2000, 282).\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er\n\nseine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72,\n\n16, 17 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 UrhG zulässig gewesen.\n\nDer „Focus“ trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den Tagesinteressen\n\nRechnung. In dem Artikel sei auch über ein Tagesereignis berichtet worden, näm-\n\nlich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch\n\nsowie darüber, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit blau-\n\nem Auge zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagt\n\nhabe, wie sie von ihrem Mann zugerichtet worden sei. Der Vorfall habe erst einige\n\nTage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz der\n\nEheleute Bohlen und Feldbusch von allgemeinem Publikumsinteresse gewesen.\n\nDas Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses gewesen.\n\nVielmehr sei im „Focus“ darüber berichtet worden, was im einzelnen in der „Bild“-\n\nZeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über die\n\nberichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 UrhG voraussetze,\n\ntatsächlich wahrnehmbar geworden.\n\nDie Wiedergabe des Ausrisses sei auch in einem durch den Zweck gebote-\n\nnen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von Frau\n\nFeldbusch erhobenen Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interview\n\nin der „Bild“-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den Ar-\n\ntikel in „Bild“ auszugsweise abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen,\n\ndie Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ sei\n\nohne das Lichtbild nicht verständlich gewesen. Das Interesse an einer anschauli-\n\nchen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes,\n\ndas den Bericht über die Auseinandersetzung der Eheleute Bohlen und Feldbusch\n\nbegleite und veranschauliche.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 UrhG gestützten\n\nAnsprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der Begründung\n\nverneint, die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Foto-\n\ngrafie sei durch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Licht-\n\nbildner nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG hinsichtlich\n\nseiner Lichtbilder das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu-\n\nsteht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nstammt die in Rede stehende Fotografie von dem Mitarbeiter B. des Klägers, der\n\ndem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließliche\n\nNutzungsrechte an den in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Ar-\n\nbeitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einge-\n\nräumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht dem Kläger ein ei-\n\ngener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.\n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß im\n\nvorliegenden Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 UrhG gestattet war.\n\nNach § 50 UrhG dürfen Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtet\n\nwird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang u.a.\n\nzur Bildberichterstattung über Tagesereignisse in – im wesentlichen Tagesinteres-\n\nsen Rechnung tragenden – Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Für\n\ndie nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder ist diese Schrankenbestimmung ent-\n\nsprechend anwendbar.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 UrhG\n\nwie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-\n\nbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.;\n\nBGHZ 85, 1, 4 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; 144, 232,\n\n235 f. – Parfumflakon; BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605 f. =\n\nWRP 2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies\n\nberuht vor allem darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner\n\nWerke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der\n\nWerkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig be-\n\nschränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 UrhG trägt der Meinungs- und\n\nPressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung und\n\nstellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich ab-\n\nschließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar\n\n(vgl. zu den Schrankenregelungen im allgemeinen BGH GRUR 2002, 605, 606 –\n\nVerhüllter Reichstag, m.w.N.).\n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der\n\nvom Beklagten verlegten Zeitschrift „Focus“ um eine Wochenzeitschrift, die „im\n\nwesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt“. Diese tatrichterliche Annahme\n\nwird von der Revision nicht angegriffen.\n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichen\n\n„Focus“-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein Tagesereignis\n\nberichtet worden ist. Dieses Tagesereignis ist – wie auch die Revision nicht ver-\n\nkennt – weder der Streit der (damaligen) Eheleute Bohlen und Feldbusch im all-\n\ngemeinen noch die behauptete tätliche Auseinandersetzung im besonderen, son-\n\ndern der Umstand, daß sich Frau Feldbusch mit ihren Vorwürfen anschuldigend in\n\neiner bestimmten Art und Weise an die „Bild“-Zeitung gewandt hat. Denn nur die-\n\nser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die ab-\n\ngedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.\n\naa) Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit\n\nvon allgemeinem Interesse ist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rdn. 3; Schricker/Vogel,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 6 f.; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG,\n\n2. Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner BGHZ 85, 1, 9 – Presseberichterstattung und Kunst-\n\nwerkwiedergabe I; BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29\n\n– Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vom\n\nGegenstand; es muß sich nicht um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sport\n\noder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der All-\n\ngemeinheit besteht, kommen als Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG in Be-\n\ntracht. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinter-\n\nesse in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhe-\n\nbers einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Information\n\nnicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sich\n\ndas Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen eher\n\nbanalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 UrhG auch eine Berichterstattung,\n\ndie – wie im Streitfall – eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkei-\n\nten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hin-\n\nweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der Eheleute\n\nBohlen und Feldbusch und damit auch die Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung\n\naufgrund der Medienpräsenz der Eheleute von allgemeinem Publikumsinteresse\n\nwar.\n\nbb) Der in der „Bild“-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Er-\n\nscheinens des „Focus“-Artikels noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange ein\n\nBericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung\n\nempfunden wird (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 407; OLG Stuttgart NJW-RR\n\n1986, 220, 221; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 5). Diese Vorausset-\n\nzung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts im Streitfall gegeben.\n\ncc) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der „Focus“-Artikel stelle keinen\n\nBericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportage\n\nmit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandeten\n\nArtikel im „Focus“ der Bericht über das aktuelle Tagesereignis eindeutig im Mittel-\n\npunkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle Gesche-\n\nhen nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. OLG Hamburg AfP\n\n1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen Ge-\n\nschehens ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privi-\n\nlegierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auch\n\ndie Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte und\n\ndurch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und – wie die Revision für den Streitfall\n\nhervorhebt – ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse im\n\nSinne von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist nicht nur der\n\nnackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wer-\n\ntende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächli-\n\nchen Vorgänge noch im Vordergrund steht (vgl. Engels in Möhring/Nicolini aaO\n\n§ 50 Rdn. 6; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 10).\n\nd) Gegenstand des beanstandeten Artikels im „Focus“ war nicht das Bild\n\nder verletzten Frau Feldbusch als solches, sondern die von ihr in die Boulevard-\n\npresse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nicht\n\nzwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; An-\n\nschuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem kann\n\nnicht beigetreten werden.\n\nZutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschützten\n\nWerkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet\n\nwird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstat-\n\ntung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 85, 1, 6 – Pressebe-\n\nrichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 30 – Pressebe-\n\nrichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1985,\n\n380, 382; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 15; Engels in Möhring/Nicolini aaO\n\n§ 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches geht\n\nes aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tages-\n\nereignis – der Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung – gehören, weil schon die\n\nSchlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ auf die Fotografie Bezug nimmt und ohne\n\nsie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischen\n\nder Fotografie und der in der „Bild“-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die die\n\nFotografie als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschieden\n\nwerden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich\n\nder Artikel im „Focus“ gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch Gegen-\n\nstimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kom-\n\nmen.\n\ne) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der „Bild“-Zei-\n\ntung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das Beru-\n\nfungsgericht darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, über\n\nden im „Focus“ berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbe-\n\nsondere für die Schlagzeile („So hat er mich zugerichtet“), die ohne das Lichtbild\n\nkaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und in\n\nFarbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entge-\n\ngen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaft\n\noder nur im Zusammenhang mit einem anderen das Tagesereignis darstellenden\n\nVorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen (BGHZ 85, 1, 4 f. – Pressebe-\n\nrichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich die\n\nWiedergabe im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Vor-\n\naussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbild\n\nin der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden ist.\n\nIII. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\n\nZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_285-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-285-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":20},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_285-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_285-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-285-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_285-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:32.186894+00:00"}}