{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_283-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-03-28","aktenzeichen":"I ZR 283/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. März 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Haar-Transplantationen UWG § 1; ÄBerufsO BY 1997 § 27 (i.d.F. v. 14.10.2001) Zur Frage, ob eine Anzeige, mit der ein gewerbliches Unternehmen für sein Angebot von Haar-Transplantationen zur optischen Korrektur eines erblich bedingten Haar- ausfalls wirbt, eine berufswidrige Werbung für eine an diesen Dienstleistungen mit- wirkende Ärztin ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 283/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. März 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nHaar-Transplantationen\n\nUWG § 1; ÄBerufsO BY 1997 § 27 (i.d.F. v. 14.10.2001)\n\nZur Frage, ob eine Anzeige, mit der ein gewerbliches Unternehmen für sein Angebot\nvon Haar-Transplantationen zur optischen Korrektur eines erblich bedingten Haar-\nausfalls wirbt, eine berufswidrige Werbung für eine an diesen Dienstleistungen mit-\nwirkende Ärztin ist.\n\nBGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 283/99 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt hat.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 17. März 1999\n\nim gleichen Umfang abgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt in N. in der Rechtsform einer Gesellschaft mit\n\nbeschränkter Haftung eine Praxis, in der u.a. in Fällen von erblich bedingtem\n\nHaarausfall Transplantationen von Eigenhaar - als aus ästhetischen Gründen\n\ngewünschte optische Korrektur - durchgeführt werden. An den Eigenhaar-\n\nTransplantationen wirkt eine Vertragsärztin mit. Deren Aufgabe ist es, die örtli-\n\nche Betäubung zu verabreichen, die haarwurzeltragenden Hautzylinder aus der\n\nGeberstelle zu entnehmen, diese zu verschließen und zu nähen, die Wundver-\n\nsorgung vorzunehmen und bei gesundheitlichen Störungen (Kollaps) einzu-\n\ngreifen. Die anderen bei einer Haar-Transplantation anfallenden Tätigkeiten\n\nführen Angestellte der Beklagten, insbesondere dafür ausgebildete Haarästhe-\n\ntiker, aus. Die Ärztin erhält jeweils eine Pauschalvergütung von 250,-- DM. Auf\n\nWunsch des Kunden ist auch die Heranziehung eines anderen Arztes möglich.\n\nIn der Zeitschrift \"A. \" (Nr. ) warb die Beklagte für ihre Leistun-\n\ngen der Eigenhaar-Transplantation mit folgender Anzeige:\n\nMit Schreiben vom 20. August 1998 gab die Beklagte gegenüber der\n\nKlägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich ver-\n\npflichtete, \"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs, insbesondere in einer Werbung für Haar-Transplantationen, zu\n\nbehaupten, bei ihr transplantiere ein erfahrenes Team von Ärzten, gegebe-\n\nnenfalls im Zusammenwirken mit Haarästhetikern\".\n\nDie klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.\n\nbeanstandet die Anzeige als wettbewerbswidrig, weil diese berufswidrig für\n\närztliche Leistungen werbe, auch wenn die bei den Haar-Transplantationen\n\nmitwirkenden Ärzte nicht namentlich genannt würden. Die Unterlassungserklä-\n\nrung vom 20. August 1998 habe die insoweit gegebene Wiederholungsgefahr\n\nnicht beseitigt.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für ambulant\ndurchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Haar-\nTransplantation zu werben, und zwar insbesondere wie mit der in\nA. Nr. erschienenen Anzeige.\n\nEin daneben gestellter Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zah-\n\nlung von 1.940,25 DM nebst Zinsen blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg\n\nund ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.\n\nDie Beklagte hat gegenüber dem Unterlassungsantrag vorgetragen, sie\n\nbiete keine heilkundlichen oder sonst typischerweise von Ärzten durchgeführ-\n\nten Tätigkeiten an, sondern erbringe gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet\n\nder Haarästhetik. Ein Kunde, der aus optischen Gründen eine Korrektur seiner\n\nFrisur wünsche, werde zunächst von ihren Haarästhetikern über die verschie-\n\ndenen Möglichkeiten aufgeklärt und beraten. Bei einer Entscheidung für eine\n\nEigenhaar-Transplantation werde der vorhandene Haarkranz auf seine Eig-\n\nnung zur Entnahme von Haaren untersucht und zusammen mit dem Kunden\n\nein Designplan entwickelt. Es sei Aufgabe der speziell ausgebildeten Haaräs-\n\nthetiker, die aus dem Haarkranz entnommenen Haarteile als Kleintransplantate\n\nentsprechend dem Designplan in die vorher mikrofein eingeritzte Kopfhaut ein-\n\nzusetzen. Der mitwirkende Arzt habe damit nichts zu tun; sein Anteil an einer\n\nHaar-Transplantation beschränke sich auf etwa 10 % des gesamten Zeitauf-\n\nwands.\n\nDie Beklagte hat weiter vorgebracht, sie habe in ihrem Institut in N. \n\neine besondere Einrichtung zur Durchführung von Haar-Transplantationen im\n\nWert von etwa 400.000,-- DM angeschafft und sieben, mit hohen Kosten aus-\n\ngebildete Haarästhetiker(innen) angestellt. Mit Haar-Transplantationen (jährlich\n\netwa 300 bis 400) erziele sie etwa 58 % ihres Umsatzes. Als gewerbliches Un-\n\nternehmen sei sie auf eine überregionale Werbung angewiesen, zumal die\n\nMöglichkeit von Eigenhaar-Verpflanzungen noch weitgehend unbekannt sei.\n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin stattgege-\n\nben.\n\nGegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Be-\n\nrufungsverfahren hat sie ihre vorprozessual abgegebene Unterlassungserklä-\n\nrung erweitert und sich strafbewehrt auch verpflichtet, es zu unterlassen, \"im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß\n\nmit der Angabe, ein erfahrenes Team von Ärzten oder ein Arzt oder eine Ärztin\n\nverpflanzen, eventuell mit Haarästhetikern, 'sorgsam Haar für Haar' aus dem\n\nHaarkranz in die kahlen Stellen und verpflanzen damit die genetische Erbin-\n\nformation 'Haare wachsen für immer', zu werben\".\n\nDas Berufungsgericht (OLGR Nürnberg 2000, 126) hat die Berufung der\n\nBeklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wurde,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für ambulant\ndurchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Haar-\nTransplantation zu werben, und zwar insbesondere wie mit der in\nA. Nr. erschienenen Anzeige, auch wenn die Werbung\nwörtlich oder sinngemäß die Angabe, ein erfahrenes Team von\nÄrzten oder ein Arzt oder eine Ärztin verpflanzen, eventuell zu-\nsammen mit Haarästhetikern, 'sorgsam Haar für Haar' aus dem\nHaarkranz in die kahlen Stellen und verpflanzen damit die geneti-\nsche Erbinformation 'Haare wachsen für immer', nicht enthält.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin\n\nbeantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlas-\n\nsungsantrags weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klägerin - von der Revision nicht ange-\n\ngriffen - als nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt angesehen.\n\nDen Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht auf der Grundla-\n\nge des § 1 UWG i.V. mit § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (in der\n\nam 1. Januar 1998 in Kraft getretenen alten Fassung, Bayer. Ärzteblatt 1997\n\nNr. 11 S. 1) zugesprochen.\n\nGegenstand des Unterlassungsbegehrens sei die in der Zeitschrift\n\n\"A. \" (Nr. ) erschienene Anzeige der Beklagten. Die Klägerin habe\n\ndies dadurch klargestellt, daß sie in dem Insbesondere-Zusatz des Antrags auf\n\ndiese Anzeige Bezug genommen habe. Im Hinblick auf die vorgerichtliche Un-\n\nterlassungserklärung der Beklagten gehe es der Klägerin nach ihrer Klagebe-\n\ngründung über das Verbot der konkreten Anzeige hinaus darum, daß der Be-\n\nklagten untersagt werde, für ambulant durchgeführte ärztliche Leistungen auf\n\ndem Gebiet der Haar-Transplantation wie geschehen zu werben, auch wenn\n\ndie Werbung die Aussage, ein erfahrenes Team von Ärzten transplantiere\n\nHaar, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit Haarästhetikern, nicht\n\nenthalte.\n\nDie Ärztin, die bei den Haar-Transplantationen mitwirke, habe gegen die\n\nfür sie geltenden Werbebeschränkungen verstoßen, weil sie es zumindest ge-\n\nduldet habe, daß die Beklagte mit der beanstandeten Anzeige geworben habe.\n\nFür dieses Verhalten hafte die Beklagte als Störer auf Unterlassung, weil sie\n\ndie Anzeige aufgegeben habe.\n\nIn der Anzeige werde die angebotene Eigenhaar-Transplantation u.a.\n\ndurch folgende Werbesätze anpreisend herausgestellt:\n\n\"Haar Transplantation, die überzeugt\"\n\n\"In den TV-Sendungen ... wurde am Beispiel eines Kunden von\nN. H. gezeigt, wie hervorragend diese Methode funktio-\nniert, wenn sie von Experten ausgeführt wurde.\"\n\n\"Die sanfte Methode\"\n\n\"Holen Sie sich ein Stück Lebensfreude zurück.\"\n\nUnterstrichen werde der anpreisende Charakter der Anzeige durch das\n\nblickfangmäßig gestaltete Bild eines begeistert lachenden Mannes mit voller\n\nHaarpracht. Derart anpreisend dürften auch die in § 27 Abs. 2 Satz 2 der Be-\n\nrufsordnung genannten Sanatorien und Kliniken nicht werben. Die Frage, ob\n\ndie Beklagte für ihr Angebot ärztlicher Leistungen ebenso wie Kliniken oder\n\nSanatorien werben dürfe, stelle sich daher nicht.\n\nDie Vertragsärztin der Beklagten werde in der Anzeige zwar nicht na-\n\nmentlich genannt, diese Werbung komme aber auch ihr unmittelbar zugute,\n\nweil sie für jede Mitwirkung an einer Haarverpflanzung ein pauschales Entgelt\n\nerhalte.\n\nDie Beklagte habe mit der Anzeige aus der Sicht des angesprochenen\n\nallgemeinen Publikums nicht nur für ihre eigenen gewerblichen Leistungen ge-\n\nworben, sondern auch für ärztliche Leistungen ihrer Vertragsärztin. Bereits die\n\nÜberschrift \"Haar-Transplantation\" weise auf den ärztlichen Charakter der be-\n\nworbenen Behandlungsmethode hin. Deren nähere Beschreibung mache wei-\n\nter deutlich, daß die Eigenhaar-Transplantation einen Eingriff in die Körperin-\n\ntegrität durch ein \"Medical-Team\" voraussetze. Operative Eingriffe, die einer\n\närztlichen Krankenbehandlung gleichkämen, ärztliche Fachkenntnisse voraus-\n\nsetzten und gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten, gehörten\n\nnach Auffassung der Bevölkerung und nach dem Berufs- und Standesrecht\n\nauch dann zum Berufsbild des Arztes, wenn sie zu kosmetischen Zwecken vor-\n\ngenommen würden. Dies treffe auch auf die von der Beklagten beworbene\n\nMethode zu. Bei der Haar-Transplantation müsse dementsprechend unstreitig\n\nein Arzt mitwirken, der die örtliche Betäubung, die Entnahme der Haarstellen\n\nund die Wundversorgung übernehme und im übrigen die Behandlung überwa-\n\nche, um bei Komplikationen eingreifen zu können.\n\nDie Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ihr Angebot insge-\n\nsamt überwiegend gewerblichen Charakter habe, weil in der Anzeige selbst\n\nnicht zum Ausdruck komme, daß die Tätigkeit der mitwirkenden Ärztin gegen-\n\nüber der kosmetischen und haarästhetischen Leistung von ganz untergeord-\n\nneter Bedeutung sei. Es werde vielmehr eine bestimmte Eigenhaar-Trans-\n\nplantationsmethode beworben, die aus der Sicht der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise und nach dem Berufsbild des Arztes typischerweise in der Praxis\n\neines kosmetischen Chirurgen erbracht werde. Wie im einzelnen die Arbeits-\n\nteilung zwischen Arzt und sonstigen Mitarbeitern der Beklagten bei einer Haar-\n\nTransplantation gestaltet sei, erschließe sich dem Leser aus der Anzeige nicht.\n\nDem Verkehr sei bekannt, daß Ärzte, die in ambulanter Praxis Eingriffe vor-\n\nnähmen, nicht alle anfallenden Tätigkeiten eigenhändig ausführten, sondern\n\nMitarbeiter für vorbereitende, unterstützende und nachsorgende Arbeiten ein-\n\nsetzten. Bei kosmetischen Eingriffen erwarte ein Interessent, in der Arztpraxis\n\nauch in ästhetischer Hinsicht beraten zu werden.\n\nDie Wiederholungsgefahr sei auch durch die strafbewehrte Unterlas-\n\nsungserklärung vom 23. Juni 1999 nicht beseitigt worden, weil sich die Be-\n\nklagte darin nicht verpflichtet habe, die Werbung für ambulant durchgeführte\n\närztliche Leistungen auf dem Gebiet der Haar-Transplantation in der Form der\n\nfraglichen Anzeige zu unterlassen.\n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\n1. Die Beklagte, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung den für\n\nÄrzte geltenden Werbebeschränkungen (nach § 27 der Berufsordnung für die\n\nÄrzte Bayerns vom 12. Oktober 1997 i.d.F. vom 14.10.2001) selbst nicht unter-\n\nliegt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP\n\n2001, 28 - dentalästhetika), haftet - abweichend von der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht als Störer für einen wettbewerbswidrigen Verstoß ihrer\n\nVertragsärztin gegen diese Bestimmungen. Es fehlt bereits an einer berufswid-\n\nrigen Werbung der Vertragsärztin, zu der die Beklagte als Störer beigetragen\n\nhaben könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000,\n\n613, 615 f. = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).\n\nDie beanstandete Anzeige bewirbt, so wie sie nach Abgabe der strafbe-\n\nwehrten Unterlassungserklärungen zur Beurteilung steht, nur die von der Be-\n\nklagten als einem gewerblichen Unternehmen angebotenen Eigenhaar-\n\nTransplantationen als solche. Sie beschreibt die Art und Weise der Behand-\n\nlung näher und stellt sie als eine sanfte Methode, die bei Ausführung durch\n\nExperten hervorragend funktioniere, heraus. Erscheint die Anzeige entspre-\n\nchend der strafbewehrt eingegangenen Unterlassungsverpflichtung der Be-\n\nklagten nur noch ohne die Werbebehauptung, daß die Transplantation durch\n\n\"ein erfahrenes Team von Ärzten und Haarästhetikern\" vorgenommen werde,\n\nkann dem Anzeigentext kein ausdrücklicher Hinweis mehr auf die Mitwirkung\n\neines Arztes, noch weniger eine Werbung gerade mit der Tätigkeit der Ver-\n\ntragsärztin, die zu Haar-Transplantationen jeweils hinzugezogen wird, ent-\n\nnommen werden.\n\nDie Vertragsärztin wird ebensowenig wie andere Mitarbeiter der Be-\n\nklagten namentlich benannt. Es wird weder mit ihrer Person noch in besonde-\n\nrer Weise für die von ihr erbrachte Tätigkeit, die im Rahmen der von der Be-\n\nklagten erbrachten Dienstleistungen ohnehin nur eine eher untergeordnete Be-\n\ndeutung hat, geworben. Der Umstand allein, daß die Werbung auch der Ver-\n\ntragsärztin zugute kommt, weil sie zu Haar-Transplantationen jeweils gegen\n\neine Pauschalvergütung herangezogen wird, macht die Anzeige nicht zu einer\n\nberufswidrigen Werbung für ihre Tätigkeit (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2000,\n\n2734).\n\n2. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann auch nicht aus\n\neinem anderen Rechtsgrund aufrechterhalten werden. Die Klägerin hat die\n\nWerbung der Beklagten mit der beanstandeten Anzeige nur mit dem Vorbrin-\n\ngen angegriffen, die Beklagte fördere durch diese als Störer eine berufswidrige\n\nWerbung ihrer Vertragsärztin. Unterlassungsansprüche aus anderem Rechts-\n\ngrund, etwa wegen Irreführung (§ 3 UWG) darüber, daß die angebotenen\n\nTransplantationen nur teilweise in der Hand eines Arztes liegen, sind nicht Ge-\n\ngenstand des Klageantrags.\n\nEine Überprüfung der beanstandeten Anzeige von Amts wegen danach,\n\nob nach den getroffenen Feststellungen derartige Verstöße vorliegen, scheidet\n\nschon deshalb aus, weil es sich dabei um gesonderte Streitgegenstände han-\n\ndeln würde (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika; BGH, Urt.\n\nv. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = WRP 2001, 804 - Telefon-\n\nkarte, m.w.N.).\n\n3. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch somit ohnehin un-\n\nbegründet ist, kann offenbleiben, ob der Unterlassungsantrag in seinem\n\nHauptteil nicht zu weit gefaßt ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 23.11.2000\n\n- I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351 - OP-Lampen).\n\n4. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im\n\nKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat.\n\nDas landgerichtliche Urteil war im gleichen Umfang abzuändern und die Klage\n\ninsgesamt abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_283-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-28/i-zr-283-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_283-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_283-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-28/i-zr-283-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_283-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:17.427044+00:00"}}