{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_262-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"I ZR 262/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 262/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. April 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, die in\n\nMünchen einen \"Kunstsalon\" betreibt, auf Zahlung von Transport- und Lagerko-\n\nsten in Anspruch. Die Beklagte macht Gegenansprüche u.a. wegen unterblie-\n\nbener Ablieferung eines Gemäldes geltend.\n\nDie Klägerin hat für die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1995 laufend\n\nTransport- und Speditionsleistungen erbracht. Sie teilte der Beklagten mit an-\n\nwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 1995 mit, daß ihr \"gemäß anliegender Debi-\n\ntorenliste vom 20. Juli 1995\" eine Forderung in Höhe von 162.566,07 DM zu-\n\nstehe. Die Beklagte wurde zugleich aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis\n\nspätestens 10. August 1995 auszugleichen. Der anwaltliche Vertreter der Be-\n\nklagten, Rechtsanwalt Dr. P., antwortete darauf mit Schriftsatz vom 4. August\n\n1995, in dem er u.a. mitteilte, \"daß Frau F. die Forderung der Firma R. gemäß\n\nder von Ihnen übersandten Debitorenliste in Höhe von 162.566,07 DM aner-\n\nkennt\". Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 162.566,07 DM nebst Zinsen zu verurtei-\n\nlen.\n\nDie Beklagte hat hauptsächlich Klageabweisung beantragt. Hilfsweise\n\nhat die Beklagte beantragt,\n\nsie nur zur Zahlung in Höhe von 75.256,90 DM Zug um Zug gegen Über-\n\ngabe des Gemäldes: Max Liebermann \"Schlafender Schäferhund\", Öl auf\n\nLeinwand, 50 x 65 cm, 1914, signiert und datiert unten rechts, sowie\n\nÜbergabe eines Brunnens, einer sogenannten Leipziger Laterne, einer\n\nBiedermeier-Vitrine, einer Kaminumrandung aus dem 18. Jahrhundert\n\nsowie einiger weiterer im Besitz der Klägerin befindlicher Kartons mit\n\nUmzugsgut zu verurteilen.\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Anerkenntnis im Schrei-\n\nben vom 4. August 1995 sei für sie nicht mehr bindend. Die Parteien hätten sich\n\nin der Zwischenzeit darüber hinweggesetzt, indem sie über die Höhe der Ein-\n\nzelforderungen und der zu erteilenden Gutschriften verhandelt hätten.\n\nDie Beklagte hat des weiteren behauptet, alle Rechnungen bis zum\n\n30. April 1993 und darüber hinaus eine Rechnung vom 18. Mai 1993 bezahlt zu\n\nhaben. Auf die in der Folgezeit entstandenen Forderungen der Klägerin in Höhe\n\nvon insgesamt 264.038,58 DM habe sie 130.000 DM geleistet. Von dem da-\n\nnach verbliebenen Restbetrag müßten noch weitere Abzüge vorgenommen\n\nwerden. Die offene Forderung der Klägerin belaufe sich nur noch auf\n\n75.256,90 DM.\n\nDie Beklagte hat Widerklage erhoben und dazu vorgebracht, auf einem\n\nvon der Klägerin durchgeführten Transport sei das Gemälde \"Schlafender\n\nSchäferhund\" von Max Liebermann, dessen Verkaufswert 185.000 DM betrage,\n\nverloren gegangen. Rechtsanwalt Dr. P. habe in seinem Schreiben vom\n\n4. August 1995 auch erklärt, daß wegen des Verlustes des Bildes mit einer Ge-\n\ngenforderung von 165.000 DM gegen die anerkannte Forderung in Höhe von\n\n162.566,07 DM aufgerechnet werde.\n\nDie Beklagte hat widerklagend beantragt,\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an sie das Gemälde: Max Liebermann\n\n\"Schlafender Schäferhund\", Öl auf Leinwand, 50 x 65 cm, 1914, signiert\n\nund datiert unten rechts, zu liefern, hilfsweise Schadensersatz in Höhe\n\nvon 185.000 DM an die Beklagte zu zahlen.\n\nDie Klägerin ist dem entgegengetreten und hat behauptet, ihr Mitarbeiter\n\nL. habe der Beklagten persönlich am 7. Juli 1993 das von ihr angeforderte Ge-\n\nmälde von Liebermann überbracht.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen\n\nverurteilt, an die Klägerin 142.566,07 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Wider-\n\nklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt\n\ndie Beklagte die vollständige Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der\n\nKlägerin gemäß dem mit der Widerklage verfolgten Begehren.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht zuerkannten Zahlungs-\n\nanspruch der Klägerin für begründet erachtet und angenommen, daß dieser\n\nAnspruch nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Die mit der Widerklage ver-\n\nfolgten Ansprüche hat es dagegen für unbegründet gehalten. Dazu hat das Be-\n\nrufungsgericht ausgeführt:\n\nDas Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 4. August\n\n1995 enthalte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Dies habe zur Folge,\n\ndaß die Beklagte mit Ausnahme der vorbehaltenen Gegenforderung wegen des\n\nbehaupteten Verlustes des Gemäldes von Liebermann mit allen Einwendungen\n\ntatsächlicher und rechtlicher Natur, die sie gekannt habe, für die Zukunft ausge-\n\nschlossen sei.\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erlo-\n\nschen, da die im Schreiben vom 4. August 1995 zur Aufrechnung gestellte Ge-\n\ngenforderung nicht bestehe. Das Landgericht sei nach Durchführung einer Be-\n\nweisaufnahme mit Recht zu der Überzeugung gelangt, daß der Mitarbeiter L.\n\nder Klägerin der Beklagten das von ihr angeforderte Bild mit Hund von Lieber-\n\nmann aus dem Lager R. überbracht habe. Die Aussage des vom Landgericht\n\nvernommenen Zeugen L. werde durch einen Eintrag in das Speditionsbuch für\n\nJuli 1993 gestützt, aus dem die Lieferung von \"ein Gemälde und ein Rahmen\n\nund Pflanzen\" aus der Lagerkommission an die Beklagte hervorgehe. Die Be-\n\nkundungen des ebenfalls vom Landgericht vernommenen Zeugen Dr. S. stün-\n\nden nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen L..\n\nDa der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen L. davon überzeugt sei,\n\ndaß die Beklagte das von ihr angeforderte Gemälde mit Hund von Liebermann\n\nim Juli 1993 ausgeliefert erhalten habe, seien die mit der Widerklage verfolgten\n\nAnsprüche auf Herausgabe, hilfsweise Zahlung von Schadensersatz unbegrün-\n\ndet.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie führen\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte mit\n\ndem Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 4. August 1995 anerkannt\n\nhat, daß die Klägerin zum 1. Juli 1995 für Transport- und sonstige Speditions-\n\nleistungen einen \n\nfälligen Vergütungsanspruch \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n162.566,07 DM gegen sie hatte. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen\n\nund wird von der Revision auch ausdrücklich hingenommen.\n\n2. In der Revisionsinstanz geht es daher nur um die Frage, ob die Be-\n\nklagte wirksam mit Gegenforderungen aufgerechnet hat.\n\nDie Revisionserwiderung macht geltend, die Beklagte könne sich schon\n\ndeshalb nicht mit Erfolg auf eine Aufrechnung mit Gegenforderungen berufen,\n\nweil im Streitfall das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp a.F. (oder des inhalt-\n\nlich entsprechenden § 7 GüKUMT) eingreife. Dies läßt sich bei der gegebenen\n\nSach- und Rechtslage noch nicht abschließend beurteilen.\n\nDas Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen,\n\nwelches Regelwerk auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zur\n\nAnwendung kommt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann\n\nder Senat dies nicht ohne weitere Aufklärung selbst entscheiden. Für die An-\n\nwendung der ADSp a.F. sprechen zwar einige von der Revisionserwiderung\n\nangeführten Umstände, insbesondere daß die Beklagte als Inhaberin eines\n\n\"Kunstsalons\" gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 8 HGB a.F. Kauffrau sein könnte,\n\ndaß sie in den Jahren 1993 bis 1995 laufend Transport- und Speditionsleistun-\n\ngen der Klägerin in Anspruch genommen hat und daß die Klägerin in ihren\n\nRechnungen auf die Geltung der ADSp hingewiesen hat. Es ist jedoch anderer-\n\nseits nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die zwischen den Parteien ge-\n\nschlossenen Verträge dem Regelwerk der Kraftverkehrsordnung unterfallen,\n\ndas ein entsprechendes Aufrechnungsverbot nicht enthält.\n\nDie Parteien haben in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren Gele-\n\ngenheit, hierzu ergänzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird dem dann\n\ngegebenenfalls nachzugehen haben.\n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der Beklagten\n\nanerkannte Forderung der Klägerin nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit\n\nGegenforderungen erloschen sei. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnur teilweise stand.\n\na) Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe\n\nverfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Beklagte nicht nur mit einem\n\nSchadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Ablieferung des Gemäldes\n\nvon Max Liebermann, sondern auch noch mit weiteren Schadensersatzforde-\n\nrungen wirksam gegen die anerkannten Vergütungsansprüche der Klägerin\n\naufgerechnet habe.\n\naa) Die Revision macht geltend, bei dem Umzug der Beklagten von Köln\n\nnach München sei unstreitig ihre private Waschmaschine abhanden gekom-\n\nmen, die einen Anschaffungspreis von 2.500,-- DM gehabt habe. Der Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin habe der Beklagten - was ebenfalls unstreitig ist - die\n\nLeistung von Wertersatz zugesagt.\n\nAus einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben ihres anwaltlichen\n\nVertreters an die Vertreter der Klägerin vom 10. April 1996 ergebe sich, daß\n\nsich der Geschäftsführer der Klägerin in einem Gespräch mit der Beklagten\n\npersönlich verpflichtet habe, neben dem Anschaffungspreis für eine neue\n\nWaschmaschine in Höhe von 2.450,-- DM die Kosten für vier in Verlust gerate-\n\nne Originalschlüssel, deren Nachgießen 2.000,-- DM gekostet habe, zu über-\n\nnehmen. Gleiches gelte für die grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von\n\nSchadensersatz für eine abhanden gekommene Marmorplatte, die zu einer Ba-\n\nrockkommode gehört habe. Die Klägerin habe dem Schreiben vom 10. April\n\n1996 nicht widersprochen, so daß davon auszugehen sei, daß der Geschäft s-\n\nführer der Klägerin ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben habe.\n\nDas Berufungsgericht hätte für die drei Schadenspositionen jedenfalls\n\neine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vornehmen oder dem durch Sach-\n\nverständigengutachten unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nachge-\n\nhen müssen, wonach eine angemessene Bewertung der Schäden einen Er-\n\nsatzbetrag von 15.000,-- DM ergeben hätte.\n\nbb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es trifft\n\nzwar zu, daß das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob der Beklagten\n\nwegen der drei (weiteren) geltend gemachten Schadenspositionen (Waschma-\n\nschine, Schlüssel, Marmorplatte) eine Schadensersatzforderung zusteht, mit\n\nder sie gegen die anerkannten Ansprüche der Klägerin aufrechnen kann. Inso-\n\nweit ist der Senat jedoch in der Lage, selbst eine abschließende Entscheidung\n\nzu treffen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann nicht angenommen werden,\n\ndaß die Klägerin die in dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklag-\n\nten vom 10. April 1996 genannten Ersatzbeträge für die Waschmaschine sowie\n\ndie angeblich verlorengegangenen vier Schlüssel anerkannt und einen be-\n\nstimmten Betrag für die Zerstörung einer zu einer Barockkommode gehörenden\n\nMarmorplatte zugesagt hat. In der Stellungnahme der anwaltlichen Vertreter der\n\nKlägerin zu dem Schreiben vom 10. April 1996 wird unter anderem mitgeteilt,\n\ndaß die Klägerin lediglich vergleichsweise - ohne Anerkennung einer Rechts-\n\npflicht - bereit sei, für die Positionen Waschmaschine, Marmorplatte und\n\nSchlüssel einen Pauschalbetrag von 5.000,-- DM von der Gesamtforderung in\n\nAbzug zu bringen, wenn sich die Beklagte im Gegenzug bereit erkläre, die der\n\nKlägerin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen. Von einer\n\nunbedingten Verpflichtung der Klägerin, die von der Beklagten geltend ge-\n\nmachten Schadensbeträge zu ersetzen, kann unter diesen Umständen nicht\n\nausgegangen werden.\n\nDer Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß das Berufungsgericht\n\neine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO hätte vornehmen können und\n\nmüssen. Eine richterliche Schätzung ist nämlich unzulässig, wenn dem Richter\n\ngreifbare Anhaltspunkte als Grundlage seiner Entscheidung gänzlich fehlen und\n\ndamit das richterliche Ermessen \"völlig in der Luft hängen\" würde (vgl. BGHZ\n\n91, 243, 257; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910;\n\nUrt. \n\nv. \n\n2.7.1992 \n\n- IX ZR 256/91, NJW \n\n1992, \n\n2694, \n\n2695 f.;\n\nMünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 287 Rdn. 28; Zöller/Greger, ZPO,\n\n23. Aufl., § 287 Rdn. 4). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat zu dem von der\n\nKlägerin bestrittenen Anschaffungspreis der abhanden gekommenen Wasch-\n\nmaschine keinerlei Belege vorgelegt. Ferner fehlt es - worauf die Revisionser-\n\nwiderung mit Recht hinweist - an erforderlichem Vortrag zum Typ und zum Alter\n\nder in Verlust geratenen Waschmaschine. Unter diesen Umständen ist es we-\n\nder dem Gericht noch einem Sachverständigen möglich, den Wert der Wasch-\n\nmaschine im Zeitpunkt ihres Abhandenkommens zu schätzen.\n\nGleiches gilt in bezug auf die abhanden gekommenen Schlüssel und die\n\nzerstörte Marmorplatte. Insoweit kommt noch hinzu, daß die Klägerin einen\n\nVerlust bzw. eine Zerstörung dieser Gegenstände während ihrer Gewahrsam-\n\nzeit bestritten hat. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die\n\nSchlüssel und die Marmorplatte der Klägerin übergeben worden waren.\n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, der Beklagten stehe wegen des behaupteten Verlustes des\n\nGemäldes \"Schlafender Schäferhund\" von Max Liebermann kein Schadenser-\n\nsatzanspruch zu, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Landgericht\n\ndurchgeführten Beweisaufnahme bewiesen habe, daß sie der Beklagten das in\n\nRede stehende Gemälde im Juli 1993 ausgeliefert habe.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die von der Beklagten\n\nzur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe, hauptsächlich darauf\n\ngestützt, daß der als Zeuge vernommene Mitarbeiter L. der Klägerin ausgesagt\n\nhabe, zunächst sei nur ein Teil der umfangreichen Sendung (von Köln) zur Pri-\n\nvatadresse der Beklagten gebracht worden; der Rest sei eingelagert worden.\n\nErst später habe er auf Anforderung der Beklagten ein Bild von Liebermann, auf\n\ndem ein Hund abgebildet gewesen sei, sowie Pflanzen und einen Rahmen aus\n\ndem Lager geholt und in die Wohnung der Beklagten gebracht, wo er nur die\n\nBeklagte allein angetroffen habe. Außerdem hat das Berufungsgericht maßge b-\n\nlich darauf abgestellt, daß die Aussage des Zeugen L. durch einen Eintrag in\n\ndas \"Speditionsbuch\" für Juli 1993 gestützt werde, aus dem die Lieferung von\n\n\"ein(em) Gemälde und ein(em) Rahmen und Pflanzen\" aus der Lagerkommissi-\n\non an die Beklagte hervorgehe.\n\nbb) Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.\n\nDie tatrichterliche Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht aller-\n\ndings nur beschränkt überprüft werden. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung\n\nunterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den\n\nBeweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat,\n\nseine Würdigung also vollständig ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 156/97, NJW 2000,\n\n213, 214). Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung maßgeblichen Pro-\n\nzeßstoff nebst Beweisantritten verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.\n\nDas Berufungsgericht hat sich der Beweiswürdigung des Landgerichts\n\nangeschlossen, das seine Annahme, es stehe fest, daß der Beklagten im Juli\n\n1993 ein Bild von Liebermann, auf dem ein Hund abgebildet gewesen sei, aus-\n\ngehändigt worden sei, im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen L. gestützt\n\nhat. Soweit das Landgericht gemeint hat, bei der Würdigung der Zeugenaussa-\n\nge sei mit zu berücksichtigen, daß nach Angabe der Max-Liebermann-\n\nGesellschaft dieses Bild 1992/93 vom Kunstsalon F. veräußert worden sei\n\n(LGU 14), handelt es sich dabei angesichts der klaren Formulierung LGU 13,\n\ndaß die Aussage des Zeugen L. \"glaubwürdig und ohne Widersprüche\" sei, le-\n\ndiglich um eine nicht selbständig tragende Hilfserwägung.\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte den\n\nZeugen L. erneut vernehmen müssen, weil aufgrund verschiedener Umstände,\n\ndie das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, Zweifel an der Glaubhaftigkeit\n\nseiner Aussage bestehen.\n\n(1) Die Beklagte habe - so die Revision - mit Schriftsatz vom\n\n27. November 1998 unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt Dr. P.) vorge-\n\ntragen, der Geschäftsführer der Klägerin habe, nachdem die Beklagte das\n\nFehlen des Gemäldes von Liebermann sofort nach Auslieferung des großen\n\nBildertransportes von Köln nach München gerügt habe, bei allen nachfolgenden\n\nVerhandlungen niemals bestritten, daß das Bild verlorengegangen sei. Es sei\n\nimmer nur um die Frage gegangen, ob die Versicherung der Klägerin oder die\n\nder Beklagten zuständig sei. Auch in der Verhandlung zwischen Herrn B., der\n\nBeklagten und Rechtsanwalt Dr. P., die Anfang April 1996 in Köln stattgefunden\n\nund zu dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 10. April\n\n1996 geführt habe, sei der Verlust des Bildes nicht streitig gewesen. Zu diesem\n\nZeitpunkt sei der Geschäftsführer der Klägerin auch endlich bereit gewesen,\n\nden Verlust der Versicherung der Klägerin zu melden.\n\nDiesem Vorbringen, das gegen die behauptete Auslieferung des in Rede\n\nstehenden Gemäldes an die Beklagte spricht, wird das Berufungsgericht im\n\nwiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.\n\n(2) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 27. November 1998 des\n\nweiteren darauf hingewiesen, daß der Auszug aus dem \"Speditionsbuch\" (An-\n\nlage K 52/2 und K 52/3), auf den das Berufungsgericht bei seiner Würdigung\n\nauch maßgeblich abgestellt hat, unter der Position \"KU 9307-08 Mü\" die Liefe-\n\nrung eines Gemäldes, eines Rahmens sowie von Pflanzen ausweist. In dem zur\n\nPosition \"KU 9307-08 Mü\" ausgestellten Lieferschein vom 7. Juli 1993 (Anla-\n\nge 1 a) ist als Transportgut hingegen aufgeführt \"Zustellung diverser Pflanzen,\n\n2 Bürostühle, 1 Rahmen\". In der dazu korrespondierenden Rechnung vom\n\n19. August 1993 (Anlage 1 b) ist lediglich von der \"Zustellung diverser Pflanzen\n\n+ Bürostühle ab Lager München\" die Rede.\n\nEs fehlt bislang - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - an\n\neiner nachvollziehbaren Erklärung der Klägerin, weshalb es für die behauptete\n\nAnlieferung des Gemäldes von Liebermann durch den Zeugen L. weder einen\n\nLieferschein noch eine Rechnung gibt. Die Positionsnummer \"KU 9307-08 Mü\"\n\nbetraf ausweislich der bei den Akten befindlichen Anlagen 1 a und 1 b ersicht-\n\nlich nicht die Lieferung eines Gemäldes.\n\n(3) Die Revision beanstandet auch mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndie Aussage des Zeugen L. nicht umfassend gewürdigt hat. Der Zeuge hat bei\n\nseiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, daß es für die Auslieferung\n\nvon Gegenständen an die Beklagte Belege geben müsse. Auch für die Anliefe-\n\nrung des Liebermann-Bildes bei der Beklagten habe er einen Beleg, der sich\n\nbei der Klägerin befinden müsse. Er habe sich bei der Ablieferung der drei Sa-\n\nchen von der Beklagten den Empfang bestätigen lassen. Es müsse eine Trans-\n\nportakte geben, in der die Zustellungen festgehalten seien.\n\nDas Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß die Klägerin\n\nkeine plausible Erklärung dafür gegeben hat, weshalb sie eine an sich vorhan-\n\ndene Empfangsquittung nicht vorgelegt hat.\n\n(4) Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin beizutreten, daß die Be-\n\nklagte das Fehlen des Gemäldes von Max Liebermann erstmals mit Schreiben\n\nvom 7. April 1994 gerügt hat, obwohl der Gesamttransport bereits im Juli 1993\n\nerfolgt war. Die Beklagte hat ebenfalls in ihrem Schriftsatz vom 27. November\n\n1998 unter Beweisantritt (Zeugnis Dr. S.) vorgetragen, sie habe sofort nach\n\nAuslieferung des großen Bildertransportes das Fehlen eines Bildes gerügt, und\n\nzwar sowohl gegenüber den Angestellten der Klägerin als auch telefonisch ge-\n\ngenüber dem Geschäftsführer der Klägerin. Dieses Vorbringen hat im übrigen\n\nder vom Landgericht vernommene Zeuge Dr. S. bestätigt.\n\n4. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht\n\ndaher den Zeugen L. erneut zu vernehmen haben, damit ihm gegebenenfalls\n\nVorhalte aus der Aussage des noch zu vernehmenden Zeugen Rechtsanwalt\n\nDr. P. gemacht werden können. Darüber hinaus sind dem Zeugen L., der sei-\n\nnerzeit als Disponent bei der Klägerin beschäftigt war, die Abweichungen zwi-\n\nschen der Eintragung unter der Position \"KU 9307-08 Mü\" im \"Speditionsbuch\"\n\nund den Angaben im Lieferschein vom 7. Juli 1993 (Anlage 1 a) sowie in der\n\nRechnung vom 19. August 1993 (Anlage 1 b) vorzuhalten.\n\nAuf die Durchführung einer Beweisaufnahme käme es allerdings dann\n\nnicht an, wenn das Berufungsgericht vorab zu der Feststellung gelangt, daß auf\n\ndie zwischen den Parteien geschlossenen Verträge die Bestimmungen der\n\nADSp a.F. oder des GüKUMT zur Anwendung kommen und die Beklagte die\n\nvon ihr mit der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche\n\n- wegen eines Aufrechnungsverbots oder der von der Klägerin erhobenen Ein-\n\nrede der Verjährung - jedenfalls nicht durchsetzen kann.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_262-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/i-zr-262-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_262-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_262-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/i-zr-262-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_262-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:23.017842+00:00"}}