{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_255-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"I ZR 255/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 255/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-\n\ngericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt ein Sportartikelgeschäft. Mit Vertrag vom 12. No-\n\nvember 1996 mietete sie bei der Beklagten in deren Lagerhaus 200 qm Lager-\n\nfläche ab dem 1. Januar 1997 für drei Jahre an. Zugleich schloß sie mit der\n\nBeklagten einen \"Dienstleistungs-Vertrag\", mit dem sich diese für eine Probe-\n\nzeit von Januar bis April 1997 zur Bewirtschaftung des neuen Lagers der Klä-\n\ngerin und dabei u.a. zur \"100 %igen Wareneingangskontrolle\" verpflichtete. Die\n\nBeklagte schloß für die Waren der Klägerin gegen Erstattung der anteiligen\n\nPrämien eine Diebstahlversicherung ab.\n\nAnfang des Jahres 1997 überstellte die Klägerin der Beklagten ihren\n\nAltlagerbestand, wobei über dessen Zusammensetzung zwischen den Parteien\n\nStreit besteht. Die Beklagte hat hinsichtlich des übernommenen Bestandes\n\nkeine eigenen Erfassungen vorgenommen.\n\nIn der Folgezeit ergab sich, daß die Beklagte mit der Erfassung der neu\n\nin das Lager gelieferten und der von dort auszuliefernden Waren nicht nach-\n\nkam. Am 4. April 1997 kündigte die Klägerin wegen der nach ihrer Auffassung\n\nunzureichenden Zusammenarbeit das Verhältnis mit der Beklagten fristlos.\n\nIn der Nacht vom 10. auf den 11. April 1997 drangen Diebe in das La-\n\ngerhaus der Beklagten ein und entwendeten aus ihm Waren der Klägerin in\n\neinem zwischen den Parteien streitigen Umfang. Die Klägerin hat behauptet,\n\nihr sei im Lager der Beklagten der von ihr in den Anlagen P 4, P 6 und P 8 er-\n\nfaßte Warenbestand abhanden gekommen.\n\nDie Klägerin hat den \n\nihr entstandenen Schaden auf \n\ninsgesamt\n\n647.680,38 DM beziffert. Sie hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer von\n\nder Diebstahlversicherung geleisteten Zahlung in Höhe von 50.000,-- DM und\n\nteilweiser Klagerücknahme zuletzt auf Zahlung von 594.730,38 DM in An-\n\nspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 244.847,18 DM stattgege-\n\nben und sie im übrigen abgewiesen.\n\nDie von der Beklagten eingelegte Berufung ist im wesentlichen ohne\n\nErfolg geblieben; sie führte lediglich hinsichtlich eines Betrages von 578,-- DM\n\nzur Klageabweisung.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten gemäß\n\n§ 280 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.\n\nmit § 417 Abs. 1, § 390 Abs. 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden\n\nFassung (im folgenden: HGB a.F.) wegen zu vertretender Unmöglichkeit der\n\nRückgabe der in den Anlagen P 4, P 6 und P 8 aufgeführten Waren bejaht.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nZwischen den Parteien sei am 12. November 1996 ein Mietvertrag über\n\ndie Lagerfläche und daneben, da die Beklagte die komplette Lagerbewirt-\n\nschaftung übernommen habe, ein Lagervertrag zustande gekommen. Nach\n\ndem Vortrag der Klägerin habe die Beklagte die in den Anlagen P 4, P 6 und\n\nP 8 aufgeführte Ware übernommen. Dieser Vortrag sei nach § 138 Abs. 3 ZPO\n\nals zugestanden anzusehen, weil die Beklagte ihn unter Verstoß gegen ihre\n\nErklärungspflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO nur unzulässig bestritten habe. Die\n\nBeklagte habe auch nicht vorgetragen, daß sie für eine ausreichend sichere\n\nVerwahrung der für einen Hehler gut verkäuflichen Sportartikel der Klägerin\n\ngesorgt hätte. Da sie nicht geltend gemacht habe, daß keine der für sie tätigen\n\nPersonen an dem Diebstahl beteiligt gewesen sei, könne sie sich nicht damit\n\nexkulpieren, daß der Verlust der Ware bei Aufwendung der Sorgfalt eines or-\n\ndentlichen Kaufmanns ebenfalls entstanden wäre.\n\nDer Klageanspruch sei im übrigen, sofern die Parteien die Geltung der\n\nAllgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (in der Fassung vom 1. Januar\n\n1993; im folgenden: ADSp a.F.) vereinbart haben sollten, nicht nach deren § 37\n\nBuchst. c ausgeschlossen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat\n\nErfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet nach\n\ndem festgestellten Sachverhalt allerdings als Lagerhalterin dem Grunde nach\n\nfür den Verlust des Lagerguts (1.). Die Entscheidung über den Umfang ihrer\n\nHaftung erfordert jedoch weitere tatrichterliche Feststellungen (2.).\n\n1. Die Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 417 Abs. 1 i.V. mit § 390\n\nAbs. 1 HGB a.F. grundsätzlich für den Verlust des bei dem Einbruch in der\n\nNacht vom 10. auf den 11. April 1997 entwendeten Lagerguts.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unange-\n\ngriffen davon ausgegangen, daß der \n\n\"Dienstleistungs-Vertrag\" vom\n\n12. November 1996 einen Lagervertrag im Sinne der §§ 416 ff. HGB a.F. dar-\n\nstellte. Die Rechte und Pflichten aus dem Lagervertrag trafen die Beklagte\n\nauch ungeachtet des Umstandes, daß diese das Lagergut auf einer von der\n\nKlägerin angemieteten Fläche gelagert hat. Entscheidend ist, daß die Beklagte\n\ndas Lagergut dessen ungeachtet in ihrem unmittelbaren Besitz hatte (Koller in\n\nGroßKomm.HGB, Anh. III zu § 424, § 43 ADSp Rdn. 11).\n\nb) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und von der Revision unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte sich nicht entlastet hat; denn\n\ndiese hat nicht hinreichend dargetan, daß der Verlust des Lagerguts auf Um-\n\nständen beruht, die von ihr bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen\n\nKaufmanns nicht abgewendet werden konnten.\n\nc) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch sei nicht nach § 37\n\nBuchst. c ADSp a.F. ausgeschlossen. Dabei kann - was das Berufungsgericht\n\noffengelassen hat - dahinstehen, ob die ADSp wirksam in den Lagervertrag\n\neinbezogen worden sind.\n\nAllerdings läßt sich die Anwendung des § 37 Buchst. c ADSp a.F. nicht\n\nmit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen, die Beklagte\n\nkönne sich gemäß § 41 Buchst. c ADSp a.F. nicht auf die Geltung der ADSp\n\nberufen, weil sie für die Klägerin keine Speditionsversicherung nach SVS/RVS-\n\nBedingungen i.S. des § 39 ADSp a.F., sondern lediglich eine Güterversiche-\n\nrung gegen Diebstahl abgeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit\n\nverkannt, daß für die in § 39 ADSp a.F. geregelte Speditionsversicherung, die\n\nabweichend von der Güterversicherung auch weitergehende Vermögensschä-\n\nden und Folgeschäden abdeckt, § 37 ADSp nicht gilt (vgl. Helm, VersR 1983,\n\nBeilageheft S. 116, 122; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 37 ADSp Rdn. 1;\n\nHelm in Großkomm.HGB, Anh. I zu § 415, ADSp § 37 Rdn. 1). Umgekehrt\n\nbleibt grundsätzlich aber auch die in § 35 ADSp a.F. geregelte Güterversiche-\n\nrung und damit auch die Haftungsregelung des § 37 ADSp a.F. unbeeinflußt\n\nvon den für die Speditionsversicherung geltenden Bestimmungen. Im Streitfall\n\ngeht es nach der rechtskräftigen Teilabweisung der Klage in erster Instanz\n\nnicht mehr um weitergehende Vermögens- und Folgeschäden, sondern allein\n\nnoch um den Schaden am Gut selbst. Insoweit ist daher ein Haftungsausschluß\n\nnach § 37 Buchst. c ADSp a.F. durchaus in Betracht zu ziehen, im Ergebnis\n\naber zu verneinen. Er greift nur ein \"soweit der Schaden ... durch die Versiche-\n\nrung gedeckt ist\". Diese Regelung ist insofern unklar, als sich aus ihr - auch in\n\nVerbindung mit den übrigen Bestimmungen der ADSp a.F. - nicht hinreichend\n\nentnehmen läßt, was unter dem \"Gedecktsein\" des Schadens zu verstehen ist.\n\nSo vertritt Bydlinski (in MünchKommHGB, ADSp, § 37 Rdn. 6) die Auffassung,\n\ndie Bestimmung beziehe sich angesichts ihres Wortlauts - \"... gedeckt ist\" und\n\nnicht \"... gedeckt wird\" - allein auf die Verpflichtung der Versicherung. Entspre-\n\nchend wird der Begriff des \"durch diese Versicherung gedeckten Schadens\"\n\ni.S. von § 41 Buchst. a ADSp a.F. von der herrschenden Meinung verstanden\n\n(vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., ADSp § 41 Rdn. 3; Helm aaO ADSp § 41\n\nRdn. 9). Demgegenüber nehmen Helm (aaO § 37 ADSp Rdn. 7 m.w.N. in\n\nFn. 6) und ihm folgend Blanck (ADSp, § 37 Rdn. 5) an, daß der Auftraggeber,\n\nwie insbesondere der Vergleich der mit Wirkung ab 1. Oktober 1978 geänder-\n\nten Regelung des § 37 Buchst. c ADSp a.F. mit dessen früherer Fassung zei-\n\nge, danach lediglich auf die Haftung hinsichtlich solcher Schäden und Scha-\n\ndensteile verzichte, für die er Versicherungsleistungen tatsächlich erhalten ha-\n\nbe. Im Schrifttum wird auch auf weitere Unklarheiten bei der Auslegung des\n\n§ 37 ADSp a.F., insbesondere im Blick auf das Verhältnis der Regelungen in\n\nden Buchst. a und c zueinander, hingewiesen (vgl. Koller, Transportrecht,\n\n3. Aufl., ADSp § 37 Rdn. 3 u. 4). Die insoweit bestehenden Zweifel, in welchem\n\nSinne die Regelung auszulegen ist, gehen gemäß § 5 AGBG in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu Lasten der Beklagten als Verwen-\n\nderin der ADSp a.F. Zugunsten der Klägerin ist daher davon auszugehen, daß\n\nder Haftungsausschluß insoweit nicht eingreift, als der Schaden tatsächlich\n\nnoch nicht reguliert worden ist.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die Klage der Höhe nach in dem vom Landgericht zuge-\n\nsprochenen Umfang weitgehend begründet sei. Die Beklagte hat den Vortrag\n\nder Klägerin zur Übergabe des Lagerguts in der behaupteten Menge, hinsicht-\n\nlich der die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urt. v.\n\n24.6.1964 \n\n- Ib ZR 222/62, VersR 1964, 1014, 1015; Urt. v. 19.6.1986\n\n- I ZR 15/84, WM 1986, 1326, 1327; Urt. v. 26.9.1991 - I ZR 143/89,\n\nTranspR 1992, 38, 39 = VersR 1991, 1432; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94,\n\nTranspR 1997, 294, 296 = VersR 1997, 1020), entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts wirksam bestritten. Das Berufungsgericht hätte dieses Vorbrin-\n\ngen deshalb nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen dürfen.\n\na) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe\n\nzwar die Ermittlungsgrundlagen dieser Aufstellungen in Frage gestellt, nicht\n\naber den Erhalt der in den Einzelposten beschriebenen Ware im einzelnen\n\nverneint. Da die Annahme der Ware im Wahrnehmungsbereich der Beklagten\n\nerfolgt sei und die Klägerin auch weder deren Wahrnehmung noch reprodu-\n\nzierbare Aufzeichnungen darüber verhindert habe, sei der Beklagten ein sol-\n\nches substantiiertes Bestreiten nicht unzumutbar oder unmöglich und auch de-\n\nren Erklärung mit Nichtwissen unzulässig gewesen. Die Beklagte habe zwar\n\nbehauptet, sie habe \"keine Kontrollhoheit\" besessen, weil die Wareneingangs-\n\nkontrolle nur in der Datenverarbeitung der Klägerin habe erfaßt werden sollen.\n\nSie habe aber das Zustandekommen einer Vereinbarung, die sie entgegen\n\ndem schriftlichen Vertrag von der eigenverantwortlichen Eingangskontrolle ent-\n\nbunden habe, nicht vorgetragen und auch nicht behauptet, daß die Klägerin ihr\n\ndie Anfertigung von Aufzeichnungen in anderer Weise unmöglich gemacht ha-\n\nbe.\n\nb) Das Berufungsgericht hat dabei, wie die Revision mit Recht rügt, nicht\n\nberücksichtigt, daß ein substantiiertes Bestreiten vom nicht beweisbelasteten\n\nProzeßgegner nur dann zu fordern ist, wenn der Beweis dem Behauptenden\n\nnicht möglich oder nicht zumutbar ist und andererseits der Prozeßgegner alle\n\nwesentlichen Tatsachen kennt und es ihm auch zumutbar ist, nähere Angaben\n\nzu machen (vgl. BGHZ 12, 49, 50; 86, 23, 29; 140, 156, 158 f., jeweils m.w.N.).\n\nDas ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von\n\nihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der\n\nmaßgebenden Tatsachen besitzt (BGHZ 140, 156, 158). Diese Voraussetzun-\n\ngen sind im Streitfall nicht erfüllt.\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit zum einen schon nicht festgestellt,\n\ndaß es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar war, über die Vorlage\n\nder Anlagen P 4, P 6 und P 8 hinaus weiteren Beweis für den Umfang des der\n\nBeklagten übergebenen Lagerguts anzutreten. Dagegen spricht im übrigen,\n\ndaß die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag unter Zeugenbeweis gestellt\n\nhat (vgl. SchrS v. 4.1.1999, S. 4 f. = GA II 359 f.; SchrS v. 22.6.1999, S. 2 f.\n\n= GA II 387 f.).\n\nUnabhängig davon steht der Annahme einer Erklärungslast der Beklag-\n\nten auch entgegen, daß diese, worauf die Revision mit Recht hinweist, nach\n\nihrem unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag keine Kenntnis von dem ihr\n\nvon der Klägerin übergebenen und von dieser in der Zeit vom 14. bis\n\n22. Januar 1997 inventurmäßig erfaßten Warenbestand hatte und auch nicht\n\nhaben konnte (vgl. SchrS v. 15.5.1998, S. 6 f. = GA II 334 f.; SchrS v. 2.6.1999,\n\nS. 2 f. = GA II 379 f.). Die Klägerin hat zwar das Gegenteil behauptet (SchrS v.\n\n22.6.1999, S. 3 = GA II 388). Das Berufungsgericht hat aber die insoweit bei-\n\nderseits angetretenen Beweise nicht erhoben, weil es der Auffassung war, daß\n\neine etwaige Unkenntnis der Beklagten diese nicht entlaste, weil sie sich die\n\nentsprechende Kenntnis nach dem Lagervertrag jedenfalls hätte verschaffen\n\nmüssen. Es hat dabei allerdings allein darauf abgestellt, daß die Klägerin ein\n\nentsprechendes vertragswidriges Verhalten der Beklagten behauptet hat (vgl.\n\nauch SchrS v. 4.1.1999, S. 5 = GA II 360 mit Hinweis auf das Schreiben der\n\nKlägerin vom 13.1.1997 = GA II 228). Wie die Revision mit Recht rügt, hat es\n\ndagegen nicht berücksichtigt, daß die Beklagte ein solches Fehlverhalten in\n\nAbrede gestellt und auch insoweit Beweis angetreten hat (vgl. auch SchrS v.\n\n15.5.1998, S. 4 f. = GA II 332 f. mit Hinweis auf die Gegenäußerung der Be-\n\nklagten vom 14.1.1997 = GA II 216).\n\nIII. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; es\n\nwar aufzuheben. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch von weitergehenden\n\nsachlichen Feststellungen abhängt, die im Revisionsverfahren nicht getroffen\n\nwerden können, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_255-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zr-255-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_255-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_255-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zr-255-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_255-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:33.032391+00:00"}}