{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_272-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"I ZR 272/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle DIE \"STEINZEIT\" IST VORBEI! UWG § 1 Mit dem von einem Hersteller von Häusern in Holzrahmen-Bauweise verwen- deten Werbeslogan DIE \"STEINZEIT\" IST VORBEI! wird die Herstellung von Bauwerken in \"Steinbauweise\" nicht als \"antiquiert\", unüblich und unzeitgemäß pauschal herabgewürdigt. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird den Werbesatz vor allem aufgrund des humorvollen Wortspiels und des darin ent- haltenen Sprachwitzes nicht im Sinne einer Sachaussage ernst nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 272/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n25. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDIE \"STEINZEIT\" IST VORBEI!\n\nUWG § 1\n\nMit dem von einem Hersteller von Häusern in Holzrahmen-Bauweise verwen-\ndeten Werbeslogan DIE \"STEINZEIT\" IST VORBEI! wird die Herstellung von\nBauwerken in \"Steinbauweise\" nicht als \"antiquiert\", unüblich und unzeitgemäß\npauschal herabgewürdigt. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird den\nWerbesatz vor allem aufgrund des humorvollen Wortspiels und des darin ent-\nhaltenen Sprachwitzes nicht im Sinne einer Sachaussage ernst nehmen.\n\nBGH, Urt. v. 25. April 2002 - I ZR 272/99 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-\n\nberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 26. März 1999 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), deren geschäftsführende\n\nVerwaltungsgesellschaft die Beklagte zu 2 ist, stellt Häuser in ökologischer\n\nHolzrahmen-Bauweise her, die sie auch vertreibt. Im Mai 1998 errichtete die\n\nBeklagte in M. ein derartiges Haus. Auf dem Grundstück stellte sie das nachfol-\n\ngend in Ablichtung wiedergegebene Schild auf:\n\nDer klagende Interessenverband der B. Ziegelindustrie hat die Auffas-\n\nsung vertreten, die Werbung der Beklagten für die von ihr vertriebenen Häuser\n\nsei herabsetzend und irreführend. Sie verstoße gegen § 1 UWG, weil eine pau-\n\nschale Abwertung der Bauweise mit Ziegelstein vorgenommen werde. Der Satz\n\n\"DIE 'STEINZEIT' IST VORBEI!\" enthalte zudem die Aussage, daß eine Bau-\n\nweise mit Stein im Gegensatz zu derjenigen mit Holz der Vergangenheit ange-\n\nhöre oder zumindest rückläufig sei, was jedoch nicht zutreffe. Unrichtig und\n\ndamit irreführend sei auch die in der Werbung möglicherweise implizit enthalte-\n\nne Behauptung, die beworbene Leistung (Niedrigenergie-Standard) könne eher\n\nmit einer Holzrahmen-Bauweise erreicht werden.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\n\ngen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Häusern in\n\nHolzrahmen-Bauweise mit der Aussage\n\nDIE \"STEINZEIT\" IST VORBEI!\n\nzu werben, insbesondere wie aus der vorstehend wiedergegebenen\n\nAblichtung ersichtlich.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,\n\ndas breite Publikum werde auf die ausschließlich sachbezogene Verwendung\n\ndes Wortes \"STEINZEIT\" aufmerksam gemacht. Der Sinngehalt der beanstan-\n\ndeten Aussage bestehe allein in der Darstellung, daß es außer der monolith i-\n\nschen Bauweise noch andere Möglichkeiten gebe, modern und energiesparend\n\nzu bauen. Der beanstandete Satz könne deshalb allenfalls einen \"Systemver-\n\ngleich\" enthalten. Eine wettbewerbsrelevante Bezugnahme auf die b. Ziegelin-\n\ndustrie weise er nicht auf.\n\nSoweit der beanstandete Satz auch eine temporäre Aussage enthalte,\n\nsei diese nicht herabsetzend, sondern beziehe sich auf einen Wandel in der\n\nmodernen Bauweise, den auch der Kläger nicht bestreiten könne. Ebensowenig\n\nkönne in der Bezugnahme auf einen Niedrigenergie-Standard eine Herabset-\n\nzung erblickt werden. Die Beklagte habe weder behauptet, daß Niedrigenergie-\n\nHäuser ausschließlich in Holzbauweise errichtet werden könnten, noch sei dies\n\nihre Absicht gewesen. Sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß\n\nNiedrigenergie-Häuser nicht nur in der monolithischen Bauweise, sondern\n\nselbstverständlich auch in der Holzbauweise errichtet werden könnten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\n\nBeklagten antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen\n\ndie Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 13\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG bejaht und angenommen, die Beklagte verstoße mit der an-\n\ngegriffenen Werbung gegen § 1 UWG, weil sie sich darin herabsetzend über die\n\nvon den Mitgliedern des Klägers hergestellten Waren äußere. Dazu hat es aus-\n\ngeführt:\n\nEs könne offenbleiben, ob die Werbung der Beklagten als bloßer Sy-\n\nstem- oder Warenartenvergleich mit so ausgeprägter Bezugnahme auf Mitbe-\n\nwerber zu werten sei, daß die Bestimmungen über die vergleichende Werbung\n\nanzuwenden seien. Denn auch bei Annahme eines Systemvergleichs seien\n\nherabsetzende unwahre Äußerungen über ein Konkurrenzprodukt in der im\n\nStreitfall vorliegenden Art nicht gestattet.\n\nNach der Gestaltung der Werbetafel sei davon auszugehen, daß die her-\n\nvorgehoben beworbene \"STEINZEIT\"-Aussage den werblichen Aufhänger dar-\n\nstelle, wobei Einigkeit zwischen den Parteien bestehe, daß die Aussage des\n\nSatzes \"DIE ' STEINZEIT' \n\nIST VORBEI!\" nicht auf ihren wörtlichen Sinn be-\n\nschränkt sei. Das Wort \"STEINZEIT\" werde vielmehr verfremdet in der Bedeu-\n\ntung \"Steinbauweise\" benutzt. Der von der Beklagten gebrauchte Werbesatz\n\nsolle mithin zum Ausdruck bringen, daß die Steinbauweise vorbei sei. Entgegen\n\ndem Vorbringen der Beklagten werde durch das Wort \"vorbei\" ausgedrückt, daß\n\ndie Steinbauweise erledigt, unüblich oder unzeitgemäß sei. Eine solche unwah-\n\nre Charakterisierung der Konkurrenzprodukte sei unsachlich, pauschal herab-\n\nsetzend und damit unlauter i.S. von § 1 UWG.\n\nDie Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß den Ver-\n\nbrauchern bekannt sei, daß die herkömmliche Steinbauweise noch weit ver-\n\nbreitet und vorherrschend sei. Denn eine herabsetzende Werbung werde nicht\n\ndadurch zulässig, daß der Verkehr die Unrichtigkeit der Werbeaussage erken-\n\nne. Der beanstandete Satz könne auch nicht als bloßer vom Verbraucher sofort\n\ndurchschauter Scherz angesehen werden, weil der Werbesatz der Beklagten\n\nkonkret eine die Produkte der Konkurrenz herabsetzende Behauptung enthalte.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landge-\n\nrichts. Die angegriffene Werbeaussage ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Im Streitfall ist nicht die gesetzliche Neuregelung über die verglei-\n\nchende Werbung in § 2 UWG anzuwenden (zur nunmehr in § 2 UWG umge-\n\nsetzten Richtlinie 97/55/EG vgl. BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378\n\n- Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP\n\n1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999,\n\n1100 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung).\n\na) Von § 2 Abs. 1 UWG werden nur solche Werbemaßnahmen erfaßt,\n\ndie den Werbenden oder seine Produkte in Beziehung zu einem oder mehreren\n\nMitbewerbern oder den von diesen angebotenen Produkten setzen. Unerläßli-\n\nches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es daher, daß der Werbende\n\neinen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestens zwei Wettbe-\n\nwerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten\n\noder sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1101\n\n- Generika-Werbung; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP\n\n2001, 1291 - \"SOOOO ... BILLIG!\"?; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 18).\n\nDabei reicht zwar die - ohne namentliche Nennung von Mitbewerbern erfolgen-\n\nde - nur mittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist jedoch nicht gemeint,\n\ndaß jede noch so fernliegende, \"nur um zehn Ecken gedachte\" Bezugnahme\n\ngenügt. Andernfalls würde der Begriff des Werbevergleichs uferlos ausgeweitet.\n\nSo ist allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der Regel\n\nnoch kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu se-\n\nhen, weil es dann an einer Gegenüberstellung fehlt (vgl. BGH GRUR 1999,\n\n1100, 1101 - Generika-Werbung; GRUR 2002, 75, 76 - \"SOOOO ... BILLIG!\"?).\n\nb) Die im Streitfall beanstandete Werbung macht die Mitbewerber der\n\nBeklagten oder die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen weder un-\n\nmittelbar noch mittelbar erkennbar. Um dieses Merkmal zu erfüllen, muß eine\n\nWerbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber ge-\n\nrichtet sein, daß sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise förmlich aufdrängt (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1101 - Generika-\n\nWerbung; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001,\n\n688 - Eröffnungswerbung). Je größer der Kreis der in Betracht kommenden Mit-\n\nbewerber ist, desto geringer wird dabei die Neigung der Leser sein, eine allge-\n\nmein gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die von\n\nihr allenfalls pauschal erfaßt werden \n\n(BGH GRUR 2001, 752, 753\n\n- Eröffnungswerbung). Die Zahl der Mitbewerber muß noch überschaubar sein\n\n(vgl. Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 27, m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden\n\nFall.\n\nDie hier angegriffene Werbeaussage enthält nach ihrem Wortlaut von\n\nsich aus keinen Bezug zu Mitbewerbern. Im Hinblick auf die große Zahl von\n\nAnbietern entsprechender Leistungen auf dem Bausektor kann danach im\n\nStreitfall nicht von einer Werbung ausgegangen werden, die die betroffenen\n\nMitbewerber erkennbar macht (§ 2 Abs. 1 UWG).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstan-\n\ndete Werbung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabset-\n\nzung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig angese-\n\nhen werden.\n\nFür eine solche rechtliche Prüfung ist trotz der neuen Bestimmung des\n\n§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur verglei-\n\nchenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Mitbewerber er-\n\nkennbar macht. Fehlt es daran, gelten für die Fälle pauschaler Herabsetzung\n\ndie bisherigen Grundsätze (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1102 - Generika-Wer-\n\nbung; GRUR 2001, 752, 753 - Eröffnungswerbung; GRUR 2002, 75, 77\n\n- \"SOOOO ... BILLIG!\"?; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 350 ff.).\n\na) Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten gemäß § 1\n\nUWG deshalb verboten, weil sie sich mit dem Satz \"DIE ' STEINZEIT' \n\nIST VOR-\n\nBEI!\" pauschal herabsetzend über die von den Mitgliedern des Klägers herge-\n\nstellten Waren äußere. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nb) Für die Beurteilung der Frage, ob eine gemäß § 1 UWG wettbewerbs-\n\nwidrige pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber vorliegt, kommt es\n\ndarauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer\n\nsachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der\n\nfremden Erzeugnisse darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1996 - I ZR 183/94, GRUR\n\n1997, 227, 228 = WRP 1997, 182 - Aussehen mit Brille; GRUR 2001, 752, 753\n\n- Eröffnungswerbung). Das kann nur dann angenommen werden, wenn zu den\n\nmit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkur-\n\nrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener\n\nWeise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR\n\n1999, 1100, 1102 - Generika-Werbung; siehe ferner zur Frage der Herabset-\n\nzung bei der vergleichenden Werbung BGHZ 139, 378 - Vergleichen Sie; BGH,\n\nUrt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preis-\n\ngegenüberstellung im Schaufenster).\n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen im\n\nStreitfall erfüllt seien, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht ist\n\nallerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Satz \"DIE ' STEINZEIT'\n\nIST VORBEI!\" nicht in seinem wörtlichen Sinn, sondern - was durch das Setzen\n\ndes Begriffs \"STEINZEIT\" in Anführungszeichen zum Ausdruck kommt - ver-\n\nfremdet in der Bedeutung von \"Steinbauweise\" benutzt wird. Der Satz enthält\n\n- wie die Revision selbst vorbringt - eine Sachaussage, die werbend auf die von\n\nder Beklagten verwendete Holzrahmen-Bauweise hinweist und diese in einen\n\nGegensatz zu der (herkömmlichen) Steinbauweise setzt.\n\nDas Berufungsgericht hat die pauschale Herabsetzung der Erzeugnisse\n\nder Mitglieder des Klägers darin erblickt, daß durch die Benutzung des Wortes\n\n\"vorbei\" in dem in Rede stehenden Werbesatz zum Ausdruck gebracht werde,\n\ndaß die \"Steinbauweise\" erledigt, unüblich und unzeitgemäß sei. Es werde eine\n\nBeziehung zwischen der geschichtlichen Steinzeit und der Steinbauweise her-\n\ngestellt und den Adressaten vermittelt, daß die \"STEINZEIT\" im Sinne der\n\nSteinbauweise genauso antiquiert, überholt und vorbei sei wie die geschichtli-\n\nche Steinzeit. Der angesprochene Verkehr entnehme der Werbeaussage nicht,\n\ndaß neben die Steinbauweise noch andere Bauarten getreten seien. Entgegen\n\nder Auffassung der Beklagten könne der Werbespruch auch nicht dahingehend\n\naufgefaßt werden, daß durch die Verwendung des Wortes \"STEINZEIT\" im Z u-\n\nsammenhang mit der Errichtung von Holzhäusern ein Bezug zur jüngeren Ge-\n\nschichte der Bauweise im hiesigen Raum festgestellt werde. Das ist keine\n\ntragfähige Grundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter\n\ndem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung der Produkte ungenannter\n\nMitbewerber.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts,\n\nder Verkehr verstehe die Werbung der Beklagten aufgrund der Verwendung\n\ndes Wortes \"vorbei\" als eine unsachliche, verunglimpfende und unwahre Her-\n\nabsetzung der Steinbauweise, weil diese als antiquiert, zurückgeblieben, über-\n\nholt, unüblich und erledigt hingestellt werde, erfahrungswidrig ist. Aufgrund der\n\nkonkreten Gestaltung des beanstandeten Werbesatzes liegt es vielmehr we-\n\nsentlich näher anzunehmen, daß der Verkehr davon ausgeht, daß die Zeit, in\n\nder man Häuser nur aus Stein zu bauen pflegte, vorbei ist und daß man heute\n\nHäuser auch aus anderen Materialien, etwa aus Holz, bauen sollte. Ein unbe-\n\nfangener Leser des Werbesatzes \"DIE ' STEINZEIT' \n\nIST VORBEI!\" wird im al\n\nl-\n\ngemeinen davon ausgehen, daß die Beklagte ihr Haus in Holzrahmen-Bau-\n\nweise anpreisen, nicht aber behaupten will, daß Häuser aus Stein, weil diese\n\nhoffnungslos \"antiquiert, überholt und vorbei wie die geschichtliche Steinzeit\"\n\nseien, heute nicht mehr gebaut würden. Für die angesprochenen Verkehrskrei-\n\nse, die wissen, daß die herkömmliche Bauweise nach wie vor die Steinbauwei-\n\nse ist, liegt ein solches Verständnis auch nicht nahe. Der durchschnittlich infor-\n\nmierte und verständige Verbraucher, auf dessen Sicht es maßgebend ankommt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP\n\n2000, 517 - Orient-Teppichmuster), erkennt den in dem Werbesatz enthaltenen\n\nSprachwitz und daß es sich um ein humorvolles Wortspiel handelt, mit dem die\n\nAufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt werden soll. Das spricht gegen\n\ndie Annahme, daß der Verkehr den Slogan überhaupt im Sinne einer Sachaus-\n\nsage ernst nimmt.\n\nSchließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Erwägungen\n\ndes Berufungsgerichts nicht widerspruchsfrei sind. Zum einen wird angenom-\n\nmen, daß die Beklagte mit dem beanstandeten Werbesatz zum Ausdruck ge-\n\nbracht habe, die Steinbauweise sei ebenso wie die geschichtliche Steinzeit \"an-\n\ntiquiert, überholt und vorüber\" (BU 14). Im Widerspruch hierzu stellt das Beru-\n\nfungsgericht dem gegenüber BU 13, 2. Abs. fest, niemand werde bei dem Be-\n\ngriff \"STEINZEIT\", unabhängig davon, ob er in Anführungszeichen gesetzt sei,\n\nan die Hauptbauart der letzten 150 Jahre denken. Demgemäß werde der Ver-\n\nkehr dem beanstandeten Werbesatz auch nicht entnehmen, daß nunmehr diese\n\n\"STEINZEIT\" der letzten Jahre beendet sein solle.\n\n3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nnicht geprüft, ob die angegriffene Werbung irreführend i.S. des § 3 UWG ist.\n\nDie Revisionserwiderung macht geltend, der im Werbetext angesproche-\n\nne \"Niedrigenergie-Standard\" habe in Wirklichkeit nichts mit der Alternative zwi-\n\nschen der Steinbauweise und anderen Bauweisen zu tun, so daß der Hinweis\n\ndarauf irreführend sei. Überdies verbinde das breite Publikum mit dem Begriff\n\nunrichtige - umweltbezogene - Vorstellungen.\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung nach § 3 UWG nicht\n\nzu. Darüber vermag der Senat selbst zu befinden, ohne daß es einer weiteren\n\ntatrichterlichen Aufklärung bedarf. Die Antragsfassung steht einer Prüfung unter\n\ndem Gesichtspunkt der Irreführung allerdings nicht entgegen. Gegenstand des\n\nKlagebegehrens und damit Streitgegenstand ist nicht allein das in erster Linie\n\nbegehrte umfassende, abstrakt formulierte Verbot. Der Kläger hat hier vielmehr\n\nmit dem \"insbesondere\"-Zusatz zum Ausdruck gebracht, daß er - falls er mit\n\ndem abstrakten Verbot nicht durchdringt - jedenfalls Unterlassung des konkret\n\nbeanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97,\n\nWRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM). Der Kläger hat jedoch nicht\n\ndargetan, daß die beanstandete Werbung irreführende Angaben enthält. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Werbung - wie auch schon\n\ndas Landgericht angenommen hat - keine Aussage des Inhalts zu entnehmen,\n\ndaß sich ein \"Niedrigenergie-Standard\" nur bei Holz- und nicht auch bei Stein-\n\nbauweise erzielen lasse. Dies ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen\n\nunter II. 2. b), wonach der angesprochene Verkehr den Werbeslogan \"Die\n\n' STEINZEIT' \n\nIST VORBEI!\" ohnehin nicht im Sinne einer ernstzunehmenden\n\nSachaussage versteht. Daß der Hinweis \"Niedrigenergie-Standard\" im übrigen\n\nirreführende umweltbezogene Vorstellungen über bestimmte Eigenschaften der\n\nHolzrahmen-Bauweise hervorruft, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hätte dazu\n\nvortragen müssen, welches Verkehrsverständnis insoweit zugrunde zu legen ist\n\nund daß dieses durch die Holzrahmen-Bauweise nicht erfüllt wird. An einem\n\nderartigen Vorbringen fehlt es. Daß die in der Klageschrift und im Schriftsatz\n\ndes Klägers vom 4. Juni 1999 angeführte Unterscheidung zwischen Wärme-\n\nschutz und Wärmedurchlässigkeit und die insoweit angegebenen Werte dem\n\nVerkehr bekannt sind und überdies zu Fehlvorstellungen führen, ist nicht hinrei-\n\nchend dargetan.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Urteil des Berufungs-\n\ngerichts aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Ur-\n\nteil war zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist infolge Urlaubs an der Unter-\nschriftsleistung verhindert.\n\nErdmann\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/i-zr-272-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/i-zr-272-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_272-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:57.026441+00:00"}}