{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_275-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 275/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hörgeräteversorgung UWG § 1 Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht wettbewerbsrechtlich un- lauter, wenn ein HNO-Arzt seinen Patienten im Beratungsgespräch darauf hin- weist, daß dessen Versorgung mit einem Hörgerät nicht nur durch einen örtli- chen Hörgeräteakustiker durchgeführt werden kann, sondern auch - im sog. verkürzten Versorgungsweg - durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt für die ärztlichen Leistungen, die er im Rahmen seiner Mitwirkung an der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg erbringt, eine gesonderte Vergütung erhält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 275/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nHörgeräteversorgung\n\nUWG § 1\n\nEs ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht wettbewerbsrechtlich un-\nlauter, wenn ein HNO-Arzt seinen Patienten im Beratungsgespräch darauf hin-\nweist, daß dessen Versorgung mit einem Hörgerät nicht nur durch einen örtli-\nchen Hörgeräteakustiker durchgeführt werden kann, sondern auch - im sog.\nverkürzten Versorgungsweg - durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker.\nDies gilt auch dann, wenn der Arzt für die ärztlichen Leistungen, die er im\nRahmen seiner Mitwirkung an der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg\nerbringt, eine gesonderte Vergütung erhält.\n\nBGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 275/99 - OLG Frankfurt am Main in Kassel\n\n LG Kassel\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\nin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n29. Oktober 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Kassel vom 17. November 1998\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger übt in mehreren Geschäften in K. und Umgebung das\n\nHandwerk eines Hörgeräteakustikers aus.\n\nDie Beklagte ist HNO-Ärztin. Bis zum Jahr 1996 wurden ihre Patienten\n\ndurchweg auf dem herkömmlichen Weg mit Hörgeräten versorgt. Nach der\n\nFeststellung des Grades der Hörschädigung, insbesondere mittels eines Au-\n\ndiogramms, verordnete die Beklagte ein Hörgerät. Mit dem Rezept suchte der\n\nPatient das Geschäft eines ortsansässigen Hörgeräteakustikers auf. Dies war\n\nhäufig ein Geschäft des Klägers, das sich in demselben Gebäudekomplex wie\n\ndie Praxis der Beklagten befindet. Der Hörgeräteakustiker nahm nach erneuten\n\naudiometrischen Messungen und der Auswahl eines Hörgeräts einen Ohrab-\n\ndruck ab. Danach wurde ein Ohrpaßstück gefertigt, mit dem Hörgerät verbun-\n\nden und dem Patienten angepaßt. Nach Feineinstellung des Gerätes begab\n\nsich der Patient erneut in die Praxis der Beklagten. Diese überprüfte die Funk-\n\ntionstüchtigkeit der Hörhilfe und erteilte die Freizeichnung. Bei Patienten mit\n\ngesetzlicher Krankenversicherung rechnete der Hörgeräteakustiker aufgrund\n\nder Freizeichnung die Hörhilfe mit der Krankenkasse ab; der Patient hatte ge-\n\ngebenenfalls eine Zuzahlung zu leisten.\n\nEin Teil der Patienten der Beklagten wird nunmehr unter ihrer Mitwir-\n\nkung auf dem sog. verkürzten Versorgungsweg von der a. GmbH &\n\nCo. KG (im folgenden: a. ) versorgt. Diese hat dazu der Beklagten - wie auch\n\nden anderen an ihrem Versorgungssystem beteiligten HNO-Ärzten - einen\n\nComputer, der mit ihrem Betrieb verbunden werden kann, samt der erforderli-\n\nchen Software zur Verfügung gestellt. Wenn die Beklagte festgestellt hat, daß\n\nein Patient eine Hörhilfe benötigt, erläutert sie ihm, daß er das Hörgerät bei\n\neinem ortsansässigen Hörgeräteakustiker oder - mit ihrer Mitwirkung - bei der\n\na. beziehen könne. Entscheidet sich der Patient für eine Versorgung durch\n\na. , nimmt die Beklagte den Ohrabdruck ab und übersendet diesen an a. . In\n\nderen Betrieb wird anhand des Ohrabdrucks das Ohrpaßstück gefertigt und -\n\nmit dem eingefügten Hörgerät - an die Beklagte zurückgesandt. Unter Mitwir-\n\nkung eines - online zugeschalteten - Hörgeräteakustikers von a. nimmt die\n\nBeklagte nunmehr die Anpassung und Feinabstimmung des Hörgeräts mit Hilfe\n\ndes Computers vor.\n\nFür ihre Mitwirkung bei der Anpassung der Hörhilfe überweist a. der\n\nBeklagten für jedes versorgte Ohr 250 DM. Dabei handelt es sich um einen Teil\n\ndes von den Krankenkassen an a. für jede Hörhilfe gezahlten Festbetrages.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, daß sich die Beklagte durch diese Art der Zu-\n\nsammenarbeit mit a. standeswidrig und deshalb wettbewerbswidrig verhält.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken folgende Handlungen vorzunehmen:\n\n- Vornahme audiometrischer Messungen zur Anpassung und Lie-\n\nferung eines Hörgerätes,\n\n- Erstellen von Ohrabdrucken zur Anpassung und Lieferung eines\n\nHörgerätes,\n\n- Anpassung (Feinanpassung) eines von der Firma a. \n\nGmbH & Co. KG, R. , gelieferten Hörgerätes,\n\n- Übergabe und Einweisung von Patienten in den Gebrauch eines\nvon der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , gelieferten\nHörgerätes und\n\n- Abgabe von Batterien, Hörgeräten sowie Auslage und Verteilung\nvon Prospekten für die Firma a. GmbH & Co. KG, R. ,\n\n-\n\nfür die Erbringung der genannten Leistungen ein Honorar oder\neine sog. Vergütung, insbesondere in Höhe von mindestens\n250 DM, von Krankenkassen und/oder der Firma a. \nGmbH & Co. KG entgegenzunehmen;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den\nschon entstandenen und noch entstehenden Schaden durch die\nzu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu ersetzen;\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und\nRechnung zu legen zu den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlun-\ngen, und zwar insbesondere unter Angabe der Stückzahl und\nHerkunft der im eigenen oder fremden Namen verkauften bzw.\nangepaßten Hörgeräte, Hörgeräte-Batterien und sonstigem Zu-\nbehör, insbesondere der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , der\ndabei erzielten Umsätze/Aufwandsentschädigungen sowie der\nbetriebenen Werbung, insbesondere unter Angabe der ausge-\nlegten Werbebroschüren der Firma a. GmbH & Co. KG, R. .\n\nDie Beklagte hat ihr Vorgehen bei der Versorgung ihrer Patienten mit\n\nHörgeräten als rechtmäßig und sachgerecht verteidigt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 220) hat die Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen; dabei hat es den Tenor des landgericht-\n\nlichen Urteils zum Zweck der Klarstellung wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zusammen-\narbeit mit der Firma a. GmbH & Co. KG, R. , folgende\nden Vertrieb der von dieser Firma hergestellten Hörhilfen fördernde\nHandlungen vorzunehmen:\n\n- Audiometrische Messungen zur Anpassung und Lieferung eines\n\nHörgerätes,\n\n- Erstellen von Ohrabdrucken zum Anpassen und zur Lieferung\n\neines Hörgerätes,\n\n- Anpassung (Feinanpassung) eines Hörgerätes,\n- Übergabe einer Einweisung der Patienten in den Gebrauch ei-\n\nnes Hörgerätes und\n\n- Abgabe von Batterien, Hörgeräten sowie Auslage und Verteilung\nvon Prospekten der Firma a. GmbH & Co. KG, R. ,\nsowie\nfür die Erbringung der genannten Leistungen ein Honorar oder\neine angemessene Vergütung, insbesondere in Höhe von min-\ndestens 250 DM, von Krankenkassen und/oder der Firma a. \n GmbH & Co. KG entgegenzunehmen.\n\n-\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage beanstandete Zusammen-\n\narbeit der Beklagten mit der a. als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG\n\nangesehen, weil die Beklagte ihr Vertrauensverhältnis zu den Patienten und\n\nihre fachärztliche Autorität ausnutze, um den Vertrieb der von a. hergestellten\n\nHörhilfen zu fördern und ihre eigenen Einnahmen zu steigern. Es bestehe kein\n\nZweifel, daß sich Patienten der Beklagten auf deren Hinweis, sie könnten in\n\nihrer Praxis mit Hörhilfen von a. versorgt werden, für den verkürzten Versor-\n\ngungsweg entschieden, weil sie aufgrund ihres Vertrauens zu der Beklagten\n\nals ihrer Ärztin glaubten, daß das dazu angebotene Hörgerät zu ihrer Versor-\n\ngung besonders geeignet sei. Das Vorbringen der Beklagten, sie unterrichte\n\ndie Patienten über die verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten und empfehle\n\nnicht die Versorgung mit Hörhilfen von a. , stehe der Annahme einer wettbe-\n\nwerbswidrigen Ausnutzung ihrer Vertrauens- und Autoritätsstellung nicht ent-\n\ngegen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Patienten\n\nunter den dargestellten Möglichkeiten unbeeinflußt wählten. Selbst wenn ihnen\n\ngesagt werden sollte, daß ortsansässige Hörgeräteakustiker Hörhilfen von\n\ngleicher Qualität herstellen könnten wie a. , wähle ein nicht unerheblicher Teil\n\n- bei der Beklagten jährlich mehr als 50 Patienten - die Versorgung mit Hörhil-\n\nfen von a. , weil die Beklagte daran mitwirke. Für die in aller Regel älteren\n\nPatienten könne dabei der Wegfall von Laufereien mitbestimmend sein.\n\nDurch die Mitwirkung der Beklagten an ihrem Versorgungssystem erlan-\n\nge a. einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor den ortsansässigen Hörge-\n\nräteakustikern. Die Patienten würden sich in nicht unerheblicher Zahl wegen\n\ndes Vertrauensverhältnisses zur Beklagten und wegen der Bequemlichkeit des\n\n\"kurzen Weges\" für die Versorgung mit Hörgeräten von a. entscheiden. Diese\n\nerspare sich die Unterhaltung eines örtlichen Geschäftslokals und entspre-\n\nchende Personalkosten, weil sie ihre Tätigkeit in ihrem Betrieb konzentrieren\n\nkönne. Sie sei so eher in der Lage, Hörhilfen ohne oder mit geringer Zuzahlung\n\nan Kassenpatienten oder zu günstigeren Preisen an Patienten mit privater\n\nKrankenversicherung abzugeben.\n\nDie Beklagte erlange auch selbst einen wirtschaftlichen Vorteil. Entge-\n\ngen ihrem Vorbringen zahle ihr a. , nicht die jeweilige Krankenkasse den Be-\n\ntrag von 250 DM für jedes mit einer Hörhilfe versorgte Ohr. Dies ergebe sich\n\nschon daraus, daß dieser Betrag aus dem Festbetrag bezahlt werde, den a. \n\nvon der gesetzlichen Krankenkasse als Entgelt für die Hörhilfe erhalte (z.B.\n\naufgrund ihres Vertrages vom 18. Dezember 1996 mit den Betriebskranken-\n\nkassen Nordrhein-Westfalen). Die zusätzlichen Leistungen der Beklagten bei\n\neiner Versorgung im verkürzten Versorgungsweg seien Arbeiten eines Hörge-\n\nräteakustikers, keine ärztlichen Leistungen, die nach ärztlichem Gebührenrecht\n\nabgerechnet werden könnten.\n\nDie Mitwirkung der Beklagten an der Versorgung durch a. sei auch\n\nnicht durch geringere finanzielle Belastungen der Krankenkassen oder der Pa-\n\ntienten gerechtfertigt. Die Beklagte, die insofern als Ärztin darlegungspflichtig\n\nsei, habe auch keine sonstigen Umstände vorbringen können, die ausnahms-\n\nweise die Empfehlung eines bestimmten Hilfsmittels rechtfertigen könnten.\n\nDie Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der\n\ndurch ihre wettbewerbswidrigen Handlungen entstanden sei. Zur Vorbereitung\n\ndes Schadensersatzanspruchs habe die Beklagte die verlangte Auskunft zu\n\nerteilen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-\n\nfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag dahin ausgelegt,\n\ndaß der Kläger nicht ein unbedingtes Verbot der einzelnen in seinem Antrag\n\naufgeführten Handlungen begehrt, sondern nur für den Fall, daß diese dazu\n\ndienen, den Vertrieb der Hörhilfen von a. im verkürzten Versorgungsweg zu\n\nfördern, und von den Krankenkassen und/oder a. vergütet werden. Diese\n\nAuslegung ist, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, zutreffend.\n\nDagegen hat das Berufungsgericht in seinem Urteilsausspruch zu 1 zu\n\nUnrecht die im Unterlassungsantrag des Klägers benutzte Wendung \"eine so-\n\ngenannte Vergütung\" durch die unbestimmte Wendung \"eine angemessene\n\nVergütung\" ersetzt.\n\n2. Das mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstößt entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 1 UWG, weil die bean-\n\nstandete Art und Weise der Zusammenarbeit der beklagten HNO-Ärztin mit\n\na. nicht wettbewerbsrechtlich unlauter ist.\n\na) Den HNO-Ärzten ist es nicht verboten, Leistungen, wie sie in dem\n\nKlageantrag zu 1 genannt sind, als solche gegenüber Patienten zu erbringen.\n\nDies hat der Senat bereits in seinem Urteil \"Verkürzter Versorgungsweg\" (Urt.\n\nv. 29.6.2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1081 = WRP 2000, 1121), das\n\nbeiden Parteien bekannt ist, dargelegt.\n\nb) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nutzt die Beklagte\n\nnicht bereits dadurch, daß sie mit a. zusammenarbeitet, ihr Vertrauensver-\n\nhältnis zu ihren Patienten und ihre fachärztliche Autorität aus, auch wenn sie\n\ndadurch den Umsatz von a. mit Hörgeräten fördert und ihre eigenen Einnah-\n\nmen vermehrt.\n\n(1) Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem unstrei-\n\ntigen Sachverhalt ist zu entnehmen, daß die Beklagte ihren Patienten aus-\n\ndrücklich die Versorgung mit Hörgeräten von a. unter ihrer Mitwirkung emp-\n\nfiehlt. Es kommt hier deshalb nicht darauf an, daß auch ein solches Vorgehen\n\nnicht allgemein wettbewerbswidrig wäre (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000,\n\n1080, 1083 - Verkürzter Versorgungsweg). Nach dem Tatbestand des Beru-\n\nfungsurteils ist es unstreitig, daß die Beklagte Patienten, bei denen sie die\n\nNotwendigkeit der Versorgung mit einer Hörhilfe festgestellt hat, lediglich er-\n\nläutert, daß die Hörhilfe bei einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker oder mit\n\nihrer Mitwirkung von a. bezogen werden könne. Die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, bereits darin liege eine Ausnutzung des Vertrauens der Patien-\n\nten in ihre fachärztliche Befähigung und Objektivität, die ein allgemeines Ver-\n\nbot der Zusammenarbeit mit a. rechtfertige, ist unbegründet.\n\nEin Vertrauensmißbrauch scheidet bei einem solchen Vorgehen von\n\nvornherein stets aus, wenn sich ein Patient unbeeinflußt von der Beklagten\n\ndafür entscheidet, sich mit einem Hörgerät von a. versorgen zu lassen. Ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber ohne Hinzutreten besonderer\n\nUmstände auch dann kein Vertrauensmißbrauch gegeben, wenn sich Patienten\n\nnach dem Beratungsgespräch für eine Hörhilfe von a. entscheiden und dies\n\ntun, weil sie der Beklagten vertrauen und glauben, besonders gut versorgt zu\n\nwerden, wenn die Beklagte an der Hörgeräteversorgung mitwirkt.\n\nDas Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner anderen Beurteilung\n\nauch nicht, daß es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar dringend geboten\n\nsein kann, daß die Beklagte Patienten die Möglichkeit aufzeigt, sich durch sie\n\nselbst in Zusammenarbeit mit einem nicht ortsansässigen Hörgeräteakustiker\n\nversorgen zu lassen. Dies kann etwa der Fall sein bei einer besonderen Geh-\n\nbehinderung des Patienten oder bei einem fachlich oder wirtschaftlich besse-\n\nren Angebot des nicht ortsansässigen Hörgeräteakustikers (z.B. bei besserer\n\nEignung des Hörgeräts oder günstigerem Preis). In diesem Sinn können auch\n\ndie Angebote von a. allgemein oder im Einzelfall den Angeboten ortsansässi-\n\nger Hörgeräteakustiker vorzuziehen sein. Die Vorteile des verkürzten Versor-\n\ngungsweges gegenüber der herkömmlichen Art und Weise der Versorgung\n\n(z.B. Wegfall der Wege zu einem ortsansässigen Hörgeräteakustiker, Einspa-\n\nrung der Kosten des Hörgeräteakustikers für einen Betrieb am Ort), sprechen\n\nzudem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht gegen, sondern\n\nfür die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Hinweises auf diese Möglich-\n\nkeit. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts zu verhindern, daß Vorteile,\n\ndie sich aus einer größeren Bequemlichkeit eines bestimmten Versorgungswe-\n\nges oder aus Kostenvorteilen eines Anbieters ergeben, im Wettbewerb einge-\n\nsetzt werden können. Ein Wettbewerbsvorsprung, der sich aus solchen Vortei-\n\nlen ergibt, ist nicht nur wettbewerbsrechtlich unbedenklich, sondern vielmehr im\n\nInteresse der Entwicklung zu einer insgesamt besseren Versorgung der Pati-\n\nenten erwünscht.\n\n(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mißbraucht die Be-\n\nklagte auch nicht deshalb das Vertrauen ihrer Patienten, weil sie für ihre Mit-\n\nwirkung bei der Hörgeräteversorgung 250 DM für jedes versorgte Ohr erhält.\n\nEinem Arzt ist es allerdings nicht gestattet, sich für die Zuweisung von\n\nPatienten ein Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen (vgl. § 31 der Be-\n\nrufsordnung der Ärztinnen und Ärzte in Hessen, HÄBl. 1998, Nr. 10 S. I). Ein\n\nsolcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Beklagte erhält die Vergütung für\n\nihre zusätzlichen ärztlichen Tätigkeiten. Nach dem unstreitigen Tatbestand des\n\nBerufungsurteils überweist a. den Betrag von 250 DM für jedes versorgte Ohr\n\nfür die Mitwirkung der Beklagten bei der Anpassung der Hörhilfe. Ohne die\n\närztlichen Tätigkeiten der Beklagten könnte a. Patienten im verkürzten Ver-\n\nsorgungsweg auch nicht versorgen. Es ist weder festgestellt noch von der Re-\n\nvisionserwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, daß die Vergütung\n\nunangemessen sei. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die\n\nvon a. ausgezahlte Vergütung wirtschaftlich von diesem Unternehmen getra-\n\ngen wird oder von den Krankenkassen, letztlich nicht an. Ebenso ist es für die\n\nEntscheidung unerheblich, ob die Beklagte bei der Erbringung ihrer ärztlichen\n\nLeistungen Vertragspartnerin von a. oder der Krankenkassen ist. In jedem\n\nFall wird die Zahlung nicht als eine verdeckte Provision für die Beauftragung\n\nvon a. geleistet, sondern als Entgelt für ärztliche Tätigkeiten.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, daß die Zahlung von 250 DM für\n\njedes versorgte Ohr wirtschaftlich von a. geleistet werde, ist zudem nicht\n\nrechtsfehlerfrei begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht\n\nder Vertrag des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Nordrhein-\n\nWestfalen vom 18. Dezember 1996 dafür, daß die Vergütung der HNO-Ärzte,\n\ndie mit a. zusammenarbeiten, letztlich von den Krankenkassen getragen wird.\n\nIn § 12 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages ist geregelt, daß sich a. als Leistungs-\n\nerbringer bei der medizinischen Ohrabdrucknahme und der Eingliederung des\n\nangepaßten Hörgerätes eines HNO-Arztes bedient. In einem solchen Fall wird\n\nnach dem Vertrag von der Krankenkasse ein Honorar für ärztlichen Aufwand in\n\nHöhe von grundsätzlich 250 DM für jedes versorgte Ohr gezahlt, das aus\n\nGründen der Verwaltungsvereinfachung über a. auszuzahlen ist. Nach § 12\n\nAbs. 4 des Vertrages ist a. weiterhin verpflichtet, den HNO-Ärzten ihrerseits\n\nkeine Vergütungen oder sonstigen geldwerten Vorteile zukommen zu lassen.\n\nEin Patient, dem die Beklagte im Beratungsgespräch die Möglichkeit ei-\n\nner Versorgung im verkürzten Versorgungsweg unter ihrer Mitwirkung darstellt,\n\nkann auch nicht im Unklaren darüber sein, daß die Beklagte aufgrund dieser\n\nWahl zusätzliche Leistungen (wie die Abnahme des Ohrabdrucks und erwei-\n\nterte audiometrische Messungen) zu erbringen hat, die ihr dann - wie allgemein\n\nbekannt - auch gesondert zu vergüten sind. Ein mögliches Eigeninteresse der\n\nBeklagten bleibt dem Patienten daher nicht verborgen (vgl. BGH GRUR 2000,\n\n1080, 1083 - Verkürzter Versorgungsweg).\n\nc) Anderweitige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Zu-\n\nsammenarbeit der Beklagten mit a. grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, sind\n\nnicht festgestellt. Der Unterlassungsantrag stellt auf solche Umstände auch\n\nnicht ab. Es wäre zudem mit der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1\n\nSatz 2 GG) unvereinbar, der Beklagten uneingeschränkt zu verbieten, mit a. \n\nbei der Versorgung von Patienten im verkürzten Versorgungsweg zusammen-\n\nzuarbeiten - und dies selbst für Fälle, in denen Patienten eine solche Versor-\n\ngung ausdrücklich wünschen. Die bloße Möglichkeit, daß die Beklagte Patie n-\n\nten im Beratungsgespräch in wettbewerbswidriger Weise zugunsten von a. \n\nbeeinflußt, rechtfertigt ein allgemeines Verbot ebensowenig wie der Umstand,\n\ndaß die Beklagte bei Einschaltung von a. eine sonst nicht gegebene Ver-\n\ndienstmöglichkeit hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 1080, 1082 - Verkürz-\n\nter Versorgungsweg).\n\nAbweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht\n\nSache des Arztes, dem eine wettbewerbswidrige Empfehlung eines Hilfsmitte-\n\nlerbringers vorgeworfen wird, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,\n\ndaß seine Empfehlung sachlich begründet war. Das gilt selbst dann, wenn der\n\nArzt ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat. Auch in einem solchen Fall liegt\n\ndie Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der wettbewerbsrechtliche\n\nAnsprüche geltend macht.\n\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß nicht nur der geltend\n\ngemachte Unterlassungsantrag, sondern auch die Anträge auf Feststellung der\n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Aus-\n\nkunftserteilung unbegründet sind.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage war abzuwei-\n\nsen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-275-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-275-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:37.841791+00:00"}}