{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_284-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 284/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 5 Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel \"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlag- stellen von U. nicht durchgeführt wird.\" nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 284/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nAGBG § 5\n\nDer Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund\n\nder Klausel\n\n\"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit,\n\ndaß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein-\n\nund Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlag-\n\nstellen von U. nicht durchgeführt wird.\"\n\nnicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen\n\nselbst.\n\nBGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 284/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 21. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst\n\nbetreibt, als Transportversicherungsassekuradeur aus übergegangenem Recht\n\nder E. GmbH \n\nin Nordhorn \n\n(im \n\nfolgenden: Versicherungsnehmerin)\n\nwegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin ist Großkunde der Beklagten. Sie beauf-\n\ntragte die Beklagte im Zeitraum von Dezember 1996 bis März 1998 zu festen\n\nKosten mit dem Transport von Paketsendungen zu Empfängern in Deutsch-\n\nland. Auf der Fernverkehrsstrecke setzte die Beklagte jeweils Fremdunterneh-\n\nmer ein. Den einzelnen Beförderungsverträgen lagen die Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der\n\nAllgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Bestimmungen\n\nenthielten:\n\n 1. Allgemeines\n\n...\n\nAlle Pakete, die auf einem U.-Frachtbrief oder Absendebeleg\nmit dem selben Datum, Adresse und Serviceart dokumentiert\nwerden, werden als eine Sendung angesehen.\n\n...\n\n10. Haftung\n\n...\n\nU. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schä-\nden bis zu einer Höhe von ... 1.000,-- DM pro Sendung in der\nBundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp\n... ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag\nhöher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden be-\nschrieben, einen höheren Wert angegeben.\n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die kor-\nrekte Deklaration des Wertes der Sendung ...\n\nDiese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er-\nklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, daß sein Inter-\nesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht\nübersteigt. ...\n\nVorstehende Haftungsgrenzen gelten nicht bei Vorsatz oder\ngrober Fahrlässigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter\noder Erfüllungsgehilfen.\n\nIm Verlauf der Geschäftsbeziehungen übersandte die Beklagte der Ver-\n\nsicherungsnehmerin in der Zeit vom 8. August 1996 bis 6. Oktober 1997 drei\n\nmit \"Preisvereinbarung\" überschriebene Schreiben, die außer den jeweils gülti-\n\ngen Preisen für Standardsendungen, die die Versicherungsnehmerin nach Zu-\n\ngang der Schreiben jeweils akzeptierte, unter Ziffer 6 folgenden Wortlaut hat-\n\nten:\n\nDer Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß\neine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus-\ngangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U.\nnicht durchgeführt wird.\n\nDer in den Schreiben gleichzeitig enthaltenen Bitte, der Beklagten eine\n\nunterzeichnete Ausfertigung zukommen zu lassen, kam die Versicherungs-\n\nnehmerin erst nach Erhalt des dritten Schreibens vom 6. Oktober 1997 nach.\n\nIn der Revisionsinstanz begehrt die Klägerin noch restlichen Schadens-\n\nersatz für insgesamt 16 von ursprünglich 17 Verlustfällen, in denen die von der\n\nVersicherungsnehmerin zwischen Dezember 1996 und März 1998 aufgegebe-\n\nnen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten abhanden kamen. In allen\n\nSchadensfällen hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der Versandstücke\n\nnicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Be-\n\nrufung auf Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen auf 1.000,-- DM beschränkt\n\nhat.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in allen Ver-\n\nlustfällen zu uneingeschränktem Schadensersatz verpflichtet, weil ihr grob fahr-\n\nlässiges Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe nur un-\n\nzulänglich dazu vorgetragen, wie sie die ihr anvertrauten Sendungen im Ein-\n\nzelfall gegen Verlust schütze. Zudem folge aus dem Vorbringen zu ihrer allge-\n\nmeinen Betriebsorganisation, daß sie an den einzelnen Schnittstellen ihrer\n\nUmschlagslager keine Ein- und Ausgangserfassung durchführe. Die Klausel\n\nzum Dokumentationsverzicht sei wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des\n\nAGBG unwirksam.\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 71.144,84 DM nebst Zinsen\n\nzu zahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Inhalt und den Wert\n\nder einzelnen Pakete bestritten. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daß ihr gro-\n\nbes Verschulden anzulasten sei. An einen Paketdienst könnten keine höheren\n\nSorgfaltsanforderungen als an die Post gestellt werden. Da die Versicherungs-\n\nnehmerin es unterlassen habe, den wirklichen Wert der Sendungen zu dekla-\n\nrieren, sei ihr der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens nach §§ 242,\n\n254 BGB versagt. Zudem habe die Versicherungsnehmerin wirksam auf eine\n\nTransportwegkontrolle durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzich-\n\ntet. Die Klägerin verhalte sich bei der Erhebung des Vorwurfs groben Organi-\n\nsationsverschuldens auch deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmerin\n\ndas Fehlen von Schnittstellenkontrollen bereits vor Erteilung der streitgegen-\n\nständlichen Beförderungsaufträge bekannt gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im übrigen ledig-\n\nlich in Höhe von 1.350,-- DM nebst Zinsen (Schadensfall Nr. 17) stattgegeben.\n\nDie Berufung der Klägerin hatte nur in den Schadensfällen Nr. 1 und\n\nNr. 12, in denen das Berufungsgericht der Klägerin jeweils 1.000,-- DM zuer-\n\nkannt hat, Erfolg.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit\n\ndiesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte wendet sich\n\nmit ihrer (unselbständigen) Anschlußrevision gegen ihre Verurteilung in den\n\nSchadensfällen Nr. 1 und Nr. 12 durch das Berufungsgericht. Beide Parteien\n\nbeantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten über den in\n\nNr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen festgelegten Betrag von 1.000,-- DM je\n\nSendung hinaus verneint. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Haftung der Beklagten richte sich nach dem dispositiven HGB-\n\nFrachtrecht (§ 413 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden\n\nFassung, im folgenden: HGB a.F.) und - soweit dieses abbedungen sei - nach\n\nihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den darin ergänzend in\n\nBezug genommenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Stand:\n\n1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.). Denn die Beklagte habe - auch\n\nwenn die geschlossenen Beförderungsverträge als Speditionsverträge zu qua-\n\nlifizieren seien - die Rechte und Pflichten einer Frachtführerin, da sie sich mit\n\nihren Kunden über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt\n\nhabe und sie die Versendung der Pakete im Sammelladungsverkehr durchfüh-\n\nre. Die zwingende KVO-Haftung greife nicht ein, weil die Beklagte auf der\n\nFernverkehrsstrecke nicht selbst befördere.\n\nIn den Schadensfällen Nr. 1, 2 und 4-16 stehe ein Verlust der Sendun-\n\ngen während des vertraglichen Gewahrsams der Beklagten fest. Da die Ver-\n\nsenderin in allen Fällen eine Wertdeklaration unterlassen habe, hafte die Be-\n\nklagte aufgrund der Haftungsbeschränkung in Nr. 10 ihrer AGB, die einer In-\n\nhaltskontrolle nach dem AGBG standhalte, grundsätzlich nur in Höhe von\n\n1.000,-- DM je Sendung. In den Schadensfällen Nr. 1 und 12 habe die Beklagte\n\njeweils nur 1.000,-- DM Ersatz geleistet, obwohl in beiden Fällen zwei Pakete\n\nin Verlust geraten seien. Die Beklagte schulde daher noch weitere 2.000,-- DM\n\nErsatz. Insoweit habe die Berufung der Klägerin Erfolg. Die Beklagte benutze\n\ndie Ausdrücke \"Sendung\" und \"Paket\" in ihren AGB weitgehend synonym. An\n\neiner Stelle in ihren AGB (Nr. 9 lit. b) sowie in der Zuschlagsliste für Zusatzlei-\n\nstungen heiße es zwar, daß eine Sendung aus mehreren Paketen bestehen\n\nkönne. Daraus lasse sich indes nicht herleiten, daß unter \"Sendung\" im Sinne\n\nder Haftungsbeschränkung nicht auch das einzelne Paket zu verstehen sei.\n\nEine darüber hinausgehende Haftung der Beklagten bestehe nicht. Es\n\nfehle zwar jegliches Vorbringen dazu, ob und welche Schnittstellen die hier\n\nbetroffenen Sendungen durchlaufen hätten und wo sie außer Kontrolle geraten\n\nseien. Aus der von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Betriebsorgani-\n\nsation folge zudem, daß sie die vom Bundesgerichtshof geforderten Schnitt-\n\nstellenkontrollen jedenfalls nicht in der gebotenen Weise durchführe. Das\n\nrechtfertige im Streitfall jedoch nicht den Vorwurf eines groben Organisations-\n\nverschuldens, weil die Versicherungsnehmerin konkret auf bestimmte, norma-\n\nlerweise einzufordernde Sorgfaltsstandards ausdrücklich verzichtet habe. Aus-\n\nweislich der jeweils gleichlautenden Ziffer 6 in den mit \"Preisvereinbarung\"\n\nüberschriebenen Schreiben der Beklagten habe die Versicherungsnehmerin\n\nsich damit einverstanden erklärt, daß eine Kontrolle des Transportweges durch\n\nschriftliche Eingangs- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Um-\n\nschlagstellen von der Beklagten nicht durchgeführt werde. Der Verzicht auf\n\neine schriftliche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Um-\n\nschlagstellen beinhalte zugleich einen Verzicht auf die Schnittstellenkontrollen\n\nselbst, da eine Ein- und Ausgangskontrolle ohne die Möglichkeit, den Trans-\n\nportverlauf im nachhinein reproduzieren zu können, keinerlei Sinn ergebe. Der\n\nin Rede stehende Verzicht verstoße nicht gegen Bestimmungen des AGBG, da\n\ndie Klausel weder unklar noch überraschend sei und auch nicht zu grundle-\n\ngenden Wertungen des Gesetzgebers in Widerspruch stehe.\n\nDer Vortrag der Beklagten zu ihrer allgemeinen Betriebsorganisation,\n\ndie unbestritten in allen vom jeweiligen regulären Lauf der streitigen Sendun-\n\ngen betroffenen Lagern umgesetzt sei und kontrolliert werde, lasse für den\n\nVorwurf groben Organisationsverschuldens im übrigen keinen Raum.\n\nDie Versicherungsnehmerin müsse sich zudem den Vorwurf des treu-\n\nwidrigen widersprüchlichen Verhaltens machen lassen, da sie gewußt habe,\n\ndaß die Beklagte an den Schnittstellen keine konkreten Ein- und Ausgangs-\n\nkontrollen durchführe - woraus gerade der Vorwurf groben Organisationsver-\n\nschuldens hergeleitet werde - und sie der Beklagten dennoch die hier streitigen\n\nAufträge erteilt habe. Denn die Versicherungsnehmerin habe sich bereits im\n\nJahre 1994 in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bad Homburg darauf\n\nberufen, daß die Beklagte keine konkreten Ein- und Ausgangskontrollen\n\ndurchführe. Darüber hinaus sei ihr durch die in den Preisvereinbarungsschrei-\n\nben enthaltene Ziffer 6 nochmals deutlich gemacht worden, daß die Beklagte\n\nkeine Schnittstellenkontrollen dokumentiere. Wenn die Versicherungsnehmerin\n\ndie Beklagte unter diesen Umständen gleichwohl weiter beauftrage, sei es ihr\n\nnach Treu und Glauben verwehrt, den Vorwurf groben Organisationsverschul-\n\ndens zu erheben. Das gelte allemal für die Schadensfälle Nr. 12, 15-16, in de-\n\nnen die Beklagte erst nach Einleitung des streitigen Verfahrens beauftragt wor-\n\nden sei. Jedenfalls sei aus den vorgenannten Erwägungen ein Schadenser-\n\nsatzanspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen deutlich überwiegenden Mitver-\n\nschuldens der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen.\n\nIm Schadensfall Nr. 3 stehe der Klägerin schon deshalb kein Schadens-\n\nersatzanspruch zu, weil ihre Versicherungsnehmerin den Schaden zu spät an-\n\ngezeigt habe (§ 60 ADSp a.F.).\n\nII. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Parteien nicht\n\nstand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen nicht\n\ndurch grob fahrlässiges Verschulden verursacht, weil die Versicherungsnehme-\n\nrin wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet habe\n\n(A 1.); jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB\n\nwegen deutlich überwiegenden Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin\n\nausgeschlossen (A 2.).\n\nDie Anschlußrevision der Beklagten wendet sich mit Erfolg dagegen,\n\ndaß das Berufungsgericht angenommen hat, unter \"Sendung\" im Sinne von\n\nNr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei das einzelne Paket zu\n\nverstehen (B).\n\nA. Zur Revision der Klägerin\n\nDas Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revision un-\n\nbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungs-\n\nnehmerin der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F.\n\nbeauftragt wurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach\n\n§§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F.\n\nbeurteilt.\n\n1. Die Revision der Klägerin wendet sich aber mit Erfolg gegen die wei-\n\ntere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sen-\n\ndungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 10 ihrer Allgemei-\n\nnen Beförderungsbedingungen nicht durch grob fahrlässiges Verschulden ver-\n\nursacht. Dies ist nicht nur in den Schadensfällen 1, 2 sowie 4 bis 16 zu berück-\n\nsichtigen, sondern auch im Schadensfall 3, da ein Erlöschen des Ersatzan-\n\nspruchs nach § 60 ADSp a.F., von dem das Berufungsgericht insoweit ausge-\n\ngangen ist, in den Fällen grob fahrlässiger Schädigung i.S. des § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. nicht in Betracht kommt (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl.,\n\n§ 60 ADSp Rdn. 5 a.E.).\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-\n\nbenen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,\n\nTranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,\n\nTranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,\n\nTranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-\n\nricht zu Recht ausgegangen.\n\nDie Revisionserwiderung beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf,\n\nbei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch\n\ndas Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435\n\nHGB neu eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursa-\n\nchung zu beachten.\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall\n\nschon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-\n\nrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit März 1998\n\nabgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt ins-\n\nbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1\n\nEGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines\n\nSchuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden\n\nRechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995\n\n- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-\n\ngesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGH, Urt. v.\n\n14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v.\n\n22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vor-\n\nschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998\n\neingetreten sind; Staudinger/Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB\n\nRdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch\n\nPiper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht,\n\n7. Aufl., Rdn. 232, 330).\n\nEine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus\n\nder Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-\n\npreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP\n\n1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem\n\ngewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-\n\nnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp\n\na.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden\n\nHaftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben\n\nFahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten\n\nVerkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-\n\ntes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend\n\nim Lichte des § 435 HGB auszulegen.\n\nDanach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots\n\nnicht auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage an, ob der Be-\n\ngriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435\n\nHGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.\n\nb) Das Berufungsgericht hat - von der Revisionserwiderung unbean-\n\nstandet - festgestellt, die Beklagte habe lediglich ihre allgemeine Betriebs- und\n\nLagerorganisation näher dargelegt, nicht hingegen, welche Sorgfaltsvorkeh-\n\nrungen sie für die in Verlust geratenen Sendungen konkret getroffen habe. Es\n\nfehle jegliches Vorbringen dazu, welche Schnittstellen die abhanden gekom-\n\nmenen Pakete durchlaufen hätten und wo sie außer Kontrolle geraten seien.\n\nAus der von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Betriebsorganisation\n\nfolge zudem, daß die vom Bundesgerichtshof geforderten Schnittstellenkon-\n\ntrollen, die grundsätzlich auch von Paket- und Expreßdiensten bei Beförderung\n\nvon Standardsendungen mit einem Wert bis zu 1.000,-- DM vorgenommen\n\nwerden müßten, jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise durchgeführt wür-\n\nden.\n\nDas Berufungsgericht hat gleichwohl eine Haftung der Beklagten auf\n\nvollen Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 2\n\nBuchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. verneint. Es hat gemeint, die tat-\n\nsächlich fehlenden Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Schnittstel-\n\nlen rechtfertigten im Streitfall nicht den Vorwurf groben Organisationsverschul-\n\ndens, weil die Versicherungsnehmerin sich ausweislich der Ziffer 6 in den mit\n\n\"Preisvereinbarung\" überschriebenen Schreiben der Beklagten damit einver-\n\nstanden erklärt habe, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche\n\nEin- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht\n\ndurchgeführt werde; der AGB-rechtlich unbedenkliche Verzicht auf eine schrift-\n\nliche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen\n\nbeinhalte zugleich einen Verzicht auf die Schnittstellenkontrollen selbst. Diese\n\nBeurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nc) Das Berufungsgericht hat den in Rechtsprechung und Literatur allge-\n\nmein anerkannten Grundsatz, daß in AGB niedergelegte Klauseln, die den\n\nVerwender von an sich bestehenden Vertragspflichten freizeichnen, eng aus-\n\nzulegen sind und daß Unklarheiten in AGB gemäß § 5 AGBG grundsätzlich zu\n\nLasten desjenigen gehen, der die AGB verwendet hat (BGHZ 24, 39, 44; 54,\n\n299, 305; 62, 83, 88 f.; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., § 5 AGBG\n\nRdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 9; Wolf/Horn/\n\nLindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 37), nicht genügend beachtet.\n\nBei der Verzichtsklausel gemäß Ziffer 6 in den Preisvereinbarungs-\n\nschreiben der Beklagten handelt es sich um eine einseitig aufgestellte Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG. Denn das Berufungsge-\n\nricht hat unbeanstandet festgestellt, daß die Beklagte den in Rede stehenden\n\n\"Verzicht\" mit zahlreichen Großkunden vereinbart hat, ohne daß darüber zuvor\n\n- was unstreitig ist - im einzelnen verhandelt wurde. Die Klausel findet auch\n\nüber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. die Urteile\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main v. 9.6.1999 - 21 U 228/98 - und\n\n29.9.1999 - 21 U 283/98), so daß deren Auslegung durch das Berufungsgericht\n\nuneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. BGHZ\n\n22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).\n\naa) Bei der Bestimmung des maßgeblichen Klauselinhalts ist zunächst\n\nvom Wortlaut der Klausel auszugehen. Danach erklärt sich der Kunde der Be-\n\nklagten damit einverstanden, daß die Beklagte \"eine Kontrolle des Transport-\n\nweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation\" nicht durchführt.\n\nDer Verzicht bezieht sich nach dem Sprachverständnis mithin lediglich auf die\n\nschriftliche Dokumentation. Wenn es der Beklagten um den Verzicht auf die\n\nDurchführung von Kontrollen selbst gegangen wäre, hätte es nahegelegen,\n\ndaß sie dies durch eine unmißverständliche Formulierung zum Ausdruck g e-\n\nbracht hätte.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Verzicht auf eine schriftliche\n\nDokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen ge-\n\nbe nur einen Sinn, wenn damit zugleich auf die Schnittstellenkontrollen selbst\n\nverzichtet werde. Dem ist nicht beizutreten.\n\nDas Verständnis des Berufungsgerichts widerspricht schon der Betrieb-\n\nsorganisation der Beklagten, wonach sie an den Schnittstellen 1 und 4 Ein- und\n\nAusgangskontrollen durchführt. Das Defizit der Umschlagskontrollen besteht\n\nnicht in einem vollständigen Fehlen derartiger Kontrollen, sondern darin, daß\n\ndie Beklagte gemäß ihrer Organisationsbeschreibung bei der Übergabe der\n\nSendungen an die U. Transport GmbH (Schnittstelle 2) und bei der erneuten\n\nÜbernahme des Transportguts durch sie beim Eingang in das Auslieferungs-\n\ndepot (Schnittstelle 3) keine Ein- und Ausgangskontrollen durchführt. Bei die-\n\nser Sachlage ist kein naheliegender Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte\n\ndas Einverständnis ihrer Kunden zum Fehlen einer Maßnahme einholen sollte,\n\ndie sie offensichtlich erbringt.\n\nMit dem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation von Ein- und Aus-\n\ngangskontrollen entfällt auch nicht jedwede Möglichkeit zur Rekonstruktion des\n\nTransportverlaufs. Dieser kann ebenso effektiv durch den Einsatz elektroni-\n\nscher Medien zurückverfolgt werden. Aus der Sicht des objektiven Verständ-\n\nnisses der mit der Klausel angesprochenen Versender liegt es mithin nicht fern,\n\ndaß die Beklagte in der Vertragsbestimmung ihre Absicht hat zum Ausdruck\n\nbringen wollen, künftig statt der schriftlichen Dokumentation elektronische Me-\n\ndien zur Kontrolle des Transportverlaufs zum Einsatz zu bringen, um sich, wor-\n\nauf die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang hinweist, die aus ih-\n\nrer, der Beklagten, Sicht unzumutbare Aufzeichnung und komplette Aufbewah-\n\nrung der Dokumentation von täglich etwa 800.000 Paketen zu ersparen.\n\nEs erscheint auch nicht zwingend, daß eine tatsächlich durchgeführte\n\nKontrolle ohne gleichzeitige Dokumentation auf die Sicherheit des Transports\n\nkeine positiven Auswirkungen hat. Der Zweck schriftlicher Dokumentationen\n\nbesteht vor allem darin, die Entdeckungsmöglichkeit eines durch fahrlässiges\n\noder vorsätzliches Verhalten entstandenen Verlustes zu erhöhen. Mithin er-\n\nreicht die lückenlose Dokumentation des Transportverlaufs eine verbesserte\n\nSicherheit für die zu befördernden Güter, und zwar dadurch, daß sie die mit\n\nden Gütern befaßten Personen in die Selbstverantwortung nimmt. Dieser Er-\n\nwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den An-\n\nforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht\n\nzwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert,\n\nsondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen\n\nbeschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung\n\ngeeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende\n\nKontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen\n\nkann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR\n\n1996, 303 = VersR 1996, 782; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997,\n\n377 = VersR 1997, 133; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262,\n\n264 = VersR 1998, 657).\n\nDaß die lückenlose Dokumentation des gesamten Transportverlaufs\n\nnicht notwendige Voraussetzung für eine wirksame Schnittstellenkontrolle zu\n\nsein braucht, zeigt schließlich auch die Regelung in § 7 Buchst. b Ziff. 2 ADSp\n\na.F., wonach die Pflicht zur Dokumentation an den Schnittstellen ausdrücklich\n\nauf Unregelmäßigkeiten beschränkt ist, die sich bei der Kontrolle der Fracht-\n\nstücke ergeben.\n\nd) Da die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle zu dem Ergebnis führt, daß\n\nsich die Versicherungsnehmerin in der fraglichen Vertragsklausel lediglich mit\n\neinem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation der tatsächlich durchzufüh-\n\nrenden Kontrollen einverstanden erklärt hat (ebenso OLG Frankfurt am Main,\n\nUrt. v. 9.6.1999 - 21 U 228/98; Urt. v. 29.9.1999 - 21 U 283/98), ist der Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, weder die objektiv tatsächlich fehlende konkrete\n\nEin- und Ausgangskontrolle an den einzelnen Schnittstellen noch die fehlende\n\nDarlegung der Beklagten zu der konkret aufgewendeten Sorgfalt in den streit-\n\ngegenständlichen Einzelfällen rechtfertigten den Vorwurf groben Organisati-\n\nonsverschuldens, die tragende Grundlage entzogen. Auf der Grundlage der\n\nvon der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, daß die Beklagte die erforderlichen Schnittstellenkontrollen jedenfalls\n\nnicht in der gebotenen Weise durchführt, ist vielmehr davon auszugehen, daß\n\ndie streitgegenständlichen Verluste durch ein grobes Organisationsverschul-\n\nden der Beklagten verursacht worden sind.\n\ne) Das Vorbringen der Revisionserwiderung der Beklagten steht dieser\n\nBeurteilung nicht entgegen.\n\naa) Sie macht ohne Erfolg geltend, der Beklagten könne nicht vorge-\n\nworfen werden, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen\n\nsei. Der Versicherungsnehmerin sei die Betriebsorganisation der Beklagten\n\nseit Jahren bekannt. Von einem unterschiedlichen Informationsstand der Ver-\n\ntragsparteien, der die Grundlage für die Einlassungsobliegenheit des Spedi-\n\nteurs bilde, könne daher keine Rede sein.\n\nDamit vermag die Revisionserwiderung die Annahme eines groben Or-\n\nganisationsverschuldens der Beklagten nicht auszuräumen. Sie läßt unberück-\n\nsichtigt, daß sich dieser Vorwurf bereits aus dem unstreitigen Fehlen von aus-\n\nreichenden Ein- und Ausgangskontrollen rechtfertigt. Dementsprechend kommt\n\nes nicht darauf an, ob die Beklagte - wie die Revisionserwiderung des weiteren\n\ngeltend macht - aufgrund ihrer Betriebsorganisation in der Lage ist, für jede\n\neinzelne in Verlust geratene Sendung den regelgerechten Transportweg dar-\n\nzulegen.\n\nbb) Das weitere Vorbringen der Revisionserwiderung, das Berufungsge-\n\nricht habe übersehen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien,\n\nso daß stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könn-\n\nten, bleibt ebenfalls erfolglos.\n\nDer Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die\n\nPackstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie auf äußer-\n\nlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende\n\nRegelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervor-\n\ngehobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er\n\nim Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich\n\nhandelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und\n\nAusgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-\n\nhalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,\n\ndie im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-\n\nfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib\n\nder in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht ge-\n\nwonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend\n\nnoch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-\n\nbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,\n\ndaß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,\n\nwenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-\n\nund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,\n\nTranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; BGH TranspR 1997, 377, 378;\n\nBGH, Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997,\n\n1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000,\n\n1043).\n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung nicht verkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen\n\nnicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen,\n\num den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann\n\nvielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Wei-\n\nse eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Ab-\n\nhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345,\n\n350 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle,\n\nihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden kön-\n\nnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfüh-\n\nrung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigt\n\nnicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfah-\n\nrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAnnahme der Revisionserwiderung auch nicht durch den Einsatz des sog.\n\nDIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß\n\ndas DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst\n\nnach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zu-\n\nsteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Scha-\n\ndensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembe-\n\ndingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht da-\n\ndurch ausgeglichen, daß der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden\n\nGewißheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses\n\nVorbringen der Revisionserwiderung überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht\n\nersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben\n\nsollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über\n\ndas Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum\n\nvon nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib\n\nder Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach\n\nder allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.\n\ncc) Der Revisionserwiderung ist auch nicht darin beizutreten, daß die\n\nRechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisations-\n\nverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag,\n\nMassenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine\n\nkostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-\n\nten, nicht anwendbar seien.\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läßt sich ein Ab-\n\nsenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen,\n\ndie den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei\n\npostalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwä-\n\ngung, daß durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse\n\neiner möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfang-\n\nreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden\n\nwerden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadenser-\n\nsatzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91,\n\nNJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketver-\n\nsenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand be-\n\nsteht darin, daß dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen\n\nwirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein mate-\n\nrieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares\n\nwirtschaftliches Interesse daran haben, daß die postalisch verschickte Mittei-\n\nlung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war\n\nder tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. De-\n\nzember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen\n\nHaftungsausschluß für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen B e-\n\nhandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmanns-\n\nperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demge-\n\ngenüber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der\n\nkonkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren\n\nVermögensschaden verursacht.\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-\n\ngen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-\n\ntungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-\n\nschluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.\n\nim Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten\n\nentstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-\n\nres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen\n\nBriefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der\n\nMassenbeförderung zu übertragen.\n\nDie Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-\n\ngangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen\n\nVergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-\n\ndienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-\n\nüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-\n\ngemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-\n\nchen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner\n\nin § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer\n\nRechtsverordnung zu \n\nregeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat\n\n(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch\n\ndie Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-\n\nleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-\n\ngelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen\n\nSendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten\n\nGründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).\n\n(2) Soweit die Revisionserwiderung die Zumutbarkeit einer weitergehen-\n\nden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der\n\nBeklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Pa-\n\nketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist\n\ndem entgegenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewah-\n\nrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine\n\nDokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.\n\n(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus\n\n§ 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der ver-\n\nplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine\n\nSchnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Pack-\n\nstücken, die gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Voll-\n\nständigkeit und Identität zu überprüfen sind, auch Container gemeint seien.\n\nNach dem klaren Wortlaut des § 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur\n\ndann Packstücke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auf-\n\ntraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt\n\nes hier, da die Container für die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versen-\n\ndern, sondern von der Beklagten beladen werden.\n\n2. Die Revision der Klägerin wendet sich auch mit Erfolg gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei\n\njedenfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen deutlich überwiegenden Mitver-\n\nschuldens der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen, weil diese der Be-\n\nklagten trotz Kenntnis, daß an den Schnittstellen konkrete Ein- und Ausgangs-\n\nkontrollen nicht durchgeführt würden, woraus gerade der Vorwurf groben Or-\n\nganisationsverschuldens hergeleitet werde, die streitgegenständlichen Aufträ-\n\nge erteilt habe.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich\n\num eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen all-\n\ngemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.),\n\ndann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der\n\nTransportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wis-\n\nsen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmän-\n\ngeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter\n\nsolchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung\n\nallein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zu-\n\ngrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt.\n\nv. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).\n\nb) Die Revision beanstandet aber mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\nbei der im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der\n\nbeiderseitigen Verursachungsbeiträge zu einem deutlich überwiegenden Mit-\n\nverschulden der Versicherungsnehmerin gelangt ist, hinter das der Verschul-\n\ndensbeitrag der Beklagten vollständig zurücktreten soll.\n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, die Versicherungs-\n\nnehmerin habe sich bereits 1994 in einem gegen die Beklagte geführten\n\nRechtsstreit wegen Verlustes von Transportgut darauf berufen, daß die Be-\n\nklagte Ein- und Ausgangskontrollen nicht durchführe und darauf gerade den\n\nVorwurf eines groben Organisationsverschuldens gestützt. Demzufolge hatte\n\ndie Versicherungsnehmerin schon vor der Erteilung der hier in Rede stehenden\n\nTransportaufträge, die im Zeitraum von Dezember 1996 bis März 1998 erfolgt\n\nsind, konkrete Kenntnis von der risikoerhöhenden Unzulänglichkeit der Be-\n\ntriebsorganisation der Beklagten, die es grundsätzlich rechtfertigte, ihr das be-\n\nwußt eingegangene Schadensrisiko zumindest anteilig zuzurechnen.\n\nDie Berücksichtigung eines Mitverschuldens wegen der vom Berufungs-\n\ngericht festgestellten Kenntnis ist entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\ndeshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte ihrerseits nicht dargelegt und be-\n\nwiesen hat, daß die Versicherungsnehmerin bei einem anderen Spediteur mit\n\ngeringeren Verlusten zu rechnen gehabt hätte. Denn das mit der Beauftragung\n\ndes mangelhaft arbeitenden Spediteurs übernommene Risiko, dessen Aus-\n\ngleich die Anrechnung eines Mitverschuldens gerade dient, wird nicht dadurch\n\nkleiner, daß sich das gleiche Risiko bei einem Dritten ereignet haben könnte.\n\nDie Berücksichtigung eines Mitverschuldens setzt insbesondere nicht voraus,\n\ndaß der Auftraggeber einen anderen Spediteur hätte finden können, der das\n\nAuftreten von Verlustschäden im Sinne einer Garantie ausgeschlossen hätte.\n\nEine derartige Voraussetzung erscheint schon deshalb wenig praktikabel, weil\n\nes auch bei Einhaltung der nach der Rechtsprechung des Senats erforderli-\n\nchen Sorgfaltsmaßnahmen keinen absoluten Schutz vor Verlust geben kann.\n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die\n\nKlägerin vorgetragen habe, die Versicherungsnehmerin habe die Verluste\n\nmehrfach gegenüber Verkaufsmitarbeitern der Beklagten angesprochen, wor-\n\nauf ihr ausdrücklich versichert worden sei, daß sich die Beklagte um Abhilfe\n\nbemühen werde, steht das der Berücksichtigung eines Mitverschuldens der\n\nVersicherungsnehmerin ebenfalls nicht entgegen. Die Revisionserwiderung\n\nweist mit Recht darauf hin, daß der Vortrag der Klägerin in Anbetracht des lan-\n\ngen Schadenszeitraums ohne die Angabe, bei welcher konkreten Gelegenheit\n\ndie Versicherungsnehmerin die Gespräche mit der Beklagten geführt hat, nicht\n\ngenügend substantiiert ist.\n\nDas Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung aber des-\n\nhalb nicht stand, weil es nicht erkennen läßt, ob und welche Umstände das Be-\n\nrufungsgericht bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverschul-\n\ndensbeiträge zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat. Insbesondere ist\n\nnicht ohne weiteres ersichtlich, daß das Berufungsgericht auf seiten der Be-\n\nklagten - wovon es bei seiner Hilfsbegründung hätte ausgehen müssen - grobe\n\nFahrlässigkeit, also einen gesteigerten Verschuldensmaßstab, in Ansatz ge-\n\nbracht hat.\n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht zu-\n\ndem Gelegenheit haben, den Mitverschuldenseinwand auch unter dem - von\n\nder Beklagten angeführten - weiteren, selbständigen Gesichtspunkt zu prüfen,\n\ndaß die Versicherungsnehmerin in den streitgegenständlichen Verlustfällen\n\nvon einer Wertdeklaration abgesehen hat. Denn ein Versender kann in einen\n\nnach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz\n\nKenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit\n\ngrößerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust\n\ngleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001\n\n- I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.).\n\nB. Zur Anschlußrevision der Beklagten\n\nDas (unselbständige) Rechtsmittel der Beklagten hat ebenfalls Erfolg,\n\nweil das Berufungsgericht (in den Schadensfällen Nr. 1 und 12) zu Unrecht\n\nangenommen hat, die Beklagte verwende die Begriffe \"Sendung\" und \"Paket\"\n\nin ihren Beförderungsbedingungen weitgehend synonym mit der Folge, daß\n\nunter \"Sendung\" im Sinne von Nr. 10 der Beförderungsbedingungen das ein-\n\nzelne Paket zu verstehen sei.\n\nDie Beklagte weist bereits in Nr. 1 ihrer Beförderungsbedingungen dar-\n\nauf hin, daß unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Pakete als eine Sen-\n\ndung anzusehen sind. Es findet danach eine deutliche Unterscheidung zwi-\n\nschen den Begriffen \"Paket\" und \"Sendung\" statt. Gleiches ergibt sich aus Nr. 2\n\nBuchst. b der Beförderungsbedingungen, wo vom Wert \"pro Paket einer Sen-\n\ndung\" die Rede ist und aus Nr. 5 der Beförderungsbedingungen, in der es\n\nheißt, daß die Beklagte den Transport \"eines Paketes oder einer Sendung\"\n\nnach eigenem Ermessen unterbrechen kann, wenn im einzelnen genannte\n\nVoraussetzungen vorliegen. Schließlich findet auch noch in Nr. 9 der Beförde-\n\nrungsbedingungen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine\n\ndeutliche Abgrenzung zwischen den Begriffen \"Paket\" und \"Sendung\" statt. Der\n\nBegriff der \"Sendung\" wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\ndurchweg in dem Sinn verwendet, daß eine Sendung mehrere Pakete umfas-\n\nsen kann. Dieses Verständnis ist auch dem Begriff der \"Sendung\" in Nr. 10 der\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde zu legen.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-284-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-284-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_284-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:35.834510+00:00"}}