{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_264-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 264/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F. Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Be- deutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneinge- schränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZR 264/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F.\n\nBetrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Be-\n\ndeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei\n\nbezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise,\n\nso ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneinge-\n\nschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.\n\nBGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 264/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a. M.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten wird\n\ndas Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 29. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder \n\nF. GmbH \n\nin\n\nMünchen, \n\nder \n\nM. \n\nGmbH \n\nin \n\nOberuhldingen \n\n(im \n\nfol-\n\ngenden: M.-GmbH), der E. \n\nin Münster, der C. GmbH \n\nin München,\n\nder \n\nI. \n\ne.G. \n\nin Köln \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nI.-eG) \n\nund \n\nder Firma\n\nD. in Mönchengladbach (im folgenden: D.). Sie nimmt die Beklagte, die\n\neinen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-\n\nnem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in An-\n\nspruch.\n\nDie Versicherungsnehmer sind seit 1995/1996, die E. bereits seit\n\n1989, Dauerkunden der Beklagten. Sie beauftragten die Beklagte in den Jah-\n\nren 1996 und 1997 - mit Ausnahme des Schadensfalles 29, der einen grenz-\n\nüberschreitenden Transport betrifft - mit der Beförderung von Paketsendungen\n\nzu Empfängern in Deutschland. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beför-\n\nderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die unter anderem folgende Be-\n\nstimmungen enthielten:\n\nPräambel\n\nU. bietet mit den Servicearten\n- U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL,\n- U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS\nStandard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung\nvon Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die\nBeförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-\nBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp\nabweichende Regelungen getroffen worden sind.\n\n...\n\n3. Wertangabe\n\nDie Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang\nder Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-\ngen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab-\nsendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver-\nsandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Ver-\nsender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens \njedoch\n15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit\neine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind: ...\n\n16. Haftung\n\n16.1\nSofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom-\nmen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung,\nVerzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro\nVersandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausge-\nschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht.\n\n16.4\nBei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be-\nförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am\nbeförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugs-\nschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnah-\nmebetrags beschränkt. Für Folgeschäden und entgangenen Ge-\nwinn wird nicht gehaftet.\n\n16.5\nDie vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor-\nsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-\ntreter oder Erfüllungsgehilfen.\n\n16.7\nBei internationalen Transporten richtet sich die Haftung nach den\nzwingenden Bestimmungen von CMR und WA, soweit diese an-\nwendbar sind.\n\nDie Beklagte schloß mit der M.-GmbH, der I.-eG und der D. Kundenver-\n\nträge ab, in denen die Versenderinnen unter Nr. 2 ihr ausdrückliches Einver-\n\nständnis erklärten, \"daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche\n\nEin- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U.\n\nnicht durchgeführt wird\".\n\nDer Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-\n\nportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-\n\ngruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht\n\nwurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom\n\nVersender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und\n\ndie Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten\n\ndie Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der\n\nvon ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-\n\nklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-\n\nmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-\n\nden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem\n\nFrachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-\n\nmer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-\n\nben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur\n\nnächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort\n\nwurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein\n\nVergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der\n\nPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen\n\nnach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-\n\nge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.\n\nDIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-\n\nbei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels\n\neines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-\n\nben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-\n\nwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).\n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt 38 Schadensfälle, in\n\ndenen die von ihren Versicherungsnehmern zwischen April 1996 und Januar\n\n1997 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust\n\ngeraten sein sollen. In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der\n\nVersandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung un-\n\nter Berufung auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen auf 500 DM bzw. 1.000 DM je Verlustfall beschränkt hat.\n\nDie Klägerin stützt ihre Aktivlegitimation auf § 67 VVG und Abtretungen\n\nihrer Versicherungsnehmer \n\nsowie \n\nder C. Sachversicherung AG,\n\nbei der die M.-GmbH ebenfalls eine Versicherung unterhält. Sie hat\n\ndie Auffassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haf-\n\ntungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr\n\ngrobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten\n\nHaftung der Beklagten.\n\nDie Klägerin hat (zuletzt) beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 55.484,93 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat für einen Teil der Scha-\n\ndensfälle die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und in bezug auf die\n\nVerlustfälle 2, 4, 18 und 29 geltend gemacht, daß die bezeichneten Sendungen\n\nnicht in ihre Obhut gelangt seien. Ferner hat die Beklagte die Auffassung ver-\n\ntreten, daß der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigt\n\nsei. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und - mit Aus-\n\nnahme der M.-GmbH - auch noch nach den streitgegenständlichen Schadens-\n\nfällen, in denen es um Verluste dieser Versicherungsnehmer gegangen sei,\n\nihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen\n\nihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es rechtsmiß-\n\nbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch\n\nzu nehmen. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Scha-\n\ndensentstehung, weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Sendungs-\n\nwert zu deklarieren. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr die Mög-\n\nlichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Soweit die\n\nKlägerin als Rechtsnachfolgerin der M.-GmbH und der E. Ersatzansprüche gel-\n\ntend mache, müsse sie sich ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer am\n\nSchadenseintritt zurechnen lassen. Die genannten Versenderinnen verhielten\n\nsich widersprüchlich, weil die Klägerin den Vorwurf groben Organisationsver-\n\nschuldens bereits in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main\n\nerhoben habe. Der Mahnbescheid, mit dem die Klägerin vollen Schadensersatz\n\nbeansprucht habe, sei am 11. November 1996 beantragt worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von\n\n48.243,94 DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren\n\nweiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte\n\nerstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Partei-\n\nen beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Die Klägerin\n\nvertritt die Auffassung, daß das Berufungsgericht die Revision nur für sie zu-\n\ngelassen habe, so daß das Rechtsmittel der Beklagten mangels Erreichens\n\ndes erforderlichen Wertes der Beschwer unzulässig sei.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398\n\nBGB) der Versicherungsnehmer und der C. Sachversicherung AG\n\n(mit Ausnahme des Schadensfalles 29) einen Anspruch auf Schadensersatz\n\ngemäß § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung; im\n\nfolgenden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp\n\n(Stand: 1. Januar 1993; im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemei-\n\nnen Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. In den Verlustfällen\n\n24 bis 28, 34 und 36 bis 38 müsse sich die Klägerin jedoch ein hälftiges Mit-\n\nverschulden der Versenderin (E.) anrechnen lassen. Im Schadensfall 29 erge-\n\nbe \n\nsich\n\ndie Ersatzpflicht der Beklagten aus § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.F. i.V.\n\nmit Art. 29 CMR. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDie zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten geschlos-\n\nsenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, weil sich die Be-\n\nklagte nicht zur Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung ver-\n\npflichtet habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis\n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur\n\nAnwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB\n\na.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO\n\nselbst ausführe, sondern sich der Transportleistung der rechtlich selbständigen\n\nU.-Transport GmbH bediene.\n\nDie Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, in den Schadensfällen 2,\n\n4, 18 und 29 habe sie das Gut nicht übernommen, so daß die Verluste nicht\n\nwährend ihrer Gewahrsamszeit eingetreten sein könnten. Der weitere Einwand\n\nder Beklagten, in den Verlustfällen 1 bis 5 und 29 habe sie die Schadenser-\n\nsatzforderungen der Versender teilweise erfüllt, bleibe ebenfalls erfolglos.\n\nDie Beklagte könne sich auch nicht - wie das Berufungsgericht näher\n\nausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß den Be-\n\nstimmungen der ADSp a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil\n\nsie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisati-\n\nonsverschuldens unbegrenzt hafte. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen,\n\ndaß die Versender M.-GmbH, I.-eG und D. ihr schriftliches Einverständnis da-\n\nmit erklärt hätten, daß keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an\n\nden einzelnen Umschlagstellen durchgeführt werde. Aus der Klausel werde\n\nnicht deutlich, ob die Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder\n\nlediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrollen\n\nhätten verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten\n\nder Beklagten als Klauselverwenderin.\n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer\n\nwegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in\n\nihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die vereinbarte\n\nHaftungsbegrenzung auf 500 DM je Versandstück bzw. 1.000 DM je Sendung\n\nim Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb\n\nein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-\n\ntungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufle-\n\nben würde.\n\nDie Klägerin handele jedoch rechtsmißbräuchlich (§§ 242, 254 BGB),\n\nwenn sie sich bei der Geltendmachung des vollen Ersatzanspruchs in den\n\nTransportschadensfällen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 auf § 51 Buchst. b Satz 2\n\nADSp a.F. und die daraus folgende unbeschränkte Haftung der Beklagten be-\n\nrufe. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. November 1996 aus übergegange-\n\nnem Recht der E. volle Erstattung des \n\nihrer Versicherungsnehmerin\n\nentstandenen Schadens beansprucht. Die Versicherungsnehmerin habe nach\n\nBeantragung des Mahnbescheids die Geschäftsbeziehung zur Beklagten\n\ngleichwohl unverändert fortgesetzt. Dadurch sei es zu den Verlustfällen von\n\nDezember 1996 bis Januar 1997 gekommen. Für den entstandenen Schaden\n\nsei eine hälftige Mitverantwortung (§ 254 Abs. 2 BGB) der Versenderin anzu-\n\nnehmen, die sich die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen\n\nmüsse.\n\nII. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg.\n\nSie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrer zulässigen Revision (A 1.) allerdings\n\nohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin we-\n\ngen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich vertragliche Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen die Beklagte zustehen (A 2.). Die Revision der Beklagten\n\nrügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versi-\n\ncherungsnehmer der Klägerin wegen der fehlenden Wertdeklaration verneint\n\nhat (A 3.).\n\nDie Revision der Klägerin beanstandet mit Recht, daß die bisherigen tat-\n\nrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der Versende-\n\nrin E. wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nach Eintritt von\n\nSchadensfällen nicht tragen (B).\n\nA. Zur Revision der Beklagten\n\n1. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin\n\nuneingeschränkt zulässig.\n\na) Das Berufungsgericht hat nach Festsetzung der Beschwer für beide\n\nParteien auf unter 60.000 DM die Revision im Urteilstenor ohne beschränken-\n\nden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, \"soweit\n\nder Wert der Beschwer der Klägerin 60.000 DM nicht übersteigt, war die Revi-\n\nsion zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Berücksichtigung eige-\n\nnen Mitverschuldens bei der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung durch die\n\nVersenderin trotz erkennbaren Organisationsmangels grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat\".\n\nDamit ist keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nur auf\n\ndie Klägerin erfolgt. Die Zulassung der Revision kann zwar grundsätzlich auf\n\ndiejenige Prozeßpartei beschränkt werden, zu deren Ungunsten die als grund-\n\nsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BGHZ 111, 158,\n\n166 f.; 130, 50, 59, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch von maßgeblicher\n\nBedeutung, daß insbesondere auch die Beklagte von der vom Berufungsge-\n\nricht für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage betroffen ist. Denn sie macht\n\ngeltend, ihre Inanspruchnahme über die in ihren Beförderungsbedingungen\n\nvereinbarte Haftungsbeschränkung von 500 DM je Versandstück bzw. von\n\n1.000 DM je Sendung hinaus müsse am Einwand des Mitverschuldens der Ver-\n\nsender scheitern, weil diesen als Dauerkunden die Transportorganisation der\n\nBeklagten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen erläutert worden sei und\n\nsie diese Organisation gebilligt hätten; es komme hinzu, daß die Versender\n\nden Wert der Pakete in Kenntnis der Betriebsorganisation der Beklagten zu\n\nniedrig deklariert und der Beklagten trotz des Vorwurfs groben Organisations-\n\nverschuldens weitere Beförderungsaufträge - sogar in steigendem Maße - er-\n\nteilt hätten. Betrifft danach der vom Berufungsgericht für die Annahme einer\n\ngrundsätzlichen Bedeutung angeführte Grund beide Parteien, soweit sie un-\n\nterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die\n\nZulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgebend anzuse-\n\nhen.\n\nb) Die Revision der Beklagten ist auch nicht allein auf den Einwand des\n\nMitverschuldens wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung der Ver-\n\nsender zu ihr beschränkt, obwohl der Wortlaut des bereits wiedergegebenen\n\nletzten Satzes in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils darauf hin-\n\ndeuten könnte. Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nanerkannt, daß die Zulassung der Revision grundsätzlich auch nur für einzelne\n\nAngriffs- und Verteidigungsmittel ausgesprochen werden kann, wenn es sich\n\nbei dem von der Zulassung erfaßten Teil um einen tatsächlich und rechtlich\n\nselbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt (vgl.\n\nBGHZ 53, 152, 154; BGH, Urt. v. 6.5.1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264;\n\nMünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 28; Zöller/Gummer, ZPO,\n\n22. Aufl., § 546 Rdn. 49). Die Wirksamkeit der Zulassung der Revision be-\n\nschränkt auf den Mitverschuldenseinwand soll davon abhängen, ob das Beru-\n\nfungsgericht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu\n\nerlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Be-\n\ntrag vorzubehalten (vgl. BGHZ 76, 397, 399 f.; BGH, Urt. v. 18.4.1997\n\n- V ZR 28/96, NJW 1997, 2234, 2235). Diese Möglichkeit war im Streitfall nicht\n\ngegeben. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klägers darf nicht\n\ndem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn sich der Einwand des Mitver-\n\nschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen läßt, weil sich beides aus ei-\n\nnem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30.9.1980 - VI ZR 213/79, NJW 1981, 287; MünchKommZPO/Musielak aaO\n\n§ 304 Rdn. 24). So liegt der Fall hier.\n\nDie Beklagte macht geltend, daß es nur dadurch zu den streitgegen-\n\nständlichen Verlustfällen habe kommen können, weil die Versender die Ge-\n\nschäftsbeziehung zu ihr trotz Kenntnis der angeblich groben Organisations-\n\nmängel in ihrem Betrieb aufrechterhalten und weiterhin Beförderungsaufträge\n\nerteilt hätten. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens\n\nerstreckt sich mithin in erster Linie auf die Entstehung des Schadensereignis-\n\nses (§ 254 Abs. 1 BGB) und berührt somit zumindest auch den Grund des An-\n\nspruchs. Deshalb hätte das Berufungsgericht im Falle des Erlasses eines Zwi-\n\nschenurteils über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO bereits den von\n\nder Beklagten erhobenen Einwand des Mitverschuldens wegen Fortsetzung\n\nder Geschäftsbeziehung mit berücksichtigen müssen und ihn nicht ausschließ-\n\nlich einem Nachverfahren über den Betrag des Anspruchs vorbehalten dürfen.\n\nDa die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgrün-\n\nden nach alledem keine Bindung des Revisionsgerichts gemäß § 546 Abs. 1\n\nZPO bewirkt haben, ist die Revision der Beklagten in vollem Umfang zulässig.\n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen\n\neiner vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. und Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der\n\nBeklagten in den Schadensfällen 1 bis 28, 30 bis 32, 34 und 36 bis 38 sowie\n\ngemäß § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit Art. 29 CMR im Scha-\n\ndensfall 29 bejaht.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern\n\nder Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt\n\nwurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB\n\na.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die\n\nvom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung.\n\nDie Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendun-\n\ngen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden,\n\ndas ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR dar-\n\nstellt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR\n\n1999, 254), verursacht.\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-\n\nbenen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,\n\nTranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,\n\nTranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; BGH TranspR 1999, 19, 21).\n\nDavon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.\n\nDie Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Be-\n\nstimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Trans-\n\nportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu\n\neingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu be-\n\nachten.\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall\n\nschon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-\n\nrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Januar\n\n1997 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies\n\nfolgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1\n\nEGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines\n\nSchuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden\n\nRechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995\n\n- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-\n\ngesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,\n\nTranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,\n\nTranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf\n\nGütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/\n\nMerten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle,\n\nBearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche\n\nRechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).\n\nEine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus\n\nder Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-\n\npreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP\n\n1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem\n\ngewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-\n\nnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp\n\na.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden\n\nHaftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben\n\nFahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten\n\nVerkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-\n\ntes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend\n\nim Lichte des § 435 HGB auszulegen.\n\nDanach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots\n\nnicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der\n\nBegriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435\n\nHGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.\n\nb) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall\n\ndas Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit\n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen\n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen\n\n(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).\n\nSolche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von\n\nder Revision der Beklagten auch nicht aufgezeigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder\n\nbei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnitt-\n\nstelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot\n\n(Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe\n\nlediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfas-\n\nsung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe\n\nsich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt.\n\nAn der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch\n\nder Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser\n\nSachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sen-\n\ndung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen\n\nBereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-\n\nchungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verloren-\n\ngegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszu-\n\nliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-\n\nsehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen\n\nOrganisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,\n\nwenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf wel-\n\nche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich\n\ngewesen sei.\n\naa) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht\n\nhabe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten über-\n\nspannt. Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vo r-\n\nwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von\n\nausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat,\n\ndaß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275,\n\n284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303\n\n= VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen\n\nDarlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den\n\nnäheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die For-\n\nmulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und wel-\n\nche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen\n\nangestellt habe (BU 18), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich\n\nsein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch\n\nhinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen\n\nkein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,\n\nsondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne ausrei-\n\nchende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sen-\n\ndungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfah-\n\nrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286\n\nZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche\n\nNachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht\n\nhabe übersehen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nEin- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß\n\nstichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt\n\nebenfalls erfolglos.\n\nDer Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die\n\nPackstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie auf äußer-\n\nlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende\n\nRegelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervor-\n\ngehobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er\n\nim Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich\n\nhandelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und\n\nAusgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-\n\nhalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,\n\ndie im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-\n\nfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib\n\nder in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht ge-\n\nwonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend\n\nnoch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-\n\nbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,\n\ndaß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,\n\nwenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-\n\nund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,\n\nTranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94,\n\nTranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,\n\nTranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,\n\nTranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).\n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision der\n\nBeklagten nicht verkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen\n\nnicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen,\n\num den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann\n\nvielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Wei-\n\nse eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Ab-\n\nhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345,\n\n350 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle,\n\nihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden kön-\n\nnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfüh-\n\nrung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf\n\n(§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfah-\n\nrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAnnahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems\n\nerreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät\n\ndie Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der\n\nSchnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz\n\nkommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des\n\nBeförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-\n\nsender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,\n\nob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt\n\nschon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der\n\nVersender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen\n\nZustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-\n\ndem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit\n\nAussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht\n\ndes unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur\n\nunwesentlich.\n\ncc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daß die\n\nRechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisations-\n\nverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag,\n\nMassenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine\n\nkostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-\n\nten, nicht anwendbar seien.\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten läßt sich ein\n\nAbsenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtferti-\n\ngen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen\n\nbei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte\n\nErwägung, daß durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Inter-\n\nesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen\n\numfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen\n\nvermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher\n\nSchadensersatzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III\n\nZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des\n\nPaketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketver-\n\nsand besteht darin, daß dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen\n\neigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich\n\nkein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmit-\n\ntelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daß die postalisch verschickte\n\nMitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies\n\nwar der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom\n\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen\n\nvölligen Haftungsausschluß für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemä-\n\nßen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren\n\n(Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15).\n\nDemgegenüber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zu-\n\ngang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen un-\n\nmittelbaren Vermögensschaden verursacht.\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-\n\ngen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-\n\ntungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-\n\nschluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.\n\nim Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten\n\nentstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-\n\nres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen\n\nBriefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der\n\nMassenbeförderung zu übertragen.\n\nDie Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-\n\ngangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen\n\nVergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-\n\ndienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-\n\nüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-\n\ngemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-\n\nchen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner\n\nin § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer\n\nRechtsverordnung zu \n\nregeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat\n\n(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch\n\ndie Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-\n\nleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-\n\ngelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen\n\nSendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten\n\nGründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).\n\n(2) Soweit die Revision der Beklagten die Zumutbarkeit einer weiterge-\n\nhenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von\n\nder Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000\n\nPaketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist\n\ndem entgegenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewah-\n\nrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine\n\nDokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.\n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten waren die Ver-\n\nsender M.-GmbH, I.-eG und D. auch nicht durch die Regelung unter Nr. 2 in\n\nden mit der Beklagten geschlossenen Kundenverträgen, wonach sie ihr Einver-\n\nständnis damit erklärt haben, \"daß eine Kontrolle des Transportweges durch\n\nschriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstel-\n\nlen nicht durchgeführt wird\", daran gehindert, das grobe Organisationsver-\n\nschulden aus der unzureichenden Durchführung von Umschlagskontrollen her-\n\nzuleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, daß\n\nsich der in den Vertragsklauseln enthaltene Verzicht nach der AGB-rechtlichen\n\nUnklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die schriftliche Dokumentation, nicht\n\nhingegen auf die Durchführung der Kontrollen selbst bezieht.\n\n(1) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon\n\nausgegangen, daß es sich bei der Verzichtsklausel gemäß Nr. 2 in den streit-\n\ngegenständlichen Kundenverträgen um eine einseitig aufgestellte Allgemeine\n\nGeschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG handelt. Das läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Klausel findet über den Bezirk des Beru-\n\nfungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 21. Oktober 1999 - 18 U 38/99), so daß ihre Auslegung durch das\n\nBerufungsgericht uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung unter-\n\nliegt (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).\n\n(2) Bei der Bestimmung des maßgeblichen Klauselinhalts ist zunächst\n\nvom Wortlaut der Klausel auszugehen. Danach erklärt sich der Kunde der Be-\n\nklagten damit einverstanden, daß diese \"eine Kontrolle des Transportweges\n\ndurch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation\" nicht durchführt. Der Ver-\n\nzicht bezieht sich nach dem Sprachverständnis mithin lediglich auf die schriftli-\n\nche Dokumentation. Wenn es der Beklagten um den Verzicht auf die Durchfüh-\n\nrung von Kontrollen selbst gegangen wäre, hätte es nahegelegen, daß sie dies\n\ndurch eine unmißverständliche Formulierung zum Ausdruck gebracht hätte.\n\n(3) Die Revision der Beklagten meint, der Verzicht auf eine schriftliche\n\nDokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen ge-\n\nbe nur einen Sinn, wenn damit zugleich auf die Schnittstellenkontrollen selbst\n\nverzichtet werde. Dem ist nicht beizutreten.\n\nDas Verständnis der Revision widerspricht schon der Betriebsorganisa-\n\ntion der Beklagten, wonach diese an den Schnittstellen 1 und 4 Ein- und Aus-\n\ngangskontrollen durchführt. Das Defizit der Umschlagskontrollen besteht nicht\n\nin einem vollständigen Fehlen derartiger Kontrollen, sondern darin, daß die\n\nBeklagte gemäß ihrer Organisationsbeschreibung bei der Übergabe der Sen-\n\ndungen an die U. Transport GmbH (Schnittstelle 2) und bei der erneuten Über-\n\nnahme des Transportgutes durch sie beim Eingang in das Auslieferungsdepot\n\n(Schnittstelle 3) keine Ein- und Ausgangskontrollen durchführt. Bei dieser\n\nSachlage ist kein naheliegender Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte das\n\nEinverständnis ihrer Kunden zum Fehlen einer Maßnahme einholen sollte, die\n\nsie offensichtlich erbringt.\n\nMit dem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation von Ein- und Aus-\n\ngangskontrollen entfällt auch nicht jedwede Möglichkeit zur Rekonstruktion des\n\nTransportverlaufs. Dieser kann ebenso effektiv durch den Einsatz elektroni-\n\nscher Medien zurückverfolgt werden. Aus der Sicht des objektiven Verständ-\n\nnisses der mit der Klausel angesprochenen Versender liegt es mithin nicht fern,\n\ndaß die Beklagte in der Vertragsbestimmung ihre Absicht zum Ausdruck brin-\n\ngen wollte, künftig statt der schriftlichen Dokumentation elektronische Medien\n\nzur Kontrolle des Transportverlaufs zum Einsatz zu bringen, um sich, worauf\n\ndie Revision in anderem Zusammenhang hinweist, die aus ihrer, der Beklagten,\n\nSicht unzumutbare Aufzeichnung und komplette Aufbewahrung der Dokumen-\n\ntation von täglich etwa 800.000 Paketen zu ersparen.\n\nEs erscheint auch nicht zwingend, daß eine tatsächlich durchgeführte\n\nKontrolle ohne gleichzeitige Dokumentation auf die Sicherheit des Transports\n\nkeine positiven Auswirkungen hat. Der Zweck schriftlicher Dokumentationen\n\nbesteht vor allem darin, die Aufklärung eines durch fahrlässiges oder vorsätzli-\n\nches Verhalten entstandenen Verlustes zu erhöhen. Mithin erreicht die lük-\n\nkenlose Dokumentation des Transportverlaufs eine verbesserte Sicherheit für\n\ndie zu befördernden Güter, und zwar dadurch, daß sie die mit den Gütern be-\n\nfaßten Personen in die Selbstverantwortung nimmt. Dieser Erwägung liegt die\n\nRechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des\n\nGeschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen\n\nlückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich\n\ndas Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann,\n\nsofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicher-\n\nheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des\n\nWarenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129,\n\n345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v.\n\n25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).\n\nDaß die lückenlose Dokumentation des gesamten Transportverlaufs\n\nnicht notwendige Voraussetzung für eine wirksame Schnittstellenkontrolle zu\n\nsein braucht, zeigt schließlich auch die Regelung in § 7 Buchst. b Ziff. 2 ADSp\n\na.F., die die Pflicht zur Dokumentation an den Schnittstellen ausdrücklich auf\n\nUnregelmäßigkeiten beschränkt, die sich bei der Kontrolle der Frachtstücke\n\nergeben.\n\n(4) Unter den dargelegten Umständen hat das Berufungsgericht den in\n\nRechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Grundsatz, daß in AGB\n\nniedergelegte Klauseln, die den Verwender von an sich bestehenden Vertrags-\n\npflichten freizeichnen, eng auszulegen sind, und daß Unklarheiten in AGB ge-\n\nmäß § 5 AGBG grundsätzlich zu Lasten desjenigen gehen, der die AGB ver-\n\nwendet (BGHZ 24, 39, 44; 54, 299, 305; 62, 83, 88 f.; MünchKommBGB/\n\nBasedow, 4. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 5\n\nAGBG Rdn. 9; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 37), rechtsfeh-\n\nlerfrei angewendet.\n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden\n\nder Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.\n\na) Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertde-\n\nklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der\n\nVersicherungsnehmer anrechnen lassen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die\n\nBeklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe,\n\ndaß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mit-\n\nhin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Hö-\n\nhe von 500,-- DM pro Versandstück bzw. 1.000,-- DM je Sendung gehaftet\n\nwerde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte\n\nhabe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der\n\nVertragsgestaltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gu-\n\ntes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförde-\n\nrungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrläs-\n\nsigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn\n\nman eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam\n\nerklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens\n\noder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Diese vom Berufungs-\n\ngericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen\n\nder Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nbb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des\n\nBerufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-\n\neingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;\n\n47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln\n\ngehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-\n\ngung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994\n\n- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,\n\n2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\nIm rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen\n\nnach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er\n\ntrotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe\n\nmit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei\n\nVerlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-\n\nlich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-\n\nrung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob\n\nalso der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf\n\ndie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der\n\nVersender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der\n\nFolge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß\n\n§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-\n\ndigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach\n\nsich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß\n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder\n\nkannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat\n\ndas Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.\n\nSeine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-\n\nbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-\n\nsachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-\n\nden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß\n\nsich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-\n\ngenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das\n\nvom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann\n\nrechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-\n\nrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem\n\ngroben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-\n\nner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein\n\nderartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und ver-\n\nnachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klau-\n\nsel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwen-\n\nders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung\n\nihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des\n\nVersenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Be-\n\nreich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelas-\n\nsen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinflußt\n\nwerden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.\n\nSoweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-\n\nangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird\n\n(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im\n\nStreitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in\n\nNr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich\n\nauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen\n\nhat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-\n\nklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen\n\n(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-\n\ngen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte\n\nbei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es\n\ndann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis\n\nauf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei\n\ndurch die Täuschung über den wahren Wert der Sendungen daran gehindert\n\nworden, diese wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das\n\nBerufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-\n\nben.\n\nDie Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich\n\ndem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,\n\nNJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß\n\ndie Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.\n\nb) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision der Be-\n\nklagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs\n\nnicht damit begründen, daß die Versender die Geschäftsbeziehung zur Be-\n\nklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit\n\ndie Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.\n\naa) Der Revision ist zwar im rechtlichen Ansatz darin beizutreten, daß\n\neine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine\n\nkonkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen\n\nGrundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998\n\n- I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.), dann in\n\nBetracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Trans-\n\nportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen\n\nmüssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmängeln\n\nimmer wieder zu Verlusten kommt. Denn die Auftragserteilung beinhaltet unter\n\nsolchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung\n\nallein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zu-\n\ngrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt.\n\nv. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). Dies\n\nsetzt in tatsächlicher Hinsicht jedoch voraus, daß der Auftraggeber zumindest\n\nkonkrete Anhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder die Unzuverläs-\n\nsigkeit des Auftragnehmers hatte, was grundsätzlich vom Schädiger darzule-\n\ngen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990).\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus der Kenntnis\n\nder Transportorganisation und deren Billigung nicht geschlossen werden, daß\n\ndem Auftraggeber vor Auftragserteilung bekannt war oder hätte bekannt sein\n\nmüssen, daß die Betriebsorganisation des Auftragnehmers derart grobe Män-\n\ngel aufweist, daß mit häufig wiederkehrenden Verlusten von Transportgut ge-\n\nrechnet werden muß. Denn im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die\n\nentgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auf-\n\ntraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertrags-\n\ndurchführung (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3;\n\nBGH TranspR 1998, 475, 477). Somit war es ausschließlich Sache der Be-\n\nklagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis\n\nins Einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei die ihr an-\n\nvertrauten Güter weder Schaden nahmen noch in Verlust gerieten. Die Versi-\n\ncherungsnehmer der Klägerin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung,\n\nBefähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners vor Auftragserteilung nicht\n\nzu überprüfen. Im übrigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der im\n\nallgemeinen kein Transportfachmann ist, grundsätzlich nicht verlangt werden,\n\ndaß er vor Auftragserteilung konkrete Organisationsmängel aufzeigt und auf\n\nentsprechende Änderungen im Betriebssystem seines Vertragspartners hin-\n\nwirkt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 478).\n\nSoweit die Revision der Beklagten sich dagegen wendet, daß das Be-\n\nrufungsgericht in den Schadensfällen 24 bis 28, 34, 36 bis 38 nur ein hälftiges\n\nMitverschulden der Versenderin E. angenommen hat, bleibt \n\nihr eben-\n\nfalls der Erfolg versagt (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter\n\nII. B. zur Revision der Klägerin).\n\nB. Zur Revision der Klägerin\n\nDie Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein hälftiges Mitverschulden\n\nihrer Versicherungsnehmerin E. \n\nin den \n\nim Berufungsurteil genannten\n\nVerlustfällen anrechnen lassen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin handele rechts-\n\nmißbräuchlich (§§ 242, 254 BGB), wenn sie in den Schadensfällen 24 bis 28,\n\n34 und 36 bis 38 unter Berufung auf § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. vollen\n\nSchadensersatz beanspruche. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. November\n\n1996 aus übergegangenem Recht der E. volle Erstattung des dort gel-\n\ntend gemachten Schadens verlangt. Die Anspruchsbegründung, in der sich die\n\nKlägerin hinsichtlich der unbeschränkten Haftung der Beklagten auf deren gro-\n\nbes Organisationsverschulden berufen habe, sei zwar erst am 27. Oktober\n\n1998 erfolgt. Da jedoch nur auf diese Weise eine uneingeschränkte Haftung\n\nder Beklagten habe begründet werden können, sei bereits auf den Zeitpunkt\n\ndes Mahnbescheides abzustellen. Es gebe keine Zweifel daran, daß die Ver-\n\nsenderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis erlangt\n\nhabe. Gleichwohl habe sie die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt,\n\nohne daß in Verhandlungen mit der Beklagten zur Verbesserung der Organisa-\n\ntionsstruktur eingetreten worden sei oder gar entsprechende Zusagen der Be-\n\nklagten erfolgt seien; zumindest sei dazu nichts vorgetragen. Dadurch sei es zu\n\nden oben genannten Transportschadensfällen in der Zeit von Dezember 1996\n\nbis Januar 1997 gekommen. Für die entstandenen Schäden sei eine eigene\n\nMitverantwortung der Versenderin aus § 254 Abs. 2 BGB als Ausprägung des\n\nGrundsatzes von Treu und Glauben anzunehmen. Diese Beurteilung hält der\n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht ersichtlich davon aus-\n\ngegangen, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB in Betracht kom-\n\nmen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung\n\nbeauftragt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es in dessen Unte r-\n\nnehmen aufgrund von Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten ge-\n\nkommen ist. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. die Ausführungen\n\nunter II. A. 3.).\n\nDie bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtferti-\n\ngen jedoch nicht die Annahme eines Mitverschuldens der E. in den hier\n\nnoch in Rede stehenden Verlustfällen. Die Feststellung, daß die Versenderin\n\nvon der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis gehabt habe, ist\n\nim Streitfall für die Beurteilung des Berufungsgerichts schon deshalb keine\n\ntragfähige Grundlage, weil die Begründung der mit Mahnbescheid geltend ge-\n\nmachten Schadensersatzforderung erst nach Eintritt der oben genannten Ver-\n\nlustfälle erfolgt ist, nämlich mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1998. Es ist nichts\n\ndafür ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß die E.\n\nvor diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß die Klägerin der Beklag-\n\nten grobe Organisationsmängel bei der Besorgung der Beförderung von\n\nTransportgut anlastet. Sollte die E. der Klägerin für die Beantragung des\n\nMahnbescheides Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt haben, könnte\n\ndaraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, daß der Versicherungsnehmerin\n\nhätte bekannt sein müssen, daß es im Betrieb der Beklagten aufgrund von gro-\n\nben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten von Transportgut ge-\n\nkommen ist.\n\nDie Revision der Klägerin macht überdies mit Recht geltend, daß entge-\n\ngen der Annahme des Berufungsgerichts aus der Überlassung von Schadens-\n\nunterlagen nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf die Kenntnis des Versiche-\n\nrungsnehmers von einer Klageerhebung seines Transportversicherers ge-\n\nschlossen werden kann, da er sich nach Erhalt der Entschädigung erfahrungs-\n\ngemäß keine Vorstellungen darüber machen wird, ob und gegebenenfalls in\n\nwelchem Umfang sein Versicherer Regreßansprüche gegen den Spediteur\n\ngeltend macht. Denn ein Grund für den Abschluß einer Transportversicherung\n\nbesteht - worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist - auch darin, daß\n\nder Versender im allgemeinen vermeiden möchte, sich bei Eintritt eines Scha-\n\ndens mit dessen Abwicklung befassen zu müssen. Im übrigen kann auch nicht\n\nohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die vom Berufungsgericht für\n\nausreichend erachtete Kenntnis zugleich das Bewußtsein vermittelt, in der\n\nVergangenheit aufgetretene Verluste hätten ihre Ursache in einem groben Or-\n\nganisationsverschulden des Spediteurs gehabt (vgl. BGH TranspR 1999, 410,\n\n412). Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, daß selbst bei ord-\n\nnungsgemäß organisiertem Warenumschlag Sendungsverluste nicht vollstän-\n\ndig vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat im Streitfall auch\n\nnicht festgestellt, daß die vor Dezember 1996 eingetretenen Schadensfälle\n\nähnlich wie die hier noch in Rede stehenden Verlustfälle gelagert waren.\n\nSofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren\n\nkeine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich die Klägerin in den\n\nSchadensfällen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 wegen Aufrechterhaltung der Ge-\n\nschäftsbeziehung \n\nihrer Versicherungsnehmerin E. zur Beklagten ab\n\nDezember 1996 daher ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-264-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":12},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-264-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:25.466738+00:00"}}