{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_276-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"I ZR 276/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klosterbrauerei UWG § 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Verbraucher mit \"Kloster Pilsner\" und \"Klosterbrauerei\" die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellung verbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oder es bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition, ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, die Ver- wendung einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersa- gen, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird und der Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im wesentlichen auf das lokale und regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist, für das ein Besitzstand aufgrund unbeanstandeter Verwendung entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 276/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nnein\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n7. November 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKlosterbrauerei\n\nUWG § 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5\n\nAuch wenn davon auszugehen ist, daß der Verbraucher mit \"Kloster Pilsner\" und\n\"Klosterbrauerei\" die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellung\nverbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oder\nes bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition,\nist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, die Ver-\nwendung einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersa-\ngen, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird und\nder Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im wesentlichen auf das lokale\nund regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist, für das ein Besitzstand aufgrund\nunbeanstandeter Verwendung entstanden ist.\n\nBGH, Urt. v. 7. November 2002 – I ZR 276/99 – OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerinnen\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Bier- und Un-\n\nternehmensbezeichnungen „Kloster Pilsner“, „Sigel Kloster Pilsner“ und „Kloster-\n\nbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu verwenden.\n\nDie Klägerin zu 1 ist die Benediktiner-Abtei St. Bonifaz in München, zu der\n\ndas im 15. Jahrhundert gegründete Kloster Andechs gehört, das unter dieser Be-\n\nzeichnung seit jeher Bier herstellt; es vertreibt sein Bier heute bundesweit. Die\n\nKlägerin zu 2 ist die Brauereigesellschaft der Benediktiner-Abtei Ettal, die eben-\n\nfalls auf eine Jahrhunderte alte Brautradition zurückblickt. Auch sie vertreibt ihr\n\nBier unter der Bezeichnung „Klosterbrauerei Ettal“ nunmehr überregional.\n\nDie Beklagte bringt ihr Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und\n\n„Sigel Kloster Pilsner“ überwiegend im Raum Reutlingen, Tübingen, Stuttgart, da-\n\nneben im übrigen Baden-Württemberg und in geringem Umfang auch im weiteren\n\nBundesgebiet mit Ausnahme Bayerns auf den Markt. Sie wurde 1840 als „Kloster-\n\nbrauerei“ in Pfullingen gegründet, wobei der Bezug zu einem Kloster lediglich\n\ndarin besteht, daß die (ursprüngliche) Pfullinger Braustätte auf dem neben einer\n\nKlosterkirche gelegenen Areal eines bereits in der Reformationszeit aufgegebenen\n\nKlarissenklosters lag. 1860 wurde die „Klosterbrauerei“ von einem Christian Sigel\n\nerworben, der schon 1868 eine „Kloster-Sigel“-Marke schuf. Seit den dreißiger\n\nJahren verwendet die Beklagte in der Werbung und in der Ausstattung der Bierfla-\n\nschen die Abbildung eines roten Wachssiegels, auf dem ein Mönch mit einem\n\nüberschäumenden Bierglas zu sehen ist. 1976 wurden die von der Familie Sigel\n\ngehaltenen Anteile an der Beklagten von der Schwabenbräu Robert Leicht AG,\n\nStuttgart, erworben. 1980 wurde der Braubetrieb in Pfullingen eingestellt und die\n\nBeklagte unter Fortführung der Firma Klosterbrauerei GmbH mit einer Metzinger\n\nBrauerei verschmolzen. 1985 wurde auch der Braubetrieb in Metzingen einge-\n\nstellt. Heute ist die Beklagte eine Tochter der Dinkelacker-Schwabenbräu AG in\n\nStuttgart-Vaihingen. Die Beklagte selbst stellt kein Bier mehr her, sondern läßt es\n\nbei ihrer Konzernmutter im Rahmen eines Sudvertrages herstellen. Sie vertreibt\n\nihr Bier, dessen Absatz sie in den letzten zehn Jahren von ca. 10.000 hl auf ca.\n\n70.000 hl steigern konnte, unter den beanstandeten Bezeichnungen, unter ande-\n\nrem mit einem Etikett, auf dem die Bezeichnung „Kloster Pilsner“ hervorgehoben\n\nist und das die Abbildung eines Mönchs mit Bierglas zeigt. Ferner heißt es dort:\n\nKlosterbrauerei GmbH,\nMetzingen,\nBrauort Stuttgart\n\nDieses Etikett ist nachfolgend in schwarzweiß wiedergegeben:\n\nIn der Vergangenheit sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnun-\n\ngen unbeanstandet geblieben.\n\nDie Klägerinnen machen geltend, die Beklagte verstoße mit der Verwendung\n\ndes Etiketts und des Begriffs „Kloster“ in Produkt- und Unternehmenskennzeichen\n\ngegen das Irreführungsverbot. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, als ob\n\ndas Bier in einem Kloster oder von Mönchen oder doch jedenfalls am Ort eines\n\nfrüheren Klosters in dessen Brautradition gebraut werde. Der winzige Hinweis auf\n\nden Brauort Stuttgart sei nicht geeignet, diese Fehlvorstellung zu korrigieren. Die\n\nKlägerinnen seien nicht früher gegen die Beklagte vorgegangen, weil sie erst in-\n\nfolge der Ausdehnung ihres Absatzgebietes das Auftreten der Beklagten am Markt\n\nwahrgenommen hätten. Im übrigen könne sich aus der vorsätzlichen Verletzung\n\nwettbewerbsrechtlicher Regeln kein schützenswerter Besitzstand ergeben. Es ge-\n\nhe nicht allein um Individualinteressen der Klägerinnen als Wettbewerber, sondern\n\nauch um das Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung irreführender\n\nWerbung.\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\n\na) Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und/oder „Sigel Kloster Pils-\nner“ anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere in (der oben\nwiedergegebenen) Aufmachung;\n\nb) sich für ihren auf die Herstellung und den Vertrieb von Bier gerichteten Ge-\nschäftsbetrieb der Bezeichnung „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort\nStuttgart“ zu bedienen;\n\n2.\n\nin die Löschung des Bestandteils „Klosterbrauerei“ ihrer beim Handelsregister\n... eingetragenen Firma einzuwilligen und diese Löschung herbeizuführen;\n\n3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen\n\ngemäß Ziffer I.1. unter Angabe von\n\na) Liefermengen und Lieferzeiten,\n\nb) erzieltem Gewinn,\n\nc) erzieltem Umsatz und zugehörigen Abnehmern,\n\nd) Art, Zeitraum und Umfang der betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt\n\nnach Werbeträgern und Verbreitungsgebieten;\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeder Klägerin allen Schaden zu er-\nsetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder\nnoch entstehen wird, einschließlich eines etwaigen Marktverwirrungsschadens.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,\n\nder geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Im übrigen sei es in der Branche üb-\n\nlich, daß ein als Brauerei bezeichnetes Unternehmen nicht mehr selbst braue,\n\nsondern sich nur noch auf den Vertrieb ihres mit eigener Geschmacksnote verse-\n\nhenen Bieres beschränke.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Klägerinnen zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klage-\n\nanträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen aus § 3 UWG\n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nEs könne unterstellt werden, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs auch\n\nheute noch von dem Begriff „Kloster“ und von der Abbildung eines Mönchs – wenn\n\nim Zusammenhang mit einem Bier verwendet – auf einen räumlichen Bezug zu ei-\n\nnem Kloster sowie auf eine Verbindung zu Mönchen oder Nonnen schließe. Weil\n\nein solcher Bezug im Streitfall nicht (mehr) bestehe, sei von einer Irreführung aus-\n\nzugehen. Es fehle jedoch an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, weil die (un-\n\nterstellte) Irreführung den Kaufentschluß der angesprochenen Verbraucher nicht in\n\nerheblicher Weise beeinflusse. Den Verbrauchern sei bekannt, daß deutsches\n\nBier aufgrund des Reinheitsgebots hinsichtlich seiner Zusammensetzung strikten\n\nRegeln unterworfen sei. Das biertrinkende Publikum orientiere sich an Ge-\n\nschmacksrichtungen und Biergattungen, messe der Qualität des Bieres entschei-\n\ndende Bedeutung bei und unterscheide nach der jeweiligen geschmacklichen\n\nNote. Die Klägerinnen hätten nicht deutlich gemacht, worin der Vorteil eines klö-\n\nsterlichen Bieres liegen solle. Auch Mönche unterlägen den für alle geltenden\n\nBrauregeln und brauten ihr Bier, wenn sie im Markt erfolgreich seien, in hochtech-\n\nnisierten üblichen Großanlagen. Für den Verkehr seien die beanstandeten Begriffe\n\nnur ein Vehikel für einen Bedeutungsgehalt wie Tradition und lange Erfahrung, al-\n\nso für Eigenschaften, die auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne.\n\nOb ein Kloster in der Nähe sei oder ob sich die Braustätte sogar auf einem ehe-\n\nmaligen Klostergelände befinde, müsse für den verständigen Verbraucher uner-\n\nheblich sein. Nur der Unverstand könne ihn lehren, daß ein solcher Bezug nen-\n\nnenswerten Einfluß auf das Produkt habe. Daher sei der Bezug zu einem Kloster\n\nbar jeder Aussagekraft. Soweit es noch auf die Braukunst ankomme, könnten über\n\nsie auch weltliche Brauer verfügen. Der Begriff des Klosters sei daher nichts ande-\n\nres als eine historisierende Chiffre ohne beachtlichen Tatsachenkern. Die Kläge-\n\nrinnen hätten daher kein schützenswertes Interesse daran, daß dieser Begriff von\n\nder Beklagten nicht mehr verwendet werde.\n\nMit dem Landgericht sei zudem davon auszugehen, daß die Klägerinnen ei-\n\nnen Anspruch, selbst wenn die Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, nicht\n\nmehr geltend machen könnten. Zwar unterlägen Ansprüche wegen irreführender\n\nWerbung im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchsetzung\n\nregelmäßig nicht der Verwirkung. Hiervon gelte jedoch eine Ausnahme in Fällen,\n\nin denen die Irreführungsgefahr gering sei, im wesentlichen nur die Individualinter-\n\nessen des Mitbewerbers betroffen seien und auf seiten des Werbenden ein wert-\n\nvoller, durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung geschaf-\n\nfener Besitzstand auf dem Spiel stehe. So verhalte es sich im Streitfall.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage im Ergebnis mit\n\nRecht als unbegründet erachtet. Nicht zu beanstanden ist die – vom Berufungsge-\n\nricht unterstellte – Annahme, daß die mit „Klosterbrauerei“ bezeichnete Braustätte\n\nsowie das mit „Kloster Pilsner“ bezeichnete Bier nach dem Verständnis der Ver-\n\nbraucher einen Bezug zu einem Kloster aufweisen. Entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts ist diese Vorstellung für die Kaufentscheidung durchaus von\n\nBedeutung. Anders als es das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung ange-\n\nnommen hat, ist auch eine Verwirkung nicht eingetreten. Dennoch muß die mit der\n\nbeanstandeten Werbung verbundene Irreführung hingenommen werden, weil die\n\nDurchsetzung des Verbots im Streitfall mit Blick auf das eher geringe Gewicht der\n\nIrreführung auf der einen und die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Ver-\n\nwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf der anderen Seite unverhältnis-\n\nmäßig wäre.\n\n1. Soweit sich die Klage dagegen richtet, daß die Beklagte unter den Be-\n\nzeichnungen „Kloster Pilsner“ oder „Sigel Kloster Pilsner“ Bier anbietet und ver-\n\ntreibt, ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht allein das allgemeine Irrefüh-\n\nrungsverbot des § 3 UWG, sondern auch das spezielle Verbot des § 17 Abs. 1\n\nNr. 5 lit. b LMBG; eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt stets auch ei-\n\nnen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar. Die beiden Anspruchsgrundlagen\n\nsind zwar nebeneinander anzuwenden (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,\n\n§ 3 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Anh. III\n\nÜbersicht Rdn. 2). Doch bestimmt sich im Anwendungsbereich des lebensmittel-\n\nrechtlichen Verbots die Frage der Irreführung stets nach den Maßstäben dieser\n\nVorschrift, weil sie auf eine abschließende europarechtliche Regelung, nämlich auf\n\nArt. 2 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG (inzwischen Art. 2 der Etikettierungs-\n\nrichtlinie 2000/13/EG), zurückgeht. Das Verbot des § 3 UWG kann daher im ge-\n\nmeinsamen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht weitergehen als das\n\nlebensmittelrechtliche Verbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6.6.2002 – I ZR 307/99, GRUR 2002, 1091, 1092 = WRP 2002, 1267 – Bodensee-\n\nTafelwasser; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 69; Köhler in Köhler/Piper aaO\n\nEinf. Rdn. 83; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 40; Ullmann, JZ 1994, 928,\n\n930 f.; Bornkamm in Festschrift BGH, 2000, S. 343, 354).\n\n2. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, daß die\n\nVerwendung des Begriffs „Kloster“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine\n\nFehlvorstellung auslöst. Eine solche Annahme wäre auch – entgegen der Ansicht\n\nder Revisionserwiderung – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es\n\nentspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Bezeichnung\n\n„Kloster“ für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier ent-\n\nweder in einer wirklichen Klosterbrauerei – also in einer zu einem Kloster gehö-\n\nrenden Brauerei – gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterli-\n\nchen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichen\n\nBraustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG Nürnberg\n\nGRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68). Allein der Um-\n\nstand, daß sich eine Vielzahl von Unternehmen auf eine solche Tradition berufen\n\nund sie in ihrer Werbung herausstellen, deutet auf eine entsprechende Wertschät-\n\nzung der „Kloster“-Bezeichnungen für Biere beim Publikum hin. Derartige Be-\n\nzeichnungen vermitteln unterschwellig den Eindruck einer alten, bodenständigen\n\nBrautradition. Auch verständige Verbraucher lassen sich von solchen versteckten\n\nQualitätssignalen leiten, selbst wenn sie sich darüber im klaren sein mögen, daß\n\ndas konkrete Bier nicht mehr von Mönchen gebraut wird und im übrigen von Mön-\n\nchen gebrautes Bier nicht notwendig etwas Besonderes sein muß. Es verhält sich\n\ninsofern ähnlich wie mit der auf eine besondere Unternehmenstradition hinwei-\n\nsenden Alterswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1960 – I ZR 16/59, GRUR 1960,\n\n563, 565 = WRP 1960, 238 – Sektwerbung; Urt. v. 11.7.1980 – I ZR 105/78,\n\nGRUR 1981, 69, 70 = WRP 1981, 21 – Alterswerbung für Filialen; Urt. v.\n\n28.2.1991 – I ZR 94/89, GRUR 1991, 680, 681 f. – Porzellanmanufaktur; Urt. v.\n\n21.2.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 f. = WRP 1991, 473 – Königl.-\n\nBayerische Weisse). Sie soll ebenfalls die Vorstellung von einem traditionsbe-\n\nwußten, seit langem mit Erfolg im Markt tätigen, auf bewährte Produkte setzenden\n\nUnternehmen vermitteln, ohne damit nahezulegen, daß diese Produkte seit Jahr-\n\nhunderten unverändert geblieben sind.\n\n3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht jede\n\nWerbung, durch die eine Fehlvorstellung der Verbraucher ausgelöst wird, im Sinne\n\nder § 3 UWG und § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG irreführend ist. Wettbewerbsrechtlich\n\nrelevant werden unrichtige Angaben vielmehr erst dadurch, daß sie geeignet sind,\n\ndas Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluß der Ver-\n\nbraucher, zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 204/89, GRUR\n\n1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 – Aquavit; Urt. v. 30.10.1997 – I ZR 127/95,\n\nGRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 – D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 17.6.1999\n\n– I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 – Last-Minute-Reise; Urt. v.\n\n13.1.2000 – I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 – Tageszu-\n\nlassung II; Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095, 1096 = WRP 2002,\n\n1430 – Telefonische Vorratsanfrage).\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Relevanz der fraglichen\n\nFehlvorstellung verneint. Es hat darauf abgestellt, die Verbraucher seien sich dar-\n\nüber im klaren, daß sich deutsches Bier zwar wegen des Reinheitsgebots von an-\n\nderen Bieren unterscheide, daß aber bei Beachtung dieses Gebots für den einzel-\n\nnen Bierbrauer nur ein relativ geringer Spielraum verbleibe mit der Folge, daß\n\nVerbraucher sich in erster Linie an Geschmacksrichtungen und Biergattungen ori-\n\nentierten. Damit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß auch\n\ndie Kaufentscheidung verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen\n\nbeeinflußt werden kann, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. Die be-\n\nworbene klösterliche Brautradition stellt ein solches Qualitätssignal dar, das\n\n– ähnlich wie die Alterswerbung – eine unternehmensbezogene positive Assozia-\n\ntion weckt. Derartige versteckte Qualitätssignale können für die Kaufentscheidung\n\ndes Publikums maßgeblich sein. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Verhalten\n\nder Anbieter selbst belegt, die derartigen Merkmalen, durch die sie sich von ihren\n\nWettbewerbern abzusetzen vermögen, in der Aufmachung ihrer Produkte und in\n\nder Werbung generell einen breiten Raum einräumen (vgl. BGH GRUR 1992, 66,\n\n69 – Königl.-Bayerische Weisse).\n\n4. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit be-\n\ngründet, daß die Ansprüche der Klägerinnen verwirkt seien. Im Streitfall liegen in-\n\ndessen – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Voraussetzungen einer\n\nVerwirkung nicht vor. Doch sind die vom Berufungsgericht in diesem Zusammen-\n\nhang angeführten besonderen Umstände – die über lange Zeit unbeanstandet ge-\n\nbliebene Nutzung der angegriffenen Bezeichnungen, die für die Beklagte einen\n\nerheblichen Wert darstellen, auf der einen sowie das verhältnismäßig geringe Ge-\n\nwicht der in Rede stehenden Irreführung auf der anderen Seite – im Rahmen einer\n\nVerhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Diese führt dazu, daß die von\n\nden Klägerinnen beanstandete Irreführung im Streitfall hingenommen werden\n\nmuß.\n\na) Mit Recht rügt die Revision, daß die Voraussetzungen einer Verwirkung\n\nim Streitfall nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\n\ndaß Ansprüche aus § 3 UWG im allgemeinen nicht der Verwirkung unterliegen,\n\nweil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung geschützt zu werden, grund-\n\nsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 – I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 – JUS-Steuerbe-\n\nratungsgesellschaft; Urt. v. 26.6.1986 – I ZR 103/84, GRUR 1986, 903, 904 =\n\nWRP 1986, 674 – Küchen-Center). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem\n\nGrundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen der\n\nKlägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 – I ZR 23/75, GRUR 1977, 159,\n\n161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 – I ZR 25/80, GRUR 1983,\n\n32, 34 = WRP 1983, 203 – Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach\n\nden getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen An-\n\nlaß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Aus-\n\nkunfts- und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen. Insbesondere konnte die\n\nBeklagte nicht davon ausgehen, daß die Klägerinnen den historischen Hintergrund\n\nder beanstandeten Bezeichnungen schon seit längerem kannten und insbesonde-\n\nre wußten, daß sich die Beklagte nicht auf eine klösterliche Brautradition berufen\n\nkann. Muß der Schuldner aber davon ausgehen, daß der Berechtigte keine\n\nKenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es im Hinblick auf den\n\nkonkreten Gläubiger an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbe-\n\nstand (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144, 145 f. – Co-\n\nmic-Übersetzungen II).\n\nb)\n\nIn der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig von\n\neiner Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzu-\n\nnehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und\n\nernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungs-\n\ngefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 – Stangenglas I; GRUR 1986, 903,\n\n904 – Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper in\n\nKöhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259). Eine\n\nsolche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot\n\nein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH\n\nGRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; vgl. ferner BGH, Urt. v.\n\n28.1.1957 – I ZR 88/55, GRUR 1957, 285, 287 = WRP 1957, 173 – Erstes Kulm-\n\nbacher).\n\naa) Diese Ausnahme ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,\n\nunter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot steht. Auch wenn im allgemeinen\n\ndas Interesse des Werbetreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden\n\nAngabe nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 – I ZR 38/71, GRUR\n\n1973, 532, 533 f. – Millionen trinken …; BGH GRUR 1960, 563, 566 – Sektwer-\n\nbung), kann es doch im Einzelfall das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und das\n\nindividuelle Interesse eines Mitbewerbers überwiegen. So ist in der Rechtspre-\n\nchung seit jeher anerkannt, daß die Anwendung des Irreführungsverbots aufgrund\n\neiner Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann, wenn eine Werbeangabe\n\nzwar objektiv zutreffend ist, vom Verkehr aber in einer vom objektiven Aussage-\n\ngehalt abweichenden, irreführenden Weise verstanden wird (vgl. nur BGH, Urt. v.\n\n15.2.1996 – I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 912 = WRP 1996, 729 – Der meistver-\n\nkaufte Europas; Urt. v. 23.5.1996 – I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP\n\n1996, 1156 – PVC-frei; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 =\n\nWRP 1999, 1145 – Tierheilpraktiker). Für das besondere, früher ebenfalls aus § 3\n\nUWG hergeleitete Verbot der Verwendung irreführender geographischer Her-\n\nkunftsangaben, das heute in § 127 Abs. 1 MarkenG geregelt ist, hat der Bundes-\n\ngerichtshof den Einwand zugelassen, daß seine Anwendung im Einzelfall unver-\n\nhältnismäßig ist (BGHZ 139, 138, 145 – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001\n\n– I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 162 = WRP 2001, 1450 – Warsteiner III; Urt. v.\n\n18.4.2002 – I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1076 = WRP 2002, 1286 – Original\n\nOettinger). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zieht den\n\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot heran,\n\nwenn das Verbot eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht zu rechtferti-\n\ngen vermag (vgl. EuGH, Urt. v. 4.4.2000 – Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297 Tz. 28\n\n= GRUR Int. 2000, 756 = WRP 2000, 489 – Verein gegen Unwesen .../Darbo; vgl.\n\nauch BGH, Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999,\n\n1151 – EG-Neuwagen I).\n\nbb) Im Streitfall überwiegen die Interessen der Beklagten ausnahmsweise\n\ndas Interesse der Allgemeinheit und das der Klägerinnen an einem Verbot der Be-\n\nzeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei“.\n\nAuf der einen Seite sind die Fehlvorstellungen, die die angegriffenen Be-\n\nzeichnungen beim Verbraucher bewirken, für die Kaufentscheidung zwar von Be-\n\ndeutung, aber doch nur von geringem Gewicht. Wodurch sich ein unter der Be-\n\nzeichnung „Kloster“ vertriebenes Bier von anderen Bieren abhebt, ist – wie oben\n\ndargestellt – keineswegs eindeutig. Die Verwendung dieser Bezeichnung könnten\n\ndie Klägerinnen auch einem Unternehmen nicht verwehren, das sich zwar zu\n\nRecht auf eine klösterliche Brautradition beruft, das aber selbst in keiner Weise\n\nmehr mit einem Kloster verbunden ist und dessen Bier auch längst nicht mehr mit\n\ndem früher an derselben Stelle von Mönchen gebrauten Bier übereinstimmt, auf\n\ndas es mit der Bezeichnung „Kloster“ Bezug nimmt. Das berechtigte Interesse der\n\nAllgemeinheit sowie das gleichgerichtete Interesse der Klägerinnen daran, daß die\n\nBeklagte diese Bezeichnung nicht mehr verwendet, kann daher wettbewerbsrecht-\n\nlich nur als verhältnismäßig gering eingestuft werden.\n\nDas Interesse der Beklagten an einer Weiterverwendung der beanstandeten\n\nBezeichnungen ergibt sich auf der anderen Seite vor allem aus der langjährigen\n\nVerwendung, die in der Vergangenheit niemals von einem Wettbewerber oder von\n\ndritter Seite beanstandet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten bereits 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegrün-\n\ndet worden ist und die Beklagte die Firma nach der Verschmelzung mit einer Met-\n\nzinger Brauerei im Jahre 1980 fortführt, ohne daß die Verwendung dieses Begriffs\n\njemals beanstandet worden wäre. Seit 1868 verwendet die Rechtsvorgängerin\n\nbzw. die Beklagte den Begriff „Kloster“ als Bestandteil einer Marke. Auch dies ist\n\nniemals beanstandet worden. Damit ist der Rechtsvorgängerin der Beklagten über\n\nviele Jahrzehnte ein wertvoller Besitzstand zugewachsen, auf den sich auch die\n\nBeklagte berufen kann, in der der Geschäftsbetrieb der alten „Klosterbrauerei“\n\nvollständig aufgegangen ist. Diese Abwägung wird zusätzlich dadurch entschei-\n\ndend bestimmt, daß die Beklagte sich nach Ausstoß und Verbreitungsgebiet in der\n\nTradition des Unternehmens hält, das seit nunmehr über 160 Jahren in Pfullingen\n\nund Umgebung Bier unter der Bezeichnung „Kloster“ und „Klosterbrauerei“ ver-\n\ntreibt.\n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg \n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-276-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-276-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_276-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:51.944331+00:00"}}