{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_279-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"I ZR 279/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. März 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sportwetten UWG § 1; StGB § 284 Die Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde er- teilte Erlaubnis ist auch dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn eine bean- tragte Erlaubnis rechtswidrig versagt worden sein sollte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 279/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n14. März 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSportwetten\n\nUWG § 1; StGB § 284\n\nDie Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde er-\nteilte Erlaubnis ist auch dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn eine bean-\ntragte Erlaubnis rechtswidrig versagt worden sein sollte.\n\nBGH, Urt. v. 14. März 2002 - I ZR 279/99 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 22. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Totoblocks.\n\nSie befaßt sich im Land Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis mit der\n\nOrganisation und Durchführung von Gewinnspielen und dabei unter anderem\n\nmit dem Fußballtoto.\n\nDie Beklagte, eine in Salzburg ansässige Gesellschaft mit beschränkter\n\nHaftung nach österreichischem Recht, betreibt aufgrund einer ihr von der Salz-\n\nburger Landesregierung erteilten Bewilligung gewerbsmäßig Sportwetten, ins-\n\nbesondere Fußballwetten. Sie unterhält in Deutschland keine Niederlassung\n\nund ist hier auch nicht durch Wettbüros, Annahmestellen oder vergleichbare\n\nEinrichtungen vertreten.\n\nDie Beklagte wirbt in deutschen Sportzeitschriften für ihre Sportwetten.\n\nSie versendet an die dadurch in Deutschland, auch in Nordrhein-Westfalen,\n\ngewonnenen Wettinteressenten Teilnehmerscheine, die diese ausfüllen und\n\ndann an sie nach Salzburg schicken. Die Wettinteressenten können die Plazie-\n\nrungsmöglichkeiten bei der Beklagten aber auch telefonisch erfragen und ihre\n\nWetten sodann in gleicher Weise abschließen. Bei der Wette \"INTERTOPS-\n\nEXTRA\" ist ein Plazieren der Wette nur über Telefon oder Telefax möglich.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Erlaubnis der Salzburger Landesregie-\n\nrung berechtige die Beklagte nicht, im Bereich des Landes Nordrhein-Westfa-\n\nlen Sportwetten anzubieten und/oder für Sportwetten zu werben. Die Beklagte\n\nbedürfe hierfür vielmehr nach dem Sportwettengesetz des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen einer Erlaubnis der Landesregierung, über die sie unstreitig nicht\n\nverfüge. Die Beklagte erfülle dadurch, daß sie ihre Sportwetten, die Glücks-\n\nspiele seien, auch in Nordrhein-Westfalen veranstalte, den Straftatbestand des\n\n§ 284 StGB.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken im Bereich des Bundeslandes Nordrhein-\nWestfalen ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten\nund/oder zu bewerben, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:\n\n(Es folgen Kopien von Spielscheinen der Beklagten).\n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, Veranstal-\n\ntungsort ihrer Sportwetten sei nicht das Land Nordrhein-Westfalen, sondern\n\nausschließlich Salzburg. Ihre Tätigkeit unterfalle daher nicht der Erlaubnis-\n\npflicht nach dem Sportwettengesetz und erfülle auch nicht den Tatbestand des\n\n§ 284 StGB. Im übrigen benötige sie für ihre Sportwetten im Hinblick auf die\n\ngemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit keine von der nordrhein-\n\nwestfälischen Landesregierung zu erteilende Erlaubnis.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten hatte keinen Erfolg (OLG Köln GRUR 2000, 538).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen, weil die\n\nBeklagte mit den beanstandeten Sportwetten in Nordrhein-Westfalen uner-\n\nlaubte Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB veranstalte und damit zugleich\n\ngegen § 1 UWG verstoße. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Sportwetten der Beklagten seien, wie diese selbst nicht in Abrede\n\nstelle, Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Die Beklagte veranstalte\n\ndiese auch im Inland, indem sie Spielscheine nach Deutschland und dabei u.a.\n\nnach Nordrhein-Westfalen versende. Da sie nicht im Besitz der hierzu notwen-\n\ndigen Erlaubnis sei, handele sie dem Straftatbestand des § 284 StGB zuwider.\n\nDem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte aufgrund des Bescheids der\n\nSalzburger Landesregierung vom 19. Dezember 1991 über eine Bewilligung\n\nzum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veransta l-\n\ntungen verfüge; denn für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen könne\n\nnach § 1 des dort geltenden Sportwettengesetzes nur die Landesregierung\n\nWettunternehmen zulassen. Der Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB komme\n\neine wettbewerbsregelnde Funktion zu. Die Beklagte setze sich zudem über\n\ndiese Vorschrift bewußt und planmäßig hinweg, obwohl für sie erkennbar sei,\n\ndaß sie dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen\n\nkönne.\n\nDas grundsätzliche Verbot der Durchführung von Glücksspielen verletze\n\ndie Beklagte nicht in ihren Rechten aus Art. 12 GG. Dieses Verbot diene insbe-\n\nsondere der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung durch die Ausnutzung\n\nder Spielleidenschaft drohten, und damit dem Schutz eines besonders wichti-\n\ngen Gemeinschaftsguts.\n\nDas Erfordernis einer von der nordrhein-westfälischen Landesregierung\n\nzu erteilenden Erlaubnis verstoße nicht gegen Art. 59 EGV (nunmehr: Art. 49\n\nEG), da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften jeder Mitgliedstaat das Recht habe, die Voraussetzungen für Ge-\n\nnehmigungen im Zusammenhang mit Glücksspielen für sein Hoheitsgebiet au-\n\ntonom zu regeln.\n\nOhne Erfolg mache die Beklagte im übrigen geltend, bei der Beurteilung\n\nder Frage, ob ihr Verhalten im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig sei, müsse\n\nauch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die nordrhein-\n\nwestfälische Landesregierung aus sachfremden Erwägungen allein die Kläge-\n\nrin als Wettunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SportwettenG zuge-\n\nlassen habe. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, ihr stehe ein Anspruch auf\n\nZulassung zu, müsse sie diese förmlich beantragen und alsdann gegebenen-\n\nfalls die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsbescheides auf dem hierfür vorge-\n\nsehenen Rechtsweg überprüfen lassen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das\n\nVerhalten der Beklagten mit Strafe bedroht ist, ohne daß dem vorrangig anzu-\n\nwendendes primäres Gemeinschaftsrecht oder höherrangiges deutsches Ver-\n\nfassungsrecht entgegensteht (1.). Es hat mit Recht entschieden, daß die Be-\n\nklagte damit zugleich sittenwidrig i.S. des § 1 UWG handelt (2.).\n\n1. Die Beklagte verstößt, soweit sie Wettinteressenten in Nordrhein-\n\nWestfalen mit auf dem Postweg übersandten Teilnehmerscheinen sowie über\n\nTelefon und Telefax an ihren Sportwetten teilnehmen läßt, gegen das in § 284\n\nStGB enthaltene Verbot, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis zu veran-\n\nstalten.\n\na) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten betriebenen Sport-\n\nwetten rechtsfehlerfrei als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB gewertet (vgl.\n\nBVerwGE 96, 293, 295 f. = BVerwG NVwZ 1995, 475; BFH NV 1997, 68, 69 f.;\n\nFischer, GewArch 2001, 157, 158). Denn das Wesen dieser Wetten besteht\n\ndarin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedin-\n\ngungen und den Verhältnissen, unter denen sie gewöhnlich betrieben werden,\n\nnicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit\n\nder durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von\n\ndem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGHSt 2, 274, 276;\n\n36, 74, 80; die u.a. von v. Bubnoff in LK-StGB, 11. Aufl., § 284 Rdn. 5, Thal-\n\nmair,\n\nGewArch 1995, 274, 275 und Stögmüller, K&R 2002, 27, 28 vertretene Gegen-\n\nansicht, die Renn- und Sportwetten als Lotterien i.S. des - gegenüber § 284\n\nStGB spezielleren - § 287 StGB qualifiziert, würde im übrigen am Ergebnis der\n\nwettbewerbsrechtlichen Beurteilung nichts ändern).\n\nb) Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß\n\ndie Beklagte ihre Sportwetten auch im Inland veranstaltet.\n\nEin unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels i.S. des § 284 Abs. 1\n\nStGB liegt schon dann vor, wenn der Abschluß entsprechender Spielverträge\n\nangeboten wird (vgl. RGSt 61, 12, 15; 62, 163, 165 f.; BayObLGSt 1956, 75,\n\n76; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18). Dies tut\n\ndie Beklagte gegenüber inländischen Wettinteressenten, auch solchen in Nord-\n\nrhein-Westfalen.\n\nBereits eine Werbung, wie sie die Beklagte für die von ihr veranstalteten\n\nGlücksspiele betreibt, ist im übrigen nach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe be-\n\ndroht. Dieser durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in das Strafgesetzbuch eingefügte Straftatbe-\n\nstand richtet sich gerade auch gegen die Werbung ausländischer Anbieter ge-\n\ngenüber dem inländischen Publikum für behördlich nicht genehmigte Glücks-\n\nspiele, die unter Zuhilfenahme der mittlerweile gegebenen technischen Mög-\n\nlichkeiten unmittelbar vom inländischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers\n\naus abgewickelt werden können (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum\n\nRegierungsentwurf, BT-Drucks. 13/8587, S. 67 f. und den Bericht des Bundes-\n\ntags-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9064, S. 21).\n\nc) Die Beklagte veranstaltet ihre Glücksspiele, ohne die Erlaubnis der\n\nzuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen zu besitzen, wie sie\n\nfür dieses Bundesland in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes vom\n\n3. Mai 1955 (GS. NRW. S. 672, geändert durch Gesetz vom 15.12.1970, GV.\n\nNRW. S. 765 und zuletzt - im Lauf des Revisionsverfahrens - durch Gesetz\n\nvom 14.12.1999, GV. NRW. S. 687) vorgeschrieben ist. Die Beklagte kann\n\nauch nicht geltend machen, daß sie einer solchen Erlaubnis nicht bedürfe.\n\n(1) Die Vorschrift des § 284 StGB ist eine Verbotsnorm gegen uner-\n\nwünschtes Verhalten. Das Gesetz gestattet es lediglich, die Veranstaltung von\n\nGlücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. BVerwG\n\nNJW 2001, 2648 f.). Dementsprechend ist die Veranstaltung von Sportwetten\n\nauch dann nicht ohne Erlaubnis zulässig, wenn eine solche rechtswidrig ver-\n\nsagt worden ist. Dies gilt, wie dem das baden-württembergische Spielbanken-\n\nrecht betreffenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000\n\nzu entnehmen ist (BVerfGE 102, 197 ff. = BVerfG NVwZ 2001, 790), auch\n\ndann, wenn die Versagung der Erlaubnis Grundrechte des Antragstellers ver-\n\nletzt. Anderenfalls nämlich hätte für das Bundesverfassungsgericht bei seiner\n\nEntscheidung kein Anlaß bestanden, im Wege einer einstweiligen Anordnung\n\neine Regelung zu treffen, die den Beschwerdeführerinnen übergangsweise das\n\nweitere Betreiben der Spielbanken gestattete (vgl. BVerfGE 102, 197, 198 und\n\n223). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, daß der\n\nweitere Betrieb der Spielbanken gemäß § 284 StGB strafbar sei, falls bis zum\n\nAblauf der Übergangsregelung keine neuen Spielbankenerlaubnisse erteilt\n\nworden seien (BVerfGE 102, 197, 223 f.).\n\n(2) Die Vorschrift des § 284 StGB, die es verbietet, ohne behördliche\n\nErlaubnis öffentlich ein Glücksspiel zu veranstalten, verstößt - entgegen der\n\nAnsicht der Revision - nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG).\n\nInwieweit ein Mitgliedstaat auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und an-\n\nderen Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Spieler und zum Schutz\n\nder Sozialordnung vorsehen will, steht im Ermessen der nationalen Stellen die-\n\nses Mitgliedstaates. Ihnen obliegt es zu beurteilen, ob es zur Erreichung des\n\nverfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise\n\nzu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck be-\n\nstimmte Kontrollen vorzusehen (vgl. EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 33\n\n= EuZW 2000, 151 - Zenatti). Die Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings\n\nBeschränkungen, die diskriminierend sind (EuGH NJW 1994, 2013, 2016\n\nTz. 61 = EuZW 1994, 311 - Schindler; EuGH GewArch 1999, 476, 477 Tz. 14\n\n= EuZW 2000, 148 - Läärä; EuGH WRP 1999, 1272, 1273 Tz. 15 - Zenatti).\n\nDie Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen\n\nmit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist Sache der nationalen Gerichte\n\n(EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 37 - Zenatti). Der Straftatbestand des § 284\n\nStGB, der das Veranstalten von Glücksspielen von einer behördlichen Erlaub-\n\nnis abhängig macht, ist danach gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Er ist\n\nzweifelsfrei nicht diskriminierend, weil das Erfordernis, eine Erlaubnis einzuho-\n\nlen, für alle Veranstalter von Glücksspielen gleichermaßen gilt.\n\n(3) Die Ansicht der Beklagten, daß ihre Glücksspielveranstaltungen in\n\nDeutschland als erlaubt anzusehen seien, weil die ihr von der Salzburger Lan-\n\ndesregierung erteilte Bewilligung nach den Grundsätzen des Gemeinschafts-\n\nrechts auch in Deutschland wirke, ist unzutreffend. Es ist - wie vorstehend dar-\n\ngelegt - Sache der nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, das Glücksspielwe-\n\nsen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; dabei ist es\n\nauch zulässig, nur bestimmten Einrichtungen die Erlaubnis zur Veranstaltung\n\nvon Glücksspielen zu erteilen (vgl. EuGH WRP 1999, 1272, 1275 Tz. 35\n\n- Zenatti). Dies schließt eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in an-\n\nderen Mitgliedstaaten erteilt worden sind, aus. Eine Richtlinie nach Art. 55 i.V.\n\nmit Art. 47 Abs. 2 EG ist bislang nicht ergangen.\n\n(4) Die Frage, ob die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen über\n\ndie Zulassung von Unternehmen zur Veranstaltung von Glücksspielen, insbe-\n\nsondere von Sportwetten, mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind, ist im\n\nvorliegenden Fall nicht zu prüfen. Die Beklagte verstößt - wie dargelegt - schon\n\ndeshalb gegen § 284 StGB, weil sie Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis\n\nveranstaltet.\n\nDie Beklagte hat zwar unter dem 12. Januar 1998 einen Antrag auf Zu-\n\nlassung zur Veranstaltung von Sportwetten gestellt; sie hat diesen Antrag aber\n\nnicht weiterverfolgt, sondern die ihr mit Schreiben des Innenministeriums des\n\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1998 - lediglich informationsweise -\n\nerteilte abschlägige Antwort hingenommen. Die Frage, ob die Beklagte An-\n\nspruch auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis für die Veranstaltung von\n\nSportwetten hat, wäre auf ihren (erneuten) Antrag hin zunächst durch die zu-\n\nständigen Behörden zu entscheiden und dann - falls dieser Antrag abgelehnt\n\nwerden sollte - im Rahmen eines durchzuführenden Verwaltungsstreitverfah-\n\nrens unter Würdigung aller maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zu über-\n\nprüfen.\n\nIn einem solchen Verfahren wäre gegebenenfalls auch der von der Re-\n\nvision aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die nunmehr im Sportwettenge-\n\nsetz enthaltene Regelung der Zulassung zu Sportwetten mit den Wettbewerbs-\n\nregeln des EG-Vertrages (Art. 86 Abs. 1 i.V. mit Art. 82 EG) vereinbar ist.\n\nSelbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Beklagte nicht berechtigt,\n\nohne weiteres in Nordrhein-Westfalen Sportwetten durchzuführen. Vielmehr\n\nhätte sie dann lediglich einen Anspruch darauf, daß ein von ihr gestellter Zu-\n\nlassungsantrag nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschafts-\n\nrecht nicht vereinbar sind.\n\n2. Das gegen § 284 Abs. 1 und Abs. 4 StGB verstoßende Verhalten der\n\nBeklagten erfüllt, da es sich bei dieser Vorschrift um eine wertbezogene Norm\n\nmit unmittelbar wettbewerbsregelndem Charakter handelt, den Tatbestand des\n\n§ 1 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 =\n\nWRP 2002, 323 - Sportwetten-Genehmigung). Die Veranstaltung von Glücks-\n\nspielen ohne behördliche Erlaubnis ist nicht lediglich ein Verstoß gegen eine\n\nMarktzutrittsregelung, sondern nach der in § 284 StGB getroffenen Wertung\n\nauch ein unlauteres Marktverhalten.\n\nIII. Die Revision war danach auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/i-zr-279-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":17},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/i-zr-279-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:05.411529+00:00"}}