{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_273-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 273/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 273/99 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2002 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann \n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 1999 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist ein Unternehmen, das im Versandhandel sogenannte \n\n\"Sportlernahrung\" für Bodybuilder und Kraftsportler vertreibt. Sie warb in der \n\nZeitschrift \"S.\" (Ausgabe) und in ihrem Katalog \"W.\" für die von ihr vertriebenen \n\nund sämtlich nicht als Arzneimittel zugelassenen Mittel \n\na) \"Aminopur 2500\", \nb) \"Amino Perfect\", \nc) \"Beta BCAA'S\", \nd) \"Liquibol 9100\", \ne) \"L-Carnitin Plus\", \n f) \"Formula A-P-L\", \ng) \"Creatin Pur\", \nh) \"HCA-F2-Forte\", \n i) \"Trianabol Plus\", \n j) \"Peptid FM\", \nk) \"Profi HM-Beta\", \n l) \"Profi Vanadyl\", \nm) \"Profi Cort-Block\", \nn) \"Profi Glutamin\", \no) \"Profi CLA\", \np) \"Profi-Amino Perfect\", \nq) \"Profi-Amino Pur\", \n\"Profi-BCAA'S\", \nr) \ns) \"Profi-Creatin MG\", \n\"Profi-PS Forte\". \nt) \n\nIn der Werbung wurde im einzelnen angegeben, welche Stoffe die Prä-\n\nparate enthielten, wie sie wirkten und wie sie einzunehmen waren. \n\nKläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb. Er ist der Ansicht, daß die \n\nMittel im Hinblick auf ihre Bestandteile und die ihnen in der Werbung der Be-\n\nklagten zugeschriebene Wirkung des direkten Muskelaufbaus nicht als Le-\n\nbensmittel, sondern als Arzneimittel anzusehen seien. Die Beklagte handele \n\ndaher wettbewerbswidrig, wenn sie die Mittel bewerbe und/oder vertreibe, ohne \n\ndaß diese als Arzneimittel zugelassen seien. Zumindest aber dürfe sie die Mittel \n\nnicht mit den in ihrem Katalog bzw. in der Zeitschrift \"S.\" verwendeten Kenn-\n\nzeichnungen und Beschreibungen bewerben und/oder vertreiben. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen, im geschäftlichen Verkehr \n\ndie vorstehend wiedergegebenen Mittel ohne Zulassung als Arz-\nneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben, \n\nhilfsweise, \n\ndiese Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu \nbewerben und/oder zu vertreiben, sofern die Mittel wie folgt ge-\nkennzeichnet, d.h. spezifiziert und umschrieben werden: \n\n(Es folgt nochmals eine Aufzählung der einzelnen Produkte, wobei \nihnen jeweils die entsprechende Beschreibung aus dem Katalog \nder Beklagten bzw. der Werbung in der Zeitschrift \"S.\" beigefügt \nist). \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Prozeßführungsbe-\n\nfugnis des Klägers in Abrede gestellt. In der Sache hat sie geltend gemacht, die \n\nMittel stellten auch unter Berücksichtigung ihrer Aufmachung und der Darstel-\n\nlung ihrer Wirkungsweise und Anwendung Nahrungsergänzungsmittel und da-\n\nmit keine Arzneimittel, sondern Lebensmittel dar. \n\nDas Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Die \n\nBerufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die \n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt ange-\n\nsehen. In der Sache hat es angenommen, daß es sich bei den in Rede stehen-\n\nden Produkten sämtlich um Arzneimittel handele, deren Vertrieb ohne entspre-\n\nchende behördliche Zulassung gegen das Arzneimittelrecht (§§ 2, 21 AMG, \n\n§ 3a HWG) verstoße und damit zugleich wettbewerbswidrig sei. Dazu hat es \n\nausgeführt: \n\nDer Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG klagebefugt. Er greife die \n\nvon der Beklagten angebotenen Produkte unter dem Gesichtspunkt ihrer feh-\n\nlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung an. Ihm gehöre auf dem Arzneimittel-\n\nmarkt eine als repräsentativ anzusehende Zahl von Gewerbetreibenden als \n\nMitglieder an. Der relevante Markt sei nicht auf den Bereich der Nahrungser-\n\ngänzungsmittel zu beschränken; es gehe gerade darum, ob die Beklagte die \n\nGrenzen dieses Marktbereichs überschreite. In Anbetracht der großen Bedeu-\n\ntung der Arzneimittelvorschriften für die Volksgesundheit sei ein Verstoß gegen \n\ndiese Vorschriften, auch unter dem Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr, \n\nzudem geeignet, den Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt wesentlich zu be-\n\neinträchtigen. \n\nDie Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln und ebenso \n\nzwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln sei nach einer an ob-\n\njektive Merkmale anknüpfenden überwiegenden Zweckbestimmung vorzuneh-\n\nmen. Die hierfür maßgebliche Verkehrsanschauung werde regelmäßig von der \n\nallgemeinen Verwendung seitens der Verbraucher bestimmt, die davon abhän-\n\nge, welche Verwendungsmöglichkeiten das Produkt seiner Art nach habe. Da-\n\nbei könne deren Vorstellung durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbe-\n\nprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen be-\n\neinflußt werden. Maßgeblich sei mithin, ob das Produkt überwiegend der De-\n\nckung der energetischen oder stofflichen Bedürfnisse des menschlichen Orga-\n\nnismus diene oder in erster Linie die Beeinflussung der Beschaffenheit, des \n\nZustandes oder der Funktionen des menschlichen Körpers bezwecke und \n\ndadurch anderen Zwecken diene als der Ernährung oder dem Genuß. Die in-\n\nsoweit zu treffende Abgrenzung zwischen Arzneimitteln einerseits und Lebens-\n\nmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln andererseits lasse sich nicht einheit-\n\nlich für eine ganze Produktgruppe vornehmen, sondern müsse für jedes Pro-\n\ndukt je nachdem, in welcher Dosierung, für welchen Verwendungszweck und in \n\nwelcher Aufmachung und Darreichungsform es dem Verbraucher entgegentre-\n\nte, einzeln vorgenommen werden. Danach seien alle in Rede stehenden Pro-\n\ndukte der Beklagten als Arzneimittel anzusehen. \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das \n\nBerufungsgericht ist zwar zutreffend von der Zulässigkeit der Rechtsverfolgung \n\ndurch den klagenden Wettbewerbsverein ausgegangen. Die vom Berufungsge-\n\nricht bejahte Frage, ob auch ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit §§ 2, 21 AMG, \n\n§ 3a HWG gegeben ist, läßt sich jedoch auf der Grundlage der bislang getroffe-\n\nnen Feststellungen noch nicht abschließend beantworten. \n\n1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht \n\nbejahte Klagebefugnis des Klägers. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfä-\n\nhigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen \n\nAusstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung \n\ngewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Die Revision, die dies auch \n\nnicht in Abrede stellt, wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht den sachlichen Markt der Nahrungsergänzungsmittel nicht als gegenüber \n\ndemjenigen der Arzneimittel, auf dem dem Kläger eine als repräsentativ anzu-\n\nsehende Zahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder angehören (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937 = WRP 1999, 918 - Hypotonie-\n\ntee; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 212/97, GRUR 2000, 546, 547 = WRP 2000, 502 \n\n- Johanniskraut-Präparat), abgrenzbar und selbständig angesehen hat. Der Be-\n\ngriff der Waren oder gewerblichen Dienstleistungen gleicher oder verwandter \n\nArt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist entsprechend seiner wettbewerbsrechtli-\n\nchen Funktion, solche Werbemaßnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu \n\nüberprüfen, welche die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträch-\n\ntigung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder des Angebots von \n\nDienstleistungen nach sich ziehen, nicht eng auszulegen (BGH, Urt. v. \n\n11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätsel-\n\ngewinnauslobung III). Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Verbandes \n\nzur Förderung gewerblicher Interessen können daher auch solche Unterneh-\n\nmen zu berücksichtigen sein, die einen unterschiedlichen Abnehmerkreis haben \n\nund deren Angebot sich - sei es auch nur zeitweilig - mit dem des Wettbewer-\n\nbers überschneidet oder dieses auch künftig ersetzen kann (BGH GRUR 1996, \n\n804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III). Maßgeblich ist ein (abstraktes) \n\nWettbewerbsverhältnis, dessen Beeinträchtigung durch die beanstandete Wer-\n\nbemaßnahme mit einer - wenn auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Be-\n\ntracht kommen kann und welche für das betroffene Mitgliedsunternehmen nicht \n\nunbedeutend ist (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselge-\n\nwinnauslobung III; BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 51/95, WRP 1998, 181, 182 \n\n- Warentest für Arzneimittel; BGH GRUR 1999, 936, 937 - Hypotonietee; BGH, \n\nUrt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 \n\n- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Dementsprechend stellen \n\nnamentlich auch Arzneimittel in bezug auf Nahrungsergänzungsmittel Waren \n\nverwandter Art dar (BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 238/93, GRUR 1997, 541, \n\n543 = WRP 1997, 711 - Produkt-Interview). \n\n2. Die Revision hat jedoch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil \n\nhat auf der Grundlage der - nach seinem Erlaß - in der Sache \"L-Carnitin\" er-\n\ngangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes \n\n(Urt. v. 10.2.2000 \n\n- I ZR 97/98, GRUR 2000, 528 = WRP 2000, 510) keinen Bestand. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, daß für die Einord-\n\nnung eines Produkts als Arzneimittel (§ 2 AMG) oder Lebensmittel (§ 1 LMBG) \n\nseine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung \n\nentscheidend ist, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerk-\n\nsamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt, wobei die Ver-\n\nkehrsanschauung regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den \n\nZweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung anknüpft (BGH GRUR 2000, \n\n528, 529 - L-Carnitin). Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestim-\n\nmung eines Produkts könne weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen \n\noder medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel \n\nbeigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Ge-\n\nbrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher \n\nallgemein entgegentrete (BGH GRUR 2000, 528, 529 f. - L-Carnitin, m.w.N.). \n\nEin verständiger Durchschnittsverbraucher werde im allgemeinen nicht anneh-\n\nmen, daß ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich \n\nein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakolo-\n\ngischen Wirkungen habe (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 34/01 \n\n- Muskelaufbaupräparate). Allerdings bewirke die Bezeichnung eines Produkts \n\nals diätetisches Lebensmittel auf der Verpackung für sich genommen noch \n\nnicht, daß es als Lebensmittel einzustufen sei. Umgekehrt seien weder die Dar-\n\nreichungsform noch die Verpackung noch auch der Vertrieb allein über Apothe-\n\nken ein ausreichender Hinweis auf ein Arzneimittel. Auf nicht auf den Falt-\n\nschachteln selbst befindliche Werbeangaben könne nur dann abgestellt wer-\n\nden, wenn Gegenstand des Klageantrags nicht der Vertrieb des Präparats als \n\nsolcher sei (BGH GRUR 2000, 528, 530 - L-Carnitin). \n\nDiese Abgrenzung der Arznei- von den Lebensmitteln steht im Einklang \n\nmit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nzum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff (BGHSt 46, 380, 385-387). \n\nNamentlich entspricht die im Streitfall in Rede stehende Definition des § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 5 AMG dem Begriff des Funktionsarzneimittels nach Art. 1 Nr. 2 \n\nAbs. 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und \n\nVerwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten vom 26. Januar 1965 (ABl. \n\nNr. 22, S. 369) und ebenso nach der insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des \n\nArt. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und \n\ndes Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel \n\nvom 6. November 2001 (ABl. Nr. L 311, S. 67), gemäß deren Art. 128 Abs. 1 \n\ndie Richtlinie 65/65/EWG aufgehoben worden ist (vgl. BGHSt 46, 380, 387). \n\nInsoweit werden Erzeugnisse erfaßt, die sich tatsächlich oder nach ihren ange-\n\nkündigten Wirkungen derart auf die Körperfunktionen auswirken können, daß \n\nsie deren Funktionsbedingungen nennenswert beeinflussen (EuGH, Urt. v. \n\n16.4.1991 - Rs. C-112/89, Slg. 1991, I-1703, 1742 Tz. 22 f. = LRE 28, 19, 22 f. \n\n- Upjohn). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften obliegt die Feststellung, ob es sich bei einem bestimmten Er-\n\nzeugnis um ein Funktionsarzneimittel handelt, den nationalen Behörden und \n\nGerichten. Diese haben dabei alle Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere \n\nseine Zusammensetzung, seine beim jeweiligen Stand der Wissenschaft fest-\n\nzustellenden pharmakologischen Eigenschaften, die Modalitäten seiner Anwen-\n\ndung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern \n\nund die Gefahren aufgrund von Nebenwirkungen und Risiken bei längerem Ge-\n\nbrauch zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 21.3.1991 - Rs. C-60/89, Slg. 1991, \n\nI-1547, 1568 Tz. 29 - Monteil und Samanni; Urt. v. 21.3.1991 - Rs. C-369/88, \n\nSlg. 1991, I-1487, 1535 Tz. 35 = LRE 28, 3 - Delattre; Urt. v. 20.5.1992 \n\n- Rs. C-290/90, Slg. 1992, I-3317, 3347 Tz. 17 = NVwZ 1993, 53 - Kommission \n\ngegen Bundesrepublik Deutschland). \n\nAn diesem Rechtszustand hat sich auch durch die Verordnung (EG) \n\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der \n\nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-\n\ntung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung \n\nvon Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, \n\nS. 1) nichts geändert. Deren Art. 2 Abs. 3 Buchst. d bestimmt, daß Arzneimittel \n\nim Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG - und damit gemäß \n\nArt. 128 Abs. 2 der diese aufhebenden Richtlinie 2001/83/EG auch im Sinne der \n\nzuletzt genannten Richtlinie (vgl. dort Art. 1 Nr. 2) - nicht zu den Lebensmitteln \n\nim Sinne der Verordnung gehören. Durch diesen konkreten Verweis auf den \n\nArzneimittelbegriff in den in Bezug genommenen Bestimmungen hat der Ver-\n\nordnungsgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß dieser Begriff in der \n\nForm, in der er bisher schon im europäischen Arzneimittelrecht galt, nunmehr \n\nauch im neuen europäischen Lebensmittelrecht gelten soll. Dementsprechend \n\nbesteht auch kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß \n\nArt. 234 Abs. 1 und 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nzur Vorabentscheidung vorzulegen. \n\nb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung demgegenüber von \n\nden zeitlich vor der \"L-Carnitin\"-Entscheidung des Senats liegenden Grundsät-\n\nzen in der Rechtsprechung und Literatur ausgegangen. Es hat sich daher - was \n\ndie Revision zu Recht beanstandet - bei der Qualifizierung der in Rede stehen-\n\nden Präparate der Beklagten als Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG we-\n\nder auf festgestellte pharmakologische Wirkungen der Präparate noch auf de-\n\nren im Hinblick darauf, daß der Kläger - jedenfalls nach dem von ihm gestellten \n\nHauptantrag in erster Linie - jeweils den Vertrieb als solchen untersagt haben \n\nwill, maßgebliche Präsentation auf den Verkaufsverpackungen selbst gestützt, \n\nsondern - überwiegend allein, zumindest aber vornehmlich - auf deren insoweit \n\nnicht zu berücksichtigenden Werbeangaben in dem Katalog der Beklagten und \n\nin der Zeitschrift \"S.\". Dem Hinweis der Revisionserwiderung, daß die im Kata-\n\nlog enthaltenen Produktbeschreibungen mit den Werbeangaben, die auf den \n\neinzelnen Produkten selbst zu finden sind, nahezu vollständig übereinstimmen, \n\nkann revisionsrechtlich nicht nachgegangen werden. Dies muß dem Tatrichter \n\nüberlassen bleiben. \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDieses wird unter Berücksichtigung der zu vorstehender Ziffer II. 2. dargestell-\n\nten Grundsätze auf der Grundlage der auf den Produkten bzw. ihren Verkaufs-\n\nverpackungen selbst befindlichen Angaben erneut zu prüfen haben, ob die Prä-\n\nparate der Beklagten - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Frage, ob \n\nsie in der empfohlenen Dosierung pharmakologische Wirkungen haben - Arz-\n\nneimittel sind. \n\nErdmann \n\nStarck \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-273-99","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-273-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_273-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:21.472239+00:00"}}