{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_281-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"I ZR 281/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Vanity-Nummer BRAO § 43b; BORA § 6 Abs. 1; UWG § 1 Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den be- rufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen \"Rechtsanwalt\", \"Anwaltskanzlei\" oder \"Rechtsanwaltskanzlei\" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 281/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVanity-Nummer\n\nBRAO § 43b;\nBORA § 6 Abs. 1;\nUWG § 1\n\nEin Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den be-\nrufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen \"Rechtsanwalt\",\n\"Anwaltskanzlei\" oder \"Rechtsanwaltskanzlei\" belegt ist, verstößt nicht gegen\n§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).\n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - OLG Stuttgart\n\nLG Ulm (Donau)\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 26. Februar\n\n1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind drei zu einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in\n\nG. . Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Parteien streiten dar-\n\nüber, ob die Beklagte berechtigt ist, sogenannte Vanity-Nummern mit der Bele-\n\ngung \"Rechtsanwalt\" oder ähnlichen Begriffen zu bewerben, zu vergeben und\n\nentsprechende Anträge auf Zuteilung solcher Nummern bei der Regulierungs-\n\nbehörde für Telekommunikation und Post (im folgenden: Regulierungsbehörde)\n\nzu stellen.\n\nBei den Vanity-Nummern, die von der Regulierungsbehörde vergeben\n\nwerden, handelt es sich um einen sogenannten Mehrwertdienst im Telekom-\n\nmunikationsbereich, bei dem einer bestimmten entgeltfreien und bundesweit\n\nnur einmal vergebenen Nummer, die mit der Vorwahl 0800 beginnt, ein be-\n\nstimmtes Schlagwort zugeordnet ist. Bei Eingabe der Buchstaben des Schlag-\n\nworts über die Telefon-Zifferntasten kommt die Gesprächsverbindung mit dem\n\ndem Schlagwort zugeordneten Anschlußinhaber zustande. Die Vergabe und\n\nZuteilung durch die Regulierungsbehörde bezieht sich allein auf eine Rufnum-\n\nmer (Ziffernfolge). Die Zuordnung eines Wortbegriffs und dessen Bekanntma-\n\nchung als Vanity-Nummer steht allein im Belieben des Rufnummern-Inhabers.\n\nDie Niederlassung U. der Beklagten stellte dem Kläger zu 1 mit einem\n\nan ihn gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 \"das in den USA sehr bekannte\n\nSystem\" der Vanity-Nummer vor. Einleitend heißt es in dem Schreiben \"Wer\n\nzuerst kommt, verschafft sich Vorteile\". Ferner unterbreitete die Beklagte dem\n\nKläger zu 1 in dem Schreiben die nachstehend wiedergegebenen Vorschläge\n\nfür eine Rufnummer:\n\n1. Vorschlag:\n\n0800 CPW......\n0800 279......\n\n2. Vorschlag:\n\n0800 Rechtsanwalt\n0800 Leider schon vergeben\n\nZudem bot sie dem Kläger zu 1 die Überprüfung an, \"ob Ihr Markenna-\n\nme oder Ihr Hauptprodukt unter der Vanity Number erreichbar wäre\".\n\nDie Kläger haben behauptet, ihre Rechtsanwaltskanzlei sei überregional\n\ntätig. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vergabe der Rufnummer 0800 mit\n\ndem Zusatz \"Rechtsanwalt\" stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Eine Vanity-\n\nNummer, die sich aus der Belegung mit den Begriffen \"Rechtsanwalt, Anwalt,\n\nAnwaltskanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei\" ergebe, dürfe weder beworben\n\nnoch vergeben oder vermittelt werden, weil dies eine unzulässige alleinige In-\n\nanspruchnahme durch den oder die begünstigten Rechtsanwälte zur Folge ha-\n\nbe. Ein Rechtsanwalt, der sich telefonische Erreichbarkeit unter solchen Ober-\n\nbegriffen verschaffe, lege sich in wettbewerbswidriger Weise eine Alleinstellung\n\nzu. Da die Beklagte - wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 ergebe -\n\nzielgerichtet das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten \n\nin Wettbe-\n\nwerbsabsicht initiiere und fördere, sei sie selbst unterlassungspflichtig. Denn\n\naus der Sicht des Empfängers des Schreibens vom 16. Juni 1998 handele es\n\nsich bei diesen Dritten um konkurrierende Rechtsanwälte.\n\nDie Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken die persönliche Rufnummer (PR)/Vanity-Num-\nmer mit einer Dienstkennzahl, insbesondere 0800, in Verbin-\ndung mit den Teilnehmerrufnummern in Form der Belegung\n\"Rechtsanwalt\", \"Anwalt\", \"Anwaltskanzlei\" oder \"Rechtsan-\nwaltskanzlei\" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben,\nzu vergeben oder entsprechende Anträge bei der Regulie-\nrungsbehörde auf Zuteilung dieser persönlichen Rufnummern/\nVanity-Nummern zu stellen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daß\n\nsie zu einer Wettbewerbswidrigkeit Dritter verleite oder dieselbe fördere, weil\n\ndas Schreiben vom 16. Juni 1998 allein an den Kläger zu 1 gerichtet gewesen\n\nsei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daß Rechtsanwälte mit\n\nder Zuteilung einer Vanity-Nummer nicht gegen § 43b BRAO verstießen; je-\n\ndenfalls leiste sie zu einem solchen Verstoß keinen adäquat-kausalen Beitrag.\n\nEin gegen sie gerichteter Unterlassungsanspruch scheitere zudem daran, daß\n\nes Sache des jeweiligen Teilnehmers sei, ob eine Vanity-Nummer tatsächlich\n\nverwendet werde.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Schlagwortes \"An-\n\nwalt\" antragsgemäß verurteilt.\n\nDas Berufungsgericht (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1515 = MMR 2000,\n\n164) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der\n\nUnterlassungstenor wie folgt ergänzt wird:\n\n\"..., wenn der Adressat der Werbung oder der Nachfrager einer\nsolchen persönlichen Rufnummer/Vanity Number Angehöriger\ndes Rechtsanwaltsberufes ist.\"\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren aus §§ 1, 13\n\nAbs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-\n\nführt:\n\nDie Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich schon aus deren unmittelba-\n\nrer Verletzung, da es ohne weiteres möglich sei, daß anderen Rechtsanwälten\n\nin ihrem Einzugsgebiet die Vanity-Nummer mit Schlagwörtern wie \"Rechtsan-\n\nwalt\" etc. angeboten werde.\n\nDie Beklagte sei für alle Verbotsalternativen des geltend gemachten Un-\n\nterlassungsanspruchs passivlegitimiert. Ihre Einstandspflicht für das Personal\n\nder handelnden Niederlassung in U. folge aus § 13 Abs. 4 UWG.\n\nFür die Verbotsalternative des Bewerbens von mit den Begriffen \"Rechts-\n\nanwalt\" etc. belegten Vanity-Nummern gegenüber Rechtsanwälten habe die\n\nBeklagte durch die Versendung des Schreibens vom 16. Juni 1998 an den Klä-\n\nger zu 1 Wiederholungsgefahr begründet, weil durch ihr Vorgehen die Besorg-\n\nnis nahegelegt werde, daß sie ähnliche Werbeschreiben an weitere Rechtsan-\n\nwälte versandt habe bzw. künftig versenden könnte. Die Beklagte sei auch für\n\ndas Vergeben von Vanity-Nummern wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Aus\n\nihrem Schreiben an die Kläger vom 6. Juli 1998 ergebe sich, daß sie ein be-\n\nstimmtes, von der Regulierungsbehörde erworbenes Kontingent an Vanity-\n\nNummern zur Verfügung habe, das sie direkt an Kunden vergeben könne. Dies\n\nrechtfertige die Verbotsalternative \"vergeben\". Dazu bedürfe es nicht der Fest-\n\nstellung, ob in ihrem Kontingent von Nummern bereits die Möglichkeit enthalten\n\nsei, den Begriff \"Rechtsanwalt\" oder ähnliches zuzuordnen. Bereits die Mittei-\n\nlung, es bestehe ein eigenes Kontingent, könne die ernsthafte Befürchtung\n\nwecken, daß die Beklagte den Begriffen \"Rechtsanwalt\" etc. entsprechende\n\nNummern vergeben könne. Für die Verbotsalternative der Stellung/Vermittlung\n\nvon Zuteilungsanträgen bei der Regulierungsbehörde sei ebenfalls Begehungs-\n\ngefahr gegeben. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Be-\n\nklagte die Vergabe einer dem Begriff \"Rechtsanwalt\" oder einen ähnlichen Be-\n\ngriff entsprechenden Vanity-Nummer tatsächlich bei der Regulierungsbehörde\n\nschon vermittelt habe. Ihre Werbung für diese Dienstleistung begründe jedoch\n\ndie naheliegende Gefahr, daß sie dies tun könnte oder tun werde.\n\nDie Beklagte habe die durch die Schreiben vom 16. Juni und 6. Juli 1998\n\nfür alle Verbotsalternativen geschaffene Wiederholungs- und Erstbegehungs-\n\ngefahr nicht ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr könne nur durch eine straf-\n\nbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden, deren Abgabe die Beklagte\n\nverweigert habe. Die Erstbegehungsgefahr beruhe im Streitfall auf Vorberei-\n\ntungshandlungen. Das Verhalten der Beklagten, insbesondere auch ihre Pro-\n\nzeßerklärungen seien nicht geeignet, die Befürchtung zu beseitigen, sie werde\n\nkünftig davon Abstand nehmen, die Schlagworte \"Rechtsanwalt\" oder ähnliches\n\nbzw. die entsprechenden Vanity-Nummern hierfür zu verbreiten, sei es mittels\n\neigener Vergabe von Kontingent-Nummern oder durch Vermittlung von Zutei-\n\nlungsanträgen an die Regulierungsbehörde.\n\nDie Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten bestehe darin,\n\ndaß sie wettbewerbswidriges Verhalten von Rechtsanwälten vorbereite bzw.\n\nfördere. Das System der Vanity-Nummern führe zu einer Alleinstellung eines\n\neinzelnen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsbüros, die mit den für die Wer-\n\nbung von Rechtsanwälten (§ 43b BRAO) geltenden Grundsätzen nicht verein-\n\nbar sei. Die den in Rede stehenden Begriffen zugeordnete Rufnummer mit der\n\nVorwahl 0800 bewirke aus der Fülle von Rechtsanwälten den direkten Zugang\n\nzu einem bestimmten Rechtsanwalt. Nach § 43b BRAO sei dem Rechtsanwalt\n\nWerbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt\n\nsachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall ge-\n\nrichtet sei. Die letztgenannte Alternative sei mit der Zulegung eines privilegier-\n\nten Zugangs zu Mandanten erfüllt. Mit dem System der Vanity-Nummern weise\n\nsich ein Rechtsanwalt unter der Vielzahl seiner Berufskollegen zudem einen\n\nVorsprung im Zugang zu Mandanten zu, was eine Verletzung des Gebots der\n\nSachlichkeit i.S. von § 6 BORA darstelle.\n\nDie wettbewerbliche Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich unter\n\ndem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus ihrer Mitwirkung an dem nach § 43b\n\nBRAO wettbewerbswidrigen Verhalten von Rechtsanwälten, da sie dieses\n\ndurch ihre Bewerbung/Angebote vorbereite und fördere. Dabei handele die Be-\n\nklagte auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Ihr Verhalten sei objektiv geeignet\n\nund subjektiv - neben dem Ziel der Förderung des eigenen Absatzes von\n\nMehrwertdienst-Nummern - darauf ausgerichtet, den Wettbewerb unter Rechts-\n\nanwälten zu fördern. Das ergebe sich insbesondere aus dem einleitenden Satz\n\nim Schreiben vom 16. Juni 1998 \"Wer zuerst kommt, verschafft sich Vorteile\".\n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Den Klägern steht der auf\n\n§§ 1, 13 Abs. 4 UWG i.V. mit § 43b BRAO gestützte Unterlassungsanspruch\n\nnicht zu.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich unmittelbar\n\naus § 1 UWG, da es möglich sei, daß anderen Rechtsanwälten im Einzugsbe-\n\nreich der Kläger die Vanity-Nummer mit den in Rede stehenden Schlagwörtern\n\nangeboten werde; dadurch könne - so hat das Berufungsgericht gemeint - eine\n\nunmittelbare Verletzung der Kläger eintreten.\n\na) Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-\n\nlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu\n\ndem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbe-\n\nwerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998,\n\n1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 29.6.2000\n\n- I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urt. v.\n\n5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreis-\n\nangaben). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide\n\nParteien bzw. - wie hier - der Verletzte und der vom Verletzer geförderte Dritte\n\ngleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucher-\n\nkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete\n\nWettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz be-\n\nhindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999,\n\n69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258\n\n- Immobilienpreisangaben). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht\n\nim Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht.\n\nb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nLandgerichts betreiben die Kläger ein überregional tätiges Anwaltsbüro. Da eine\n\nVanity-Nummer bundesweit nur einmal vergeben wird, erscheint es nicht aus-\n\ngeschlossen, daß ein Rechtsanwalt, der über eine Vanity-Nummer mit den Be-\n\nrufsbezeichnungen \"Rechtsanwalt\", \"Anwaltskanzlei\" oder \"Rechtsanwalts-\n\nkanzlei\" verfügt, Anrufe von anwaltlichen Rat suchenden Personen erhält, die\n\n- beispielsweise wegen der räumlichen Nähe ihres Wohnorts zur Kanzleiadres-\n\nse der Kläger - ihren Weg andernfalls zu den Klägern gefunden hätten. Durch\n\ndie Vanity-Nummer können mithin potentielle Mandanten der Kläger angelockt\n\nwerden. Diese Annahme liegt vor allem deshalb nicht fern, weil die Beklagte in\n\ndem an den Kläger zu 1 gerichteten Schreiben vom 16. Juni 1998 damit gewor-\n\nben hat, daß künftig bei der Benötigung eines Produkts oder einer Dienstlei-\n\nstung nicht mehr lange im Branchenverzeichnis oder im Telefonbuch gesucht\n\nwerden müsse; bei dem in den USA sehr bekannten System der \"Vanity-\n\nNumbers\" reiche es vielmehr aus, daß man auf seinem Telefon die Rufnummer\n\n0800 und das gewünschte Produkt, den gewünschten Markennamen oder die\n\ngewünschte Firma eintippe. Damit ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ge-\n\ngeben, daß sich die Kläger und diejenigen Rechtsanwälte, die über eine Vanity-\n\nNummer mit den beanstandeten Berufsbezeichnungen verfügen, mit ihrem Lei-\n\nstungsangebot im Markt unmittelbar begegnen.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, ein Rechtsanwalt, der eine Vanity-Nummer mit den beanstan-\n\ndeten berufsbezeichnenden Begriffen \"Rechtsanwalt\", \"Anwaltskanzlei\" oder\n\n\"Rechtsanwaltskanzlei\" nutzt, verstoße gegen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 der\n\nBerufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die am 11. März 1997 in Kraft ge-\n\ntreten ist. Fehlt es an einem solchen Verstoß, so greift auch die hier - da berufs-\n\nrechtliche Normen nur die Berufsangehörigen und nicht Außenstehende bin-\n\nden - allein in Betracht kommende Störerhaftung der Beklagten gemäß § 1004\n\nBGB analog i.V. mit § 1 UWG nicht ein.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet\n\nderjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch\n\nohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbe-\n\nwerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner Wei-\n\nse willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Be-\n\neinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder\n\nAusnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genü-\n\ngen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhin-\n\nderung dieser Handlung hatte. Bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der\n\nStörer - wie hier - nicht selbst unterworfen ist, ist die wettbewerbsrechtliche Stö-\n\nrerhaftung dadurch begrenzt, daß die Erfüllung der in einem solchen Fall vor-\n\nausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch Genommenen zu-\n\nmutbar sein muß (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313,\n\n315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w.N.).\n\nb) Eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten kommt da-\n\nnach nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Nutzung von Vanity-Nummern\n\ndurch Rechtsanwälte unter Verwendung der beanstandeten Begriffe um einen\n\nVerstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot gemäß § 43b BRAO handelt. Das\n\nist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Es\n\nkann deshalb dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer\n\nauch daran scheitern könnte, daß seine Handlung - da ein konkreter BRAO-\n\nVerstoß bislang nicht festgestellt worden ist - lediglich eine Beeinträchtigung\n\nbefürchten läßt (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb).\n\naa) Gemäß § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt erlaubt, soweit\n\nsie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und\n\nnicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestim-\n\nmung hat in den §§ 6 ff. BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren.\n\nNach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und\n\nseine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufs-\n\nbezogen sind.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, wenn ein Rechtsan-\n\nwalt/Rechtsanwaltsbüro sich eine Vanity-Nummer zulege, die mit den berufsbe-\n\nschreibenden Begriffen \"Rechtsanwalt\", \"Anwaltskanzlei\" oder \"Rechtsanwalts-\n\nkanzlei\" belegt sei, bewirke dies in Verbindung mit der Vorwahl 0800 den di-\n\nrekten Zugang zu einem bestimmten Rechtsanwalt, eben demjenigen, dem die-\n\nse Vanity-Nummer zugewiesen sei. Mit der Zulegung eines privilegierten Zu-\n\ngangs zu Mandanten verstoße ein Rechtsanwalt gegen das in § 43b BRAO\n\nenthaltene Verbot, gezielte Werbung für die Erteilung eines Auftrags im Einzel-\n\nfall zu betreiben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDem Berufungsgericht ist schon im rechtlichen Ansatz nicht darin beizu-\n\ntreten, § 43b BRAO nehme die Rechtsprechung auf, die ein unaufgefordertes,\n\ndirektes Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis\n\nfür wettbewerbswidrig erklärt habe. Vor der Einfügung des § 43b in die BRAO\n\nwurde zu dem aus § 43 BRAO hergeleiteten Verbot berufswidriger Werbung\n\nauch das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als ge-\n\nzielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613, 1614; NJW\n\n1994, 123, 124; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Urt. v.\n\n16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafver-\n\nteidigungen). Das nunmehr in § 43b BRAO enthaltene Verbot einer auf Ertei-\n\nlung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht mit dem früher\n\naus § 43 BRAO abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis gleichzu-\n\nsetzen. Die Bestimmung verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne\n\nMandate. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf\n\ngerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werben-\n\nden in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich erlaubt. Insbesondere ist eine An-\n\nwaltswerbung nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu\n\ndenen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl.\n\nBGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II, m.w.N.). Danach kann im vorliegenden\n\nFall nicht von einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Wer-\n\nbung ausgegangen werden. Die Verwendung der hier in Rede stehenden Va-\n\nnity-Nummern durch einen Rechtsanwalt zielt nicht auf einen konkreten Auftrag\n\nab, sondern ist auf potentielle, noch nicht konkretisierte Mandate gerichtet.\n\nDem steht nicht die vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltene Er-\n\nwägung entgegen, die beanstandeten Vanity-Nummern bewirkten aus einer\n\nFülle von Rechtsanwälten den direkten Zugang zu einem bestimmten Rechts-\n\nanwalt bzw. (aus der Sicht des betreffenden Rechtsanwalts) einen privilegierten\n\nZugang zu Mandanten. Die zuletzt genannte Erwägung trifft schon deshalb\n\nnicht zu, weil eine Vanity-Nummer einem Rechtsanwalt ebensowenig wie eine\n\nherkömmliche Rufnummer einen Zugang im Sinne einer von ihm ausgehenden\n\nVerbindungsmöglichkeit zu Mandanten verschafft. Vielmehr geht die Kontakt-\n\naufnahme auch dann, wenn ein Rechtsanwalt über eine Vanity-Nummer ver-\n\nfügt, von dem (potentiellen) Mandanten aus. Der zuerst genannten Erwägung\n\ndes Berufungsgerichts steht entgegen, daß es gerade Sinn einer jeden Ruf-\n\nnummer ist, daß ihr Inhaber telefonisch erreichbar und insoweit für Anrufer di-\n\nrekt zugänglich ist. Die Besonderheit der in Rede stehenden Vanity-Nummern\n\nbesteht neben ihrer guten Einprägsamkeit lediglich darin, daß ihr Inhaber auf-\n\ngrund des verwendeten Gattungsbegriffs möglicherweise auch Anrufe von sol-\n\nchen potentiellen Mandanten erhält, die durch die bloße Eingabe des Gattungs-\n\nbegriffs in die mit Buchstaben versehene Tastatur ihres Telefons einen Rechts-\n\nanwalt zu erreichen hoffen und die sonst den Weg nicht zu ihm gefunden hät-\n\nten. Auch in diesem Fall geht jedoch die Initiative zur Kontaktaufnahme von\n\ndem potentiellen, im übrigen noch nicht konkret feststehenden Mandanten aus,\n\nso daß die bloße Verwendung der Vanity-Nummer noch keine auf Erteilung ei-\n\nnes Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung darstellt.\n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt das System\n\nder Vanity-Nummern auch nicht das Gebot der Sachlichkeit i.S. von § 6 BORA.\n\n(1) Eine Vanity-Nummer mit der beanstandeten Berufsbezeichnung bzw.\n\nder Tätigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit\n\neines Rechtsanwalts dar und ist daher berufsbezogen. Eine Werbung unter-\n\nrichtet über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, wenn sie die interes-\n\nsierte Öffentlichkeit darauf aufmerksam macht, daß der Werbende oder Bewer-\n\nbende als Rechtsanwalt tätig ist (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II). Die-\n\nsen Anforderungen entspricht eine Vanity-Nummer mit den beanstandeten Be-\n\ngriffen. Ihr läßt sich entnehmen, daß der Inhaber des Telefonanschlusses als\n\nRechtsanwalt tätig ist.\n\n(2) Die Form und der Inhalt der Werbung sind auch nicht unsachlich. Ei-\n\nne der Form nach unsachliche Werbung ist insbesondere dann anzunehmen,\n\nwenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, daß ihr Inhalt weit da-\n\nhinter zurückbleibt (BGHZ 147, 71, 76 - Anwaltswerbung II). Insoweit ist jedoch\n\nzu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt in der Wahl des Werbeträgers\n\ngrundsätzlich frei ist (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 14). Hier-\n\nvon ausgehend ist die Werbung im vorliegenden Fall nicht der Form nach un-\n\nsachlich. Eine Diskrepanz zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der\n\nWerbung besteht nicht; der Vorteil, den sich ein Rechtsanwalt durch eine be-\n\nrufsbezeichnende oder tätigkeitsbeschreibende Vanity-Nummer gegenüber an-\n\nderen Rechtsanwälten verschafft, besteht allein darin, daß andere Rechtsan-\n\nwälte daran gehindert sind, dieselbe Vanity-Nummer zu verwenden und die An-\n\nzahl der Begriffe, die alternativ als den Beruf des Rechtsanwalts bezeichnende\n\noder dessen Tätigkeit beschreibende Vanity-Nummer genutzt werden könnten,\n\nnaturgemäß begrenzt ist. Die tatsächlich beschränkte Möglichkeit, in einer be-\n\nstimmten Form zu werben, macht die Nutzung dieser Werbeform jedoch nicht\n\nunsachlich (vgl. Abel, WRP 2001, 1426, 1430 f.).\n\n(3) Die Nutzung der beanstandeten berufsbezeichnenden bzw. tätig-\n\nkeitsbeschreibenden Vanity-Nummern durch einen Rechtsanwalt verletzt das\n\nSachlichkeitsgebot auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behin-\n\nderung.\n\nVoraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets\n\neine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mit-\n\nbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß\n\nnoch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen\n\nBeeinträchtigung und von einer unzulässigen individuellen Behinderung ge-\n\nsprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allge-\n\nmeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner\n\nEntfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweck-\n\nrichtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der b e-\n\neinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung\n\nnicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies läßt sich\n\nnur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der\n\nwiderstreitenden Interessen des Wettbewerbs beurteilen, wobei sich die Be-\n\nwertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren\n\nmuß (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Baumbach/Hefermehl, Wett-\n\nbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1\n\nRdn. 285).\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, das System der Vanity-Num-\n\nmern verletze das Gebot der Sachlichkeit, weil sich ein Rechtsanwalt mit einer\n\nsolchen Nummer unter der Vielzahl seiner Berufskollegen einen Vorsprung im\n\nZugang zu Mandanten verschaffe. Der Umstand, daß der Zugang auf einer In-\n\nitiative dessen beruhe, der den Begriff in seine Telefontasten eingebe, könne\n\nkeine Rolle spielen; maßgeblich sei bereits, daß der Rechtsanwalt sich einer\n\nsolchen Nummer mit dem Berufsbegriff bediene. Die Situation sei mit derjeni-\n\ngen vergleichbar, daß sich ein Rechtsanwalt in einem gedruckten Branchenver-\n\nzeichnis blickfangmäßig derart übertrieben herausstellen würde, daß andere\n\nEinträge von Rechtsanwälten demgegenüber völlig ins Hintertreffen gerieten.\n\nDieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\nDer Senat hat bereits in seiner Entscheidung \"Mitwohnzentrale.de\"\n\n(BGHZ 148, 1, 6 f.), in der es um die Verwendung eines beschreibenden Be-\n\ngriffs als Domain-Name ging, bei der Prüfung einer Irreführung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung darauf abgestellt,\n\ndaß dieser Gesichtspunkt bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungs-\n\nbegriffen keine Rolle spielt, weil der Verkehr - etwa bei \"www.rechtsan-\n\nwaelte.de\" (LG München I NJW 2001, 2100), \"www.autovermietung.com\" (vgl.\n\nOLG München CR 2001, 463) oder \"www.sauna.de\" (vgl. OLG Hamm WRP\n\n2001, 740) - von vornherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines An-\n\nbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Dieser Grundsatz kommt auch\n\nhier zum Tragen.\n\nDer Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu §§ 1 und 3 UWG\n\nvon dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrau-\n\nchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemes-\n\nsenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de, m.w.N.).\n\nDaß der durchschnittlich informierte und verständige Nutzer eines Telefons mit\n\nder Eingabe der Begriffe \"Rechtsanwalt\", \"Anwaltskanzlei\" und \"Rechtsanwalts-\n\nkanzlei\" in die mit Buchstaben versehene Tastatur seines Telefons die Vorstel-\n\nlung verbinden könnte, es handele sich bei dem Inhaber der betreffenden Va-\n\nnity-Nummer um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen oder er\n\nerhalte einen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistun-\n\ngen oder doch zumindest ein mit Sach- und Fachkunde aufbereitetes Informati-\n\nonsangebot, haben die Kläger weder vorgetragen noch erscheint dies nach der\n\nLebenserfahrung wahrscheinlich. Die Gefahr einer Kanalisierung der Kunden-\n\nströme, die bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Do-\n\nmain-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer\n\nmit den hier in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen von vornherein nicht,\n\nweil der Verkehr erkennt, daß es sich bei dem Inhaber der betreffenden Num-\n\nmer nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt.\n\nZwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1998 damit geworben,\n\ndaß eine Vanity-Nummer durch Eingabe des gewünschten Produkts, des ge-\n\nwünschten Markennamens oder der gewünschten Firma die Suche in einem\n\nBranchenverzeichnis oder in einem Telefonbuch ersetzen könne. Aus dem Um-\n\nstand, daß ersichtlich nur ein konkreter Anbieter Inhaber einer Vanity-Nummer\n\nist, folgt jedoch, daß ein Anruf unter dieser Nummer den Blick in ein Branchen-\n\nverzeichnis oder ein vergleichbares Informationsmedium für denjenigen nicht\n\nersetzen kann, der sich einen Überblick über alle Anbieter einer bestimmten\n\nWare oder Dienstleistung erschließen will.\n\n(4) Entgegen der Auffassung des Landgerichts, dessen Beurteilung sich\n\ndas Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, kann eine unsachliche\n\nUnterrichtung über die berufliche Tätigkeit schließlich auch nicht darin erblickt\n\nwerden, daß potentielle Mandanten wegen der Unentgeltlichkeit eines Anrufs im\n\nBereich entgeltfreier Mehrwertdienste Kontakt zu dem betreffenden Anwaltsbü-\n\nro aufnehmen sowie dessen Eignung für ihre Wünsche prüfen können und der\n\nbetreffende Anwalt seinerseits diese Kontaktaufnahme zur Werbung eines neu-\n\nen Mandanten nutzen kann. Deutet der fragliche Gattungsbegriff - wie hier -\n\nnicht auf die Alleinstellung eines auf diese Weise gefundenen Anbieters hin,\n\nweiß der Anrufer, daß er lediglich den Kontakt zu einem unter vielen Anbietern\n\nhergestellt hat.\n\n3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg wegen eines eigenen Wettbe-\n\nwerbsverstoßes gemäß § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen\n\nwerden. Zwar kann ein konkretes Wettbewerbsverhalten eines außerhalb einer\n\nBerufsorganisation stehenden Dritten grundsätzlich unmittelbar aus § 1 UWG\n\nals unlauter bewertet werden, wenn dieses Verhalten auch ohne Verstoß gegen\n\nBerufsrecht mit den guten wettbewerblichen Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 166/87, GRUR 1989, 827 = WRP 1990, 246\n\n- Werbeverbot für Heilpraktiker; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 750). Es fehlt jedoch\n\naus den unter II. 2. b dargelegten Gründen an einer unlauteren Behinderung\n\nder Beklagten.\n\nDiese läßt sich insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines\n\nFreihaltebedürfnisses an den in Rede stehenden Gattungsbezeichnungen her-\n\nleiten. Der markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben frei-\n\nzuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von\n\nAusschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl.\n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 52). Dessen entsprechende Anwen-\n\ndung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil durch die Verwen-\n\ndung der in Rede stehenden Vanity-Nummern durch andere Rechtsanwälte\n\nkeine Ausschließlichkeitsrechte begründet werden, die die Kläger an der Benut-\n\nzung der Begriffe \"Rechtsanwalt\", \"Anwaltskanzlei\" und \"Rechtsanwaltskanzlei\"\n\nfür die von ihnen angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen hindern könnten.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-281-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-281-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:05.556999+00:00"}}